Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0106-S/05
Qualifikation von Anträgen, die nach Rechtskraft des Bescheides eingebracht wurden
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0106-S/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. HW, vom 25. April 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 12. April 2005
betreffend den Antrag des Berufungswerbers vom 22. März 2004 sowie den
Antrag vom 31. März 2005 und den Bescheid vom 13. April 2005 betreffend den
Antrag des Berufungswerbers vom 28. Juni 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide vom 12. April 2005 betreffend den Antrag des
Berufungswerbers 22. März 2004 sowie den Antrag vom 31. März 2005 und
der Bescheid vom 13. April 2005 betreffend den Antrag des Berufungswerbers vom
28. Juni 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber wurde beim Finanzamt Salzburg Land
für 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Antrag vom 5. November 2002,
beim Finanzamt eingelangt am 13. November 2002, beantragte der
Berufungswerber neben der Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen
für Wohnraumschaffung bei den "Topf" Sonderausgaben auch die
Berücksichtigung von Kosten für die Deckenbeleuchtung in Höhe von
ATS 40.657,00, die die Erstausstattung seiner Wohnung darstelle.
Bei den Werbungskosten aus seiner nichtselbständigen
Tätigkeit machte der Berufungswerber neben Differenzwerbungskosten für
Dienstreisen, der AfA für PC Nutzung und Fachliteratur auch die Kosten
für wöchentliche Familienheimfahrten nach A sowie die (Betriebs)Kosten
für eine Zweitwohnung in O in Höhe von "12 x 4.119,20"
geltend.
Weiters machte der Berufungswerber Kosten für
außergewöhnliche Belastungen und zwar für Krankheitskosten,
Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die auswärtige
Berufsausbildung seiner Töchter, nämlich das Schulgeld in Höhe
von ATS 11.000,00 für den Besuch des Privatgymnasiums in A
geltend.
Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber mit Bescheid
vom 27. Februar 2003 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 und kürzte
dabei die geltend gemachten Sonderausgaben um die oben angeführten Kosten
für die Deckenbeleuchtung der Wohnung. Die Werbungskosten kürzte das
Finanzamt um die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für
wöchentliche Familienheimfahrten nach A sowie die (Betriebs) Kosten
für die Wohnung in O und verwies dabei auf eine Entscheidung der FLD
für Salzburg für das Jahr 1999, die zu den Werbungskosten betreffend
Familienheimfahrten nach A und den Kosten der Zweitwohnung in den
Angelegenheiten des Berufungswerbers ergangen war.
Die als außergewöhnlichen Belastungen geltend
gemachten Kosten überstiegen die zumutbare Mehrbelastung nicht, sodass auch
die geltend gemachten Belastungen nicht steuerwirksam wurden. Dieser
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde
rechtskräftig.
In weiterer Folge stellte der Berufungswerber mit Datum vom
19. August 2003 den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2001. Er habe bereits in seiner
Erklärung für 2001 die wöchentlichen Familienheimfahrten nach A
sowie die Kosten für die Miete der Zweitwohnung in O als Werbungskosten
geltend gemacht, welche ihm das Finanzamt unter Verweis auf eine
abschlägige Entscheidung der FLD für Salzburg nicht als Werbungskosten
berücksichtigt habe.
In dieser Angelegenheit sei eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig. Er beantrage nun für den
Fall des Obsiegens beim VwGH zusätzliche Werbungskosten für die
Abnützung seiner Eigentumswohnung in Höhe von 1,5% von
S 3.430.881,00 somit S 51.463,00 für das Jahr 2001. Er sei durch
Spezialliteratur und eine Anfrage beim Steuerservice der Süd Ost Treuhand
auf diese zusätzlichen Werbungskosten im Falle der doppelten
Haushaltsführung aufmerksam geworden. Es seien daher neue Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, die ohne
sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können, da es
sich um Spezialwissen handle, welches den einschlägigen Broschüren des
BMfF nicht zu entnehmen sei.
Mit Antrag vom 21. Jänner 2004, datiert mit
21. Jänner 2003, beim Finanzamt
eingebracht am 21. Jänner 2004
reichte der Berufungswerber beim Finanzamt einen weiteren Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2001 ein, in dem er
ausführte, dass er im Jahr 2001 in einem Erbrechtsstreit nach seiner
Adoptivmutter im Jahr 2001 einem Legatar letztinstanzlich unterlegen sei und er
daraus Anwaltskosten in Höhe von S 256.000,00 im Jahr 2001 an den
gegnerischen Anwalt zu überweisen gehabt habe und auch die Gerichtskosten
für die Berufung in Höhe von S 10.600,00 und die ordentliche
Revision in Höhe von S 13.250,00 zu entrichten gehabt habe. Weiters
habe er nach dem Auftauchen neuer Tatsachen eine Wiederaufnahmsklage
angestrengt, die wiederum Kosten in Höhe von S 7.590,00 verursacht
habe.
Er sei bisher der Meinung gewesen, dass es sich dabei um
keine außergewöhnliche Belastung handle, daher habe er diese Kosten
auch nicht bei seiner Veranlagung für 2001 beantragt. Erst bei einem Termin
bei seinem Steuerberater am 18. Dezember
2003 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei diesen
Kosten um eine außergewöhnliche Belastung handle. Er habe den Prozess
weder angestrengt, noch vorsätzlich herbeigeführt, noch sonst aus
freien Stücken durch sein Verhalten hervorgerufen
Es seien daher neue Tatsachen im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, die ohne sein Verschulden nicht
hätten geltend gemacht werden können, da es sich um Spezialwissen
handle, welches den einschlägigen Broschüren des BMfF nicht zu
entnehmen sei.
Er beantrage daher die Wiederaufnahme des Verfahrens
für das Jahr 2001 und die Berücksichtigung dieser Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastung. Die Frist von drei Monaten für die
Geltendmachung des Wiederaufnahmeantrages habe mit dem Termin bei seinem
Steuerberater am 18. 12. 2003 begonnen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom
27. Mai 2004 diesen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.
Jänner 2004 als unbegründet ab. Wiederaufnahmsgründe
stellten Sachverhaltselemente dar. Keine Wiederaufnahmsgründe seien
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen. Dies sei unabhängig davon, ob diese neuen
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung durch eigene
Fehleinschätzung oder aus Entscheidungen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde gewonnen worden wären.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
fristgerecht Berufung. Diese wurde mit Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 4. März 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom
22.März 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 24. März 2004 beantragte der Berufungswerber - neben
anderen Anträgen, die das Veranlagungsjahr 2002 betrafen - die
Berücksichtigung weiterer Gerichtskosten (Pauschalgebühr) aus einer
Erbrechtsstreitigkeit nach seinen Adoptiveltern in Höhe von S 7.590,00
als außergewöhnliche Belastung. Diese Kosten stünden ihm nach
Lehre und Rechtsprechung zu. Er habe die anwaltschaftliche Hilfe und die
Prozesskosten zur notwendigen Rechtsverfolgung aufwenden
müssen.
Mit Schriftsatz vom 13.
Mai 2004, beim Finanzamt eingelangt am 12. Mai 2004 ersuchte der
Berufungswerber um die Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben für
2001. Er habe bisher bei seinem endfälligen Wohnungsdarlehen nur Zinsen als
Sonderausgaben geltend gemacht, da ihm bisher nicht bewusst gewesen sei, dass
dieser Betrag auf 20 Jahre aufzurollen sei. Er beantrage daher von der
Gesamtsumme des Wohnungsdarlehens von € 56.321,45 für das Jahr
2001 1/20 somit € 2.816,07 als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 28.
Juni 2004 beantragte der Berufungswerber unter anderem für das Jahr
2001 abermals die Berücksichtigung von Werbungskosten für die doppelte
Haushaltsführung. Er habe sich im April 2002 aufgrund einer Ausschreibung
beim U in Wien beworben habe. Voraussetzung für diese Bewerbung sei eine
entsprechende Berufspraxis wie zB in der von ihm in Salzburg ausgeübten
Funktion gewesen. Seine Familie habe also deswegen nicht von A übersiedeln
können, da nicht klar gewesen sei, ob er beruflich weiterhin in Salzburg
tätig sein werde.
Mit Antrag vom 31.
März 2005 urgierte der Berufungswerber zunächst, dass bei der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001 die Sonderausgaben
für die Erstausstattung seiner berufsbedingten Zweitwohnung in Höhe
von S 40.657,00 unkommentiert nicht berücksichtigt worden seien.
Daraus gehe zwingend hervor, dass über diese Sonderausgaben nicht
abgesprochen worden sei, sodass die Erledigung dieses Antrages urgiert werde.
Weiters habe er Werbungskosten in Höhe von
S 116.745,16 geltend gemacht, die zur Gänze überhaupt nicht
berücksichtigt worden seien. Dies seien nicht nur die von der FLD für
Salzburg für 1999 nicht anerkannten Kosten für wöchentliche
Familienheimfahrten nach A sowie die Kosten für die Zweitwohnung in O
gewesen, sondern auch Kosten für Dienstreisen, AfA für PC Nutzung und
beruflich bedingte Fachliteratur. Er beantrage die Berücksichtigung dieser
Kosten.
Weiters habe er mit Antrag
19. August 2003 den Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren gestellt und zusätzliche Kosten für die
beruflich bedingte Zweitwohnung (AfA) in Höhe von S 51.463,00 geltend
gemacht.
Mit Antrag vom 21.
Jänner 2004 habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Arbeitnehmerveranlagung 2001 wegen Prozesskosten aus Erbrechtsstreitigkeiten
in Höhe von S 287.440,00 geltend gemacht.
Zwar sei sein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren aus
formalen Gründen letztinstanzlich abgewiesen worden, er stelle nun aber den
"originären Antrag auf Berücksichtigung dieser Prozesskosten" als
außergewöhnliche Belastung im Jahr 2001. Eine res judicata liege in
diesem Fall nicht vor, weshalb er ersuche diesen Antrag inhaltlich zu
behandeln.
Weiters habe mit Antrag vom
12. Mai 2004 für den
endfälligen Wohnungskredit für seine beruflich bedingte Zweitwohnung
jährliche Sonderausgaben in Höhe von € 2.816,07 geltend
gemacht. Über diesen Antrag habe das Finanzamt ebenfalls noch nicht
abgesprochen.
Zudem habe er in einem umfassenden Schreiben vom
28. Juni 2004 dargelegt, warum ihm die
die Werbungskosten für die beruflich bedingte Zweitwohnung und die
Familienheimfahrten zustünden. Er habe darin andere Gründe als zum
Jahr 1999 vorgebracht, sodass ein Aufschub über den Abspruch dieser
Werbungskosten nicht geboten sei.
Das Finanzamt erließ nach diesen Anträgen die
folgenden Bescheide:
Der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
19. August 2003 wurde mit Bescheid vom
12. April 2005 abgewiesen, da keine neuen Tatsachen vorliegen würden.
Anträge, die wegen mangelnder Rechtskenntnis versäumt worden
wären, könnten nicht im Wege der Wiederaufnahme nachgeholt
werden.
Der
Antrag des Berufungswerbers vom 22. März
2004 auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen
Belastungen (Prozesskosten von ATS 7.590,00)wurde mit Bescheid vom 12. April
2005 abgewiesen, da keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen
würden keine neuen Tatsachen darstellen. Der "Umstand", dass der
Antragsteller erst nachträglich von der Möglichkeit Kenntnis erlangt
habe, dass er die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
geltend machen könne, stelle eine neue Erkenntnis in Bezug auf die
rechtliche Durchsetzbarkeit dar. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher
abzuweisen.
Der
Antrag des Berufungswerbers vom 28. Juni
2004 auf Berücksichtigung von Werbungskosten für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurde mit Bescheid vom 13. April
2005 abgewiesen. Wenn die Partei wegen mangelnder Information über die
Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher
Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im
vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht
habe, lägen keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor. Der Umstand der
Bewerbung beim U in Wien sei dem Berufungswerber bereits vor Bescheiderlassung
bekannt gewesen und daher nicht neu hervorgekommen. Der Antrag auf
Wiederaufnahme sei daher abzuweisen.
Der
Antrag des Berufungswerbers vom 31. März
2005 auf "originäre" Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastungen (Prozesskosten von ATS 287.440,00), die
er auch mit Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 21. Jänner 2004
geltend gemacht hatte, wurde mit Bescheid vom 12. April 2005 abgewiesen. Es
lägen keine neuen Tatsachen vor, da aufgrund der mangelnden Rechtskenntnis
versäumte Anträge nicht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
nachgeholt werden könnten.
Gegen diese
Bescheide erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte darin
hinsichtlich der einzelnen Punkte folgendes aus:
Zum
Schriftsatz vom 31. März 2005 und
der darauf erfolgten Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme durch das
Finanzamt vom 12. April 2005 führte der Berufungswerber aus, dass er in
diesem Schreiben einen originären Antrag auf Berücksichtigung der
Prozesskosten gestellt habe. Die Wertung als Wiederaufnahmeantrag sei daher
rechtswidrig. Ein derartiger originärer Antrag sei mangels des
Vorliegens einer entschiedenen Sache auch in Abgabenverfahren wiederholt
zulässig. Nur Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits
vorliegenden Entscheidung entgegenstehe, seien unzulässig. Dabei komme es
entscheidend darauf an, ob die entschiedene Sache hinsichtlich des Begehrens,
der Partei und des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sei.
Mit
Antrag vom 22. März 2004 habe er
eine außergewöhnliche Belastung für Prozesskosten geltend
gemacht. Die Abgabenbehörde habe diesen Antrag im Bescheid vom 12. April
2005 ebenfalls als Wiederaufnahmeantrag gewertet und auch als solchen
abgewiesen. Auch diese Wertung sei - unter Verweis auf das zuvor Gesagte
- rechtswidrig.
Weiters
habe er im Schreiben vom 28. Juni 2004
Werbungskosten für seine beruflich bedingte Zweitwohnung und seine
Familienheimfahrten geltend gemacht. Auch hierbei habe es sich um einen
originären Antrag gehandelt, der allerdings vom Finanzamt mit Bescheid vom
13. April 2005 wiederum als Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden sei. Nach dem
oben Gesagten sei auch dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit
belastet.
Gegen den Bescheid vom 12. April 2005
der über den Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
vom vom 19. August 2003 absprach, hat
der Berufungswerber nicht berufen.
Vielmehr brachte er in einem Antrag vom gleichen Tag den
hinsichtlich der am 19. März 2003 (gemeint der Schriftsatz vom
19. August 2003) geltend gemachten
Kosten den "originären Antrag" auf Berücksichtigung dieser bereits
zuvor im Wege der Wiederaufnahme geltend gemachten Werbungskosten und
Sonderausgaben ein.
Der Bescheid vom 12. April 2005 betreffend den Antrag des
Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
19. August 2003 ist sohin in Rechtskraft
erwachsen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen der Parteien und ist vom
Sachverhalt her nicht bestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren
sohin zunächst die Frage, ob die berufungsgegenständlichen
Anträge des Berufungswerbers als Anträge auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2001 zu werten sind, "originäre
Anträge" auf Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten
bzw. außergewöhnlichen Belastungen darstellen oder in anderer Weise
zu qualifizieren sind.
Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab festzuhalten, dass
die Bundesabgabenordnung zur nachträglichen Änderung
rechtskräftiger Bescheide - wie wohl jede Verfahrensordnung -
nur ein eingeschränktes, in den §§ 293 ff BAO festgelegtes
Instrumentarium vorsieht. Anträge, seien sie nun als "originäre"
Anträge oder anders bezeichnet, die sich vom Inhalt her nicht unter dieses
Regime einordnen lassen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auch der Hinweis darauf, dass eine entschiedene Sache nicht vorliege, kann einem
derartigen Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, selbst wenn man der Meinung des
Berufungswerber folgen wollte, dass eine entschiedene Sache nicht
vorliege.
Die Schwierigkeit im gegenständlichen Fall liegt nun
darin, dass der Berufungswerber seine in Frage stehenden Anträge im
Gegensatz zu den teilweise im Sachverhalt dargestellten Anträgen auf
Wiederaufnahme der Verfahren nur sehr allgemein formuliert. Zudem hat er diese
Anträge - wenn überhaupt - nur kursorisch
begründet.
Die Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber nun einen
Antrag zB auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO oder einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
gestellt hat, lässt sich somit aus den vorliegenden Anträgen allein
nicht ableiten.
Aus den ursprünglichen Anträgen wäre auch
die Anregung einer amtwegigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein
(neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO
denkbar, den das Finanzamt angenommen hat. Erst in der Berufung hat der
Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme dezidiert
ausgeschlossen.
Die Abgabenbehörde muss nun bei Anbringen einer Partei
nach § 85 BAO, die einen unklaren Inhalt aufweisen nicht nur versuchen aus
dem Inhalt das Ziel des Antrages zu erschließen, wie dies das Finanzamt im
gegenständlichen Fall versucht hat.
Sie muss auch - bei Anbringen die derart allgemein
oder unpräzise formuliert sind - in Erfüllung der amtwegigen
Ermittlungspflicht nach § 115 BAO versuchen die Absicht der Partei zu
erforschen. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Anträge
der Partei nach Maßgabe des oben Dargestellten dahingehend zu
überprüfen gewesen wären, welche von den drei genannten
Möglichkeiten der nachträglichen Änderung rechtskräftiger
Bescheide der Berufungswerber nun angewendet wissen will bzw. ob er auf dem von
ihm so formulierten "originären" Antrag auf Berücksichtigung der
Kosten besteht.
Die Klärung dieser Frage führt im
gegenständlichen Fall auch zu unterschiedlichen rechtlichen
Konsequenzen:
Ein
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO wäre vor einer
inhaltlichen Prüfung nach den dafür vorgesehenen Fristen des §
302 Abs. 1 BAO auf seine Rechtzeitigkeit zu prüfen und - soweit aus dem
Sachverhalt ersichtlich - allenfalls als verspätet
zurückzuweisen.
Ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre - vor einer
inhaltlichen Prüfung und der Begründung des Ermessens - nach den
Fristen des § 303 BAO auf seine Rechtzeitigkeit zu prüfen.
Eine
"Anregung" einer amtswegigen Wiederaufnahme wäre nach einer inhaltlichen
Prüfung als Ermessensentscheidung der Behörde zu begründen.
Ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre - vor einer
inhaltlichen Prüfung - neben der Prüfung der Rechtzeitigkeit auch auf
seine Vollständigkeit im Sinne des § 308 Abs.3 BAO zu
überprüfen.
Ein
"originärer Antrag" auf Berücksichtigung der
berufungsgegenständlichen Kosten wäre als unzulässig
zurückzuweisen
Das Finanzamt hat somit wie
oben dargestellt Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung im
Ergebnis ein anders lautender Bescheid hätte ergehen können.
Eine Aufhebung dieser Bescheide und die
Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz entspricht beim
gegenständlichen Sachverhalt den Interessen der Partei, die auf diesem Wege
für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach einer Klärung des
Antragsinhaltes und erstinstanzlicher Entscheidung noch ein ordentliches
Rechtsmittel zur Verfügung hat.
Interessen der Abgabenbehörde an der Einbringung der
Abgaben stehen einer derartigen Entscheidung nicht entgegen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeAntrag auf BescheidberichtigungAntrag auf Berücksichtigung weiterer Kosten nach Rechtskraft des Bescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0106-S/05
- Stammnummer
- 17679
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF