Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0891-W/04
Übergang der Zuständigkeit, Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0891-W/04vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wohnadresse,
vom 30. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 21. April 2004 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom
17. März 2003 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. März 2003 brachte der
Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
10. Februar 2003 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen das
Rechtsmittel der Berufung ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Eingabe vom 15. März 2004 brachte der
Bw. beim unabhängigen Finanzsenat einen Devolutionsantrag mit der
Begründung ein, dass über diesen Aussetzungsantrag bis dato noch nicht
entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 wies das
Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab,
dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden
sei.
In der dagegen mit Schreiben vom 30. April 2004
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die dürftige
Bescheidbegründung der BAO widerspreche.
Da der Bw. fristgerecht am 17. März 2003
Berufung gegen den Stundungszinsenbescheid vom 10. Februar 2003
eingebracht und die Behörde schuldhaft die gebotene Entscheidungspflicht
verletzt habe, da ihm länger als sechs Monate keine
Berufungsvorentscheidung zugestellt worden sei, habe er am
15. März 2004 gemäß
§ 311 BAO einen
Devolutionsantrag an den UFS gestellt.
Da der Zeitpunkt der Zustellung der vom Finanzamt
erwähnten Erledigung der Berufung (23. April 2004) nach dem Tag
der Einbringung des Devolutionsantrages (15. März 2004) gelegen
sei, wäre die Behörde erster Instanz nicht mehr zuständig gewesen
einen Bescheid zu erlassen. Daher erhebe der Bw. Berufung und beantrage, den
Bescheid vom 21. April 2004 mangels rechtlicher Grundlage
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung der
Einhebung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus
(§ 212a Abs. 5, 4. Satz BAO).
Die
Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 311
Abs. 1 BAO).
Werden
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen
(§ 311 Abs. 3 BAO)
Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn
die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt (311 Abs. 4
BAO).
Unbestritten ist, dass der Bw. mit Eingabe vom
15. März 2004 sowohl hinsichtlich der Berufung vom
17. März 2003 gegen den Bescheid vom 10. Februar 2003
über die Festsetzung von Stundungszinsen, als auch hinsichtlich des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 10. März 2003 einen
Devolutionsantrag eingebracht hat.
Hinsichtlich des Devolutionsantrages betreffend Berufung
vom 17. März 2003 gegen den Bescheid vom
10. Februar 2003 über die Festsetzung von Stundungszinsen wird
auf den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 25. Mai 2004,
GZ.RD/12-W/04, verwiesen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dass das Finanzamt
im Hinblick auf den Devolutionsantrag vom 15. März 2004 betreffend
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 17. März 2003 nicht mehr
befugt gewesen sei, einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen, wird auf
die oben zitierte Bestimmung des § 311 Abs. 4 BAO
verwiesen, wonach die Zuständigkeit erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz übergeht, wenn die Frist des
§ 311 Abs. 3 BAO abgelaufen ist, somit, wenn das
Finanzamt nicht innerhalb der Frist von drei Monaten über den dem
Devolutionsantrag zugrundeliegenden Antrag entscheidet.
Der gegenständliche Bescheid über die Abweisung
des Aussetzungsantrages vom 17. März 2003 erfolgte innerhalb von
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages. Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass das Finanzamt zur Entscheidung befugt war und die Zuständigkeit zur
Entscheidung nicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen
ist.
Da auch unbestritten ist, dass das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004 über die Berufung vom
17. März 2003 gegen den Bescheid vom 10. Februar 2003
entschieden hat, ergibt sich im Zusammenhang mit der oben dargelegten
Rechtslage, dass das Finanzamt keinen positiven Bescheid erlassen
durfte.
Da dem Bescheid vom 21. April 2004 somit keine
Rechtswidrigkeit anlastet, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0891-W/04
- Stammnummer
- 10384
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF