Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2792-W/06
Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2792-W/06vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BK, T, V, vom
30. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 7. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (Oz 2 ff./2003) wurde am
7. Dezember 2004 erstellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe
von € 23.048,30 ergibt sich aufgrund zweier bezugsauszahlender Stellen
für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (€ 19.342,67
und € 3.837,63) unter Abzug des Werbungskostenpauschales in Höhe
von € 132,00. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales von € 60,00
errechnete sich ein Einkommen von € 22.988,30 und eine Einkommensteuer
in Höhe von € 1.450,87.
Als Hinweis
für die Berufungswerberin (= Bw.) wurde angeführt, dass sie
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe. Bei der (Einkommensteuer-)Veranlagung würden
ihre Bezüge zusammengrechnet und so besteuert, als wären sie von einer
Stelle ausgezahlt worden. Die Bw. zahle damit genau so viel Steuer wie jeder
andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden
Stelle bezogen habe.
Begründend
wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die geltend gemachten
Aufwendungen nur insoweit hätten berücksichtigt werden können,
als die Beweismittel vorgelegt worden seien. Die Bw. habe aber trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht.
B)
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 (OZ 6/2003) erhob die Bw. u. a. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 Berufung und führte
aus:
Unter
Bezugnahme auf das E-Mail vom 24. Dezember 2004 und das heute geführte
Telefonat ersuche sie um Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide der
Vorjahre, da ihr ehemaliger Lebenspartner ihr trotz anderer Vereinbarung
wichtigste Schriftstücke leider nicht habe zukommen lassen. Die
Abklärung der Eigentumsverhältnisse bezüglich des mit dem
ehemaligen Lebenspartner errichteten Wohnhauses in Kirchberg am Wagram befinde
sich in der Endphase, und es sollte damit auch das Ausheben der
ausständigen Belege möglich sein. Sie ersuche nochmals, ihr etwaige
Schriftstücke an ihren Nebenwohnsitz zu senden: T , V .
C)
Mit Vorladung vom 26. Spetember 2005 (OZ 11/2003) wurde die Bw. ersucht, am
10. Oktober 2005 im Finanzamt bei der zuständigen Referentin
vorzusprechen und die Bezug habenden Belege mitzubringen.
D)
In einem am 10. Oktober 2005 um 8Uhr45 geführten Telefonat (OZ 11/2003),
teilte die Bw. mit, dass sie den Termin wegen ihres Berufes als
Volksschullehrerin nicht einhalten werde. Bis Ende des Jahres würde sie die
Belege nachreichen. Die Belege seien noch in der Wohnung des Ex-Gatten, der die
Belege nicht herausgebe. Sie habe jdoch am Dienstag den 18. Oktober 2005
einen Termin bei ihrer Bank.
E)
Mit Ergänzungsersuchen vom 3. März 2006 wurde die Bw. ersucht, die
Belege für die Sonderausgaben und Werbungskosten u.a. für das Jahr
2003 nachzureichen.
F)
In einem händischen Aktenvermerk (OZ 6/2003) wurde festgehalten, dass die
Bw. am 27. März 2006 die (erforderlichen) Belege nachreichen
werde.
G)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da die
Bw. trotz des Vorhaltes vom 3. März 2006 und dem Telefonat am 27.
März 2006 - mit der Zusage, sie werde die angeforderten Belege bis nach den
Osterferien nachreichen - die Belege nicht nachgereicht habe, sei die Berufung
abzuweisen gewesen.
H)
Mit Telefax vom 7. August 2006 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte Folgendes aus: Aufgrund von Unfall, Krankenhausaufenthalten und
Todesfall sei es ihr leider nicht möglich gewesen, die Belege zeitgerecht
nachzureichen. Sie wäre für die Möglichkeit einer
nachträglichen Nachreichung sehr dankbar.
I)
Laut telefonischer Rücksprache mit der Bw. am 24. August 2006 wurde vom
Finanzamt als letztmaliger Termin für die Nachreichung der Belege
betreffend Werbungskosten der 31. Oktober 2006 vorgesehen.
J)
Laut DB2-Abfrage des Jahres 2003 betreffend die Bw. ist ersichtlich, dass an sie
jedenfalls mehr als ein Erinnerungsschreiben zur Einreichung ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 zugesendet worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Höhe der Abgabennachforderung.
I)
Der Sachverhalt ist daurch bestimmt, dass die Bw. im Streitjahr zwei Bezüge
aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. Die Bw. hat trotz mehr als
einmaliger schriftlicher Erinnerung keine Steuererklärung beim Finanzamt
eingebracht und demgemäß auch keine Belege über beanspruchte
Werbungskosten und geltend gemachte Sonderausgaben bis dato beigebracht.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 41 Abs.1
Z 2 EStG 1988 idF BGBl. 1996/201 bestimmt:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind."
Im Fall der Bw.
wurden sowohl vom Amt der NÖ. Landesregierung als auch vom Gemeindeverband
der Musikschule Horn Lohnzettel für die Bw. für den Zeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember 2003 an das Finanzamt übermittelt. Damit war
bei der Bw. der Tatbestand der Pflichtveranlagung gemäß der oben
zitierten Gestzesbestimmung erfüllt. Denn dadurch wurde dem progressiven
Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei der Versteuerung des
Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2) der Bw. eine höhere
Einkommensteuerschuld ergab als es bei der getrennten Lohnversteuerung der zwei
jeweils für sich bezogenen niedrigeren Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit der Fall war (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, 2. Band, Anm. 16 zu §
41).
Was die
über die jeweiligen Pauschbeträge hinausgehende Berücksichtigung
von Werbungskosten und Sonderausgaben - und die damit verbundene Verminderung
der Einkommensteuerbemessungsgrundlage - angeht, ist im Fall der Bw.
festzuhalten, dass seitens des Finanzamtes jedenfalls seit September 2005 mehrer
Versuche unternommen wurden, die Bw. daran zu erinnern, dass es an ihr gelegen
wäre, etwaige Werbungskosten und Sonderausgaben durch entsprechende Belege
nachzuweisen [siehe Abschnitte C) bis F) und I)]. Die Bw. hat diese Pflicht bis
dato nicht wahrgenommen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass
sie nicht mehr mit ihrem früheren Lebensgefährten zusammenlebt und
einen Eigentumsstreit über das in Kirchberg am Wagram errichtete Wohnhaus
führt. Denn die zur Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderausgaben
erforderlichen Belege hätte sie auch im Wege der Duplikatsanforderung bei
ihrer/ihren Privatversicherung/en, Bank/en, Kirchenbeitragsstelle etc. besorgen
und der Abgabenbehörde vorlegen können.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2792-W/06
- Stammnummer
- 29044
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF