Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1040-W/04
Kosten der Unterbringung eines schwer behinderten Kindes in einem Heim
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/04vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Übersetzungsbüro,
geb. 8. September 1953, B.Gasse, vertreten durch Mag. Veronika
Weiß, Wirtschaftstreuhänderin, 1010 Wien, Judengasse 7/4/21,
vom 14. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Dr. EleonoreOrtmayr,
vom 16. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein Übersetzungsbüro in Wien.
Im Streitjahr war der geschiedene Bw. auf Grund von
Unterhaltsvergleichen zur Zahlung von Unterhalt für seine 3 Kinder
verpflichtet. Für das älteste Kind, die im Jahr 1986 geborene Tochter,
liegt in den Akten eine vom Magistrat Wien ausgestellte
Alimentationsbestätigung auf, in der auf einen Vergleich vom 31.08.2000
hingewiesen wird, wonach der Bw. für dieses Kind ab 17.7.2000 als
Kostenersatz für deren Unterbringung in einem speziellen Kinderheim in Wien
monatlich € 428,77 zu leisten habe. Er habe für die Jahre 2001
und 2002 jeweils einen Gesamtbetrag von € 5.145,24 zur Einzahlung
gebracht. Weiters geht aus der Bestätigung hervor, dass der Tochter derzeit
ein Pflegegeld in Höhe von € 1088,70 gewährt werde, welches
bis auf ein Taschengeld von € 41,40 an das Amt für Jugend und
Familie als Kostenträger ausgezahlt werde.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2001 hatte der Bw. ein monatliches Pauschale in Höhe von
öS 3.600,00 sowie die Kosten lt. Alimentationsbestätigung
für die Unterbringung im Kinderheim (öS 70.800,00) unter dem im
Formular vorgegebenen Titel "Schulgeld für eine Sonder(Pflege)schule bzw.
Behindertenwerkstätte (nur bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe"
beantragt.
Nachdem im Bescheid die beantragten Kosten nicht in voller
Höhe als außergewöhnliche Belastung gewährt worden waren,
erhob der Bw. durch seine Vertreterin Berufung:
Laut Pflegegeldbescheid vom 19.10.2000, welcher auch beim
Finanzamt aufliege, werde ab November 2000 für A.S. ein Pflegegeld in
Höhe von € 518,96 (öS 7.141,00) monatlich zugestanden.
Der Bw. habe zusätzlich € 428,77 (öS 5.900,00)
monatlich als Ersatz für die Kosten der Erziehung geleistet. Insgesamt
seien somit € 11.492,00 an das Amt für Jugend und Familie
geflossen. Wie zuvor beschrieben, sei in dem in der Beilage geltend gemachten
Betrag der außergewöhnlichen Belastung in Höhe von
€ 11.372,76 (öS 156.492,00) das Pflegegeld in Höhe von
€ 6.227,48 (öS 85.692,00) enthalten.
Das Amt für Jugend und Familie habe die volle
Erziehung der Tochter des Bw. übernommen - sie werde tags und nachts in der
Schule für behinderte Kinder betreut.
Es werde ersucht, die Einkommensteuer auf Grund der der
Eingabe angeschlossenen Beilage festzusetzen.
An den Bw. erging eine (1.) Berufungsvorentscheidung, mit
der der angefochtene Einkommensteuerbescheid insoweit zu Ungunsten des Bw.
abgeändert wurde, als keine außergewöhnlichen Belastungen mehr
steuerlich berücksichtigt wurden, und zwar mit folgender
Begründung:
Begehrt würden als
außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung Ihrer Tochter
1. das Pauschale in Höhe von
öS 3.600.00 (261,62 Euro) monatlich,
2. "Schulgeld" in Höhe von S
156.492.00
Dazu sei Folgendes
auszuführen:
Gem.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. 1988/400 können
u.a. Mehraufwendungen des Abgabepflichtigen für Personen, für die gem.
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt
werde, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nach
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden.
Der Begriff "Mehraufwendungen"
stelle klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes
erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche
Belastung unterlägen.
Nur solche Aufwendungen und
nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) würden auch durch die in
§ 5 der Verordnung des BMF über die
außergewöhnlichen Belastungen, BGBI 1988/675 vorgesehenen
Pauschbeträge abgedeckt.
Festgestellt werde, dass der
Bw. 2001 von seiner Gattin und den Kindern getrennt gelebt habe. 2001 habe die
Gattin erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter Alessandra bezogen.
Wie in der Berufung ausgeführt, wurde die volle Erziehung der Tochter im
Jahre 2001 vom Amt für Jugend und Familie übernommen und befand sie
sich It. Alimentationsbestätigung im "Kinderheim am Himmel". In der am
31.8.2000 mit dem Amt für Jugend und Familie abgeschlossenen Vereinbarung
habe sich der Bw. zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung ab 17.7.2000
verpflichtet, den Betrag in Höhe von monatlich öS 5.900.00
(entspricht 428,77 Euro) an die Stadt Wien zu Handen des Amtes für Jugend
und Familie zu bezahlen. Dieser Betrag stelle jedoch keineswegs
Mehraufwendungen, welche aus der Behinderung der Tochter entstehen dar, sondern
lediglich Unterhaltskosten ( Alimentation), welche - da die Tochter von der
Stadt Wien betreut werde - an diese zu bezahlen seien. In den Vorjahren wurden -
wie aus den im Akt enthaltenen Bestätigungen hervorgehe,
Unterhaltszahlungen für die drei damals von der Gattin betreuten Kinder an
die Gattin bezahlt. Unterhaltszahlungen seien jedoch gem.
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 bei getrennter
Haushaltsführung durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten bzw. seien
gem. Abs. 4 nur insoweit abzugsfähig, als sie beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (z.B. Arztkosten, Heilbehelfe,...).
Die geltend gemachten
Alimentationszahlungen in Höhe von öS 70.800,00 können
daher, da sie nicht aus der Behinderung entstandene Mehraufwendungen
darstellten, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Der restliche Betrag von
öS 85.692.00 (öS 156.592,00 abzüglich 70.800.00) stelle
das Pflegegeld dar, das Ihrer Tochter zugesprochen wurde und It .Berufung und
Alimentationsbestätigung der MA (bis auf ein Taschengeld) 2001 an den
Kostenträger Amt für Jugend und Familie ausbezahlt werde, somit keinen
von Ihnen getragenen Aufwand, weshalb auch diesbezüglich keine steuerliche
Berücksichtigung zu erfolgen habe.
Das
Pauschale von öS 3.600,00/261,62 Euro stehe ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei Pflege des Kindes irn Haushalt der Eltern zu und
sei bei auswärtiger Unterbringung pro Tag des auswärtigen Aufenthaltes
um je 1/30 zu kürzen. Bei ständiger auswärtiger Unterbringung in
einem Heim - wie im vorliegenden Fall - stehe das Pauschale nicht zu. Es sei
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die
angeführten Ausführungen seien Bestandteil des oben bezeichneten
Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges
Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides,
nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen werde auf
die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Die Vertreterin stellte
daraufhin einen "Antrag auf Vorlage der Berufung vom 14. Oktober 2003 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. September 2003 an die Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung:
"Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16.09.2003 geändert und neu festgesetzt.
Wir ersuchen nun die
Behörde bei der Entscheidung über unsere Berufung folgenden
Sachverhalt zu prüfen und unserer Berufung stattzugeben.
Die
Einkommensteuererklärung 2001 wurde mit 31.1.2003 beim Finanzamt
eingereicht. Nur durch die Urgenz unseres Klienten wurden wir darauf aufmerksam,
dass der Einkommensteuerbescheid 2001 bis August 2003 noch nicht bei uns
eingelangt war.
Daraufhin haben wir beim
Finanzamt rückgefragt. Herr R. (DW 1231) hat uns informiert, dass die
Erklärung leider liegen geblieben sei. In Folge ist der Bescheid 2001 vom
16.9.2003 ergangen. In diesem wurde die außergewöhnliche Belastung
mit einem niedrigeren Betrag (ÖS 55.620,--) berücksichtigt, als
geltend gemacht worden war (öS 70.800,00).
In weiteren Telefonaten mit
Hrn. R. und vor allen mit Hrn. A. (DW 1228) wurde uns mitgeteilt, dass die
außergewöhnliche Belastung im Bescheid irrtümlich zu gering
ausgewiesen sei, dass aber keine amtswegige Berichtigung vorgenommen werden
könne. Wir wurden angehalten, eine Berufung einzubringen. Hr A. hat
freundlicherweise sogar auf Grundlage von beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen
die Beträge genannt, die zu ändern seien und darauf hingewiesen, man
möge dem Finanzamt mitteilen, dass das Amt für Jugend und Familie die
volle Erziehung übernommen hätte.
Im Zuge der Bearbeitung dieser
Berufung durch das Finanzamt wurden wir telefonisch um die Nachreichung einer
Bestätigung vom Amt für Jugend und Familie ersucht, aus welcher
hervorgehen sollte, dass das Amt für Jugend und Familie die volle Erziehung
übernommen hat, wie viel vom Staat bezahlt wird und wie viel vom
Kindesvater. All das ist uns nahegelegt worden unter dem Eindruck, der Bescheid
könne dann erklärungsgemäß ergehen. Diesem telefonischen
Ersuchen um Ergänzung zur Berufung wurde von uns entsprochen. Die
gewünschte Bestätigung wurde nachgereicht.
Ein neuerlicher
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 18.11.2003 ist ergangen, in welchem keine
außergewöhnliche Belastung mehr berücksichtigt wurde. In der
Bescheidbegründung hierzu vom 18.11.2003 stützt sich die
Finanzbehörde wiederholt auf die von uns - wohlgemerkt nach den uns vom
Finanzamt nahegelegten Angaben und Formulierungen - erstellte Berufung sowie auf
die - wohlgemerkt vom Finanzamt eingeforderte und formulierte - nachgereichte
Bestätigung des Amtes für Jugend und Familie. Eine solche
täuschende und steuerzahlerfeindliche Vorgehensweise seitens des
Finanzamtes ist nicht nur neu, sondern überaus befremdend.
Wir hätten in unserer
Berufung selbstverständlich anders argumentiert, nämlich so wie im
folgenden ausgeführt. Ohne die Irreführung und den vermittelten
vermeintlichen Konsenz durch die Finanzbeamten wäre allen involvierten
Personen unnötig verschwendete Zeit wie auch Kosten erspart
geblieben.
Berufungsbegründung:
Hr. S. hat eine behinderte
Tochter (Behinderungsgrad: Pflegegeld in der Höhe der Stufe 6 wurde
zuerkannt). Das Heim, in dem sie untergebracht ist, ist speziell für
behinderte Kinder, so dass die Kosten hierfür Mehraufwendungen darstellen,
die zweifelsohne im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Es handelt sich bei
der Unterbringung eines schwerstbehinderten Kindes in einem solchen eigens
dafür ausgestatteten und geführten Heim sicher nicht um - wie in der
Bescheidbegründung gemeint - "Aufwendungen schlechthin". Wäre keine
erhebliche Behinderung gegeben, dann würden die Kosten dieses speziellen
Heimes gar nicht erst entstehen. Hr. S. müsste dann lediglich Unterhalt
für ein gesundes Kind leisten. Unterhaltszahlungen, die angesichts weiterer
Unterhaltszahlungen für zwei Kinder, mit Bestimmtheit um einiges geringer
wären, als € 428,77/monatlich. Die Differenz aus der gesetzlichen
Unterhaltshöhe (wie erwähnt, Hr. S. zahlt für drei Kinder
Unterhalt) und dem Kostenersatz an das Spezialheim ist wohl unumstritten eine
außergewöhnliche Belastung.
In der Bescheidbegründung
wird ausgeführt, dass Unterhaltszahlungen gem. Par. 34, Abs. 4 nur insoweit
abzugsfähig sind, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Dem Unterhaltsberechtigten im
vorliegenden Fall (sei es die Mutter oder seit 17.7.2000 das Heim) eines
schwerstbehinderten Kindes erwachsen mit Sicherheit ungleich höhere Kosten,
als dem Unterhaltsberechtigten eines gesunden Kindes. Das Heim wird wohl
spezielle Einrichtungen, Ausstattungen, mehr Aufsicht sowie besonders geschultes
Personal aufweisen und mit allem verbunden wohl auch beträchtliche
Geldmittel zum Einsatz bringen. Die durch die Rundumbetreuung eines
schwerstbehinderten Menschen verursachten Aufwände sind mit Gewißheit
auch im Sinne der Steuergesetze eine außergewöhnliche Belastung
(außergewöhnlich und zwangsläufig).
Der in der
Bescheidbegründung als "der restliche Betrag von öS 85.692,00"
bezeichnete Teil (öS 156.592,00 Gesamtkosten Heim abzgl. 70.800,00 von
Hm. S. bezahlt) - also das Pflegegeld - wurde von uns gar nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, sondern
selbstverständlich nicht als ein vom Klienten, Hrn. S. , getragener Aufwand
bezeichnet. Eine steuerliche Berücksichtigung war von unserer Seite nicht
einmal begehrt worden. Von Seiten des Finanzamtes (Hrn. A.) wurden uns die
Beträge sogar telefonisch genannt. Richtigerweise wurden in der
ursprünglichen Beilage zur Einkommensteuererklärung nur die
tatsächlich vom Klienten geleistete Ausgabe als steuermindernd
angesetzt.
Hr. S. entrichtet seine
abzuführenden Steuern stets zeitgerecht und anstandslos in voller
Höhe. Es ist nicht Absicht unseres Klienten, Steuergeld zu erhalten,
welches ihm nicht zusteht.
Wir ersuchen daher sehr
höflich um Überprüfung dieses Sachverhaltes und ersuchen weiters
unter Berücksichtigung der bis dato entstandenen Umstände, eine
Entscheidung weitgehend im Sinne des Steuerpflichtigen zu treffen.
Mit Schreiben der Vertreterin vom
30.03.2004 wurde die Berufung eingeschränkt:
".... wie bereits telefonisch besprochen, halte ich fest,
dass ich mit einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von
ÖS 18.721,00 einverstanden bin. Ich stimme einer zweiten
Berufungsvorentscheidung zu..."
Unter Hinweis auf das eben zitierte Schreiben und
vorangegangene Telefonate mit der Vertreterin erließ das Finanzamt eine 2.
Berufungsvorentscheidung, in der die außergewöhnlichen Belastungen im
eingeschränkten Umfang anerkannt wurden.
In der Folge langte ein
weiterer (2.) Antrag auf Vorlage der Berufung ein:
"Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004 wurde die strittige
außergewöhnliche Belastung nur in Höhe von
öS 18.721,00 anerkannt. Herr S. vertritt die Ansicht, dass die
Kürzungen seiner Zahlungen an das Pflegeheim für seine behinderte
Tochter gesetzeswidrig sind. Vielmehr seien die Gesamtkosten des Pflegeheimes in
Höhe von öS 156.592,00, gekürzt um das Pflegegeld von
öS 85.692,00, somit öS 70.800,00, welche von Herrn S.
bezahlt werden müssen, zur Gänze ohne jegliche Kürzung als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Diese Meinung deckt sich auch
mit den Lohnsteuerrichtlinien, RZ 864, wonach für behinderte Kinder,
für die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld zustehen, das
Schuldgeld für die Behindertenschule, gekürzt um das Pflegegeld, als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.
Dadurch, dass das Kind im Heim
untergebracht ist, steht ja auch das monatliche Pauschale von € 262,00
nicht zu, welches normalerweise für Kinder, für die erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, zustehen würde. Durch die
Internatsunterbringung des Kindes wird dieser Freibetrag jedoch gekürzt. Es
können daher die von Herrn S. geleisteten Internatskosten von
öS 70.800,00 jährlich nicht noch einmal um eine
Haushaltsersparnis gekürzt werden, da dieser Betrag ausschließlich
durch die schwere Behinderung der Tochter bedingt ist.
Weiters ist zu erwähnen,
dass Herr S. zusätzlich zu den öS 70.800,00 Heimkosten auch seine
normalen Unterhaltsleistungen an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau für
die behinderte Tochter geleistet hat. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Mutter des Kindes nach wie vor sehr hohe Kosten für die behinderte Tochter
entstehen. Auch dass A.S. (die behinderte Tochter) in einem Heim wohnt,
heißt noch lange nicht, dass für sie keine anderen Kosten entstehen.
Es müssen zusätzlich zu den Heimkosten für sie Bekleidungskosten
getragen werden, Kosten für Therapien etc. Außerdem muss nach wie vor
ein eigenes Zimmer für sie zu Hause vorhanden sein, da A
regelmäßig nach Hause zurückkehren muss z.B. an Wochenenden oder
in Urlauben, um ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden. Noch dazu kommt,
dass aufgrund ihrer Krankheit auch ein erhöhter Kleidungsaufwand gegegeben
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen
für ein behindertes Kind des Bw. (Erwerbsminderung lt. Angabe des Bw. 80%),
die dieser früher an die von ihm geschiedene Gattin und ab Juli 2000 auf
Grund von Unterhaltsvergleichen mit der Gemeinde Wien direkt an das Amt für
Jugend und Familie als dem Kostenträger zu leisten hatte und auch
tatsächlich geleistet hat. Weiters beantragte der Bw. auch das monatliche
Pauschale lt. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in der Fassung
BGBl. II 1998/91 (kurz: VO).
Gemäß
§ 5 Abs. 3 der VO ist
zusätzlich zu dem (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach
Abs. 1 u.a. auch das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer
Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer
Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Während das Finanzamt im ursprünglich erlassenen
Einkommensteuerbescheid die unter dem Erklärungsfeld "Schulgeld für
eine Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte (nur bei Bezug
erhöhter Familienbeihilfe)" geltend gemachten Kosten in Höhe von
öS 70.800,00 - vermutlich gekürzt um eine zumutbare Mehrbelastung
- anerkannte, beantragte der Bw. in seiner Berufung zusätzlich auch das dem
Kind zugesprochene und direkt dem Kostenträger (Amt für Jugend und
Familie) überwiesene Pflegegeld (lt. Bw. Pflegestufe 6) als
außergewöhliche Belastung, insgesamt somit Kosten in Höhe von
öS 156.496,00.
Im Zuge der 1. Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt die Nichtgewährung des Pauschales gemäß
§ 5
der VO mit dem Hinweis, dass dieses Pauschale nur bei Pflege eines behinderten
Kindes im Haushalt der Eltern, nicht aber bei ständiger auswärtiger
Unterbringung in einem Heim zustehe.
Die unter der Rubrik "Schulgeld für eine
Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte (nur bei Bezug
erhöhter Familienbeihilfe)" geltend gemachten Kosten wurden im Zuge der
1. Berufungsvorentscheidung als nicht abzugsfähige Unterhaltskosten
beurteilt und aus diesem Grund zur Gänze nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Im (1.) Vorlageantrag v. 29.1.2004 wies der Bw. darauf hin,
dass durch die Unterbringung eines schwerstbehinderten Kindes in einem Heim
zweifellos höhere Kosten anfielen als an Unterhaltskosten für nicht
behinderte Kinder zu leisten sei. Die Differenz zwischen der gesetzlichen
Unterhaltshöhe und dem Kostenersatz an das Spezialheim sei wohl
unumstritten eine außergewöhnliche Belastung. Der "restliche Betrag
von öS 85.692,00", also das Pflegegeld sei von ihm gar nicht geltend
gemacht worden.
Wie sich aus dem Schreiben an das Finanzamt vom 30.3.2004
ergibt, wurden die über den Unterhalt für ein nicht behindertes Kind
hinausgehenden Kosten (öS 18.721,00) einvernehmlich ermittelt: Die
Vertreterin erklärte sich unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit der
Bearbeiterin der Berufung mit einer außergewöhnlichen Belastung in
der angeführen Höhe für einverstanden und stimmte der Erlassung
einer 2. Berufungsvorentscheidung zu.
Zu den Verweisen im 2. Vorlageantrag (vom 18.5.2004) auf
die Lohnsteuerrichtlinien, RZ. 864, sowie auf die
Informationsbroschüre "Steuerbuch des Finanzministeriums" ist zu sagen,
dass es sich dabei um keine für den UFS verbindlichen Rechtsquellen
handelt. Darüber hinaus beruft sich der Bw. zu Unrecht auf die
Lohnsteuerrichtlinien, RZ. 864, da darin nur die Anerkennung von (Anmerkung:
nachgewiesenen) Kosten für das Schulgeld, gekürzt um das Pflegegeld
als zu berücksichtigende Kosten angeführt werden, nicht hingegen die
gesamten Kosten für die Heimunterbringung. Die folgenden RZ. 865 und 866
verneinen sehr wohl die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten für
Kinder.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 2
EStG 1988 gelten die Leistungen des Unterhaltes für ein Kind, das
nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört ... durch den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind nach Z. 4
leg.cit. Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wie sich aus § 5 Abs. 3 der eingangs
zitierten VO klar ergibt, stellen die
nachgewiesenen Kosten für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule
außergewöhnliche Belastungen dar.
Ein von der VO geforderter Nachweis der auf die
Unterrichtserteilung im Heim entfallenden Kosten durch den Bw. ist lt. Aktenlage
unterblieben. Durch die im Einvernehmen mit der Vertreterin erfolgte
Schätzung des Anteils dieser Kosten an den von ihm geleisteten Zahlungen
für die dauernde Unterbringung im Heim wurde der Bw. keinesfalls in seinen
Rechten verletzt.
Eine Anerkennung von durch den Bw. nicht getragenen Kosten
in Höhe des Pflegegeldes, wie sie entgegen den späteren
Ausführungen sehr wohl in der Beilage zur Berufung beantragt wurden, kam
schon mangels Verausgabung durch den Bw. als außergewöhnliche
Belastung nicht in Frage.
Zu den schwer verständlichen Ausführungen im 2.
Vorlageantrag, Seite 2, 2. Absatz, wonach der Bw. neben der Zahlung der
Heimkosten in Höhe von öS 70.800,00 "auch seine normalen
Unterhaltsleistungen an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau für die
behinderte Tochter geleistet habe, weil der Mutter nach wie vor sehr hohe Kosten
für die behinderte Tochter zusätzlich zu den Heimkosten (z.B.
erhöhter Bekleidungsaufwand, Kosten für Therapien, für die
Beibehaltung ihres Zimmers) entstünden, ist anzumerken, dass der Bw. keine
dieser Zahlungen nachwies geschweige denn glaubhaft machte und auch deren
Zwangsläufigkeit nicht nachwies. Darüber hinaus ergibt sich aus dem 3.
Absatz des Vorlageantrages eindeutig, dass der Bw. nur die volle
Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung im Heim als
außergewöhnliche Belastung (öS 70.800,00) beantragt.
Wenngleich der in der zitierten VO geforderte Nachweis der
geleisteten Schulkosten nicht erbracht wurde, hegt der UFS keine Bedenken gegen
die durch das Finanzamt vorgenommene Schätzung des Anteiles des in den
Kosten der Heimunterbringung wohl enthaltenen Entgeltes für die
Unterrichtserteilung an die Tochter, bei der das Finanzamt von den geleisteten
Kosten für die Heimunterbringung die Unterhaltskosten für ein
gleichaltriges, nicht behindertes Kind in Abzug brachte.
Das genannte Schreiben an das Finanzamt vom 30.3.2004 ist
seinem Inhalt nach als Berufungseinschränkung zu beurteilen.
Die solchermaßen erklärte Einschränkung der
Berufung hat zur Folge, dass der Bw. seinen Anspruch auf Entscheidung im
Ausmaß der Erklärung seiner Einschränkung verliert (VwGH
16.10.1986, 86/16/0156), dass er also insoweit keinen Entscheidungsanspruch mehr
hat (VwGH 21.5.1979, 2625/77, 1128/79 (vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2616).
Auf Grund der mit Schreiben vom 30.3.2004 erfolgten
Berufungseinschränkung war somit nur mehr über das eingeschränkte
Berufungsbegehren zu entscheiden.
Der Berufung war daher im eingeschränktem Umfang Folge
zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-W/04
- Stammnummer
- 11309
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF