Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0305-L/06
Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-L/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bws., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Erklärung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 langte am
20. September 2005 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck
ein.
Außer der Angabe von persönlichen Daten
(Familienstand: verheiratet , 2 Kinder -Bezug der Familienbeihilfe
für mindestens 7 Monate, Adressangaben, Daten über Bank, 1 Lohnzettel
) wurden in der Erklärung selbst keine Angaben (keine Abschreibposten)
gemacht.
Am 21. September 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 erlassen. Es ergab sich eine
Abgabennachforderung im Ausmaß von
494,03 €.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde am
23. September 2005 Berufung
erhoben. Dabei wurde der Antrag gestellt, dass der Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 zurückgezogen
werde.
Eine interne Abfrage am 30.9.2005 ergab, dass für den
gegenständlichen Abgabepflichtigen der "Alleinerzieherabsetzbetrag"
berücksichtigt wurde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
3. Oktober 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
"Wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten seien, ist der Steuerpflichtige
iSd § 41 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdiener oder
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
hiezu nicht vorlagen. Im Zuge der Lohnverrechnung sei der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden, welche jedoch für
das Kalenderjahr 2004 nicht zustehe. Es handle sich somit um eine
Pflichtveranlagung iSd § 41 EStG 1988. Aus diesem Grunde war die
Berufung daher als unbegründet abzuweisen".
Mit rechtzeitigem
Vorlageantrag vom
7. Oktober 2005 wurde Folgendes ausgeführt:
"Bei der Einbringung der
Arbeitnehmerveranlagung habe sich ergeben, dass er keinen
Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche, und er habe aus gutem Gewissen
gehandelt, da er davon ausgegangen sei, dass das Lohnbüro seine Firma im
Jahre 2003 die Information, dass die Frau wieder arbeite, weitergeleitet
habe. Zu seinem Bedauern sei er von der Lohnsteuergruppe B in die
Lohnsteuergruppe C gegeben worden. Natürlich sei am Lohnzettel nur B
bzw. C ausgewiesen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den
Alleinverdiener beziehe. Seine Frau sei zuvor in Karenz gewesen und er
hätte den Alleinverdiener (gemeint Absetzbetrag) bekommen. Er fühle
sich sehr schlecht informiert von Seiten seines Arbeitgebers, weil er stets
seine familiäre Situation bekannt gegeben habe und er sei auch
überfordert gewesen, was Begriffserklärungen wie B und C heißen
würden. Da er kein Spezialist in Sachen Steuern sei und er sich auch keinen
Steuerberater leisten könne, falle natürlich jetzt die volle Last auf
seine Familie zurück. Die Familie sei gerade dabei das Wohnhaus zu
sanieren, er habe zwei Kinder und bei dem relativ geringfügigen Einkommen
könne er sich gerade so über Wasser halten. Eine zusätzliche
Belastung von 500,00 € könne er sich absolut nicht leisten! Darum
ersuche er, diese Schuld nachzusehen - und mit den nicht bezogenen
Ansprüchen für den Alleinerzieher im Jahre 2001 und 2002
auszugleichen. Er hoffe auf eine positive Erledigung und freue sich auf eine
Nachricht der Finanzverwaltung".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob eine Antrags- oder
Pflichtveranlagung im Zusammenhang mit der Zurücknahme eines Antrages auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist.
Vom Arbeitgeber wurde für den Bw. für das
Jahr 2004 ein Lohnzettel unter Berücksichtigung eines
Alleinerzieherabsetzbetrages ausgestellt.
Im Zuge der Abgabe der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 wurde weder ein Alleinverdiener - noch ein
Alleinzerzieherabsetzbetrag in Anspruch genommen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
die Einkommensteuer grundsätzlich nicht im Wege der Veranlagung, sondern
durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
normiert:
"Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen".
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
"Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab
dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden..."
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
"Einem Alleinverdiener
steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364 jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger , der mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988
normiert u.a.:
"Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner lebt...".
In der Berufungsvorentscheidung vom 3.Oktober 2005 wurde
ausgeführt, dass der "Alleinerzieherabsetzbetrag" nicht zusteht. Diese
Begründung ist auf den Lohnzettel des Arbeitgebers des Bws.
zurückzuführen.Aus diesem Grund sei eine Pflichtveranlagung
durchzuführen.
Die Lohnverrechnung des Arbeitgebers (Argument
:Familienstand verheiratet - legt man
die Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 zugrunde)
für das Jahr 2004 war falsch:
Da für den Bw. für das Streitjahr 2004 unstrittig
unter Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages (Ausdruck
des Lohnzettels für 2004 -Arbeitgeber xx) durchgeführt wurde,
war die gesetzliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 anzuwenden. Ein Alleinerzieherabsetzbetrag stand nicht
zu.
Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, wer oder was
letztlich Auslöser für die von Gesetzes wegen vorzunehmende
Pflichtveranlagung gewesen ist.
Dass der Bw. seinem Arbeitgeber den Wegfall des Anspruches
auf den ihm bisher zustehenden Absetzbetrag gemeldet hat, wird von der
Abgabenbehörde nicht näher überprüft, ist aber im
gegenständlichen Fall auch unmaßgeblich.
Das Gesetz selbst nämlich stellt für eine
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
darauf ab, ob ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu
Unrecht berücksichtigt wurde.
Aus wessen Verschulden es zu dieser
unrechtmäßigen Berücksichtigung gekommen ist, ist dabei
unerheblich.
Anträge gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988
können bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des
Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteienanträge auch
zurückgenommen werden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG § 41 Rz 30).
Der Bw. ist zwar berechtigt, den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kann
der Bw. damit aber nicht verhindern.
Da die Voraussetzungen für die Beanspruchung des
Alleinerzieherabsetzbetrages in den Streitjahren nicht vorliegen (der Bw. lebte
im Streitjahr mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit
seiner Ehepartnerin Frau S. und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag gem.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht zustand (die Ehefrau
des Bws.erzielte im Streitjahr Einkünfte von mehr als € 4.400,00),
kann auch die Zurückziehung des Antrages auf Unterlassung der
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Aufhebung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 führen.
Auf die Möglichkeit eines Nachsichtsansuchens wird
hingewiesen(unter den Voraussetzungen des § 236 BAO).
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-L/06
- Stammnummer
- 22131
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF