Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0028-W/07
Antrag gemäß § 311 Abs 2 BAO auf Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0028-W/07vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des AHH, vertreten durch S, vom
18. Mai 2007 wegen Nichterlassung von Bescheiden betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2005 durch das Finanzamt Wien 21/22
gemäß
§ 311 BAO iVm § 92 BAO
beschlossen:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Begründung
Nach Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung 2005 beim Finanzamt Wien 21/22 am 3. Februar
2006 wurde vom Antragsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2007, beim
Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 22. Mai 2007, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur
Erlassung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2005 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt
Wien 21/22 mit Schreiben vom 29. Mai 2007 gemäß
§ 311 Abs 3
BAO auf, bis zum 17. August 2007 zu entscheiden und gegebenenfalls eine
Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Datum 7. August 2007 erließ das Finanzamt
Wien 2/20/21/22 die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2005 und teilte dies per e-mail vom 8. August 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat mit.
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist
entscheidet (Abs 3 leg cit) oder vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch das
Erlassen der entsprechenden Bescheide fristgerecht nachgekommen ist, war das
Verfahren über den Devolutionsantrag mit Bescheid einzustellen.
Wien, am 17.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DevolutionsantragNichterlassung von BescheidenÜbergang der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden auf die Abgabenbehörde zweiter InstanzZuständigkeitsübergangVerletzung der Entscheidungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0028-W/07
- Stammnummer
- 30192
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF