Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0089-G/06
Der Selbstbehalt ist mit einem Prozentsatz vom Einkommen und nicht von der außergewöhnlichen Belastung zu errechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-G/06vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 8. Oktober 2005, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. September 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 unter anderem den
Abzug von Krankheitskosten in der Höhe von 2.132,38€ als
außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 34 EStG 1988
beantragt.
Das Finanzamt ist diesem Antrag gefolgt und hat mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid die geltend gemachten Ausgaben nach Abzug des
Selbstbehaltes von 1.915,44€ einkommensmindernd berücksichtigt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
8. Oktober 2005 beantragt die Berufungswerberin im Wesentlichen, den
Selbstbehalt nicht mit 10 % vom Einkommen, sondern mit 10 % der
außergewöhnlichen Belastungen (daher mit 10 % von 2.132,38€, das
sind 213,24€) festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2005 hat
das Finanzamt die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde eingehend
dargestellt, wie der Selbstbehalt mit 1.915,44 ermittelt worden war.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen
von
höchstens 7 300 Euro:6%
mehr
als 7 300 Euro bis
14 600 Euro:8%
mehr
als 14 600 Euro bis
36 400 Euro:10%
mehr
als 36 400 Euro:12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für
jedes Kind (§ 106).
Abs. 5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Abs. 6: Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hoch-wasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe-)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall
um keine Ausgaben nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 handelt, sodass von den
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Ausgaben der
Selbstbehalt abzuziehen ist.
Wie dieser Selbstbehalt zu ermitteln ist, ist in den
Absätzen 4 und 5 des § 34 EStG 1988 genau geregelt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4: EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Damit ist eindeutig klar gestellt, dass der Selbstbehalt mit
einem (von der Höhe des Einkommens und vom "Familienstand" abhängigen)
Prozentsatz vom Einkommen zu ermitteln ist, und nicht, wie die Berufungswerberin
begehrt, mit einem Prozentsatz der außergewöhnlichen Belastungen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Berechnung im vorliegenden Fall wird auf die
zutreffende Darstellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Da der angefochtene Bescheid sohin der Rechtslage
entspricht, war die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-G/06
- Stammnummer
- 29539
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF