Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0320-S/07
Familienheimfahrten bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-S/07vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, 5071 Wals,
Walserfeldstraße 19/2, vertreten durch die Mag. Josef Nothdurfter Treuhand
und Steuerberatungsgesellschaft m.b.h., 5071 Wals, Lagerhausstraße
505, vom 17. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
19. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der BW reichte am 28. Februar 2006 die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beim FA ein. In dieser Erklärung
machte er neben im Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
unter der KZ 718 (Pendlerpauschale) einen Betrag von € 2.421,00 und
unter der KZ 723 (Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten) einen Betrag von € 2.340,00 geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 17. März 2006
beauftragte das FA den BW binnen einer Frist bis zum 19. April 2006 die Kosten
für die doppelte Haushaltsführung darzulegen und mitzuteilen, wo sich
die Arbeitsstätte befinde, zu der er täglich pendle.
Mit Schreiben 15. April 2006 an das FA per Telefax am 16.
April 2006 übermittelt, teilte der BW dem FA mit, dass die von ihm
beantragten Familienheimfahrten (KZ 723) nach Adresse2 irrtümlich unter
Pendlerpauschale (KZ 718) eingetragen worden seien. Weiters legte der BW ein
Schreiben vor, aus dem sich Kosten für eine Naturalwohnung in Adresse1 im
Jahr 2005 ergaben, zu denen nach der Darstellung des BW noch Stromkosten
zuzurechnen seien.
Das FA erließ mit Datum 19. April 2006 einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für 2005 in dem die
Sonderausgaben unter Berücksichtigung der Höchstbeträge bzw. der
Regelungen über die Berücksichtigung von freiwilligen Versicherungen
(Topfsonderausgaben) berücksichtigt wurden. Auch die vom BW geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden berücksichtigt,
diese überschritten jedoch nicht die zumutbare Mehrbelastung des BW.
Die beantragten Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wurden vom FA nicht
berücksichtigt, da die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz
zumutbar sei.
Mit Berufung vom 15. Mai 2006 beantragte der BW durch
seinen neu bestellten steuerlichen Vertreter die Berücksichtigung der
geltend gemachten Kosten für Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnliche Belastungen und begründete dies binnen mehrfach
verlängerter offener Rechtsmittelfrist damit, dass der BW seit 17. Oktober
2003 als Haushaltsvorstand in Adresse2 bzw. G gemeldet sei und auch zum
Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch dort gemeldet sei. Er sei somit
nicht nur in Adresse1 gemeldet.
In einer Ergänzung zur Berufung vom 5. Juli 2007
führte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter aus, dass er bei der A
des B beschäftigt sei und dort teilweise einen komprimierten Dienst habe,
der um 7:00 Uhr morgens beginne und bis 19:00 Uhr am Abend dauere. Zudem stehe
ihm kein Privat KFZ zur Verfügung, sodass er auf öffentliche
Verkehrsmittel angewiesen sei, womit die Fahrt ca. zwei bis drei Stunden dauern
würde.
Der BW habe darüber hinaus noch ein
Dienstverhältnis zur C das mit dem (Haupt)Arbeitgeber abgesprochen sei,
wobei diese Dienste meist um ca. 24:00 Uhr endeten. Damit würden dem BW im
Einzelfall nur ca. 2 ½ Stunden Nachtruhe verbleiben, wenn er nach G
heimreisen würde.
Die Ehegattin des BW habe im Jahr 2005 am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte von € 7.730,73 gehabt, weswegen
unter Berücksichtigung der VwGH Judikatur bei einer dauernden Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine
private Veranlassung unterstellt werden könne.
Beantragt wurde weiters die Berücksichtigung von
Versicherungsprämien iHv. € 1.143,96, Beiträgen an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von
€ 320,00, das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.421,00,
Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe
von € 2.340,00, außergewöhnlichen Belastungen in Höhe
von € 673,00 sowie die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages
für die 2005 geleisteten Alimentationszahlungen für drei
Kinder.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2007 wies das FA
die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass die
beantragten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bereits
im Erstbescheid berücksichtigt worden seien. Der BW sei seit 1984 in W mit
Hauptwohnsitz gemeldet und habe seit 1997 in Adresse2 einen Nebenwohnsitz. Seine
Gattin habe ihren Hauptwohnsitz am 2003 von E nach Adresse2 (dem ersten
gemeinsamen Familienwohnsitz) verlegt. Die Gattin habe im Jahr 2005
Einkünfte aus dem Bundesdienst und einer Vermietung in Adresse2
erzielt.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
so weit entfernt liege, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung
des Familienwohnortes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Die Begründung des Familienwohnsitzes in 2003 liege
zeitlich weit nach dem Zeitpunkt der Gründung des zweiten Haushaltes in
5071 Wals, Walserfeldstraße 19/2. Die Beibehaltung der bisherigen
Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung bzw. Gründung eines
Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort sei grundsätzlich nicht
beruflich veranlasst. Die Tatsache dass die Gattin im Zeitpunkt der
Gründung des Familienwohnsitzes in Adresse2 keine Einnahmen aus einer
Erwerbstätigkeit erzielt habe, verstärke die Annahme einer privaten
Veranlassung.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 beantragte der BW
durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, dass der BW bereits seit 1952 in Adresse2 gemeldet gewesen
sei.
In einer Ergänzung des Vorlageantrages vom 31. Mai
2007 wiederholte der Vertreter des BW im Wesentlichen die Argumente aus der
Berufung unter Anführung entsprechender Judikaturstellen.
In dem am 8. April 2008 durchgeführten
Erörterungsgespräch zu dem der BW bzw. sein Vertreter mit dem Ersuchen
um Vorlage von Unterlagen über die Kosten der Familienheimfahrten sowie der
Tätigkeit seiner Gattin im Jahr 2005 sowie der Vorlage von Nachweisen
für den in der Berufung geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrag geladen
worden war, führte der erschienene Vertreter des BW zu den einzelnen
Berufungspunkten im Wesentlichen Folgendes aus:
Ad Familienheimfahrten:
Unterlagen über Kosten für die
Familienheimfahrten wie zB Zugtickets und dergleichen seien ihm nicht bekannt.
Der BW besitze zwar glaublich selbst kein KFZ, ein solches sei aber auf seine
Gattin angemeldet und stehe dem BW fallweise für die Familienheimfahrten
zur Verfügung. Nach seinem Wissensstand bestünden teilweise
Fahrgemeinschaften mit anderen Kollegen. Angaben darüber, wie oft der
Berufungswerber selbst mit dem PKW nach Hause gefahren sei, bzw. in
Fahrgemeinschaften mit Kollegen unterwegs gewesen sei könne er aber nicht
machen.
Ad Unterhaltsabsetzbetrag:
Der BW sei vor seiner jetzigen Ehe bereits einmal
verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstamme ein Kind für das der BW Unterhalt
zu zahlen habe bzw. im Streitjahr zu zahlen hatte. Das Kind sei derzeit
glaublich über 18 Jahre alt. Entsprechende Unterlagen würden nach
Rücksprache mit dem derzeit auf Urlaub befindlichen Berufungswerber
nachgereicht.
Ad Tätigkeit der Gattin des BW im Jahr 2005:
Die Gattin des Berufungswerbers habe im Jahr 2005 eine
Eigentumswohnung in E vermietet und darüber hinaus in G an der Adresse an
der sie gemeldet gewesen sei, eine Privatzimmervermietung betrieben. Eine
diesbezügliche Aufstellung der Gattin des BW für das Jahr 2005 lege er
in Kopie vor. Weiters sei die Gattin des BW im Jahr 2005 im Bundesdienst
beschäftigt gewesen. Sie sei ebenfalls Gendarmariebeamtin und sei
möglicherweise wie in den Vorjahren am Posten W beschäftigt gewesen.
Details dazu seien ihm aber nicht bekannt.
Die Gattin des BW könne aufgrund der vorliegenden
Einkünfte nicht das ganze Jahr 2005 gearbeitet haben. Dies ergebe sich
nicht nur aus der Höhe der Einkünfte, sondern auch daraus, dass mit
September 2005 das zweite Kind des Ehepaares geboren worden sei.
Möglicherweise habe eine Teilzeitbeschäftigung der Gattin des
Berufungswerbers im Zeitraum zuvor bestanden.
Ad Art der Unterkunft in G:
Es handle sich dabei um eine Landwirtschaft die dem BW im
Jahr 1980 von seinem Vater übergeben worden sei. Diese Landwirtschaft werde
nach dem Wissensstand des steuerlichen Vertreters nicht mehr selbst betrieben,
die Felder würden von Nachbarn mitbewirtschaftet. Was jedoch sehr wohl dort
betrieben werde, sei eine Privatzimmervermietung, deren Umfang ihm jedoch nicht
bekannt sei.
Der Vertreter des Berufungswerbers führte
abschließend aus, dass er bis spätestens bis Ende April auf
schriftlichem Wege folgende noch zu klärende Sachverhalte darstellen und
soweit möglich mit Unterlagen belegen werde:
Den Ort der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit
der Gattin des Berufungswerbers in 2005.
Den Ort an dem das im Jahr 2003 geborene Kind des
Berufungswerbers während der beruflichen Tätigkeit der Gattin
untergebracht war.
Einen Schätzungsversuch über die
tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten des Berufungswerbers im Jahr
2005.
Weiters Unterlagen über das Kind für das im Jahr
2005 der Unterhaltsabsetzbetrag beantragt wurde, insbesondere den Namen und das
Geburtsdatum dieses Kindes.
Weiters sagt der Vertreter des Berufungswerbers zu, dass
nähere Vereinbarungen über die Vermietung von Fremdenzimmern in G
nachgereicht würden, insbesondere welche Kosten in diesem Zeitraum
angefallen sind bzw. wer vor der Gattin des Berufungswerbers diese offenbar
schon länger betriebene Fremdenzimmervermietung betrieben habe.
Mit Schreiben vom 25. April 2008 führte der BW durch
seinen steuerlichen Vertreter aus, dass er zusätzlich für das Jahr
2005 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantrage, da die Gattin des BW im Jahre
2005 nur Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und der von ihrem Arbeitgeber
ausgestellte Lohnzettel mit Einkünften in der Höhe von rd. €
7.700,00 somit falsch sei. Die Berichtigung des Lohnzettels werde beim
Dienstgeber beantragt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Gattin des BW
werde ebenso beantragt.
Was die Familienheimfahrten betreffe habe der BW keine
Belege über die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufbewahrt.
Der BW habe keine Jahresnetzkarte beantragt, sondern die einzelnen Fahrten
beglichen. Dies wäre auch nicht wirtschaftlich gewesen, betrügen die
Kosten für die Jahresnetzkarte doch € 1.300,00 und die Kosten
für die Einzelfahrt nur € 25,40 (Stand 2008) Zudem habe der BW
gelegentlich das KFZ der Gattin benutzt und dieser die Wertminderung abgegolten.
Diese habe aber nicht jeden Betrag quittiert.
Die Liegenschaft in G (Bauernhof) sei verpachtet, des
Weiteren habe der BW die Hälfte der Liegenschaft auf die Gattin
überschrieben. Diese helfe dem Pächter bei der Bewirtschaftung und
betreibe nebenbei eine Zimmervermietung. Die Zimmervermietung werde nicht
beworben sondern lediglich über Mundpropaganda vergeben.
Aufgrund dieser Gegebenheiten befinde sich der
Lebensmittelpunkt in G und könne ein Wechsel des Wohnsitzes gar nicht in
Erwägung gezogen werden.
Die Gattin des BW sei seit 2003 bis auf weiteres in Karenz.
Der Jahreslohnzettel 2005 sei falsch. Es werde versucht mit dem F Kontakt
aufzunehmen und eine Berichtigung zu erzielen.
Der BW sei nicht Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft gewesen.
Er habe entweder das öffentliche Verkehrsmittel oder das KFZ der Gattin
verwendet. Belege hiefür könnten aber nicht vorgelegt werden.
Der BW habe fünf Kinder mit drei Exgattinnen und
seiner Gattin. Alle Kinder wüchsen in G auf, sodass sich der
Lebensmittelpunkt immer dort befinde.
Letztlich führte der steuerliche Vertreter aus, dass
die in Frage stehende Landwirtschaft eine Fläche von 12
Großvieheinheiten habe.
Mit Telefax vom 29. April 2008 legte der ausgewiesene
Vertreter des BW eine Kopie eines Antrages an das zuständige
Wohnsitzfinanzamt der Gattin des BW, in dem die Wiederaufnahme des
Einkommenssteuerverfahrens für 2005 beantragt wurde.
Vereinbarte Termine zur Vorlage weiterer Unterlagen im Mai
wurden über Ersuchen des steuerlichen Vertreters des BW bis Juni und
letztlich bis Juli 2008 erstreckt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 kündigte der
ausgewiesene Vertreter Nachweise zu den noch offenen Fragen (Pachtvertrag
Landwirtschaft, Zahlungen an die Gattin, den Lehrvertrag seines Sohnes aus
geschiedener Ehe, bisherige Scheidungsurteile, Erläuterung der
Umstände für die Landwirtschaft, Erläuterung im Zusammenhang mit
den Karenzzeiten der Gattin des BW)
Mit Schreiben vom 8. September 2008 wurden folgende
Unterlagen vorgelegt:
Lehrverträge aus dem Jahr 2005 und 2007 für H
einen Sohn des BW, nach denen die Anschrift des Sohnes mit der Adresse des BW in
Adresse2 ident ist.
Ein Schreiben der Sozialversicherung an die Gattin des BW
aus dem ersichtlich ist, dass ein Kindergeldbezug für das neu geborene Kind
des BW vom 28. Oktober 2005 bis voraussichtlich Jänner 2008 zustehen
würde.
Einen Bescheid des Dienstgebers der BW wonach der
Karenzurlaub der Gattin des BW von ursprünglich August 2007 bis Februar
2008 gewährt und nun bis Februar 2009 verlängert worden sei.
Die Kopie eines Bankauszuges vom Konto des BW wonach er
mittels Dauerauftrag am 3. Dezember 2007 € 400,00 an seine Gattin
überwiesen habe.
Die Kopie eines Einzahlungsbeleges wonach der BW und
Miteigentümer einen Betrag von € 53,00 am 29. April 2008 an das
FA überwiesen habe.
Eine Überweisung an die Salzburg AG vom 4. Dezember
2007 auf der der BW mit der Adresse in G ausgewiesen ist.
Eine Überweisung an die "Ldw.Vers." für die
Adresse G vom 4. Dezember 2007.
Ein Pachtvertrag aus dem Jahr 1993, wonach der BW eine
Liegenschaft in G (EZ XXXX) um ATS 10,00 pro Jahr verpachte.
Ein Scheidungsurteil des BW aus 1992 sowie ein den BW
betreffender Scheidungsvergleich aus 1995 aus dem ersichtlich ist, dass der BW
zur Gänze für den Unterhalt des H aufzukommen habe und ihm die Obsorge
über das Kind allein zustehe.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2008 reichte der
ausgewiesene Vertreter des BW eine abschließende Stellungnahme ein, in der
er ausführte, dass für den Wohnsitz nur die tatsächlichen
Verhältnisse und nicht die Meldungen beim Meldeamt von Bedeutung seien. Aus
den bisher vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich der Familienwohnsitz
des BW in G befinde an dem auch der minderjährige Sohn des BW lt.
Lehrvertrag gemeldet sei. Somit befänden sich im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungspflichtige Kinder. Eine
Übersiedlung der gesamten Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar.
Für den BW habe sich nach der Scheidung von der
Kindsmutter des H im Jahr 1995 eine schwierige Situation ergeben, die auch im
Jahr 2005 aufgrund des Lehrverhältnisses und der Sorgepflichten bestanden
habe. Diese führe nach dem vergleichbaren VwGH Erkenntnis vom 20. 9. 2007
Zl. 2006/14/0038 zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, die ihre
Begründung nicht nur in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten, sondern
auch in der privaten Lebensführung haben könne.
Da Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung
vorlägen, seien auch die Kosten für die Familienheimfahrten zumindest
in der Höhe des großen Pendlerpauschales absetzbar. Die Fahrten an
den Familienwohnsitz seien evident. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 8.2.2007
Zl. 2004/15/0102 bestünden keine gesetzlichen Regelungen über die
anzuerkennende Häufigkeit von Familienheimfahrten. Das große
Pendlerpauschale sei nach diesem Erkenntnis jedenfalls als Werbungskosten
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgend dargstellten Sachverhalt als
erwiesen an und legt ihn seiner Beurteilung zu Grunde. Dieser Sachverhalt ergibt
sich aus dem Vorbringen des BW sowie dem Inhalt der Verwaltungsakten. Soweit bei
widersprüchlichen Aussagen einer der divergierenden Aussagen gefolgt wurde
bzw. soweit vom Akteninhalt abgewichen wurde, ist dies in der Folge
angeführt.
Der BW ist 9999 geboren und arbeitet in der A des B.
Weiters war der BW im Jahr 2005 für die C in D tätig. Der BW ist seit
seiner Geburt in G bzw. Adresse2 gemeldet. Dieser Wohnsitz war bis zum Jahr 1984
sein Hauptwohnsitz. Seit 1984 ist der BW mit Hauptwohnsitz in Adresse1
gemeldet.
Dieser Stand ergibt sich aus dem zentralen
Melderegister.
Der BW bezahlte im Jahr 2005 Versicherungsprämien iHv.
€ 1.143,96 sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften in Höhe von € 320,00. Weiters trug er
Kosten, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, in Höhe von € 673,00.
Der BW ist seit 2005 in dritter Ehe verheiratet. Mit seiner
dritten Ehegattin hat der BW ein im Jahr 2003 und ein im Oktober 2005 geborenes
Kind. Seine Ehegattin war bis zur Geburt des Kindes am gleichen Posten des B wie
der BW beschäftigt. Die Ehegattin war bis 2003 in E gemeldet, ein
Familienwohnsitz der beiden Lebenspartner bestand bis zum Herbst 2003 im
Flachgau. Ab dieser Zeit ist sie - ebenso wie das gemeinsame Kind - in Adresse2
gemeldet. Die Lebenspartner haben damit im Jahr 2003 den gemeinsamen Wohnsitz
bzw. den Familienwohnsitz aus dem Flachgau nach Adresse2 verlegt.
Der UFS geht davon aus, dass der Familienwohnsitz der
Lebenspartner, bis ins Jahr 2003 im Flachgau gelegen ist. Dass ein solcher vor
der Geburt des ersten Kindes bestanden hat, hat die größere
Wahrscheinlichkeit für sich, als dass dies nicht der Fall gewesen ist. Mit
der Übersiedlung der nachmaligen dritten Gattin nach Adresse2 erfolgte
somit eine Verlegung des Familienwohnsitzes.
Die vom Vertreter des BW in einem Schriftsatz
angeführten vier Ehen des BW fanden nach den vorgelegten Unterlagen keine
Bestätigung, deren Anzahl ist allerdings auch nicht
entscheidungswesentlich.
Die Gattin des BW war nach der Geburt des ersten Kindes am
12. Oktober 2003 zunächst in Karenz. Sie bezog im Jahr 2005 kurzfristig
Einkünfte aus dem Bundesdienst (Mutterschutz) und der Vermietung ihrer
zuvor bewohnten Wohnung in E. Der BW überließ seiner Gattin
zusätzlich seine Einkünfte aus der Fremdenzimmervermietung in
Adresse2. Die Gattin des BW erklärte auch diese Einkünfte und somit
gesamt Einkünfte in Höhe von € 7.730,00. Ab September 2005
war sie nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum in Karenz und bezog
Kinderbetreuungsgeld.
Was die Argumentation des steuerlichen Vertreters des BW
betrifft, dass es sich bei den nichtselbständigen Einkünften der
Gattin des BW im Jahr 2005 um Kinderbetreuungsgeld handle, ist festzuhalten,
dass es nach den dem UFS vorliegenden Unterlagen weder in den Jahren 2003, 2004,
2006 oder 2007 zu einem derartigen "Fehler" gekommen ist, was auch daraus
erklärbar ist, dass nicht der Dienstgeber der Gattin des BW das
Kinderbetreuungsgeld überweist, sondern ein Sozialversicherungsträger.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Gattin des BW im Jahr 2005 kurzfristig
Einkünfte vom BMI, nach dem Zeitablauf der Geburten gestaffelt mit
größter Wahrscheinlichkeit um Zahlungen im Zeitraum des
Mutterschutzes gehandelt hat, die der Vertreter des BW auch in einem frühen
Schriftsatz angeführt hat.
Die Argumentation des steuerlichen Vertreters des BW mag
daher befremdlich erscheinen, sie ist aber für das gegenständliche
Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Sollte sich die vom steuerlichen
Vertreter des BW vermutete falsche Darstellung der Einkünfte im Lohnzettel
bewahrheiten, wofür die Vorgangsweise in den Jahren zuvor und nach dem
Streitjahr bei vergleichbarer Ausgangslage aber keinen Hinweis liefern, so
würde dies jederzeit im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens
berücksichtigt werden können. Derzeit liegen aber keine Hinweise vor
nach denen man davon ausgehen könnte, dass der für das Jahr 2005
vorliegende Lohnzettel der Gattin des BW fälschlicherweise
Kinderbetreuungsgeld und keine Erwerbseinkünfte enthalten würde.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gattin des BW - wenn auch nur für
einen kurzen Zeitraum im Jahr 2005 Erwerbseinkünfte erzielt hat.
Was den in Kopie vorgelegten Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens bei der Gattin des BW betrifft, so ist dazu auszuführen, dass
dieser Antrag offenbar bis Mitte September 2008 beim zuständigen FA noch
nicht eingelangt war, zumindest war dieser Antrag nicht angemerkt.
Der vom BW bzw. seinem steuerlichen Vertreter dargestellten
Zurechnung der Einkünfte aus der Fremdenzimmervermietung in Adresse2 an die
Gattin des BW kann der UFS nicht folgen. Im Jahr 2005 war der BW nach den selbst
vorgelegten Unterlagen Alleineigentümer der Liegenschaft im Pinzgau und
somit auch - da keine weiteren Vereinbarungen der Ehegatten behauptet wurden -
der Empfänger der Einkünfte aus der Privatzimmervermietung und kann
diese in weiterer Folge nur an seine Gattin weitergegeben haben. Dieser Umstand
wirkt sich jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der erklärten Einnahmen
aus der Zimmervermietung im Jahr 2005 nicht auf die Einkommensteuer des BW aus
(Gesamteinnahmen neben nichtselbständigen Einkünften
€ 690,00)
Der BW hatte im Jahr 2005 aufgrund des Schicht- und
Wechseldienstes bei der A des B sowie seiner teilweise bis Mitternacht dauernden
Zweitbeschäftigung bei der C nicht die Möglichkeit zur täglichen
Rückkehr an den Wohnsitz in Adresse2; er hatte keinen PKW für diese
Rückreise zur Verfügung. Im Einzelfall ist er mit dem PKW seiner
Gattin nach Hause gefahren. Ein zuordenbarer Kostenersatz für diese Fahrten
erfolgte nicht.
Der UFS hat es als erwiesen angenommen, dass dem BW
regelmäßig kein Kraftfahrzeug für die Fahrten zwischen dem
Berufsort und dem Wohnsitz im Pinzgau zur Verfügung stand. Dies entspricht
der ersten schriftlichen Aussage des BW im Berufungsverfahren vom 31. Mai 2007.
Hinsichtlich des vom Vertreter des BW behaupteten Kostenersatzes für die
zur Verfügungstellung des KFZ der Gattin "für die Wertminderung" ist
festzuhalten, dass sich ein derartiger Kostenersatz (auf Basis der gefahrenen
Kilometer) aus den vom BW selbst vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen
lässt, da nur eine Überweisung mit allgemeinem Text "Auftrag" an die
Gattin vorgelegt wurde. Dieser Buchungstext entspricht einem Dauerauftrag.
Darüber hinaus widerspricht ein derartig abgerechneter Kostenersatz auch
der Lebenserfahrung, da nicht anzunehmen ist, dass zwischen Ehegatten jede
einzelne Fahrt auf Kilometergeldbasis abgerechnet wird, insbesondere dann, wenn
man davon ausgeht, dass eine derartige Gebrauchsüberlassung des KFZ ja nur
unregelmäßig und im Einzelfall erfolgt ist. Der vorgelegte Beleg mit
der Überweisung eines Pauschalbetrags von € 400,00 erscheint bei
derartigen Überlassungen im Einzelfall wiederum zu hoch, sodass davon
auszugehen ist, dass dieser Betrag allgemeine Alimentationszahlungen des BW an
seine nicht berufstätige Gattin darstellen.
Der BW war im Jahr 2005 für sein 2003 geborenes sowie
ein weiteres 2005 geborenes Kind aus dritter Ehe und seinen 1989 geborenen Sohn
aus zweiter Ehe sorgepflichtig. Die Obsorge über den Sohn aus zweiter Ehe
stand ausschließlich dem BW zu. (Scheidungsvergleich vom 16. 8. 1995) Der
Sohn aus zweiter Ehe erlernte in G im Jahr 2005 den Beruf des Tischlers bzw. ab
2007 in Z den des Gas- und Wasserleitungsinstallateurs.
Für die weiteren vom steuerlichen Vertreter
angeführten zwei Kinder des BW, die ebenfalls an der Adresse des BW in G
wohnen sollten, hat das Verfahren keinen Beweis erbracht.
Der BW besitzt seit 1980 in G eine Landwirtschaft, die er
verpachtet hat.
In rechtlicher Hinsicht ist zu den Berufungsanträgen
im gegenständlichen Verfahren im Einzelnen Folgendes
auszuführen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG in Verbindung
mit § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG sind Beiträge und Versicherungsprämien
für Personenversicherungen im Rahmen eines Höchstbetrages von
€ 2.920,00 zu einem Viertel der geleisteten Beträge als
Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Dies hat das FA bereits im erstinstanzlichen Verfahren
getan und die vom BW geltend gemachten € 1.143,96 zu einem Viertel,
das sind € 285,99 berücksichtigt. Der UFS kann in diesem
Berufungspunkt keinen Fehler in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
durch das FA erkennen, weswegen der BW in diesem Punkt nicht beschwert ist. Die
Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 können
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im
Ausmaß der geleisteten Beiträge bis zu einem Betrag von maximal
€ 100,00 jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Dies hat das FA bereits im erstinstanzlichen Verfahren
getan und die vom BW geltend gemachten € 320,00 im gesetzlich
zulässigen Ausmaß von € 100,00 berücksichtigt. Der UFS
kann in diesem Berufungspunkt keinen Fehler in der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen durch das FA erkennen, weswegen der BW in diesem Punkt nicht
beschwert ist. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern
diese außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen diese Ausgaben weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Derartige Belastungen beeinträchtigen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom
Einkommen des Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen der §§ 2
Abs. 2 EStG iVm § 34 Abs. 5 EStG vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigen.
Dieser Selbstbehalt beträgt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bei einem Einkommen zwischen
€ 14.600,00 und € 36.400,00 10%, bei einem Einkommen
über 36.400,00 12% des Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und
§ 2 Abs. 5 EStG. Sorgepflichten für Kinder vermindern den Selbstbehalt
um je 1% des Einkommens.
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des §
67 EStG enthalten, so erhöht sich gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG
das Einkommen für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes um diese
Bezüge.
Das FA hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die vom
BW geltend gemachten Beträge von € 600,73 dem Grunde nach
anerkannt und berücksichtigt. Diese Beträge haben sich jedoch bei der
Steuerbemessung nicht ausgewirkt, da der Selbstbehalt von € 3.576,89
nicht überschritten worden war. Der UFS kann auch in diesem Berufungspunkt
keinen Fehler in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch das FA
erkennen, weswegen der BW in diesem Punkt nicht beschwert ist. Die Berufung war
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von €
364,00 jährlich zu. Alleinverdiener ist - bei Vorliegen der sonstigen im
gegenständlichen Fall nicht strittigen Voraussetzungen - wessen Ehepartner
bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 4.400,00
bezieht. Transferleistungen wie zB das Kinderbetreuungsgeld sind in diesen
Betrag nicht mit einzubeziehen, Einkünfte im Zeitraum des Mutterschutzes
allerdings schon.
Aufgrund des aktenkundigen vom UFS als richtig angenommenen
Sachverhaltes hat die Gattin des BW im Streitjahr aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit und der Vermietung ihrer Wohnung in E im
Streitjahr Einkünfte von ca. € 7.000,00 erzielt. Damit war die
Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
angehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 25,50 pro Monat zu.
Aus den vom Vertreter des BW vorgelegten Unterlagen,
insbesondere dem Scheidungsvergleich vom 16. August 1995 ist ersichtlich, dass
der BW verpflichtet ist, zur Gänze für den Unterhalt seines im Jahr
1989 geborenen Sohnes aufzukommen und ihm auch die alleinige Obsorge über
das Kind zusteht.
Aus den vom Vertreter des BW vorgelegten Lehrverträgen
ist als Adresse des 1989 geborenen Sohnes des BW G angegeben.
Somit ist eine wesentliche Voraussetzung für die
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht erfüllt, da das Kind
einem Haushalt des BW angehört, der auch für dieses Kind die alleinige
Obsorge zu tragen hat und für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat.
Unter derartigen Voraussetzungen stehen dem BW wahrscheinlich die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu, nicht jedoch der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag, weswegen die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen
war.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. doppelte
Haushaltsführung wie zB die Wohnung am Beschäftigungsort und die
Kosten für die Familienheimfahrten steuerlich dann berücksichtigt
werden, wenn die doppelte Haushaltsführung zB beruflich bedingt ist. Eine
doppelte Haushaltsführung ist dann beruflich bedingt, wenn die
Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit aufweist. Als Familienwohnsitz ist auch der Wohnsitz von
(unverheirateten) Lebenspartnern zu verstehen.
Diese berufliche Bedingtheit einer (dauernden) doppelten
Haushaltsführung ab dem Jahr 2005 wegen der Berufstätigkeit bzw. der
Einkünfte der Gattin hat der BW seit dem Beginn des Verfahrens behauptet.
Deswegen sei eine Verlegung des Haushaltes an den Ort der Berufstätigkeit
des BW nicht zumutbar und die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien
beim BW als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine derartige Sachlage kann
der UFS aber im gegenständlichen Verfahren nicht erkennen.
Zum einen haben beide Partner bis zur Geburt des ersten
gemeinsamen Kindes im Flachgau gelebt, wenn sie auch an unterschiedlichen
Adressen gemeldet waren. Weiters war die Gattin des BW vor der Geburt des ersten
Kindes nach den vorliegenden Aussagen - wie der BW selbst - Dienstnehmerin des B
und in W stationiert. Sie ist dies nach den vorgelegten Unterlagen noch immer,
wenn sie auch bis Anfang 2009 karenziert ist. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes erfolgte nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2003 und
somit ohne jeden Bezug zu einer Erwerbstätigkeit der Gattin. Es ist
festzuhalten, dass aus Sicht des UFS die Verlegung eines Familienwohnsitzes vom
(gemeinsamen) Beschäftigungsort an einen anderen Ort nicht als beruflich
bedingt gesehen werden kann. Nur der Vollständigkeit halber darf
angeführt werden, dass diese Aussage nach Sicht des UFS auch für den
Fall gilt, dass vor der Begründung des Familienwohnsitzes nach der Geburt
des ersten Kindes im Jahr 2003 kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden haben
sollte.
Darüber hinaus ergibt sich aber selbst bei einer Jahr
für Jahr neu zu beurteilenden Betrachtung, die aus dem Erkenntnis des VwGH
vom 21. Juni 2007 Zl. 2005/15/0079 abzuleiten ist, dass auch im Jahr 2005
keinerlei Bezug zu einer Erwerbstätigkeit der Gattin und damit kein
beruflicher Grund für die zwei Wohnsitze bestanden hat. Die Gattin des BW
war seit 2003 in Karenz, hat vor der Geburt des zweiten Kindes 2005 kurzfristig
im Mutterschutz Erwerbseinkünfte erzielt und ist seit diesem Zeitpunkt
wiederum in Karenz. Für die Vermietung ihrer Wohnung in E ist eine dauernde
Anwesenheit vor Ort nicht nötig. Bereits oben wurde dargestellt, dass die
Einkünfte aus der Vermietung von Privatzimmern in Adresse2 in diesem Jahr
nicht der Gattin des BW zugerechnet werden können. Ihr Wohnsitz ist unter
diesen Umständen frei wählbar, eine Begründung für die
steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen
Gründen der Gattin des BW kann daraus aus Sicht des UFS nicht gewonnen
werden.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung hat der BW durch
seinen ausgewiesenen Vertreter seine Argumentationslinie dahingehend
geändert, das der Grund für die Notwendigkeit des Familienwohnsitzes
in G die Betreuungspflicht seiner beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder aus
dritter Ehe sowie die Unterhaltspflicht und die berufliche Ausbildung des Sohnes
aus zweiter Ehe als Tischler bzw. Gas- und Wasserleitungsinstallateur an diesem
Ort sein sollte und eine Übersiedlung an den Beschäftigungsort des BW
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein solle.
Was die Betreuungspflicht der beiden Kinder aus dritter Ehe
betrifft, so ist dazu, in Anknüpfung an die zuvor angesprochenen
beruflichen Gründe zu sagen, dass es die freie Entscheidung des BW und
seiner Gattin war, dass die Gattin im Jahr 2003 nach Adresse2 übersiedelt
ist. Nichts anderes kann für die Betrachtung des Wohnsitzes der Kleinkinder
gelten. Wenn die Ehegatten aus privaten Gründen beschließen den
Wohnsitz der Gattin und der Kleinkinder vom Berufsort des BW wegzuverlegen,
mögen dafür gute Gründe sprechen. Gründe für deren
steuerliche Berücksichtung hat der BW aber im gegenständlichen
Verfahren nicht dargetan.
Gleiches gilt aus Sicht des UFS auch für die gegen
Ende des Verfahrens vorgebrachten Gründe in Bezug auf den
unterhaltspflichtigen Sohn aus zweiter Ehe. H begann im Herbst 2005 (mit 16
Jahren) ein Lehrverhältnis als Tischler im Pinzgau, im Jahr 2007 begann er
eine Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur. Dem BW wurde das
Obsorgerecht für seinen Sohn im Scheidungsvergleich im Jahr 1995
eingeräumt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der
Wohnsitz in G für den BW seit 1984 als (weiterer) Wohnsitz geführt
wurde; weiters wurde H zumindest seit 1997 an dieser Adresse mit einem
Nebenwohnsitz geführt.
Es ist aus dem Vorbringen des BW nicht ersichtlich, dass
die von H im Jahr 2005 begonnenen Lehrverhältnisse als Tischler, bzw. Gas-
und Wasserleitungsinstallateur nicht auch in unmittelbarer Nähe des
Wohnortes des BW in Salzburg möglich gewesen sein sollten.
Berücksichtigt man weiters, dass die dritte Gattin des BW erst ab dem Ende
des Jahres 2003 ihren Wohnsitz in G genommen hat, so stellt sich die
Entscheidung des BW bzw. des H im Gesamtbild der Verhältnisse als
freiwillige Entscheidung des BW und allenfalls seines Sohnes dar, die
selbstverständlich zu akzeptieren ist, die jedoch genauso
selbstverständlich steuerlich keine Berücksichtigung finden kann.
Der UFS erblickt in der Wahl eines Ausbildungsortes eines
16 Jährigen - im Gegensatz zur Betreuung pflegebedürftiger naher
Angehöriger (VwGH vom 20. 9. 2007 Zl. 2006/14/0038) - einen
wesentlichen Unterschied. In dem vom Vertreter des BW zitierten Erkenntnis des
VwGH wurden nach dem Verständnis des UFS die Kosten einer doppelten
Haushaltsführung deswegen anerkannt, da 5 bis 15 jährige Kinder am
entfernten Familienwohnsitz in einem Familienverband aufwuchsen, der dort schon
immer bestanden hat. Im gegenständlichen Fall lebte H bis zur Scheidung
seiner Eltern in W und besitzt seit 1997 einen "Wohnsitz" an der Adresse in G.
Der "neue" Familienwohnsitz wurde frühestens 2003 bzw. nach der Darstellung
des BW erst 2005 in G begründet. Festzuhalten ist dabei, dass nach der vom
BW selbst vorgelegten Haushaltsbestätigung aus dem lokalen Melderegister
vom 18. Mai 2005 H weder mit Wohnsitz noch mit Hauptwohnsitz an der Adresse des
BW in G gemeldet war.
Kinder, die in Berufen ausgebildet werden, die in ganz
Österreich erlernbar sind, wählen (im Zusammenwirken mit ihren Eltern)
diesen Ausbildungsort frei. Wenn der BW der Ausbildung seines Sohnes im Pinzgau
zustimmt, so akzeptiert er damit, dass er den vom Vertreter des BW
angesprochenen Betreuungspflichten nur unter Mehraufwand bzw. mit
Einschränkungen nachkommen kann. Eine derartige Entscheidung kann nicht im
Wege der steuerlichen Berücksichtigung beim BW auf die Allgemeinheit
überwälzt werden.
Dies auch deswegen, da der UFS aus dem gesamten Vorbringen
des BW bzw. seines steuerlichen Vertreters die zuletzt aufgestellte, unbelegte
Behauptung, dass eine Übersiedlung der Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht in Frage käme, nicht nachvollziehen kann. Eine doppelte
Haushaltsführung verursacht - unabhängig von der steuerlichen
Anerkennung - im Ergebnis notwendig höhere Kosten als eine
Haushaltsführung einer Familie an einem Ort. Dabei stehen die Kosten einer
Mietwohnung und die Kosten der Erhaltung von Wohnungseigentum über einen
längeren Zeitraum aus Sicht des UFS im Regelfall gleichrangig und in
ähnlicher Höhe gegenüber.
Der BW hat während des gesamten Verfahrens nicht
dargetan, welche Mehrkosten eine solche Zusammenführung der Wohnsitze im
Flachgau bringen könnte. Es erscheint dem UFS auch nicht nachvollziehbar,
warum es nicht möglich sein sollte mit vergleichbaren Kosten in der
Umgebung von Salzburg einen
Wohnsitz zu begründen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des
Aspekts, dass der Dienstgeber dem BW offenbar seit 1984 eine Naturalwohnung zur
Verfügung gestellt hat und damit zumindest die Möglichkeit bestanden
hätte eine der Familiengröße angepasste Naturalwohnung über
den Dienstgeber zu erhalten, was die Beibehaltung von Wohnungskosten, die im
Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen durchaus als unterdurchschnittlich
zu betrachten sind, bedeutet hätte.
Für den UFS folgt daraus, dass kein beruflicher Bezug
zur Begründung des Familienwohnsitzes in G im Jahr 2005 besteht. Es
bestehen auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Gründe im
Sinne der Judikatur des VwGH für die Begründung dieses
Familienwohnsitzes. Es mag vielfältige und gute private Gründe
für den BW geben, seinen Familienwohnsitz nach G zu verlegen, es haben sich
jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Gründe gezeigt, die
für die Frage der steuerlichen Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung eine Rolle spielen können.
Somit erblickt der UFS in der Wahl des Familienwohnsitzes
in G auch im Jahr 2005 eine Entscheidung des BW, die der privaten
Lebensführung zuzurechnen ist und nicht über die Berücksichtigung
von im Wege von Werbungskosten durch die Allgemeinheit mitgetragen werden
kann.
Die Berufung war somit in allen Punkten vollinhaltlich
abzuweisen.
Salzburg, am
23. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-S/07
- Stammnummer
- 38374
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF