Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.S.R., geb. xy, I.StGx, vom 4. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Günther Philipp, vom 23. Februar 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 8. Oktober 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. September 2005, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin hat mit ihrer Erklärung zur Durchführung…
… 34 Abs 7 Z. 4 ESTG 1988 wären. Im ggstl. Fall haben diese Aufwendungen mit 192,28 € allerdings nicht jene Höhe erreicht, die die sogen. "zumutbare Mehrbelastung" des Bw., das ist jener Betrag, der sich aus dem im § 34 Abs 4 EStG 1988 normierten…
…Februar 2003 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 und kürzte dabei die vom BW beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten. Die als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Kosten überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde rechtskräftig. In der Folge stellte der BW mit…
…des EStG dar und sind daher nicht abzugsfähig." Mit dem Rechtsmittel der Berufung wird die erklärungsgemäße Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung mit der Einschränkung, dass die zumutbare Mehrbelastung € 13.341,57 beträgt, mit nachstehender Begründung beantragt: "Das Finanzamt teilt die außergewöhnliche Belastung in 2 Teile…
…vom BW geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden berücksichtigt, diese überschritten jedoch nicht die zumutbare Mehrbelastung des BW. Die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wurden vom FA nicht berücksichtigt, da die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar sei. Mit Berufung vom 15…
…außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Aufgrund der anerkannten Kosten überstieg die außergewöhnliche Belastung im Jahr 2003 die zumutbare Mehrbelastung des BW, im Jahr 2004 überstiegen die Krankheitskosten des Berufungswerbers die zumutbare Mehrbelastung nicht. Gegen die nach Wiederaufnahme der Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der BW binnen offener Rechtsmittelfrist…
…der FLD für Salzburg für das Jahr 1999, die zu den Familienheimfahrten nach A und den Kosten der Zweitwohnung in den Angelegenheiten des Berufungswerbers ergangen war. Die als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Kosten überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht, sodass auch die geltend gemachten Belastungen nicht…
…FLD für Salzburg für das Jahr 1999, die zu den Werbungskosten betreffend Familienheimfahrten nach A und den Kosten der Zweitwohnung in den Angelegenheiten des Berufungswerbers ergangen war. Die als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Kosten überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht, sodass auch die geltend gemachten Belastungen…
…Pauschalbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, die die zumutbare Mehrbelastung nicht überstiegen, wurden nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber binnen offener Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen die Steuernachzahlung in Höhe…
…dem Gesagten nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988. Der Abzug der dem Bw. erwachsenen Kosten für den Hochwasserschutz im gesamten Umfang (und nicht nur soweit sie die zumutbare Mehrbelastung übersteigen, d.h. ohne Selbstbehalt) kommt daher nicht in Betracht, da dem Hochwasserschutzsystem präventive Wirkung…
…326,50, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der monatlichen Pension (S 4.677,50) und dem Ausgleichszulagenrichtsatzbetrag von S 5.004-. Da der sich hierdurch ergebende Betrag die zumutbare Mehrbelastung nicht überstieg, wurde das Begehren abgewiesen. Nach Ansicht der damaligen Finanzlandesdirektion für OÖ . sei Außergewöhnlichkeit…
…bzw. Bescheinigungen sind jene Aufwendungen, die mit den darin diagnostizierten Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes (der zumutbaren Mehrbelastung) abzugsfähig. Die vom Bw. ins Treffen geführte Sehschwäche seines Sohnes lag offensichtlich schon vor den o.a. ärztlichen Untersuchungen vor. Diese…
…Die Begräbniskosten hätten somit steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Es werde noch darauf hingewiesen, dass die zumutbare Mehrbelastung gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beim Bw. € 2.038,70 betrage und somit unter diesem Betrag außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Auswirkung hätten. Dagegen erhob der…
…21.10.2005 erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 blieben die beantragten außergewöhnlichen Belastungen mit dem Hinweis, dass die jeweils ausgewiesene zumutbare Mehrbelastung nicht überschritten worden sei, unberücksichtigt. Das Finanzamt wertete den oben wiedergegebenen Antrag vom 3.11.2005 hinsichtlich der Jahre 2000…
…EStG, § 34 Tz 78 unter "Katastrophenschäden") weist darauf hin, dass Präventivmaßnahmen vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind. Der Abzug der dem Bw. erwachsenen Kosten für die Hangbefestigung im gesamten Umfang (und nicht nur soweit sie die zumutbare Mehrbelastung übersteigen, d.h. ohne Selbstbehalt) als Katastrophenschaden gemäß …
…berücksichtigen. Während das Finanzamt im ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid die unter dem Erklärungsfeld "Schulgeld für eine Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte (nur bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe)" geltend gemachten Kosten in Höhe von öS 70.800,00 - vermutlich gekürzt um eine zumutbare Mehrbelastung - anerkannte, beantragte der Bw…
…27 Vom Finanzamt wurden Aufwendungen in Höhe von S 54.000,00 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die um die zumutbare Mehrbelastung verminderte Überbelastung gemäß § 34 EStG 1972 errechnete sich in Höhe von S 28.256,00 (Einkommen: S 317.185,00) (63/88). Die…
…Institution gefunden werden musste, die überhaupt noch freie Ausbildungsplätze zur Verfügung hatte. Zudem gehe der aufgewendete Betrag weit über die zumutbare wirtschaftliche Mehrbelastung der Bw. hinaus. Die Abgabenbehörde erster Instanz brachte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Vorlage an den UFS. In einem Beiblatt…
…Somit sei Bw. durch die Alimentationszahlungen eine außergewöhnliche Belastung angefallen, die einen Steuerrückfluss in diesem Jahr um eben diesen Betrag bewirken würde. Unter Berücksichtigung von Steuerprogression und zumutbarer Mehrbelastung sei von den nachträglichen Alimentationszahlungen bzw. der Vergleichszahlung (inklusive Zinsen!) an den bisherigen vermeintlichen Vater ein…