…gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (siehe Rz 113 ff). 13.1 Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG…
13.1.2 Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften Rz 911: Eine Pflichtveranlagung ist durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei einer…
…Da im Streitfall vom 8. April bis 31. Dezember 2022 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, liegt gemäß der gesetzlichen Bestimmung ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. 2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
…am 18. Juni 2024 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt sie aus, dass die eingebrachten Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen könnten, da ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sei. 4. Mit Schreiben vom 25. Juni…
…dass er mit einer 2. BVE einverstanden ist und seinen Antrag vom 05.02.2016 zurückziehe, da keine Pflichtveranlagung besteht. Gleichzeitig beantragt er die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in Höhe des strittigen Betrages von € 106,00. Die Beschwerde wurde am 06.09…
…2. In der dagegen erhobenen Beschwerde nahm der Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück und brachte vor, dass keine Pflichtveranlagung vorzunehmen sei, da sein steuerpflichtiges Einkommen unter € 12.000 liege. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.8.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt…
…dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorlägen und erklärte die Zurückziehung ihres Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Eine Behördenanfrage im Zentralen Melderegister vom 11.3.2016 weist x seit 28.5.2013 als Mitbewohner der Bf…
…welches eine Abgabennachforderung in Höhe von € 483,00 ergab. Mit Eingabe vom 21. Februar 2016 erhob der Bf gegen den oa Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden…
…Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 ein und erklärte die Zurückziehung seiner Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung. Die Akten dem Bundesfinanzgericht vorgelegend beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde betreffend den Einkommensteuer 2013, weil die behinderungsbedingten Freibeträge rechtskonform berücksichtigt worden seien und ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei, da der Bf…
…Familienbeihilfe im Jahr 2013 und betreffend die Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag (Höhe der Einkünfte der Ehegattin). Rechtlich folgt daraus: Strittig ist lediglich, ob beim Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 eine Pflichtveranlagung durchzuführen war. Gemäß § 41 Abs 1 Z 5 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Dr. C, Wien2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Martina Eber, betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der…
…12.794,76 betrage, hingegen seien laut Pensionsabschnitte insgesamt € 13.947,60 einbehalten worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.August 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend werde festgehalten, dass eine Veranlagung (Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG 1988) durchzuführen sei, wenn in einem…
…mit, dass sie ihren Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2009 zurückziehe, da es sich um keine Pflichtveranlagung handle. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob der Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2009 zurückgezogen werden kann. I) Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass…
…März 2008 bei der Fa. S. KG beschäftigt gewesen und habe während des ganzen Jahres 2008 Pensionsbezüge von der Pensionsversicherungsanstalt bezogen. Da ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, könne der Antrag nicht zurückgezogen werden. Die Nachforderung bestehe zu Recht. E) Mit Schreiben vom 24. November 2009 wurde seitens…
…dass es auf Grund der Auszahlung einer Urlaubsabfindung vom ersten Arbeitgeber im September zu einer Überschneidung der Bezüge gekommen sei. Auf Grund der Überschneidung liege ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, was eine Nachzahlung an Einkommensteuer mit sich bringe. Im Vorlageantrag führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie hätte…
…sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung durchzuführen gewesen sei. Ein Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung durch die Berufungswerberin sei daher nicht möglich. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 wurde innerhalb offener Frist…
…1988, sofern der Arbeitnehmer nicht auf den ausgewiesenen Freibetrag zur Gänze oder teilweise verzichtet hat. Da ein derartiger Verzicht nicht vorgelegen hat, und bei der Pflichtveranlagung eine Zurücknahme des Antrages nicht möglich ist, erging der Einkommensteuerbescheid für 2006 zu Recht (s. dazu auch Doralt, Kommentar…
…Bw. für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 an das Finanzamt übermittelt. Damit war bei der Bw. der Tatbestand der Pflichtveranlagung gemäß der oben zitierten Gestzesbestimmung erfüllt. Denn dadurch wurde dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei der Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs…
…EStG 1988 als unbegründet abgewiesen. Da der Berufungswerber 2005 teilweise gleichzeitig Bezüge von der V und der E bezogen habe, handle es sich um eine Pflichtveranlagung nach § 41 EStG und könne der Antrag nicht zurückgezogen werden. Mit Schreiben vom 8.11.2006 übermittelte der Berufungswerber…
…des Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Zuge des Berufungsverfahrens konnte somit zu keiner Aufhebung des Einkommensteuerbescheides führen. Dies wäre nur in solchen Fällen möglich, in denen kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 8. September 2006