Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0123-S/05
Qualifikation eines Antrag auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nach Rechtskraft des Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0123-S/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. HW, vom 6. Mai 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. April 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Berücksichtigung von Werbungskosten für
das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber wurde beim Finanzamt Salzburg Land
für 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Antrag vom 5. November 2002,
beim Finanzamt eingelangt am 13. November 2002, beantragte der
Berufungswerber neben der Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen
für Wohnraumschaffung bei den "Topf" Sonderausgaben auch die
Berücksichtigung von Kosten für die Deckenbeleuchtung in Höhe von
ATS 40.657,00, die die Erstausstattung seiner Wohnung darstelle.
Bei den Werbungskosten aus seiner nichtselbständigten
Tätigkeit machte der Berufungswerber neben Differenzwerbungskosten für
Dienstreisen, der AfA für PC Nutzung und Fachliteratur auch die Kosten
für wöchentliche Familienheimfahrten nach A sowie die (Betriebs)Kosten
für eine Zweitwohnung in O in Höhe von "12 x 4.119,20"
geltend.
Weiters machte der Berufungswerber Kosten für
außergewöhnliche Belastungen und zwar für Krankheitskosten,
Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die auswärtige
Berufsausbildung seiner Töchter, nämlich das Schulgeld in Höhe
von ATS 11.000,00 für den Besuch des Privatgymnasiums in A
geltend.
Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber mit Bescheid
vom 27. Februar 2003 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 und kürzte
dabei die geltend gemachten Sonderausgaben um die oben angeführten Kosten
für die Deckenbeleuchtung. Die Werbungskosten kürzte das Finanzamt um
die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für wöchentliche
Familienheimfahrten nach A sowie die (Betriebs)Kosten für die Wohnung in O
und verwies dabei auf eine Entscheidung der FLD für Salzburg für das
Jahr 1999, die zu den Familienheimfahrten nach A und den Kosten der Zweitwohnung
in den Angelegenheiten des Berufungswerbers ergangen war.
Die als außergewöhnlichen Belastungen geltend
gemachten Kosten überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht, sodass auch
die geltend gemachten Belastungen nicht steuerwirksam wurden. Dieser
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde
rechtskräftig.
In weiterer Folge stellte der Berufungswerber mit Datum vom
19. August 2003 den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2001. Er habe bereits in seiner
Erklärung für 2001 die wöchentlichen Familienheimfahrten nach A
sowie die Kosten für die Miete der Zweitwohnung in O als Werbungskosten
geltend gemacht, welche ihm das Finanzamt unter Verweis auf eine
abschlägige Entscheidung der FLD für Salzburg nicht als Werbungskosten
berücksichtigt habe.
In dieser Angelegenheit sei eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig. Er beantrage nun für den
Fall des Obsiegens beim VwGH zusätzliche Werbungskosten für die
Abnützung seiner Eigentumswohnung in Höhe von 1,5% von
S 3.430.881,00 somit S 51.463,00 für das Jahr 2001. Er sei durch
Spezialliteratur und eine Anfrage beim Steuerservice der Süd Ost Treuhand
auf diese zusätzlichen Werbungskosten im Falle der doppelten
Haushaltsführung aufmerksam geworden. Es seien daher neue Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, die ohne
sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können, da es
sich um Spezialwissen handle, welches den einschlägigen Broschüren des
BMfF nicht zu entnehmen sei.
Mit Antrag vom 31.
März 2005 urgierte der Berufungswerber zunächst, dass bei der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001 die Sonderausgaben
für die Erstausstattung seiner berufsbedingten Zweitwohnung in Höhe
von S 40.657,00 unkommentiert nicht berücksichtigt worden seien.
Daraus gehe zwingend hervor, dass über diese Sonderausgaben nicht
abgesprochen worden sei, sodass die Erledigung dieses Antrages urgiert werde.
Weiters habe er Werbungskosten in Höhe von S 116.745,16 geltend
gemacht, die zur Gänze überhaupt nicht berücksichtigt worden
seien. Dies seien nicht nur die von der FLD für Salzburg für 1999
nicht anerkannten Kosten für wöchentliche Heimfahrten nach A sowie die
Kosten für die Zweitwohnung in O gewesen, sondern auch Kosten für
Dienstreisen, AfA für PC Nutzung und beruflich bedingte Fachliteratur. Er
beantrage die Berücksichtigung dieser Kosten.
Weiters habe er mit Antrag
19.8.2003 den Antrag auf Wiederaufnahme
der Verfahren gestellt und zusätzliche Kosten für die beruflich
bedingte Zweitwohnung (AfA) in Höhe von S 51.463,00 geltend
gemacht.
Das Finanzamt wies den Antrag des Berufungswerbers auf
Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom12. April 2005 ab, da keine neuen
Tatsachen vorliegen würden. Anträge, die wegen mangelnder
Rechtskenntnis versäumt worden wären, könnten nicht im Wege der
Wiederaufnahme nachgeholt werden.
Dieser Bescheid wurde in der Folge
rechtskräftig
Der Berufungswerber brachte sodann mit 25. April 2005 den
"originären Antrag" auf Berücksichtigung dieser bereits im Wege der
Wiederaufnahme geltend gemachten Werbungskosten ein.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Salzburg Land mit
Bescheid vom 29. April 2005 zurückgewiesen. Diese Eingabe sei nicht
zulässig. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sei mit Datum
vom 27. Februar 2003 erlassen worden. Eine Stattgabe dieses Antrages ohne mither
gehende Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 sei
verfahrensrechtlich nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schreiben vom 6. April 2005 (eingebracht am und wohl auch gemeint der 6. Mai
2005) Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Antrag
keinesfalls unzulässig sei, weil der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 schon am 27. Februar 2003 erlassen worden sei. Wie bereits im Antrag
selbst angeführt, liege keine entschiedene Sache vor; er habe zudem die
Möglichkeit binnen fünf Jahren eine Arbeitnehmerveranlagung zu
beantragen.
Die Behörde habe keine auf eine gesetzliche Grundlage
gestützte Bestimmung angeführt, wonach ein nachträglicher Antrag
zu einem grundsätzlich abgeschlossenen Veranlagungsverfahren
präkludiert sei.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen der Parteien und ist vom
Sachverhalt her nicht bestritten.
Zu klären ist im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren sohin zunächst die Frage, welche rechtliche
Qualität der berufungsgegenständliche "originäre" Antrag des
Berufungswerbers betreffend die Einkommensteuer 2001 hat.
Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab festzuhalten, dass
die Bundesabgabenordnung zur nachträglichen Änderung
rechtskräftiger Bescheide - wie wohl jede Verfahrensordnung -
nur ein eingeschränktes, in den §§ 293 ff BAO festgelegtes
Instrumentarium vorsieht. Anträge, seien sie nun als "originäre"
Anträge oder anders bezeichnet, die sich vom Inhalt her nicht unter dieses
Regime einordnen lassen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auch der Hinweis darauf, dass eine entschiedene Sache nicht vorliege, kann einem
derartigen Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, selbst wenn man der Meinung des
Berufungswerbers folgen wollte, dass eine entschiedene Sache nicht
vorliege.
Die Schwierigkeit im gegenständlichen Fall liegt nun
darin, dass der Berufungswerber seinen in Frage stehenden Antrag im Gegensatz zu
dem zuvor eingebrachten und im Sachverhalt dargestellten Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren nur sehr allgemein formuliert. Zudem hat er seinen
Antrag nur kursorisch begründet.
Die Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber nun einen
Antrag zB auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO oder einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
gestellt hat, lässt sich somit aus den vorliegenden Anträgen nicht
ableiten.
Aus den ursprünglichen Anträgen wäre auch
die Anregung einer amtwegigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein
(neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO
denkbar.
Die Abgabenbehörde muss bei Anbringen einer Partei
nach § 85 BAO, die einen unklaren Inhalt aufweisen nicht nur versuchen aus
dem Inhalt das Ziel des Antrages zu erschließen, wie dies das Finanzamt im
gegenständlichen Fall versucht hat.
Die Abgabenbehörde muss auch bei Anbringen, die derart
allgemein oder unpräzise formuliert sind, in Erfüllung der amtwegigen
Ermittlungspflicht nach § 115 BAO auch versuchen die Absicht der Partei zu
erforschen. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der Antrag der
Partei nach Maßgabe des oben dargestellten dahingehend zu
überprüfen gewesen wären, welche von den drei genannten
Möglichkeiten der nachträglichen Änderung rechtskräftiger
Bescheide der Berufungswerber nun angewendet wissen will bzw. ob er auf dem von
formulierten "originären" Antrag auf Berücksichtigung der Kosten
besteht.
Die Klärung dieser Frage führt im
gegenständlichen Fall auch zu unterschiedlichen rechtlichen
Konsequenzen:
Ein
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO wäre vor einer
inhaltlichen Prüfung nach den dafür vorgesehenen Fristen des §
302 Abs. 1 BAO auf seine Rechtzeitigkeit zu prüfen und soweit aus dem
Sachverhalt ersichtlich allenfalls als verspätet zurückzuweisen.
Ein
zugegebenermaßen unwahrscheinlicher Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wäre - vor einer inhaltlichen Prüfung und der
Begründung des Ermessens - nach den Fristen des § 303 auf seine
Rechtzeitigkeit zu prüfen.
Eine
"Anregung" einer amtswegigen Wiederaufnahme wäre nach einer inhaltlichen
Prüfung als Ermessensentscheidung der Behörde zu begründen.
Ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre - vor einer
inhaltlichen Prüfung - neben der Prüfung der Rechtzeitigkeit auch auf
seine Vollständigkeit im Sinne des § 308 Abs.3 BAO zu
überprüfen.
Ein
originärer Antrag auf Berücksichtigung der
berufungsgegenständlichen Kosten wäre als unzulässig
zurückzuweisen.
Das Finanzamt hat somit wie
oben dargestellt Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung im
Ergebnis ein anders lautender Bescheid hätte ergehen können.
Eine Aufhebung dieses Bescheides und die
Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz entspricht beim
gegenständlichen Sachverhalt den Interessen der Partei, die auf diesem Wege
für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach einer Klärung des
Antragsinhaltes und erstinstanzlicher Entscheidung noch ein ordentliches
Rechtsmittel zur Verfügung hat.
Interessen der Abgabenbehörde insbesonder an der
Einbringung der Abgaben stehen einer derartigen Entscheidung nicht entgegen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0123-S/05
- Stammnummer
- 17697
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF