Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1375-L/07
Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1375-L/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 18. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4. Oktober 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26.9.2007 langte beim Finanzamt die Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 ein. Am 4.10.2007 erging der
Einkommensteuerbescheid für 2006. Der Bescheid wies eine Nachforderung in
Höhe von € 165,88 aus.
Mit Schreiben vom 18.10.2007 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben. So wären die Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG nicht vorgelegen.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2006 zurückgenommen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.10.2007 als unbegründet ab.
Gemäß
§ 41 Abs.1 Z 4 EStG 1988 liege ein
Pflichtveranlagungsgrund vor, wenn die in einem Freibetragsbescheid
berücksichtigten Aufwendungen nicht im vollen Umfang zustehen. Zu einer
Nachzahlung komme es, wenn die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
nachgewiesenen Aufwendungen niedriger wären, als die im Freibetragsbescheid
berücksichtigten Aufwenden. Da dies bei der Berufungswerberin zutreffe,
könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.
Im Vorlageantrag wurden keine neuen Gründe
vorgebracht; vielmehr wurde der Antrag auf Zurückziehung der
Arbeitnehmerveranlagung noch einmal gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei bestehender
Lohnsteuerpflicht erfolgt von Amts wegen (Pflichtveranlagung) oder auf Antrag
des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung). § 41 EStG 1988 normiert in
welchen Fällen eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat.
Bei der Veranlagung auf Antrag kann auch ein
Freibetragsbescheid ergehen (§ 63 EStG 1988), mit dem für das aus dem
Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr die zu berücksichtigenden
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
festgesetzt werden. Erreichen die tatsächlichen Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen -wie im
gegenständlichen Berufungsfall- nicht die im Freibetragsbescheid
ausgewiesene Höhe, dann kommt es zu einer
Arbeitnehmerpflichtveranlagung nach
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, sofern der Arbeitnehmer nicht auf den
ausgewiesenen Freibetrag zur Gänze oder teilweise verzichtet hat. Da ein
derartiger Verzicht nicht vorgelegen hat, und bei der Pflichtveranlagung eine
Zurücknahme des Antrages nicht möglich ist, erging der
Einkommensteuerbescheid für 2006 zu Recht (s. dazu auch Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, § 41 Rz11 und § 83 Rz 5).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1375-L/07
- Stammnummer
- 31868
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF