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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0008-L/11

Wegfall der Entscheidungspflicht

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0008-L/11vom 19.04.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf der Frist des § 311 Abs 2 BAO eingebracht wurde, von einem Nichtlegitimierten gestellt worden ist, nach erfolgter Entscheidung eingebracht wurde oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (vgl. Ellinger/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, Anm. 27 zu § 311). Im gegenständlichen Fall erweist sich der Devolutionsantrag als unzulässig (geworden), da das Finanzamt nunmehr der Entscheidungspflicht nachgekommen ist und die Säumigkeit der Behörde durch Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO beseitigt wurde.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Mag. Hans TEUCHTMANN, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Hauptstraße 33, betreffend Säumigkeit des Finanzamtes Linz in der Erledigung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO vom 25. Mai 2010 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der Antragsteller brachte gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 28. April 2010 mit dem Anbringen vom 25. Mai 2010 eine Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung. Mit dem gegenständlichen Anbringen machte der Antragsteller die Säumigkeit des Finanzamtes Linz in der Erledigung des Aussetzungsantrages vom 25. Mai 2010 geltend und beantragte "gem. § 73 Abs. 2 AVG": "der unabhängige Verwaltungssenat möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über ... den Antrag auf Einsetzung der Einhebung gem. § 212a BAO... entscheiden und ... dem Antrag ... vollinhaltlich stattgeben." Dem Finanzamt Linz wurde mit Auftrag vom 1. März 2011 gemäß § 311 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung aufgetragen, bis 30. April 2011 über den Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom 25. Mai 2010 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt legte mit Stellungnahme vom 14. März 2011 eine Abschrift des Bescheides vom 14. März 2011 vor, mit dem der Aussetzungsantrag vom 25. Mai 2010 erledigt wurde. Dem Antragsteller wurde dies mit Vorhalt vom 15. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Über den Antrag wurde erwogen: Entgegen der Auffassung des einschreitenden Rechtsanwaltes ist in Zusammenhang mit der Erhebung von Bundesabgaben nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sondern die Bundesabgabenordnung als einschlägige Rechtsnorm maßgeblich. § 311 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 lautet: "(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. (3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. (4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist. (6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten." Der einschreitende Rechtsanwalt irrt, wenn er davon ausgeht, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über den gegenständlichen Devolutionsantrag berufen ist. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aus § 260 BAO iVm. § 311 BAO. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass der Bescheid, dessen Erlassung der Antragsteller moniert hat, nunmehr ergangen ist. Der Vorhalt, mit dem der Antragsteller mit dieser Tatsache konfrontiert wurde, blieb unbeantwortet. Der Referent geht daher davon aus, dass das Finanzamt nunmehr der Entscheidungspflicht über den Aussetzungsantrag vom 25. Mai 2010 nachgekommen ist. Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf der Frist des § 311 Abs 2 BAO eingebracht wurde, von einem Nichtlegitimierten gestellt worden ist, nach erfolgter Entscheidung eingebracht wurde oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (vgl. Ellinger/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, Anm. 27 zu § 311). Im gegenständlichen Fall erweist sich der Devolutionsantrag als unzulässig (geworden), da das Finanzamt nunmehr der Entscheidungspflicht nachgekommen ist und die Säumigkeit der Behörde durch Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO beseitigt wurde. Linz, am 19. April 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0008-L/11
Stammnummer
53140
Gültig
19.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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