Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0013-W/05
Entscheidungspflicht über UVA erlischt mit Einlangen der USt-Jahreserklärung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0013-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Eine doppelte Entscheidungspflicht ist aus der abgaberechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, vom 9. Februar 2005
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg über die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2004
vom 9. August 2004 und den Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung
gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO für
Juli 2004 vom 9. August 2004, entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sowohl der Devolutionsantrag als auch der Antrag auf
Umsatzsteuerfestsetzung wurden am Tag ihrer Ausfertigung persönlich beim
unabhängigen Finanzsenat bzw. beim Finanzamt eingebracht. Zu beiden
Anbringen entspricht daher der Tag der Ausfertigung dem Tag Einbringung und dem
Tag des Einlangens.
Nach Ablauf der Nachhol- und Berichtsfrist des
§ 311 Abs. 3 BAO berichtet das Finanzamt am
26. Mai 2005, dass es am 10. August 2004 die UVA für
Juli 2004 laut abgegebener Voranmeldung verbucht habe. Den auf
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützten Antrag auf
Umsatzsteuerfestsetzung beabsichtige das Finanzamt noch am selben Tag
zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde über in Aussicht gestellte
Zurückweisung nicht berichtet.
Am 28. Juni 2005 langt die
Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt ein, das daraufhin den
Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 mit Datum 11. Juli 2005
erlässt, gegen den die Devolutionswerberin (Dw) bereits das Rechtsmittel
der Berufung ergriffen hat.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung
bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2
BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
2.
Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung zur Stellung eines
zulässigen Devolutionsantrages ist unter anderem der Ablauf der
Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Zu beiden devolvierten
Anbringen wurde der Devolutionsantrag daher wegen der Normierung
"innerhalb" um jeweils einen Tag zu früh gestellt. Ein
verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den
Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat zu
bewirken (Ritz,
BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18
und 27, mwN).
Darüber hinaus wird bemerkt, dass es als sinn- und
aussichtslos anzusehen ist, unzulässige Anbringen zu devolvieren, denn
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist für
Umsatzsteuervorauszahlungen infolge der spezielleren Norm des § 21
Abs. 1 und 3 UStG 1994 nicht anwendbar.
Schließlich erweist sich gegenständlicher
Devolutionsantrag durch Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung für
das Jahr 2004 neben obigem Unzulässigkeitsgrund zwischenzeitig als
unzulässig geworden, weil der Voranmeldungzeitraum Juli 2004 vom
zeitlichen Wirkdungsbereich der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004
mitumfasst wird und eine zweifach nebeneinander bestehende Entscheidungspflicht
aus der abgabenrechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar ist.
Es ist ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides
eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand
ausscheiden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher
Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu
einem bestimmten Jahr die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu
Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht
ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu
dieser, auch wenn das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides
noch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA
ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SäumnisDevolutionUmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerjahreserklärungErlöschen der EntscheidungspflichtZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0013-W/05
- Stammnummer
- 17482
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF