Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100126/2022
Säumnisbeschwerde - Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100126/2022vom 02.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, Ing.-Etzel-Straße 17 Tür 3, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 05.12.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2020 festgesetzt mit -9.470,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe (Gutschrift) sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 05.12.2022, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 12.12.2022, erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Säumnisbeschwerde, weil die Abgabenbehörde über die am 23.03.2021 elektronisch eingebrachte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden habe.
Mit Beschluss vom 13.12.2022 wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht über den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 23.03.2021 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Innerhalb der bis spätestens 12.03.2022 gesetzten Frist hat das Finanzamt weder über den Antrag entschieden noch eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
284 BAO lautet:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Da die dem Finanzamt bis 12.03.2022 gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist und das Finanzamt den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO auf das Bundesfinanzgericht über. Die belangte Behörde hat sich in der Sache auch nicht weiter geäußert.
Ist die Säumnisbeschwerde weder (durch Beschluss) formell zu erledigen noch (mit Erkenntnis) abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die ausständige Entscheidung in der Sache selbst zu treffen; dies mit Erkenntnis iSd Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51 (siehe Ritz, BAO5, § 284, Tz 28).
Der Säumnisbeschwerde war daher Folge zu geben und über den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 23.03.2021 abzusprechen.
Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Österreichische Gesundheitskasse
***1*** GmbH
Pauschbetrag für Werbungskosten
Gesamtbetrag der Einkünfte
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422.18 €
273.817,20 €
-132,00 €
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274.107,38 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag für Sonderausgeben
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-60,00 €
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Einkommen
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274.047,38 €
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Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Steuer wie folgt ermittelt:
Einkommen
Ausländische Einkünfte
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0% für die ersten 11.000,00
20% für die weiteren 7.000,00
35% für die weiteren 13.000,00
42% für die weiteren 29.000,00
48% für die weiteren 30.000,00
50% für die restlichen 197.261,41
Durchschnittssteuersatz (131.160,71 / 287.261,41 x 100)
Durchschnittssteuersatz 45,66 % von 274.047,38 €
Familienbonus Plus
Alleinverdienerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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274.047,38 €
13.214,03 €
287.261,41 €
0,00 €
1.400,00 €
4.550,00 €
12.180,00 €
14.400,00 €
98.630,71 €
45,66 %
125.130,03 €
-3.000,00 €
-669,00 €
-400,00 €
121.061,03 €
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
6 % für die nächsten 24.380,00
27 % für die restlichen 22.180,52
Einkommensteuer
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0,00 €
1.462,80 €
5.988,74 €
128.512,57 €
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
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-137.982,20 €
-0,37 €
-9.470,00 €
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen (§ 284 Abs. 3 BAO)
Wien, am 2. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RS/7100126/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100126.2022
- Stammnummer
- 140810
- Gültig
- 02.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF