Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0167-W/05
Aufwendungen für die Errichtung einer Stützmauer als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen zur Errichtung einer Stützmauer, um eine zukünftige Beschädigung des Wohnhauses zu vermeiden, sind
1) keine Wohnraumsanierungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit.c EStG, da mit einer "Sanierung" eine Verbesserung verbunden sein muss, hier aber die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz bezweckt ist,
2) keine Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gemäß §°34°Abs.°6°EStG, da Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar sind,
3) keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des §°34 EStG, da wegen der Werterhöhung des Grundstücks eine Form der Vermögensumschichtung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des A, Adr, vom 8. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 bis 2003
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend die Jahre
1999 und 2000 werden abgeändert. Die Bescheide betreffend die Jahre
2001 bis 2003 bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Herr A
(Berufungswerber, Bw.) beantragte für die Jahre 1999 - 2003 eine
Arbeitnehmerveranlagung und machte ein Pendlerpauschale sowie Sonderausgaben
für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung geltend. Bei den
Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung handelt es sich um
folgende Beträge (Schilling):
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1999
|
2000
|
2001
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2002
|
2003
|
Wohnbaudarlehen
Land Burgenland
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3.000
|
3.000
|
3.000
|
insgesamt
38.460,31
(2.795,02
€)
|
insgesamt
38.460,31
(2.795,02
€)
|
Wüstenrot
Bausparen x1
|
6.000
|
6.009,26
|
6.000
|
Wüstenrot
Darlehen x2 x3
|
9.360
|
8.181,58
12.276
|
29.460
Das Finanzamt erließ
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 - 2003, ohne die Zahlungen an
die Bausparkasse Wüstenrot zu berücksichtigen, da laut
Bescheidbegründung eine widmungsgemäße Verwendung nicht
nachgewiesen worden sei. Anerkannt wurden lediglich die Sonderausgaben für
Personenversicherungen sowie die Rückzahlungen für das Wohnbaudarlehen
Land Burgenland von 3.000 S jährlich. Hinsichtlich des Pendlerpauschales
wies das Finanzamt darauf hin, dass das Pauschale bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung abgezogen worden sei.
Der Bw. brachte
gegen die Einkommensteuerbescheide wegen der Nichtanerkennung des Darlehens eine
Berufung ein, in der er ausführte, dass für den Bau eines Eigenheimes
ein Darlehen des Landes Burgenland aufgenommen worden sei. Zusätzlich habe
er auf Grund einer Hangrutschung ein Darlehen bei Wüstenrot aufnehmen
müssen. Diese Hangrutschung habe bereits ein dramatisches Ausmaß
angenommen, sodass eine andere Familie ihr Haus habe aufgeben müssen und
mit einem Neubau begonnen habe. Er selbst habe nur durch eine massive
Befestigung des Hanges eine weitere Beschädigung seines Hauses verhindern
können. Für diese Hangbefestigung sei das gegenständliche
Darlehen notwendig gewesen.
Der Bw. legte
dazu eine Baumeisterrechnung über 824.688 S inkl. Umsatzsteuer vom 1. Juli
2000 für eine Rutschungssanierung im Leistungszeitraum 5-6/2000 vor.
In einem
Faxschreiben gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, eine Beihilfe der
Burgenländischen Landesregierung im Jahr 2000 von 341.120 S erhalten zu
haben. Darüber hinaus sei ihm keinerlei Versicherungsvergütung in
Hinblick auf die Hangrutschung und der damit aufgetretenen Schäden
zugekommen.
Eine Ablichtung
eines Kontoauszuges vom 21. September 2000 über die Überweisung des
entsprechenden Betrages ist dem Schreiben beigelegt.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Begründet wurde dies
für 1999 damit, dass in diesem Jahr keine Rückzahlung an die
Bausparkasse Wüstenrot geleistet worden sei. Hinsichtlich der Jahre 2000 -
2003 erläuterte das Finanzamt, Aufwendungen zur Bereinigung der
Schäden auf Grund einer Hangrutschung seien weder Sonderausgaben noch
außergewöhnliche Belastungen.
Der Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und ergänzte, dass die durch die Hangrutschung entstandenen Schäden an
seinem Haus (Risse in den Wänden) von ihm selbst repariert worden
seien.
Um die
Hangrutschung zu stoppen und ein Fortschreiten der Schäden zu vermeiden,
sei im Jahr 2000 durch eine Baufirma eine Stützmauer um 824.688 S errichtet
worden. Von der Burgenländischen Landesregierung habe er in diesem
Zusammenhang eine Beihilfe für Katastrophenschäden von 341.120 S
erhalten.
Er habe die
Kosten des Darlehens ursprünglich als Sonderausgaben für
Wohnraumschaffung geltend gemacht, da ohne die Erstellung der Stützmauer
nach menschlichem Ermessen sein Haus zerstört worden wäre. Die
Stützmauer sei nicht als vorbeugende Maßnahme, sondern als
Notmaßnahme, um sein Haus zu retten, errichtet worden. Ein anderes Haus in
der Nachbarschaft sei wegen der Unbewohnbarkeit durch massive Schäden
bereits aufgegeben worden.
Abschließend
beantragt der Bw., die Sachlage nochmals zu prüfen und die Aufwendungen als
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder Katastrophenschaden
steuerlich zu berücksichtigen.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Bw. bekannt, dass die in den Jahren
1999 und 2000 an die Bausparkasse Wüstenrot, Vertragsnummer x2, geleisteten
Rückzahlungen von 9.360 S und 8.181,58 S nicht in Zusammenhang mit der
Errichtung der Stützmauer stehen. Dieses Darlehen sei zur Wohnraumschaffung
genutzt worden und die Rückzahlungen seien immer als Sonderausgaben geltend
gemacht worden.
Die Zahlungen
an die Bausparkasse Wüstenrot, Vertragsnummer x1, in Höhe von 6.000 S
jährlich seien irrtümlich geltend gemacht worden; es handle sich
richtigerweise um einen Sparvertrag.
Beigelegt ist
ein Schreiben der Bausparkasse Wüstenrot vom 6. September 2005 zu
Vertragsnummer x2, aus dem hervorgeht, dass der Vertrag mit 31. Dezember 1975
abgeschlossen und für den Bau des Wohnhauses in R verwendet worden sei. Die
Tilgung des Darlehens sei am 13. Oktober 2000 erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt ist zu beurteilen:
Auf Grund einer
Hangrutschung musste der Bw. im Jahr 2000 durch eine Baufirma eine
Stützmauer zur Befestigung des Hanges errichten lassen, um ein
Fortschreiten der Schäden an seinem Einfamilienhaus hintan zu
halten.
Strittig ist
nun, ob ab dem Jahr 2000 die Rückzahlung des Darlehens (Wüstenrot
Vertragsnummer x3), welches für die Kosten der Stützmauer von 824.688
S (abzüglich einer Entschädigung von 341.120 S) aufgenommen wurde,
steuerliche Berücksichtigung finden kann.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 EStG sind folgende Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind: a) (hier nicht von
Bedeutung) b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. c) Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen
für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den
Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder -
Herstellungsaufwendungen. d) Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die
Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Abzugsfähig
sind als Wohnraumschaffung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit.
b EStG die Errichtungskosten für das Gebäude, die bis zur Erteilung
der Benützungsbewilligung anfallen
(Doralt, EStG, § 18 Tz
142).
Die Errichtung
eines Eigenheimes ist grundsätzlich mit seiner Benützbarkeit
abgeschlossen. Nicht begünstigt sind die Fälle, in denen die
Benützungsbewilligung bereits vorlag und weitere Aufwendungen erst Jahre
danach anfallen. Es kommt allenfalls der Abzug als Sanierungsaufwand in Betracht
(Doralt, EStG, § 18 Tz
154).
Da die
Aufwendungen für die Stützmauer zur Hangbefestigung nicht im Zuge der
Errichtung des Einfamilienhauses, sondern viele Jahre nach Fertigstellung des
Gebäudes anfielen, ist eine Abzugsfähigkeit als "Wohnraumschaffung"
nach lit.b der angeführten Gesetzesstelle somit eindeutig nicht
gegeben.
Es ist aber die
Möglichkeit eines Sonderausgabenabzuges als Sanierungsaufwand im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG in Erwägung zu ziehen:
Die Sanierung
von Wohnraum kann in Form von Instandsetzungsaufwendungen oder
Herstellungsaufwendungen erfolgen. Bei ersteren fordert das Gesetz , dass diese
Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den
Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern müssen. Herstellung
(="Erzeugung") verlangt die Setzung von Maßnahmen, die in der neuen Form
noch nicht gesetzt wurden, weil ein Verbesserungsbedarf besteht
(Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Tz. 66).
Hinsichtlich
der gegenständlichen Stützmauer liegt Herstellungsaufwand und nicht
Instandsetzungsaufwand vor, da eine Mauer errichtet wurde, die vorher noch nicht
vorhanden war. Eine Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer des
Wohnraumes ist daher laut Gesetz nicht Voraussetzung, wohl aber - wie aus dem
Begriff "Sanierung" zu schließen ist - ein Verbesserungsbedarf.
Herstellungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn Veränderungen an der
Bausubstanz des Wohnraumes vorgenommen werden, zB bei Zusammenlegung von
Wohnungen, Versetzen von Zwischenwänden, Versetzen von Türen und
Fenstern, erstmaligem Einbau von Zentralheizungsanlagen oder Einbau von
Badezimmern und Toiletteanlagen
(Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Tz. 68).
Auch von
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG, § 18 Anm. 85, wird betont, dass mit der Sanierung eine
Verbesserung verbunden sein muss. Zur Auslegung des Begriffs "Sanierung" wird
auf § 11 WSG (Wohnhaussanierungsgesetz) verwiesen, der demonstrativ
anführt: Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung
dienenden Räumen oder Anlagen, Fernwärmeanschluss, Errichtung oder
Umgestaltung von Leitungen oder Sanitär- und Heizungsanlagen in Wohnungen,
Schall- und Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Vereinigung oder Teilung von
Wohnungen, Maßnahmen für behinderte oder alte Menschen, Errichtung
oder Umgestaltung von Schutzräumen, etc.
Bezogen auf den
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Stützmauer der Vorbeugung
gegen eine Verschlechterung der Bausubstanz diente. Zweck des Aufwandes war
keine Verbesserung des Standards des Wohnraumes, sondern die Erhaltung des
Standards.
Da mit der
Hangbefestigung keine Verbesserung des Wohnraumes, wie sie von den zitierten
Literaturmeinungen gefordert wird, verbunden war, ist daher abschließend
festzustellen, dass die Errichtung der Stützmauer nicht unter Sanierung von
Wohnraum zu subsumieren ist und somit keine Sonderausgaben vorliegen.
Zur Frage des
Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung ist folgendes
auszuführen:
§ 34. Abs. 1
EStG: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Abs. 2: Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Abs. 6: Folgende Aufwendungen können
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: -
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (ab der Veranlagung
für 2002 nur im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten).
Zu
Katastrophenschäden ohne Abzug eines Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 6
EStG):
Als
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der
Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und
Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten
Sachen absetzbar. Nicht der Schaden als solcher führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner
Beseitigung.
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
§ 34 Anm. 43).
Nach
herrschender Meinung bezieht sich § 34 Abs. 6 EStG nicht auf vorbeugende
Maßnahmen um Katastrophenschäden zu vermeiden.
Absetzbar sind
nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens.
Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie zB die Errichtung
einer Stützmauer, VwGH 10.11.1987, 85/14/0128, einer Rückstauklappe,
FLD Stmk, 26.3.1996, B-V1-8/96) sind nicht absetzbar
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
§ 34 Anm. 47).
Auch
Doralt (EStG, § 34 Tz 78 unter
"Katastrophenschäden") weist darauf hin, dass Präventivmaßnahmen
vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind.
Der Abzug der
dem Bw. erwachsenen Kosten für die Hangbefestigung im gesamten Umfang (und
nicht nur soweit sie die zumutbare Mehrbelastung übersteigen, d.h. ohne
Selbstbehalt) als Katastrophenschaden gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG
kommt daher nicht in Betracht, da der Stützmauer präventive Wirkung
zukommt.
Denkbar
wäre allerdings die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Abs. 1 bis 3
des § 34 EStG mit Berücksichtigung eines Selbstbehaltes:
In mehreren
Erkenntnissen jeweils zu Errichtungskosten für eine Stützmauer (VwGH
11.5.1979, 735/79, 1980, 60, VwGH
30.4.1984, 82/14/0312, VwGH 3.10.1990, 89/13/0152) wurde vom
Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer außergewöhnlichen
Belastung mit der Begründung verneint, dass die in § 34 Abs. 2 EStG
normierte Voraussetzung nicht gegeben ist. Denn die Vorsorge gegen
Katastrophenschäden sei nicht als Aufwendungen, sondern als eine Form der
Vermögensumschichtung zu qualifizieren, weil das Grundstück eine
Werterhöhung erfährt.
Ebenso werden
auch von Doralt (EStG, § 34 Tz.
20) Vermögensumschichtungen mangels einer
Belastung des Steuerpflichtigen nicht
als außergewöhnliche Belastung angesehen. Als Belastungen sind nur
solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" ist
berücksichtigungsfähig; soweit Aufwendungen einen Gegenwert schaffen,
sind sie keine "Belastung" (Siehe auch
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
§ 34 Anm.78 unter "Wohnkosten": Kosten für nachträglich
erforderliche Bodenbefestigungen, Stützmauern und ähnliches sind keine
außergewöhnliche Belastung).
Aus den
dargestellten rechtlichen Erwägungen sind daher trotz der nicht
unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen des Bw. durch die notwendige
Errichtung der Stützmauer zur Vorsorge gegen künftige
Katastrophenschäden weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche
Belastungen gegeben.
Die Berufung
war somit in diesem Punkt abzuweisen.
Hinsichtlich
der Rückzahlung des Darlehens an die Bausparkasse Wüstenrot,
Vertragsnummer x2, in den Jahren 1999 und 2000 wurde im zweitinstanzlichen
Verfahren festgestellt, dass dieser Darlehensvertrag am 31. Dezember 1975
abgeschlossen und zur Finanzierung der Errichtung des Einfamilienhauses des Bw.
verwendet wurde. Die Tilgung erfolgte am 13. Oktober 2000.
Die Zahlungen
von 9.360 S (1999) und 8.181,58 S (2000) sind daher Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG und sind als
Sonderausgaben (in Höhe eines Viertels) steuerlich zu
berücksichtigen.
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 und 2000 sind daher zu Gunsten
des Bw. abzuändern.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-W/05
- Stammnummer
- 19487
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF