Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0010-F/08
Ein unzulässiger (gewordener) Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0010-F/08vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des SC, vertreten durch FD,
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Antrag wird
als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 12.3.2008
den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend führte er aus, er habe am 10.9.2007 beim
Finanzamt Bregenz die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006
eingebracht. Bis dato habe aber das Finanzamt keine für ihn erkennbare
Handlungen gesetzt. Die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 BAO seien somit erfüllt.
Zu dem Antrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann
gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber
der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag).
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
In Entsprechung dieser Vorschrift hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom 20.3.2008 das Finanzamt
aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages den Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat
den Einkommensteuerbescheid vom 2.4.2008 erlassen.
Damit ist die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
aber erloschen. Der Devolutionsantrag war deshalb als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO³, § 311 Tz 41 unter Hinweis
auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178).
Feldkirch,
am 5. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Übergang der ZuständigkeitFristsetzungNachholen der versäumten HandlungErlöschen der Entscheidungspflicht durch Nachholen der versäumten Handlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0010-F/08
- Stammnummer
- 34570
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF