Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0083-W/06
Pflichtveranlagung bei gleichzeitigem Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-W/06vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr laut übermittelter Lohnzettel gleichzeitig
zwei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar von den
bezugsauszahlenden Stellen Fa. B. (vom 1.1. bis 31.08.2004) und der P. (vom 1.1.
- 31.12.2004).
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 vom 29. Juni 2005 wurden die
Einkünfte zusammengerechnet und es wurde eine Abgabennachforderung in
Höhe von € 1.729,09 festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw während des Jahres gleichzeitig von mehreren
auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei von jedem
Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle
ausbezahlt worden. Die Bw würde damit genau so viel Steuer zahlen wie jeder
andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden
Stelle bezogen hätte.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 ersuchte die Bw um
Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005, da sie
nur mehr eine bezugsauszahlende Stelle habe.
Mit Bescheiden vom 3. bzw 15. November 2004 wurden die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 mit
0,00 € festgesetzt.
Auf der Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 15. November 2004 (in
Kopie vorgelegt) ist von der Bw schriftlich um Überweisung ihres Guthabens
in Höhe von € 325,20 ersucht worden.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 erhob die Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde lediglich auf den
Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 und die Buchungsmitteilung Nr. 6
vom 15. November 2004 verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass bei einem gleichzeitigen Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden
würden, ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei (Fa. B. vom 1.1.
- 31.8.2004 und P. vom 1.1. - 31.12.2004).
Mit Eingabe vom 5. August 2005 (eingelangt beim Finanzamt
am 9. August 2005) stellte die Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 wurde die Bw aufgefordert,
die der Berufung vom 5. August 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung vom
11. Juli 2005 anhaftenden Mängel (Welche
Teile des Bescheides fechten Sie an? Welche Änderungen begehren Sie? Die
Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben und zu begründen?)
innerhalb einer Frist bis zum 22. September 2005 zu beheben.
Mit Eingabe vom 21. September 2005 teilte die Bw
mit:
"Anfechtung des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 29. Juni 2005 über € 1.729,09
(siehe Vorauszahlungsbescheid 2004 vom 15.11.2004 - Euro 0 sowie
Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 15.11.2004 - Guthaben
€ 325,20) sowie Rückerstattung der ihrer Meinung nach zuviel
geleisteten Lohnsteuer - rückwirkend die letzten 5 Jahre - da
sie über ihren seinerzeitigen Dienstgeber, Fa.
B. , monatlich Lohnsteuer bezahlt
habe."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2005 wurde die
Berufung (vom 9. August 2005) als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw im Kalenderjahr 2004 gleichzeitig zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen habe, die beim Lohnsteuerabzug nicht
gemeinsam besteuert worden seien, daher liege ein Pflichtveranlagungstatbestand
vor. Jede bezugsauszahlende Stelle habe die Lohnsteuer nur für die von ihr
ausbezahlten Bezüge berechnet. Insgesamt habe sich dadurch eine zu geringe
Lohnsteuer ergeben. Bei der Arbeitnehmerveranlagung seien die Bezüge so
besteuert worden, als hätten die Bw den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges
erhalten. Die Bw werde also jemanden gleichgestellt, der nur ein
Dienstverhältnis habe, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezogen habe,
wie der Bw aus mehreren Bezügen zugeflossen seien.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 stellte die Bw gegen den
oa Bescheid den Antrag den Bescheid vom 25. Juni 2005 aufzuheben, da sie von
ihrem seinerzeitigen Einkommen der unselbständigen Tätigkeit bei der
Fa. B. als auch von ihrer Witwenpension Lohnsteuer bezahlt habe. Ihrer Meinung
nach bestehe Doppelbesteuerung, wenn noch zusätzlich Einkommensteuer von
diesen Bezügen zu bezahlen sei. Sie stelle auch neuerlich den Antrag, die
verrechnete und auch bezahlte Einkommensteuer der letzten 5 Jahre
rückzuerstatten.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 wurde der Bescheid
(Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2005) betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 4. Oktober 2005 aufzuheben gewesen sei,
da diese Berufungsvorentscheidung zu Unrecht ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf den vorliegenden Fall sind nachstehende Normen
anzuwenden:
Gemäß
§ 2 Abs 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß
§ 2 Abs 2 EStG 1988 ist das Einkommen
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Gemäß
§ 39 Abs 1 leg.cit. wird die
Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 vorliegen.
§ 41 Abs 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
....2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind...."
§ 45 Abs 1 EStG lautet:
"Der
Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu
entrichten.
"Für
Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des
§ 41 Abs 1 Z 1 und 2 festzusetzen....."
§ 46 Abs 1 EStG lautet:
"Auf die
Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
1. Die für
den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
...."
Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass es im streitgegenständlichen Jahr - wie auch in
den Jahren zuvor - zu einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs 1 EStG 1988 kommt, da die Bw neben einer Witwenpension von
der P. noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. B. (im
Zeitraum vom 1.1. bis 31.08.2004) bzw ab 1.1 - 31.12.2004 ebenfalls
(eigene) Pensionseinkünfte von der P. bezogen hat.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist der Tatbestand
des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt und die
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte waren verpflichtend zu veranlagen. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 17.218,17 errechnet
sich aus der Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
(steuerpflichtige Bezüge lt. Lohnzettel KZ 245) der Bw abzüglich des
Werbungskostenpauschales.
Auf dieses Einkommen sind die in § 33 EStG 1988
festgesetzten Tarifstufen anzuwenden und es ergibt sich eine Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge in Höhe von € 3.804,38 (s. Bescheid vom
29. Juni 2005). Davon werden der allgemeine Steuerabsetzbetrag, der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag abgezogen. Es ergibt sich
eine Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von
€ 2.653,71 zuzüglich der Steuer für die sonstigen
Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des
Freibetrages von € 620 in Höhe von € 128,27 ergibt eine
Einkommensteuer in Höhe von € 2.781,98. Davon abgezogen wird die
- laut den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln - anrechenbare
Lohnsteuer in Höhe von € 1.052,89. Somit ergibt sich eine
festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von € 1.729,09.
Da mit Bescheid vom 2. November 2004 die
Einkommensteuervorauszahlungen auf Null gestellt worden sind und die Bw sich das
dadurch entstandene Guthaben laut Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 15. November 2004
in Höhe von € 325,20 auszahlen ließ, konnte - im Gegensatz
zum Jahr 2003 - keine Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen für das
Jahr 2004 auf dem Bescheid berücksichtigt werden und es kommt somit zu
einer Abgabennachforderung im Jahr 2004 in Höhe von
€ 1.729,09.
Auch der Einwand der Bw, dass ihrer Meinung nach
Doppelbesteuerung bestehe, wenn noch zusätzlich Einkommensteuer von diesen
Bezügen zu zahlen sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies
deswegen, weil - wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat
- bei der Bw jede bezugsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die
von ihr ausbezahlten Bezüge berechnet hat. Dadurch hat sich insgesamt eine
zu geringe Lohnsteuer ergeben. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurden diese
Bezüge nun so besteuert, als hätte die Bw den Gesamtbetrag der
Einkünfte in Form eines Bezuges erhalten. Die Bw ist dadurch somit jemanden
gleichgestellt worden, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel
Gehalt oder Pension bezogen hat, wie der Bw aus mehreren Bezügen
zugeflossen sind.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Die
Lohnsteuer stellt somit nur eine Einhebungsform der Einkommensteuer dar, und bei
gleichzeitigem Bezug mehrerer nichtselbständiger Einkünfte, die nicht
bereits gemeinsam versteuert werden, wie im vorliegenden Fall, ist sie als eine
Art "Vorauszahlung" auf die zu entrichtende Einkommensteuer
anzusehen.
Es ist daher auf keinen Fall zu einer "Doppelbesteuerung"
gekommen. Es ist unterjährig nur weniger Lohnsteuer von den jeweiligen
bezugsauszahlenden Stellen einbehalten worden, sodass es eben im Zuge der
Pflichtveranlagung zu einer Abgabennachforderung gekommen ist.
Anzumerken ist, dass der gleiche Sachverhalt auch im Jahr
2003 vorgelegen ist, aber hier ist es - im Gegensatz zum hier
streitgegenständlichen Jahr - durch die von der Bw unterjährig
geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen - welche gemäß
§ 46 Abs 1 EStG auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden sind
- zu einer "kleinen" Abgabengutschrift gekommen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-W/06
- Stammnummer
- 21003
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF