Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0595-L/05
Nachzahlung an Unterhalt als außergewöhliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-L/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
Mag.R.Vejvar - J.Haunschmid KEG, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, vom
3. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch Petra Maria Wöran, vom 30. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
selbständiger und nichtselbständiger Arbeit als Arzt sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige
Einkünfte.
Strittig ist der Ansatz von Unterhaltszahlungen in
tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche
Belastung.
Als solche wurden 61.917,50 € geltend gemacht. In
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wurde wie folgt
dargelegt: Zahlungen an Kindesmutter zum Ausgleich dafür, dass Bw.
auf Grund eines höheren Einkommens eine höhere Unterhaltspflicht
hätte:
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Anzahlung 2. Oktober 2003
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18.823,50 €
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Vergleichszahlung
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3.000,00 €
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Vergleichszahlung
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7.000,00 €
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28.823,50 €
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Zahlungen für Ersatz Unterhaltsleistungen an den
bisher mutmaßlichen Vater:14. Juli 2003
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28.500,00 €
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laufender monatlicher Unterhalt 7 x
700,00 €
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4.900,00 €
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33.400,00 €
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28.823,50 €
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33.400,00 €
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62.223,50 €
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abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 2003
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-306,00 €
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61.917,50 €
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
30. März 2005 wurden obige Zahlungen durch Ansatz eines
Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von 306,00 €
berücksichtigt. Dies mit folgender
Begründung: Unterhaltszahlungen seien nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen wären mangels
dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen gewesen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 wurde gegen obigen
Bescheid Berufung eingereicht und wie folgt ausgeführt: Die
Abgabenbehörde erster Instanz hätte nicht berücksichtigt, dass
die außergewöhnliche Belastung nicht in der Tatsache der
Unterhaltsleistung liege, sondern in der Tatsache des nachträglichen
Hervorkommens: Würde Bw. (wie der bisher vermeintliche Vater) von
Anfang an seine Unterhaltsleistungen Jahr für Jahr zahlen haben
können, würde ihm der jährliche Unterhaltsabsetzbetrag von
306,00 € zugestanden sein. Für die Jahre 1983 bis 2002
würden das zusätzlich 20 mal 306,00 €, also
6.120,00 € gewesen sein. Gerechnet als Endwert einer
vorschüssigen Rente bei durchschnittlich 7% ergebe das einen
Vermögensverlust durch zu hohe Steuerbelastung von rund
13.500,00 €. Somit sei Bw. durch die Alimentationszahlungen
eine außergewöhnliche Belastung angefallen, die einen
Steuerrückfluss in diesem Jahr um eben diesen Betrag bewirken würde.
Unter Berücksichtigung von Steuerprogression und zumutbarer Mehrbelastung
sei von den nachträglichen Alimentationszahlungen bzw. der
Vergleichszahlung (inklusive Zinsen!) an den bisherigen vermeintlichen Vater ein
Betrag von 43.344,00 € zwangsläufig erwachsen. Es
würde daher der Antrag gestellt werden, jedenfalls diesen Betrag als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Folgende Berechnung wurde beigelegt:
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p.a. 306,00 €
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Endwert einer vorschüssigen Rente auf 20 Jahre bei 7%
durchschnittlich 306,00 € x 43,87
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13.424,00 €
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50% Progression x 2
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26.848,00 €
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zuzüglich zumutbare Belastung 2003
(Antragsjahr)
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16.496,00 €
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außergewöhnliche Belastung
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43.344,00 €
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Belastung durch "Entschädigung" bisheriger
vermeintlicher Vater und Nachzahlung Alimente
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61.217,00 €
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§
276 BAO vom 9. Mai 2005 wurde die obige Berufung wie folgt als
unbegründet abgewiesen: Nach
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gelte für
Unterhaltsleistungen Folgendes: Unterhaltsleistungen für ein Kind
seien durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a
EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge
habe. Darüber hinaus seien Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden
würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter
würden insbesondere Krankheitskosten sowie Kosten für die Beseitigung
von Katastrophenschäden für einkommensschwache Angehörige
fallen. Für die in der Berufung begehrte Anerkennung von
Unterhalts(nach)zahlungen lasse die oben angeführte Gesetzesstelle keinen
Raum.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung gestellt. Dies mit folgenden weiteren
Ausführungen: Gemäß § 34 EStG 1988
müssten außergewöhnliche Belastungen außergewöhnlich
sein, zwangsläufig erwachsen und sie müssten die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 werde
hinsichtlich Unterhaltsleistungen ausgeführt, dass Leistung des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige,
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner Anspruch auf
Familienbeihilfe habe, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988
abgegolten sei. Daraus sei grundsätzlich zu schließen, dass im
beschriebenen Fall die Leistungen des gesetzlichen Unterhalts dem Grunde nach
sehr wohl außergewöhnliche Belastungen darstellen
würden. Auf Grund der besonderen Umstände wäre es Bw. aber
nicht möglich, für den Zeitraum, für den er die Leistungen
nachträglich erbringen habe müssen, den Unterhaltsabsetzbetrag zu
beantragen und in den Genuss einer steuermindernden Auswirkung zu kommen, da er
ja nichts von seiner Vaterschaft gewusst habe. Auch die Nachzahlung
erfülle die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der
Zwangsläufigkeit (sie sei gerichtlich eingeklagt worden) und sie hätte
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
gemäß § 34 Abs.4 EStG 1988
beeinträchtigt. Das Ausmaß der außergewöhnlichen
Belastung bemesse sich demnach natürlich nicht an den Leistungen des
gesetzlichen Unterhaltes, sondern daran, wie sich der Unterhaltsabsetzbetrag
ausgewirkt haben würde. Dementsprechend würde auch die Berechnung der
außergewöhnlichen Belastung in der ursprünglichen
Berufungsschrift erfolgt sein.
Am 12. Juli 2005 wurde obige Berufung dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei
Ermittlung des Einkommens setzt gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass diese
außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
gilt jedoch für Unterhaltsleistungen im
Besonderen: " 1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und
zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3) Anspruch
auf diese Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige,
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b
abgegolten.
.....
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden."
Unstrittig wurde im gegenständlichen Bescheid der
Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b
EStG 1988 berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende
Berücksichtigung von Vergleichszahlungen oder Nachzahlungen entbehrt
jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Sonstige Unterhaltsleistungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden - was im gegenständlichen Fall auch nicht
behauptet worden ist - sind gemäß
§ 34 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Dies
ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden
oder eine Nachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgt.
Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen, die beim Kind selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. (VwGH 22.10.1997,
95/13/0161 bis 0164).
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.4.2001,
2000/15/0186, ausgeführt hat, kommt es bei der pauschalierenden Regelung
des § 33 Abs. 4 Z 3 lit a und des
§ 37 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 nicht auf die
tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an.
Über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende
geleistete Unterhaltsbeträge können nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (VwGH 28.2.2002,
2001/15/0201).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-L/05
- Stammnummer
- 19834
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF