Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0380-S/05
Rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-S/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 17. Oktober
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 12. September
2005 betreffend Änderungen nach §§ 295 ff BAO 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (BW) machte in seiner
Steuererklärung für 2001 Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sowie Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt veranlagte den BW mit Bescheid vom 27.
Februar 2003 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 und kürzte dabei
die vom BW beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten. Die als
außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Kosten
überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht. Dieser
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde rechtskräftig.
In der Folge stellte der BW mit Datum vom
19. August 2003 den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2001 und beantragte die
Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten.
Mit einem weiteren Antrag vom
21. Jänner 2004 auf Wiederaufnahme
des Verfahrens für das Jahr 2001 beantragte der BW die
Berücksichtigung weiterer Kosten als außergewöhnliche
Belastungen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vom 21. Jänner 2004 als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung.
Diese wurde mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
4. März 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom
22.März 2004 beantragte der BW -
neben anderen Anträgen, die das Veranlagungsjahr 2002 betrafen - die
Berücksichtigung weiterer Gerichtskosten (Pauschalgebühr) aus einer
Erbrechtsstreitigkeit nach seinen Adoptiveltern in Höhe von S 7.590,00
als außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2001. Diese Kosten
stünden ihm nach Lehre und Rechtsprechung zu. Er habe die anwaltschaftliche
Hilfe und die Prozesskosten zur notwendigen Rechtsverfolgung aufwenden
müssen.
Mit Schriftsatz vom 13.
Mai 2004 ersuchte der BW um die Berücksichtigung weiterer
Sonderausgaben für das Jahr 2001. Er habe bisher bei seinem
endfälligen Wohnungsdarlehen nur Zinsen als Sonderausgaben geltend gemacht,
da ihm bisher nicht bewusst gewesen sei, dass dieser Betrag auf 20 Jahre
aufzurollen sei. Er beantrage daher von der Gesamtsumme des Wohnungsdarlehens
von € 56.321,45 für das Jahr 2001 1/20 somit € 2.816,07
als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 28.
Juni 2004 beantragte der BW unter anderem für das Jahr 2001 abermals
die Berücksichtigung von Werbungskosten für die doppelte
Haushaltsführung. Er habe sich im April 2002 aufgrund einer Ausschreibung
beim Z in A beworben. Voraussetzung für diese Bewerbung sei eine
entsprechende Berufspraxis wie zB in der von ihm in B ausgeübten Funktion
gewesen. Seine Familie habe also deswegen nicht nach B übersiedeln
können, da nicht klar gewesen sei, ob er beruflich weiterhin in B
tätig sein werde.
Mit Antrag vom 31.
März 2005 urgierte der BW zunächst, dass bei der
Durchführung der Veranlagung für 2001 die Sonderausgaben für die
Erstausstattung seiner berufsbedingten Zweitwohnung in Höhe von
S 40.657,00 unkommentiert nicht berücksichtigt worden seien. Daraus
gehe zwingend hervor, dass über diese Sonderausgaben nicht abgesprochen
worden sei, sodass die Erledigung dieses Antrages urgiert werde.
Weiters habe er Werbungskosten in Höhe von
S 116.745,16 geltend gemacht, die zur Gänze überhaupt nicht
berücksichtigt worden seien. Dies seien nicht nur die von der FLD für
Salzburg in einem Rechtsmittelverfahren für das Jahr 1999 nicht anerkannten
Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten nach C sowie die Kosten
für die berufsbedingte Zweitwohnung gewesen, sondern auch Kosten für
Dienstreisen, AfA für PC Nutzung und beruflich bedingte Fachliteratur. Er
beantrage die Berücksichtigung dieser Kosten.
Weiters habe er mit Antrag
19. August 2003 den Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren gestellt und zusätzliche Kosten für die
beruflich bedingte Zweitwohnung (AfA) in Höhe von S 51.463,00 geltend
gemacht.
Mit Antrag vom 21.
Jänner 2004 habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Arbeitnehmerveranlagung 2001 wegen Prozesskosten aus Erbrechtsstreitigkeiten
in Höhe von S 287.440,00 geltend gemacht.
Zwar sei sein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren vom
21. Jänner 2004 aus formalen
Gründen letztinstanzlich abgewiesen worden, er stelle nun aber den
"originären Antrag auf Berücksichtigung dieser Prozesskosten" als
außergewöhnliche Belastung im Jahr 2001. Eine res judicata liege in
diesem Fall nicht vor, weshalb er ersuche diesen Antrag inhaltlich zu
behandeln.
Weiters habe mit Antrag vom
12. Mai 2004 für den
endfälligen Wohnungskredit für seine beruflich bedingte Zweitwohnung
jährliche Sonderausgaben in Höhe von € 2.816,07 geltend
gemacht. Über diesen Antrag habe das Finanzamt ebenfalls noch nicht
abgesprochen.
Zudem habe er in einem umfassenden Schreiben vom
28. Juni 2004 dargelegt, warum ihm die
die Werbungskosten für die beruflich bedingte Zweitwohnung und die
Familienheimfahrten nach C zustünden. Er habe darin andere Gründe als
zum Jahr 1999 vorgebracht, sodass ein Aufschub über den Abspruch dieser
Werbungskosten nicht geboten sei.
Mit Antrag vom 25. April
2005 beantragte der BW zudem die "originäre" Berücksichtigung
der Werbungskosten aus der Absetzung für Abnutzung seiner Eigentumswohnung,
die er im Antrag vom 19. August 2003 im
Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte.
Das Finanzamt erließ nach diesen Anträgen die
folgenden Bescheide:
Der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
19. August 2003 wurde mit Bescheid vom
12. April 2005 abgewiesen, da keine
neuen Tatsachen vorliegen würden. Anträge, die wegen mangelnder
Rechtskenntnis versäumt worden wären, könnten nicht im Wege der
Wiederaufnahme nachgeholt werden.
Der
Antrag des BW vom 22. März 2004 auf
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen
(Prozesskosten von ATS 7.590,00) wurde mit Bescheid vom
12. April 2005 abgewiesen, da keine
neuen Tatsachen vorliegen würden. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen würden keine neuen
Tatsachen darstellen. Der "Umstand", dass der Antragsteller erst
nachträglich von der Möglichkeit Kenntnis erlangt habe, dass er die
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen
könne, stelle eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche
Durchsetzbarkeit dar. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher abzuweisen.
Der
Antrag des BW vom 28. Juni 2004 auf
Berücksichtigung von Werbungskosten für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurde mit Bescheid vom
13. April 2005 abgewiesen. Wenn die
Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner
Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des
Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen
Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht habe, lägen
keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor. Der Umstand der Bewerbung beim Z in A
sei dem BW bereits vor Bescheiderlassung bekannt gewesen und daher nicht neu
hervorgekommen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher abzuweisen.
Der
Antrag des BW vom 31. März 2005 auf
"originäre" Berücksichtigung der außergewöhnlichen
Belastungen (Prozesskosten von ATS 287.440,00), die er auch mit Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren vom 21. Jänner 2004 geltend gemacht hatte,
wurde mit Bescheid vom 12. April 2005
abgewiesen. Es lägen keine neuen Tatsachen vor, da aufgrund der mangelnden
Rechtskenntnis versäumte Anträge nicht im Wege der Wiederaufnahme des
Verfahrens nachgeholt werden könnten.
Der
Antrag des BW vom 25. April 2005 auf
"originäre" Berücksichtigung von Werbungskosten (1,5% AfA von den
Anschaffungskosten der Wohnung in Höhe von ATS 51.463,00) wurde mit
Bescheid vom 29. April 2005 als
unzulässig zurückgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für 2001
sei mit Datum vom 27. Februar 2003 erlassen worden. Eine Stattgabe dieses
Antrages ohne mit her gehende Abänderung des Einkommensteuerbescheides sei
verfahrensrechtlich nicht möglich
Gegen diese Bescheide erhob der BW mit Schreiben vom
25. April 2005 fristgerecht Berufung und
führte darin hinsichtlich der einzelnen Punkte folgendes aus:
Zum
Schriftsatz vom 31. März 2005 und
der darauf erfolgten Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme durch das
Finanzamt vom 12. April 2005 führte
der Berufungswerber aus, dass er in diesem Schreiben einen originären
Antrag auf Berücksichtigung der Prozesskosten gestellt habe. Die Wertung
als Wiederaufnahmeantrag sei daher rechtswidrig. Ein derartiger
originärer Antrag sei mangels des Vorliegens einer entschiedenen Sache auch
in Abgabenverfahren wiederholt zulässig. Nur Anträge, denen die
materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegenstehe,
seien unzulässig. Dabei komme es entscheidend darauf an, ob die
entschiedene Sache hinsichtlich des Begehrens, der Partei und des
anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sei.
Mit
Antrag vom 22. März 2004 habe er
eine außergewöhnliche Belastung für Prozesskosten geltend
gemacht. Die Abgabenbehörde habe diesen Antrag im Bescheid vom
12. April 2005 ebenfalls als
Wiederaufnahmeantrag gewertet und auch als solchen abgewiesen. Auch diese
Wertung sei - unter Verweis auf das zuvor Gesagte - rechtswidrig.
Weiters
habe er im Schreiben vom 28. Juni 2004
Werbungskosten für seine beruflich bedingte Zweitwohnung und seine
Familienheimfahrten geltend gemacht. Auch hierbei habe es sich um einen
originären Antrag gehandelt, der allerdings vom Finanzamt mit Bescheid vom
13. April 2005 wiederum als
Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden sei. Nach dem oben Gesagten sei auch
dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zum
Schriftsatz vom 25. April 2005
führte und der daraus resultierenden Zurückweisung dieses Antrages
führte er aus, dass dieser Antrag keinesfalls unzulässig sei, da keine
entschiedene Sache vorliege und er zudem binnen fünf Jahren die
Möglichkeit habe eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.
Gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom
12. April 2005 der den Antrag des BW auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19. August
2003 abwies, hat der BW nicht berufen.
Vielmehr brachte er in einem Schriftsatz vom gleichen Tag
hinsichtlich der am 19. März 2003
(gemeint der Schriftsatz vom 19. August
2003) geltend gemachten Kosten den "originären Antrag" auf
Berücksichtigung dieser bereits zuvor im Wege der Wiederaufnahme geltend
gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben ein.
Dieser Bescheid vom 12. April 2005 betreffend den Antrag
des BW auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
19. August 2003 ist sohin in Rechtskraft
erwachsen.
Der UFS hob die oben angeführten Bescheide des FA
Salzburg Land in weiterer Folge nach § 289 Abs.1 BAO auf und verwies
sie zur Ergänzung an das FA zurück.
Die in Frage stehenden Anträge seien sehr allgemein
formuliert und nur kursorisch begründet worden. Es sei nicht erkennbar, ob
der BW beispielsweise einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO
oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO
beantragt habe. Die Klärung der Frage, was der BW eigentlich beantragen
habe wollen sei aus den Anträgen nicht eindeutig ersichtlich und führe
zu unterschiedlichen rechtliche Konsequenzen.
Mit Schreiben vom 29. August 2005 ersuchte das FA den BW
darzulegen, welche rechtliche Qualität er seinen Anträgen
beimesse.
Der BW führte dazu aus, dass er
mit
Schreiben vom 22. April 2004 die
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
habe,
mit
Schreiben vom 28. Juni 2004 die
Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten als Werbungskosten auf Basis jahrelanger Übung
vorgebracht habe, diese jedoch mit Bescheid vom 27. März 2003 unter Verweis
auf eine Entscheidung der FLD für Salzburg nicht berücksichtigt worden
seien.Nach Erörterung der Sachlage mit dem Steuerombudsdienst und dem
damals zuständigen Referenten habe er mit obigem Datum einen
originären Antrag mit bisher nicht vorgelegten Unterlagen an eine
Mitarbeiterin des Finanzamtes übergeben.
mit
Schreiben vom 31. März 2005
gegenüber dem FA nach einem frustrierten Wiederaufnahmeverfahren
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich um einen
originären, dh erstmaligen Antrag in dieser Sache selbst gehandelt
habe.Auf die Geltendmachung von Prozesskosten - die man selbst nicht
fahrlässig herbeigeführt und damit selbst verschuldet habe - sei er
erst nachträglich aufmerksam geworden, womit es sich jedenfalls um einen
solchen Lebenssachverhalt handle, der sich rückwirkend
sachverhaltsändernd auswirke.
mit
Schreiben vom 25. April 2005
gegenüber dem FA nach einem frustrierten Wiederaufnahmeverfahren
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich um einen
originären, dh erstmaligen Antrag in dieser Sache selbst gehandelt
habe.Auf die Geltendmachung der AfA als Werbungskosten sei er durch eine
Spezialliteratur und eine Anfrage bei Steuerservice der Y aufmerksam geworden
und stelle dieses Ereignis jedenfalls einen solchen Lebenssachverhalt dar, der
sich rückwirkend sachverhaltsändernd auswirke.
Im Sinne des Fehlerkalküls der Rechtsordnung biete
die BAO eine Reihe von Instrumenten, um der Rechtsrichtigkeit im
Abgabenfestsetzungsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Eine dieser Normen sei
der § 295a BAO, auf den er sich somit ausdrücklich berufe, was
auch von der Abgabenbehörde hätte erkannt werden können. Mit der
Aufforderung des FA werde er absichtlich in die Situation manövriert, dass
sein Antrag (allenfalls auch wegen Verfristung) ab- oder zurückgewiesen
werden müsse und sein Antragsrecht durch eine res judicata verbraucht
würde. Nach § 295a BAO könne ein Bescheid auf Antrag einer
Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis
eintrete, das abgabenrechtlich Wirkung für die Vergangenheit auf den
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs habe. Diesem Ereignisbegriff
unterfielen sämtliche sachverhaltsändernde Geschehnisse und müsse
die durch ein Ereignis ausgelöste Rückwirkung eine steuerliche
sein.
Unter einem Ereignis mit Abgabenrelevanz sei jedenfalls
jeder abgabenrechtlich relevante Vorgang zu verstehen. Letztendlich werde das
jeweilige Ereignis erst durch die steuerlichen Wirkungen determiniert, die es
hervorbringen solle. Der abgabenrelevante Sachverhalt müsse sich
also in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor
verwirklichten Sachverhaltes nunmehr der veränderte Sachverhalt der
Besteuerung zugrunde zu legen sei. Das AbgabenänderungsG 2003 habe
für Änderungen nach § 295a BAO auch einen speziellen
Verjährungsbeginn vorgesehen. Nach § 208 Abs.1 lit. e BAO beginne die
Verjährung in den Fällen des § 295a BAO mit Ablauf des Jahres, in
dem das Ereignis eingetreten sei. Daher seien Abänderungen gemäß
§ 295a BAO auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs abgeleitete Bemessungsfrist bereits abgelaufen sei. Dies gelte
nur dann nicht mehr, wenn die absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3
BAO eingetreten sei. Er beantrage daher, die oben angeführten
Anträge nach den Rechtsschutzbestimmungen des § 295a BAO zu
behandeln. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift,
die somit ab Inkrafttreten auch dann anzuwenden sei, wenn der betroffene
Bescheid vor Inkrafttreten ergangen sei, sowie auch dann wenn das
rückwirkende Ereignis vor Inkrafttreten eingetreten sei.
Das FA wies diese Anträge nach § 295a BAO mit
Bescheiden vom 12. September 2005 ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass unter den Ereignisbegriff des § 295a BAO nur
sachverhaltsändernde Geschehnisse fallen würden. Die durch das
Ereignis ausgelöste Rückwirkung müsse eine steuerliche sein. Das
Ereignis müsse nachträglich eintreten und eine Wirkung für die
Vergangenheit auslösen.
Im Unterschied dazu sei bei einer Wiederaufnahme die
begründende Tatsache (das zur Wiederaufnahme berechtigende
Sachverhaltselement) bei Erlassung des Bescheides im abgeschlossenen Verfahren
bereits vorhanden, aber nicht bekannt.
Die vom BW angeführten Ereignisse stellten jedoch
keine Ereignisse im Sinne des § 295a BAO dar.
Die
Kenntnisnahme von der Möglichkeit Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, bewirke
keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes.
Die
Kenntnisnahme von der Möglichkeit Webungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen zu können,
bewirke keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes.
Die
Kenntnisnahme von der Möglichkeit Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, bewirke
keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes.
Die
Kenntnisnahme von der Möglichkeit die AfA für die in Frage stehende
Wohnung als Werbungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend
machen zu können, bewirke keine nachträgliche Änderung des
Sachverhaltes.
Zudem
müsse sich die Rückwirkung des Ereignisses aus Verfahrensvorschriften
ergeben, da § 295a BAO nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der
materiellen Rechtskraft von Bescheiden sei.
Gegen diese Bescheide erhob der BW fristgerecht Berufung
und führte darin im Wesentlichen und Bezugnahme auf die Bestimmung des
§ 175 Abs. 1 Z 2 AO aus, dass Ereignis im Sinne dieser Bestimmung jeder
rechtlich relevante Vorgang sei. Dazu gehörten Tatsachen des
Lebenssachverhaltes, aber auch rechtliche Vorgänge wie die Einwirkung auf
oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen
udgl.
Zweifellos handle es sich jeweils um einen
Lebenssachverhalt und um ein für das abgeschlossene Verfahren
sachverhaltsänderndes Geschehen, wenn man nachträglich feststelle,
dass bislang nicht berücksichtige Ausgaben steuermindernd wirken und dies
ex post geltend mache. Es sei somit unzweideutig um ein Ereignis mit Wirkung auf
die Vergangenheit, nämlich für den Einkommensteuerbescheid
2001.
§ 295a BAO solle genau jene Rechtsschutzlücke
abdecken, die dadurch entstanden sei, wenn nachträglich steuerrelevante
Sachverhalte - auf welche Weise auch immer - zu Tage getreten seien. Es gehe um
die Steuergerechtigkeit und somit um die Möglichkeit für ein
nachträgliches Geltendmachen von steuerrelevanten Umständen, die sehr
vielseitig sein könnten.
Ungeachtet dessen wäre das FA auch von Amts wegen -
alleine auf Grund seiner originären Anträge - dazu verhalten gewesen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 entweder gemäß
§ 295a oder
§ 299 BAO aufzuheben, weil es hätte erkennen müssen, dass damit
der Spruch sich als nicht richtig erweise.
Zudem sei der Bescheid für das Jahr 2001 auch deswegen
rechtswidrig, weil über geltend gemachte Aufwendungen nicht abgesprochen
worden sei, sondern diese stillschweigend übergangen worden seien.
Davon unbeschadet sei ein Bescheid auch rechtswidrig, wenn
entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtig
worden seien, dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde
Kenntnis der Abgabenbehörde (zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die
Partei) zurückzuführen sei. Die Unrichtigkeit müsse dabei nicht
offensichtlich im Sinne des § 293 b BAO sein. Aus diesem
Größenschluss ergebe sich, dass ein Bescheid erst rechtswidrig werde,
wenn eine Partei solche entscheidungserheblichen Tatsachen bewusst offen lege
bzw. nachdrücklich beantrage
Für die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO sei
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung
maßgeblich. Die Aufhebung setze die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus, die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Dass eine solche
Rechtswidrigkeit vorliege, sei anhand der geltenden Judikatur und der
unbegründeten Nichtberücksichtigung von geltend gemachten Kosten
jedenfalls evident. In erster Linie würden daher im Sinne der
Verfahrensökonomie der Einkommenssteuerbescheid 2001 durch
verfassungskonforme Anwendung des Ermessens von Amts wegen zu beheben und die
nachträglich beantragten Kosten zu berücksichtigen sein, womit
sämtliche nachträglich ergangenen Bescheide die
Geschäftsgrundlage verlieren und obsolet werden würden.
Die Abgabenbehörde habe unter anderem auch nicht
dargelegt, warum sie vom Ermessen der amtswegigen Bescheidaufhebung
gemäß
§ 295a BAO oder § 299 BAO nicht Gebrauch gemacht habe
und belaste damit jeden der vier Bescheide mit Rechtswidrigkeit.
Zudem seien die Bescheide auch deswegen rechtswidrig, weil
die Behörde auf den Inhalt seiner Stellungnahme nicht eingegangen
sei.
In der Bescheidbegründung sei auf das Vorbringen eines
Abgabepflichtigen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene
Erwägungen jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie
bewogen habe, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und aus welchen Gründen sich die
Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst gesehen
habe, im Falle widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen
und nicht einen anderen durch Beweisergebnisse auch als denkbar erscheinenden
Sachverhalt als erwiesen angenommen habe.
Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen
Gründen sie seinem Vorbringen nicht gefolgt sei und warum die Argumentation
der Behörde zutreffender sei als die Seine.
Mit weiteren Schreiben vom
26. März 2006 modifizierte der BW
seine ursprünglichen Anträge im Zusammenhang mit der Zweitwohnung in
Oberndorf der Höhe nach, da er nur Hälfteeigentümer dieser
Wohnung sei.
Der
UFS hat dazu
erwogen
:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen der Parteien und ist vom
Sachverhalt her nicht bestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob das
Vorbringen des Berufungswerbers in vier Anträgen als Ereignis, das eine
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches im Sinne des § 295a BAO zu werten ist.
Gemäß
§ 295a BAO kann ein Bescheid auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung auf die Vergangenheit auf den
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Grundsätzlich verändern Ereignisse, die nach dem
Entstehen des Abgabenanspruches eintreten, nicht den Bestand und Umfang eines
Abgabenanspruches.
§ 295a BAO ist der Verfahrenstitel zur Durchbrechung
der Rechtskraft eines Bescheides, der vor dem Eintritt eines Ereignisses
erlassen wurde. Die Rückwirkung des Ereignisses muss sich aus den
jeweiligen Abgabenvorschriften ergeben.
Es ist daher eine Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung der
Abgabenvorschriften welchen Ereignissen Rückwirkung bezogen auf den
Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zukommt.
Fraglich ist nun, ob die verfahrensgegenständlichen
Vorgänge Ereignisse darstellen, die nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO eingetreten sind.
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer entsteht
nach § 4 Abs.2 lit. a Z2 mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird.
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer vom
Arbeitlohn entsteht nach § 4 Abs.2 lit. a Z3 mit dem Zufluss der
steuerpflichtigen Einkünfte.
Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind nach Sicht des
UFS Sachverhalte und damit zusammenhängende rechtliche Beurteilungen, die
nach dem Entstehen des Abgabenanspruches (somit nach dem Jahr 2001) eintreten
und die - wären sie bereits zuvor (im entsprechenden Veranlagungsjahr 2001)
eingetreten - bei der Abgabenbemessung für vorangegangene Zeiträume
(für das Jahr 2001) zu berücksichtigen wären.
Dies kann der UFS im gegenständlichen Verfahren in
keinem der vom BW geltend gemachten Anträge erkennen. Alle vom BW im
gegenständlichen Verfahren angeführten Sachverhalte waren bereits vor
dem Entstehen des Abgabenanspruches für das Jahr 2001 verwirklicht,
gleichgültig, ob es sich um die nun beantragte Berücksichtigung von
Ausgaben des Jahres 2001 als Werbungskosten, Sonderausgaben oder als
außergewöhnlichen Belastungen handelt. Die Sachverhalte waren dem BW
auch bekannt, hat er diese Kosten doch im Jahr 2001 auch selbst bezahlt.
Nachträglich (nach dem Jahr 2001) geändert hat
sich im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche
Beurteilung dieser Sachverhalte durch den BW, wonach diese (bereits 2001
verwirklichten) Sachverhalte bei der Bemessung der Einkommensteuer 2001 zu
berücksichtigen seien. Damit ist aber aus Sicht des UFS eine wesentliche
Voraussetzung für die Anwendung des § 295a BAO nicht
erfüllt, da es an einem nach dem Entstehen des Abgabenanspruchs für
2001 eingetretenen Sachverhalt fehlt.
Der Ableitung des BW, wonach jedes Ereignis (jeder
Sachverhalt) durch seine steuerlichen Folgen determiniert werde und es somit
für die Frage eines rückwirkenden Ereignisses nicht auf den Zeitpunkt
der Verwirklichung des Sachverhaltes an sich, sondern auf den Zeitpunkt, in dem
eine (neue) Rechtsmeinung zu diesem Sachverhalt vertreten werde ankomme, kann
der UFS nicht folgen. Einer derartige Interpretation ist der § 295a BAO aus
der Sicht des UFS nicht zugänglich.
Was die kursorischen Ausführungen des BW zu einer
allfälligen Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO betrifft, kann eine
Erörterung dieser Frage schon deshalb unterbleiben, da die Fristen des
§ 299 BAO für eine Behebung des Einkommensteuerbescheides für
2001 bereits abgelaufen sind.
Damit ist aber die Berufung nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen
Salzburg, am
13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-S/05
- Stammnummer
- 24040
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF