Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0002-W/13
Verletzung der Entscheidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0002-W/13vom 05.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw, xxx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 bezüglich der Berufung betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen
Begründung
Der Devolutionswerber begründete seinen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß
§ 311 BAO damit, dass das Finanzamt die Berufung vom 16.5.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Monaten nach ihrem Einlangen erledigt habe.
Die Abgabenbehörde erster Instanz gab in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass sie am 25.1.2013 eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen habe und übermittelte diesem eine Ausfertigung der Entscheidung.
Daraus ergibt sich, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht iSd § 311 Abs 4 BAO nicht mehr vorlag, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.
Wien, am 5. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0002-W/13
- Stammnummer
- 63941
- Gültig
- 05.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF