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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0028-W/07

Antrag gemäß § 311 Abs 2 BAO auf Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0028-W/07vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des AHH, vertreten durch S, vom 18. Mai 2007 wegen Nichterlassung von Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 durch das Finanzamt Wien 21/22 gemäß § 311 BAO iVm § 92 BAO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Begründung Nach Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2005 beim Finanzamt Wien 21/22 am 3. Februar 2006 wurde vom Antragsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2007, beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 22. Mai 2007, gemäß § 311 Abs 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt Wien 21/22 mit Schreiben vom 29. Mai 2007 gemäß § 311 Abs 3 BAO auf, bis zum 17. August 2007 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Datum 7. August 2007 erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 und teilte dies per e-mail vom 8. August 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat mit. Gemäß § 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist entscheidet (Abs 3 leg cit) oder vor Ablauf dieser Frist mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch das Erlassen der entsprechenden Bescheide fristgerecht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Devolutionsantrag mit Bescheid einzustellen. Wien, am 17. August 2007

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragNichterlassung von BescheidenÜbergang der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden auf die Abgabenbehörde zweiter InstanzZuständigkeitsübergangVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0028-W/07
Stammnummer
30192
Gültig
17.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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