Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1498-W/02
Außergewöhnliche Belastungen betreffend Unterhalt an Exgattin und an die minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1498-W/02vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laufende Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin können im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe sind durch die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge abgegolten, weshalb den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 vom
24. März 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1998 unter den außergewöhnlichen Belastungen mit
Selbstbehalt folgende Angaben:
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Art
der Belastung
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Aufwendungen
(Jahresbetrag)
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Unterhalt für Exgattin
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122.832,-- S
|
Gerichtlicher Vergleich
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120.000,-- S
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Kreditrückzahlung
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95.688,-- S
|
Selbstbehalt als Diabetiker
|
5.922,-- S
|
Summe
|
344.442,-- S
Betreffend die Position
"Unterhalt für Exgattin" legte der Bw. das Vormerkschreiben der
Verrechnungsstelle Besoldung, Bes.Zahl. 900/3070/97, vom 21. August 1997
nachstehenden Inhalts vor:
"Die ha. am 6. August 1997
eingelangte Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom
29. Juli 1997, GZ ..., wurde auf den Bezügen der verpflichteten Partei
(Name des Bw.)
zum Vollzuge vorgemerkt. Die
vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei
(Name der geschiedenen Gattin
des Bw.)
in der Höhe von
öS 40.944,-- Unterhaltsrückstand + öS 10.236,-- monatl.
Unterhalt ab August 1997 + Kosten reiht an 3. Stelle.
(Regelung der
Zahlbarstellung)
Vom Gegenständlichen wird
der Dienstnehmer (der Bw.) u.e. in Kenntnis gesetzt werden."
Betreffend die Position
"Gerichtlicher Vergleich" legte der Bw. eine Vergleichsausfertigung über
nachstehenden von Diners Club Austria AG als Kläger und vom Bw. als
Beklagtem geschlossenen Vergleich vom 12. Dezember 1997 vor:
1. Der Beklagte ist binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei ...
S 135.549,61 samt 10% jährlicher Zinsen daraus seit 23.5.1997 und die
Prozesskosten zu bezahlen.
2. Die klagende Partei wird
solange keine Exekution mit dem gegenständlichen Vergleich führen, als
der Beklagte monatliche Raten in Höhe von S 10.000,-- bezahlt, wobei
die Ratenzahlung im Dezember 1997 zu beginnen hat und die Ratenzahlungen jedes
Monat bis spätestens 25. des Monates einzulangen haben. ... "
Betreffend die Position
"Kreditrückzahlung" legte der Bw. den von ihm mit der B.Bank
abgeschlossenen Hypothekarkreditvertrag, Kredit-Konto-Nr. 328 ... 760, vom
16. September 1997 vor:
|
"Kreditbetrag
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S 1.100.000,00
|
Auszahlungsbetrag
|
S 1.058.272,00
Die Rückzahlung des
Kreditbetrages samt Zinsen, Nebengebühren und Barauslagen erfolgt in
voraussichtlich 240 monatlich gleichen aufeinanderfolgenden Teilbeträgen
von je S 7.974,00 beginnend ab 15.11.1997".
Mit der dieselbe
Kreditkontonummer ausweisenden Besicherungsvormerkung der Verrechnungsstelle
Besoldung, gerichtet an die B. Bank, wurde "die Verpfändung des
Arbeitseinkommens des Kreditnehmers (Name des Bw.) als Besicherung Ihrer
Forderung von S 1.959.688,-- zur Kenntnis genommen und unter Beachtung
Ihrer Ermächtigung zur weiteren Auszahlung der Bezüge an den
Bediensteten bis auf Widerruf an 3. Stelle vorgemerkt."
Das Finanzamt anerkannte als
außergewöhnliche Belastung nur die Position "Selbstbehalt als
Diabetiker"; die Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von S 90.553,00 nicht überstiegen.
Im Übrigen wurde
hinsichtlich der Abweichungen von der Erklärung des Bw. auf die
diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen.
Der Bw. erhob gegen diesen
Einkommensteuerbescheid Berufung.
Der Bescheid enthalte keinerlei
Hinweis auf die Rechtsgrundlage der enthaltenen Detailentscheidungen.
Selbstverständlich müsse der Bw. die Möglichkeit in Betracht
ziehen, dass seine Rechtsansicht infolge unvollständigen Kenntnisstandes
falsch ist, aber es erscheine in jedem Fall unumgänglich, dass die
Finanzbehörde ihre abweichende Rechtsansicht durch entsprechende
Gesetzesstellen belegt.
Beispielsweise könne er
die Berechnung des Selbstbehaltes für außergewöhnliche
Belastungen nicht nachvollziehen. Bei Anwendung eines 10%igen Selbstbehaltes
komme er nie auf den im Bescheid ausgewiesenen Betrag.
Diese Frage sei aber insofern
zweitrangig, als er in seiner Erklärung ohnehin außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von S 344.442,00 angegeben habe, was in jedem Fall
weit über einem wie immer berechneten Selbstbehalt liege.
Betreffend den im Bescheid
enthaltenen Verweis auf das mit dem Bw. geführte Telefonat brachte der Bw.
vor, es sei seines Erachtens sonderbar, wenn in einem Behördenbescheid die
Dokumentation der Rechtsgrundlage durch den vagen Hinweis auf ein nicht
näher spezifiziertes Telefongespräch ersetzt wird. In dem
erwähnten Telefongespräch sei keinerlei Hinweis auf die gesetzliche
Grundlage der Abweichung gegeben worden, nicht einmal das Wort 'Paragraf' sei
gefallen. Es sei ihm bloß mitgeteilt worden, dass seine
außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt würden und habe er
damit gerechnet, dass der schriftliche Bescheid die erforderlichen Hinweise auf
die Rechtsgrundlage enthalten würde.
Für den Fall, dass
hinsichtlich der Verwendung der Rückzahlungen bzw. hinsichtlich
§ 34 Abs. 7 Z 4 zusätzliche Nachweise erforderlich
wären, hätte es seines Erachtens einer korrekten Vorgangsweise
entsprochen, wenn ihn die Finanzbehörde aufgefordert hätte, innerhalb
einer Frist die entsprechenden Nachweise nachzureichen.
Derzeit sei die Lage so, dass
er ohne Kenntnis der Beweggründe der ersten Instanz in die Berufung gehen
müsse, was praktisch einer Verkürzung des Instanzenzuges gleichkomme.
Dem Bw. erscheine es daher sinnvoll, wenn die Sache an die Finanzbehörde
erster Instanz mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und entsprechender
gesetzlicher Begründung zurückverwiesen würde.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender
Begründung:
Die Unterhaltszahlungen an die
geschiedene Gattin und die Rückzahlungen von Privatschulden stellten keine
außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988
dar, weil dem Bw. diese Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen
noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag, verwies auf das in der Berufung erstattete Vorbringen und
führte ergänzend Folgendes aus:
10% des im Bescheid
ausgewiesenen Einkommens von S 650.671,00 seien nicht S 90.553,00,
sondern S 65.067,10.
Die Unterhaltszahlungen an die
geschiedene Gattin basierten auf einem Gerichtsurteil und würden durch
Exekution eingetrieben. Der Bw. könne sich den Zahlungen aus
tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen.
Um trotz der dadurch bedingten
finanziellen Zwangslage den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus
zweiter Ehe zu sichern, müsse er sich gelegentlich verschulden. Die
sogenannten 'Privatschulden' dienten ausschließlich dem Unterhalt seiner
Kinder.
Die Kreditrückzahlung
basiere auf einer älteren Schuld, die entstanden sei, als das Jugendamt
W... die Unterhaltszahlungen für seine mittlerweile erwachsene, bis heute
bei ihm wohnende, Tochter D... veruntreute und er zur Sicherung des Unterhalts
einen Kredit in der Höhe des veruntreuten Betrages aufnehmen habe
müssen. Da sich seine finanzielle Lage seit damals nicht verbessert habe,
habe dieser Kredit bis heute nicht abgebaut werden können. Anlässlich
früherer Steuererklärungen habe er diesen Umstand gegenüber der
Finanzbehörde schon wiederholt dokumentiert.
Somit gelte auch für die
'Privatschulden', dass er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen und
sittlichen Gründen nicht entziehen habe können.
Betreffend die
obangeführte wiederholte Dokumentation ergibt sich aus dem Veranlagungsakt
Folgendes:
Jahr 1988:
Der Bw. hatte
"Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung
(§ 34 EStG) infolge Unterhaltsverpflichtung für erwachsene
Tochter S... in Höhe von S 54.000,00 und Kreditzinsen in Höhe von
S 16.786,27" beantragt (62/88).
In der Folge übermittelte
der Bw.
"den Gerichtsbeschluss, mit dem
die Unterhaltszahlungen für meine Tochter S... rückwirkend erhöht
wurden;
die Bestätigung über
die im Jahre 1988 gezahlten Zinsen für einen Kreditvertrag aus dem Jahr
1986, der aufgenommen wurde, um die Lasten aus einer 1985 bewilligten
Unterhaltsexekution in Höhe von S 202.700,-- zu tragen. (3/88).
Mit der genannten
Bestätigung der Z.Bank wurde dem Bw. der Saldo seines Kredites
Ktonr. 323...063 per 31.12.1988 und die im abgelaufenen Jahr seinem oben
angeführten Kredit verrechneten Zinsen bekannt gegeben.
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Saldo
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S 183.790,78
|
Zinsen
|
S 16.786,27
Vom Finanzamt wurden
Aufwendungen in Höhe von S 54.000,00 als außergewöhnliche
Belastung anerkannt, die um die zumutbare Mehrbelastung verminderte
Überbelastung gemäß
§ 34 EStG 1972 errechnete sich in
Höhe von S 28.256,00 (Einkommen: S 317.185,00) (63/88). Die
Nichtanerkennung der Kreditzinsen wurde damit begründet, dass diese
"gemäß den Bestimmungen des § 34 EStG als
außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden können.
(65/88).
Jahr 1989:
Für dieses Jahr hatte der
Bw. keine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher
Belastung gemäß
§ 34 EStG beantragt (Seite 4 der
Einkommensteuererklärung, 48/89, vgl. auch den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1989; Einkommen: S 365.231,00, 49/89).
Jahr 1990:
Der Bw. hatte
"Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung
'Kreditzinsen (der Kredit wurde zur Abdeckung einer Veruntreuung von
Unterhaltsgeldern aufgenommen) von S 17.004,89" beantragt (34/90).
Mit der bezughabenden
Bestätigung der Z.Bank wurde dem Bw. der Saldo seines Kredites
Ktonr. 323...063 (idente Nummer der obigen Bestätigung 1988) per
31.12.1990 und die im abgelaufenen Jahr seinem oben angeführten Kredit
verrechneten Zinsen bekannt gegeben.
|
Saldo
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S 147.028,71
|
Zinsen
|
S 17.004,89
Weitere Unterlagen waren zur
beantragten außergewöhnlichen Belastung nicht beigebracht worden.
Hinsichtlich des Antrages auf
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung vermerkte das
Finanzamt: "keine steuerliche Auswirkung da unter Selbstbehalt." (35/90).
Dementsprechend lautete im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990
(Einkommen: S 436.194,00 laut BE) einer der Begründungscodes: "Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von S 56.651,00 nicht übersteigen."
(37/90).
Jahr 1991:
Für dieses Jahr hatte der
Bw. keine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher
Belastung beantragt (Seite 4 der Einkommensteuererklärung, 36/91, vgl.
auch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991; Einkommen:
S 444.824,00, 37/91).
Jahr 1992:
Der Bw. hatte
"Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung 'lt.
beiliegendem Antrag' von S 624.758,63 bzw. 1/3 S 208.252,88"
beantragt (62/92).
Der beigelegte Antrag lautet
wie folgt:
"Durch das Zusammentreffen
mehrerer Ereignisse im Jahr 1992, deren Gang ich nicht beeinflussen konnte, sind
die für mich außergewöhnlichen Verpflichtungen entstanden, denen
ich mich aus leicht nachvollziehbaren Gründen nicht entziehen konnte.
Es waren dies der Versuch einer
Wohnraumbeschaffung für meine Tochter D... und meine beiden Enkelkinder,
der Tod meines Vaters im ... 1992, eine Prozessbeendigung betr. meine Tochter
S..., wozu noch die laufenden Aufwendungen für meine studierende Tochter
kamen. Einschließlich der Kosten für die erforderlichen
Kreditoperationen erwuchs mir eine Gesamtbelastung von
S 624.758,63.
Die Belastung setzt sich
folgendermaßen zusammen:
1. Meine Tochter D... ist
alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern und lebt vom Karenzgeld. Die
Familie war und ist notdürftig bei mir untergebracht. 1989 ergab sich die
Möglichkeit, die Wohnung eines früheren Kollegen zu benützen, der
chronisch krank ist und die Wohnungskosten kaum tragen kann. Ich musste es
übernehmen, die Kosten der Wohnung, die überdies stark
renovierungsbedürftig war, zu tragen. Ich habe zu diesem Zweck einen Kredit
aufgenommen, was zu diesem Zeitpunkt (Jänner 1992) durchaus vertretbar war.
Nicht vorherzusehen war, dass der Besitzer dieser Wohnung Anfang April von
seiner Lebensgefährtin vor die Tür gesetzt wurde und nun selbst eine
Wohngelegenheit benötigte. Ich brachte ihn in der Wohnung meines kranken
(pflegebedürftigen) Vaters unter, die auf meine Rechnung lief. In dieser
Wohnung blieb er auch nach dem Tod meines Vaters am ... 1992. Die Angelegenheit
komplizierte sich, als sein Leiden in der zweiten Jahreshälfte schlimmer
wurde. In dieser Zeit musste ich die Kosten für beide Wohnungen tragen,
wozu in der zweiten Jahreshälfte aufgrund der erwähnten
Krankheitssituation noch erhebliche Telefonkosten kamen.
Die Kosten für die Wohnung
meines verstorbenen Vaters betrugen
|
im Jahr 1992
|
S 60.000,--
|
dazu Strom
|
S 10.185,74
|
und Telefon
|
S 13.622,--
Für die von meiner Tochter
und den Enkelkindern benützte Wohnung (die ebenfalls von meinem Konto
abgebucht wurden) waren im Jahr
|
1992 zu bezahlen
|
S 53.095,28
|
dazu Strom
|
S 6.350,50
|
und Telefon
|
S 5.633,60
|
insgesamt somit
|
S 148.887,12
(Hinweis auf vorgelegte
Meldezettel und Lohnzettel)
2. Mein Vater starb ... 1992.
Die Begräbniskosten betrugen (ohne Steinmetzarbeiten, die mangels
finanzieller Mittel bisher nicht in Auftrag gegeben werden konnten)
S 48.103,--.
Dazu kamen die Kosten des
Notars in Höhe von S 9.799,--, die Erbschaft war mit S 272.259,19
überschuldet.
Aus dem Tode meines Vaters
erwuchs mir somit eine Belastung von insgesamt S 330.161,19.
3. Für meine studierende
Tochter S... bin ich verpflichtet, monatlich S 5.000,-- zu bezahlen. Das
ist zwar eine laufende Belastung, die aber zusammen mit den
außergewöhnlichen Belastungen zu sehen ist.
Außergewöhnlich war allerdings, dass 1992 ein Prozess beendet wurde,
in dessen Verlauf ich auch verpflichtet wurde, einen Anteil an den Kosten einer
Zahnregulierung für meine Tochter in Höhe von S 14.227,50 zu
übernehmen. Eine weitergehende Forderung meiner Exgattin (sie verlangte
S 70.000,--) habe ich erfolgreich abgewehrt. Ich erwähne das, um
deutlich zu machen, dass ich nicht leichtfertig Forderungen erfüllt habe.
Die Aufwendungen für meine
erwachsene Tochter S... betrugen somit im Jahre 1992
S 74.227,50.
4. Da ich über die
erforderlichen Mittel für 1 bis 3 nicht verfügte, musste ich die
Finanzierung über Kredite und Kontoüberziehungen vornehmen.
Im Jahre 1992 entstanden so die
folgenden Zinsenzahlungen:
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B... Kredit 323...063 (idente Nummer der obigen
Bestätigungen 1988 / 1990)
|
S 1.478,76
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Kredit 325...025
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S 31.366,14
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Spesen
|
S 9.460,--
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Sollzinsen
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S 13.235,--
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B....Sollzinsen
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S 1.953,47
|
Visa
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S 11.970,98
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Diners Club
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S 2.018,47
|
Das sind insgesamt Zinsenzahlungen im Jahr 1992
|
S 71.482,82
Die Summe außergewöhnlicher Belastungen im Jahr
1992 aus 1 bis 4
|
beträgt somit
|
S 624.758,63
Ergänzend führe ich meinen Schuldenstand zum
Jahresende 1992 an:
|
B... Kredit
325...025
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S 270.697,14
|
Kontoüberziehung
|
S 201.078,64
|
B...
Kontoüberziehung
|
S 19.828,84
|
Visa
|
S 103.791,62
|
Diners Club
|
S 17.607,98
|
Das ergibt eine Schuldensumme
von
|
S 613.004,22
entspricht somit annähernd
den außergewöhnlichen Belastungen.
Da ich mit dem Abtragen dieser
Schulden noch einige Jahre belastet sein werde (Einkommen: S 437.921,00),
ersuche ich, die außergewöhnliche Belastung auf die Jahre 1992 bis
1994 verteilen zu dürfen
(etwa S 208.252,88
jährlich)." (28f/92).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen
folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat,
sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
§ 34 räumt dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Tz 6) einen
Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der
Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs 2 erster Satz
vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte
Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:
a) dem Steuerpflichtigen
erwachsene Aufwendungen,
b) die
Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
c) die Zwangsläufigkeit
dieser Aufwendungen,
d) eine Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und bis
einschließlich der Veranlagung 1993
e) ein Antrag des
Steuerpflichtigen.
Ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1994 ... wurde durch Artikel I Z 20a StRG 1993, BGB. 818, die
Voraussetzung der Antragstellung bei außergewöhnlichen Belastungen
beseitigt.
Außergewöhnliche
Belastungen sind daher in Hinkunft von Amts wegen zu berücksichtigen.
Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des
Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen
verpflichtet. Der Nachweis obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen
dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die
Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht. (Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 1 zu § 34
Abs. 1).
Die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen war in der Stammfassung des EStG 1988 grundsätzlich
nicht mehr vorgesehen (Ausnahmen Abs. 6 und 8) und führte letztlich
zum VfGH-Erkenntnis vom 12.12.1991, G 290/91 und damit zur Neuregelung der
Familienbesteuerung überhaupt durch BGBl 312/1992. Unterhaltslasten sind im
Rahmen des § 34 ab 1993 nach Abs. 7 idF der Z 7
Familienbesteuerungsgesetz zu beurteilen, gegebenenfalls auch nach den
Abs. 6 und 8.
§ 34 Abs. 7 sowohl in der bis
einschließlich 1992 geltenden Stammfassung, als auch in der seither
geltenden Neufassung durch Z 7 Familienbesteuerungsgesetz 1992,
BGBl 312, sind neues Recht und schränken die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein.
Verblieben sind, von den in den Abs. 6 und 8 und im § 35
vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, nur mehr Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selber tragen
müssen - eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden. Auch diese Aufwendungen sind dann noch um den Selbstbehalt nach
§ 34 Abs. 4 zu kürzen.
Aufwendungen für
Heiratsgut und -ausstattung ... sind ebenso wenig abzugsfähig wie
Unterhaltszahlungen an Eltern und Großeltern (ungeachtet ihres
gesetzlichen Unterhaltsanspruches - § 143 ABGB) oder einen
geschiedenen Ehegatten. (Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu
§ 34 allgemein).
Die vom Gesetzgeber im
§ 34 Abs. 7 gewählte Umschreibung schließt es aus,
nicht nur laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und eheliche Kinder, an
geschiedene Ehegatten (wenn es sich nicht um die Bedeckung von Krankheitskosten
handelt), Kinder aus geschiedenen Ehen, uneheliche Kinder, mittellose Eltern
oder sonst nahe Angehörige, sondern auch einmalige, aus dem Familienrecht
entspringende Leistungen, wie Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB,
Heiratsgut und -ausstattung zum Abzug vom Einkommen nach § 34 geltend
zu machen.
Von den Tatbeständen des
§ 34 Abs. 6 zweiter und dritter Rechtsfall abgesehen,
erwähnen die Materialien ... und das Schrifttum ... einhellig als
abzugsfähig verblieben Krankheitskosten, die vom Steuerpflichtigen für
eheliche, außereheliche oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe, für
den nicht verdienenden Ehegatten oder den mittellosen geschiedenen Ehegatten
getragen werden. (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar,
III C, Tz. 6 zu § 34 Abs 3).
Zu den Unterhaltszahlungen an
die geschiedene Gattin des Bw.:
Die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung "Unterhalt für Exgattin" im Betrag
von S 122.832,00 setzt sich laut dem vorgelegten Vormerkschreiben der
Verrechnungsstelle Besoldung, Bes.Zahl. 900/3070/97, aus "öS 10.236,--
monatl. Unterhalt" zusammen, woraus sich für 12 Monate des Jahres 1998
der obige Betrag in Höhe von S 122.832,00 errechnet.
Im Sinne der obigen
Ausführungen handelt es sich um nicht abzugsfähige laufende
Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin.
Im Hinblick auf die klare
gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kann für nicht
rechtswidrig gefunden werden, dass das Finanzamt dem Bw. die Anerkennung der
geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.
Zu den Vergleichszahlungen an
die Diners Club Austria AG:
Auf Grund des mit der Diners
Club Austria AG geschlossenen Vergleiches (vom 12. Dezember 1997) war der
Bw. schuldig, dieser einen Betrag von S 135.549,61 samt 10% jährlicher
Zinsen und die Prozesskosten zu bezahlen. Der Bw. verpflichtete sich zur Zahlung
monatlicher Raten in Höhe von S 10.000,00, beginnend im Dezember 1997.
Den Angaben des Bw. im
Vorlageantrag folgend dienten die Schulden ausschließlich dem Unterhalt
seiner Kinder. Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin bedingten die
finanzielle Zwangslage des Bw. Um trotzdem den Unterhalt seiner
minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe zu sichern, müsse er sich
gelegentlich verschulden.
Der zitierten Bestimmung des
§ 34 Abs 7 EStG 1988 gemäß sind die
Unterhaltsleistungen des Bw. für seine Kinder durch die Familienbeihilfen
sowie die Kinderabsetzbeträge abgegolten.
Wiederum im Hinblick auf die
klare gesetzliche Regelung musste die Anerkennung der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung versagt bleiben.
Zur
Kreditrückzahlung:
Die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung "Kreditrückzahlung" im Betrag von
S 95.688,00 setzt sich laut dem vorgelegten Hypothekarkreditvertrag der
B.Bank, Kredit-Konto-Nr. 328 ... 760, aus monatlichen Rückzahlungen in
Höhe von S 7.974,00 (beginnend ab 15. November 1997) zusammen,
woraus sich für 12 Monate des Jahres 1998 der obige Betrag in
Höhe von S 95.688,00 errechnet.
Den Angaben des Bw. zufolge
basiere die Kreditrückzahlung auf einer älteren Schuld, die entstanden
sei, als das Jugendamt W... die Unterhaltszahlungen für seine mittlerweile
erwachsene, bis heute bei ihm wohnende, Tochter D... veruntreute und er zur
Sicherung des Unterhalts einen Kredit in der Höhe des veruntreuten Betrages
aufnehmen habe müssen. Da sich seine finanzielle Lage seit damals nicht
verbessert habe, habe dieser Kredit bis heute nicht abgebaut werden können.
Anlässlich früherer Steuererklärungen habe er diesen Umstand
gegenüber der Finanzbehörde schon wiederholt dokumentiert.
Dieses Vorbringen kann mit dem
oben im Einzelnen wiedergegebenen Akteninhalt nicht in Einklang gebracht werden:
Ausgehend von der Richtigkeit der (durch nichts belegten) Angabe des Bw. in der
Steuererklärung für das Jahr 1990, wonach der Bw. Kreditzinsen wegen
der Aufnahme eines Kredites "zur Abdeckung einer Veruntreuung von
Unterhaltsgeldern" (in Höhe von S 17.004,89) leisten habe müssen,
genügt es dazu festzuhalten, dass der Bw. betreffend den B... Kredit
323...063 (aus dem Jahr 1986) im Jahr 1992 nur mehr Zinsenzahlungen in Höhe
von S 1.478,76 entrichtet hatte und damit übereinstimmend dieser
Kredit im Schuldenstand zum Jahresende nicht mehr beinhaltet war.
Im Übrigen gilt
diesbezüglich das oben zu den Vergleichszahlungen an die Diners Club
Austria AG Gesagte. Auf Basis der obigen Bestimmungen macht es keinen
Unterschied, ob die Zahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten aus dem
laufenden Einkommen oder mittels Kredit geleistet werden.
Die Berufung musste daher als
unbegründet abgewiesen werden.
Wien,
19. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1498-W/02
- Stammnummer
- 2887
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF