Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0003-W/05
Zur Berechnung der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0003-W/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG ist eine nach Monaten zu bestimmende Frist gemäß § 108 Abs. 2 BAO und wird mit dem EINLANGEN des entscheidungspflichtigen Anbringens bei der Abgabenbehörde erster Instanz in Lauf gesetzt. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des sechsten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem am 12. Juli eines bestimmten Jahres EINGELANGTEN Anbringens kann daher frühestens mit einem am 13. Jänner des Folgejahres EINGEBRACHTEN Devolutionsantrages erfolgreich, dh, den Übergang der Entscheidungspflicht bewirkend, gerügt werden (VwGH vom 20.10.1982, 82/13/0103).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP, vom
12. Jänner 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über den Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO 1999 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 vom 12. Juli 2004
entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Devolutionsantrag vom 12. Jänner 2005,
am selben Tag persönlich beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht,
rügt der Devolutionswerber (Dw) die Verletzung der Entscheidungspflicht zu
dem im Spruch näher bezeichneten Anbringen.
Mit Datum 13. Jänner 2005 ergeht der
Nachhol- und Berichtsauftrag gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an
das Finanzamt, welches diesen am 18. Jänner 2005 übernimmt.
Mit Datum 27. April 2005 ergeht ein Amtshilfeersuchen und
Urgenzschreiben an das Finanzamt. Mit außerhalb der Frist liegendem
Bericht vom 6. Mai 2005 teilt das Finanzamt mit, dass ein Antrag auf
Wiederaufnahme vom 12.7.2004 bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2000
vom Abgabepflichtigen nicht haben vorgelegt werden können. Stattdessen
seien die Anträge auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
1996 bis 2001 vorgelegt worden, wovon das Finanzamt Ablichtungen
übermittelt.
Mit Vorhalt vom unabhängigen Finanzsenat vom
11. Mai 2005 wird der Dw im Hinblick auf obigen Finanzamtsbericht
aufgefordert, dass Einlagen des als säumig bezeichneten Anbringens
nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 entspricht der
Dw dem Vorhalt und übermittelt eine Ablichtung des Antrages
gemäß
§ 303 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000, welche auch den Eingangsstempel des
Finanzamtes vom 12.7.2004 mit dem Vermerk "persönlich
überreicht" aufweist. Der Wiederaufnahmsantrag erwähnt als
Beilage die Kopie des Briefes vom 22.7.1999, welche jedoch dem unabhängigen
Finanzsenat nicht übermittelt wurde. In Kenntnis des erwähnten
Schreibens vom 22.7.1999 wurde eine Ablichtung von dem im Rechtsmittelakt der EK
einliegenden Schriftstück angefertigt und beim
verfahrensgegenständlichen Akt eingelegt.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung
bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2
BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
2.
Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung zur Stellung eines
zulässigen Devolutionsantrages ist unter anderem der Ablauf der
Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Gegenständlicher
Devolutionsantrag wurde um einen Tag zu früh gestellt, weil wegen des
Gesetzeswortlautes "innerhalb" der 12. Jänner 2005
noch innerhalb der Entscheidungspflicht liegt. Ein verfrüht eingebrachter
Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht
auf den unabhängigen Finanzsenat zu bewirken
(Ritz,
BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18
und 27, mwN). Diese Rechtsansicht ist dem Dw bereits wegen des an Ihn ergangenen
Bescheides vom 10. Mai 2005, RD/0099-W/04, RD/0005-W/05 und
RD/0014-W/05, bekannt.
Der vom Dw beigebrachte Wiederaufnahmsantrag betreffend
Umsatzsteuer 2000 vom 12.7.2004 samt Anhang wird dem Finanzamt
zugeleitet.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0003-W/05
- Stammnummer
- 17478
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF