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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0002-W/13

Verletzung der Entscheidungspflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0002-W/13vom 05.02.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw, xxx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 bezüglich der Berufung betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen Begründung Der Devolutionswerber begründete seinen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 311 BAO damit, dass das Finanzamt die Berufung vom 16.5.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Monaten nach ihrem Einlangen erledigt habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz gab in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass sie am 25.1.2013 eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen habe und übermittelte diesem eine Ausfertigung der Entscheidung. Daraus ergibt sich, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht iSd § 311 Abs 4 BAO nicht mehr vorlag, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war. Wien, am 5. Februar 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0002-W/13
Stammnummer
63941
Gültig
05.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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