Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RD/0003-I/07
Zurückweisung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0003-I/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des XY, vertreten durch BOD
Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 6322 Kirchbichl,
Europastraße 5, vom 8. Oktober 2007 betreffend die Berufung vom
12. Mai 2000 gegen den Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) des
Finanzamtes Kufstein vom 10. Mai 2000 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 erließ das Finanzamt
gegenüber dem Antragsteller einen Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO, gegen den dieser mit Eingabe des vormaligen steuerlichen
Vertreters (Wirtschaftstreuhand-X) vom 12. Mai 2000 Berufung erhoben hat.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 beantragte der
nunmehrige steuerliche Vertreter des Antragstellers den Übergang der
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO mit der Begründung,
dass über die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag noch nicht
entschieden worden sei.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes
bestimmt ist.
Im Hinblick auf
diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter
Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung
über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG
und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB VwGH 18. 4. 1986, 86/17/0084;
VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996, 92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004,
2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013).
Da der
gegenständliche Antrag aus den dargelegten Gründen unzulässig
war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 311, Tz 41).
Bloß zur
Information wird noch angemerkt, dass der vormalige steuerliche Vertreter des
Antragstellers (Wirtschaftstreuhand-X) die gegenständliche Berufung vom
12. Mai 2000 mit dem am 17. Mai 2000 beim Finanzamt eingelangten
Schreiben vom gleichen Tag gemäß
§ 256 Abs. 1 BAO
zurückgenommen hat. Die Zurücknahme der Berufung hatte zur Folge, dass
der Sicherstellungsauftrag vom 10. Mai 2000 in Rechtskraft erwachsen ist
(vgl. Stoll, a. a. O., S. 2619). Aufgrund dieser Zurücknahme
hat das Finanzamt die Berufung vom 12. Mai 2000 gegen den
Sicherstellungsauftrag vom 10. Mai 2000 mit Bescheid vom 17. Mai 2000
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Auf das
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. November 2007, mit
welchem dieser Sachverhalt dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter des
Antragstellers mitgeteilt wurde, wird abschließend hingewiesen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0003-I/07
- Stammnummer
- 31841
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF