Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0032-S/05
Steuerberechnung bei Bezügen des IAF
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-S/05vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AW, vom 14. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 30. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit von der SNV für den Zeitraum 1.1.
bis 30.4. 2003 in Höhe von € 6.301,59 sowie von der KLA GmbH vom
28. 7. bis 31.12.2003 in Höhe von € 7.097,23. Vom 1.5. bis 27. 7.
2003 bezog der Berufungswerber eine Unterstützung des AMS Österreich
in Höhe von € 1.965,04.
Weiters bezog der Berufungswerber im Jahr 2003 von der IAF
Service GmbH aus der Entgeltfortzahlung nach einer Insolvenz eines früheren
Arbeitgebers Bezüge in der Höhe von € 4.342,91.
Mit der vom Finanzamt Salzburg Land veranlagten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2003 erklärte der
Berufungswerber seine Bezüge von beiden Arbeitgebern und führte
darüber hinaus an, dass er im Jahr 2003 Arbeitslosenbezüge erhalten
habe. Darüber hinaus machte der Berufungswerber Werbungskosten,
Sonderausgaben für Personenversicherungen sowie außergewöhnliche
Belastungen geltend.
Das Finanzamt Salzburg Land veranlagte den Berufungswerber
mit Bescheid vom 30. März 2004 zur Einkommensteuer des Jahres 2003 und
wendete auf das Einkommen, das die Einkünfte der zwei oben genannten
Arbeitgeber sowie die Einkünfte aus der IAF Service GmbH enthielt, einen
Durchschnittsteuersatz an, der sich daraus ergab, dass die Einkünfte des
Berufungswerbers für den Zeitraum Jänner bis April und Juli bis
Dezember (laut vorliegenden Lohnzetteln) unter Berücksichtigung des Bezuges
an Arbeitslosengeldern für Mai bis Juli (laut Mitteilung des AMS
Österreich) nur einen Zeitraum von 277 Tagen ergäben. Der sich daraus
ergebende Tagesbetrag wurde auf 365 Tage hochgerechnet und von diesem Betrag die
Steuerbelastung berechnet. Diese Steuerbelastung wurde in der Folge auf das
Einkommen, das die Einkünfte der zwei oben genannten Arbeitgeber sowie der
IAF Service GmbH enthielt, angewendet. Dabei wurden die angegebenen
Sonderausgaben berücksichtigt. Da die angegebenen Werbungskosten unter dem
Pauschalbetrag von € 132,00 lagen, wurde der Pauschalbetrag bei der
Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt. Die geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen, die die zumutbare Mehrbelastung nicht
überstiegen, wurden nicht einkommensmindernd
berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber binnen
offener Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen
die Steuernachzahlung in Höhe von € 513,54 berufe. Er ziehe seine
eingebrachte Erklärung für 2003 zurück und beantrage den Bescheid
ersatzlos aufzuheben. Er befinde sich in größeren finanziellen
Schwierigkeiten. Er habe bei mehreren Banken Kreditraten zurückzuzahlen und
sonstige Ratenzahlungen zu bedienen. Diese Steuerschuld würde ihn um ein
Vielfaches mehr belasten.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2004 als unbegründet ab. Bei
gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften sei eine Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung nicht
möglich. Da der Berufungswerber im Kalenderjahr 2003 Bezüge aus dem
Insolvenzausgleichsfonds erhalten habe, handle es sich um eine
Pflichtveranlagung, deren Zurückziehung nicht möglich
sei.
Darauf beantragte der Berufungswerber fristgerecht die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Er habe den noch ausstehenden Lohn von der Firma R aus dem
Jahr 2002 beim Insolvenzausgleichsfonds im Jahr 2003 bezogen. Dies sei für
ihn nichts anderes als eine noch ausständige Lohnzahlung. Es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass er diesen Bezug noch versteuern müsse.
Er sei derzeit auch finanziell nicht in der Lage diese
Steuernachzahlung zu leisten. Er ersuche um Kulanz um die Steuernachzahlung
aufzuheben oder auf seine derzeitige finanzielle Notlage zu
reduzieren.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des Berufungswerbers und ist von
den Verfahrensparteien unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass den
Ausführungen des Berufungswerbers nicht gefolgt werden kann.
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2003 neben
Einkünften aus verschiedenen Dienstverhältnissen auch Bezüge vom
Insolvenzausgleichsfonds. Diese Bezüge führen dazu dass eine
Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
durchzuführen ist. Für das ausbezahlte Insolvenz Ausfallsgeld wird
zwar nach § 69 Abs. 6 EStG 1988 vorläufig ein pauschaler
Lohnsteuerprozentsatz von 15% ausgewiesen, die endgültige Versteuerung
dieser Bezüge erfolgt jedoch im Rahmen einer (Arbeitnehmer)Veranlagung.
Daher ist eine Zurückziehung eines Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung
- wie vom Berufungswerber beantragt - in diesem Fall nicht
möglich. Ebenso gehen die Argumente des Berufungswerbers ins Leere, er sei
vom Insolvenzausgleichsfonds nicht informiert worden, dass vom ausbezahlten
Betrag noch etwas zu entrichten sei. Die subjektive Kenntnis von der
Steuerpflicht von Einkünften ist keine Voraussetzung für die
Steuerpflicht. Die Berufung war sohin aus den vorgenannten Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen
werden, dass die vom Berufungswerber angeführte Unmöglichkeit der
(sofortigen vollen) Entrichtung der aus der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres
2003 resultierenden Nachforderung nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, sondern
im Abgabeneinhebungsverfahren zu entscheiden ist.
Salzburg, am
25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-S/05
- Stammnummer
- 15572
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF