Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/07
Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/07vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 24. August
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26.6.2006 langte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beim Finanzamt ein. Darin wurde die Anzahl
der bezugsauszahlenden Stellen mit 3 angegeben.
Am 24.8.2006 erging der Einkommensteuerbescheid für
2005 (festgesetzte und daraus resultierende Nachforderung € 378,51). Dazu
hielt das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer sei getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die
Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von
einer Stelle ausgezahlt worden. Weiters enthielt die Bescheidbegründung
Erläuterungen zur Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehaltes).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.9.2006
Berufung erhoben und erklärt, dass der Einkommensteuerbescheid vom
24.8.2006 zurückgezogen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.10.2006 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 41 EStG 1988 als unbegründet abgewiesen.
Da der Berufungswerber 2005 teilweise gleichzeitig Bezüge von der V und der
E bezogen habe, handle es sich um eine Pflichtveranlagung nach § 41 EStG
und könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.
Mit Schreiben vom 8.11.2006 übermittelte der
Berufungswerber eine Kilometeraufstellung und ersuchte um Berücksichtigung
im Einkommensteuerbescheid 2005. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet.
Mit Schreiben vom 15.1.2007 wurde der Berufungswerber von
der erkennenden Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob der Vorlageantrag im
Hinblick auf die beigefügte Literatur noch aufrechterhalten werde. Dieses
Schreiben blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 EStG 1988 erfolgt eine
Veranlagung zur Einkommensteuer bei bestehender Lohnsteuerpflicht von Amts wegen
(Pflichtveranlagung), wenn im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert werden. Nach Lage der Akten hat der Berufungswerber im
Kalenderjahr 2005 teilweise gleichzeitig Bezüge von der V , der E und der M
bezogen. Es war daher eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen
vorzunehmen. Nur bei einer Antragsveranlagung kann der Arbeitnehmer den Antrag
auch noch im Rechtsmittelverfahren zurücknehmen. Bei einer
Pflichtveranlagung kommt eine Zurücknahme nicht in Betracht (s. Doralt,
Kommentar zum EStG, § 41 Tz 4 und 11). Die Berechnung der Einkommensteuer
als solche wurde nicht bekämpft.
Im Vorlageantrag wurde die Einbeziehung des Kilometergeldes
im Ausmaß von € 5.062,32 in den Einkommensteuerbescheid 2005 begehrt.
So sei dieses auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 wurde der Verkehrsabsetzbetrag
berücksichtigt. Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zählen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Anders
als bei den betrieblichen Einkünften sind diese jedoch hier pauschaliert.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten und kommt eine
Berücksichtigung der geltend gemachten Kilometergelder bereits aus dieser
Überlegung heraus nicht in Betracht. Als Folge der Pauschalierung sind die
tatsächlichen Aufwendungen daher nicht abzugsfähig (Doralt, Kommentar
zum EstG, § 16 Tz 100 -102). Dazu kommt, dass der Berufungswerber nach Lage
der Akten auch das Pendlerpauschale in Anspruch genommen hat.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/07
- Stammnummer
- 26439
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF