RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0010-F/08

Ein unzulässiger (gewordener) Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0010-F/08vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des SC, vertreten durch FD, betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der Antrag wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Begründung Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 12.3.2008 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte er aus, er habe am 10.9.2007 beim Finanzamt Bregenz die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 eingebracht. Bis dato habe aber das Finanzamt keine für ihn erkennbare Handlungen gesetzt. Die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO seien somit erfüllt. Zu dem Antrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. In Entsprechung dieser Vorschrift hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom 20.3.2008 das Finanzamt aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages den Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat den Einkommensteuerbescheid vom 2.4.2008 erlassen. Damit ist die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde aber erloschen. Der Devolutionsantrag war deshalb als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO³, § 311 Tz 41 unter Hinweis auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). Feldkirch, am 5. Mai 2008

Normen und Schlagworte

Übergang der ZuständigkeitFristsetzungNachholen der versäumten HandlungErlöschen der Entscheidungspflicht durch Nachholen der versäumten Handlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0010-F/08
Stammnummer
34570
Gültig
05.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF