Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0626-L/05
Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-L/05vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte beim Finanzamt eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 ein. Die Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Einkommensteuerbescheid vom
30.5.2005 durchgeführt und ergab eine Abgabennachforderung von
428,99 €.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, wobei
erklärt wurde, dass übersehen worden sei, bei der Berechnung der
Einkommensteuer den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Es
werde daher um Neuberechnung ersucht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da die steuerpflichtigen
Einkünfte der Gattin im Kalenderjahr 2004 den für die Gewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von
6.000 € deutlich überstiegen haben und der
Alleinverdienerabsetzbetrag daher nicht zu berücksichtigen war.
Im Vorlageantrag erklärte der Berufungswerber hierauf,
dass er auf Grund der Nachzahlung daher den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 zurückziehe.
Aus dem vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnzettel konnte
festgestellt werden, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt worden war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 besagt: Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen
hat, deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt, 2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind, 3. im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63
Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
In § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind somit die
Voraussetzungen festgelegt, unter denen zwingend von Amts wegen eine Veranlagung
durchzuführen ist, wenn der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr
lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten hat. Liegt eine der in dieser
Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vor, wird ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug bei der Veranlagung korrigiert. Liegen die Voraussetzungen des
Absatz 1 nicht vor, dann erfolgt nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
eine Veranlagung nur auf Antrag.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber
berücksichtigt, obwohl die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin
des Berufungswerbers im Kalenderjahr 2004 den maßgeblichen Grenzbetrag von
6.000 € bei weitem überstiegen haben. Die Voraussetzungen
für den Alleinverdienerabsetzbetrag waren nicht gegeben. Im Sinn der Ziffer
5 der oben zitierten Gesetzesstelle war daher verpflichtend die
Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Die
Zurückziehung des Antrages zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung im Zuge des Berufungsverfahrens konnte somit zu keiner
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides führen. Dies wäre nur in
solchen Fällen möglich, in denen kein Pflichtveranlagungstatbestand
vorliegt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-L/05
- Stammnummer
- 23974
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF