Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1472-L/08
Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig zumindest zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte gesondert versteuert wurden (auch bei Urlaubsabfindung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1472-L/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch FA, vom
6. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. März 2008 reichte die
Berufungswerberin die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2006 beim zuständigen Finanzamt
ein. Als bezugsauszahlende Stellen wurde die Anzahl 2 angeführt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2007 vom
6. Mai 2008 wurde die Einkommensteuer festgesetzt. Da dem Finanzamt
drei Lohnzettel übermittelt wurden, wurden diese auch bei der Festsetzung
berücksichtigt: Pensionsversicherungsanstalt (PVA): 01.04. bis
31.12.2007 Land Oberösterreich: 01.01. bis 30.06.2007 Land
Oberösterreich: 01.08. bis 31.08.2007 Diese Festsetzung führte
zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 1.511,56 €. In diesem
Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin während des
Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten
hätte. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden.
Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammenzurechnen und so zu besteuern,
als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Es sei damit genau so
viel Steuer zu zahlen, wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen
nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hätte.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 6. Mai 2008 eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerberin von
der PVA Linz ab 1. April 2007 die Alterspension zuerkannt worden
sei. Infolge der aus den letzten Jahren noch bestehenden Urlaubsansprüche
hätte das Dienstverhältnis mit dem Land OÖ erst mit
30. Juni 2007 geendet. Es würde als nicht gerechtfertigt
erscheinen, dass dieser, aus dienstlicher Erfordernis über Jahre
aufgeschobene, Urlaub nun finanziell zum Nachteil gereiche und zusätzlich
trotz ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer, für dies
Bezüge im Jahr 2007 Einkommensteuer nachverrechnet werde.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug sind folgende
Daten ersichtlich: 01.01. bis 30.06.2007: Angestellter Land
Oberösterreich 01.04. bis 31.12.2007: Alterspensionsbezug
Pensionsversicherungsanstalt 01.07. bis 10.07.2007: Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung Land Oberösterreich
Mit
Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 21. November 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass
gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 Steuerpflichtige
zu veranlagen seien, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert besteuert worden sind, bezogen worden sind. Aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung würde
sich unstrittig ergeben, dass die Berufungswerberin in der Zeit von 1.1.2007 bis
30.6.2007 beim Land Oberösterreich als Vertragsbedienstete gemeldet gewesen
sei. Für den Zeitraum von 1.7.2007 bis 10.7.2007 hätte die
Berufungswerberin vom Land Oberösterreich eine Urlaubsabfindung bzw.
Urlaubsentschädigung erhalten. Von 1.4.2007 bis 31.12.2007 sei von der
Pensionsversicherungsanstalt Alterspension bezogen worden. Aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes hätte die Berufungswerberin für den
Zeitraum 1.4.2007 bis 10.7.2007 von zwei bezugsauszahlenden Stellen gleichzeitig
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert worden seien. Durch den gleichzeitigen Bezug von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften für den Zeitraum 1.4.2007 bis
10.7.2007 sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben,
sodass eine Veranlagung durchzuführen gewesen sei. Ein
Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung durch die
Berufungswerberin sei daher nicht möglich.
Mit Eingabe vom
5. Dezember 2007 wurde innerhalb offener Frist ein Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Die Berufungswerberin erachte es als unrichtige rechtliche Beurteilung,
aufgesparte Urlaubsansprüche als Zweiteinkommen zu veranlagen und
zusätzlich zu besteuern. Der letzte Arbeitstag der Berufungswerberin sei am
30. April 2007 gewesen. Das Dienstverhältnis mit dem
Land OÖ hätte aber erst am 30. Juni 2007 geendet, da
aus den letzten Jahren noch Urlaubsansprüche bestanden hätten. Die
finanzielle Abgeltung weiterer zehn Urlaubstage von 20. bis 30.4.2007 sei Anfang
Juli 2007 erfolgt. Die Alterspension sei ab 1. April 2007
zuerkannt worden. Als Zweiteinkommen würden daher bei der bestehenden
Rechtslage allenfalls die Bezüge von 1.4. bis 20.4.2007 gewertet werden
können. Hätte die Berufungswerberin ihren Urlaub zeitgerecht
verbraucht, was aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei,
und hätte kein Anspruch auf Resturlaub mehr bestanden, wäre in diesem
Fall das Dienstverhältnis am 20. April 2007 beendet gewesen.
Urlaubsansprüche seien ein Dienstrecht und würden daher nicht als
Zweiteinkommen gewertet werden dürfen.
Mit Datum 19. Dezember 2008 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist
eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
bezogen worden sind; dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung
getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2
EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt, als bei der
getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedrigerer Einkommen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG [1.10.2005], § 41 Anm. 16). Lohnsteuerpflichtige
Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt,
von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht
entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten
wurde:
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 41 Anm. 6).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Steuerberechnung nur
tatsächliche und nicht allenfalls
mögliche Sachverhalte zugrunde
gelegt werden dürfen. Es ist also jedenfalls davon auszugehen, dass
die Berufungswerberin tatsächlich Urlaubsabfindungen bzw.
Urlaubsentschädigungen vom Land OÖ erhalten hat und nicht was gewesen
wäre, wenn der Urlaub zeitgerecht verbraucht worden
wäre: "§ 2 Abs. 1 EStG 1988:
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat." (und nicht
welches er bezogen "hätte").
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass von der
Berufungswerberin im Lohnzahlungszeitraum 2006zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind. Dieser Sachverhalt ist eindeutig durch den
Versicherungsdatenauszug nachgewiesen: 01.01. bis 30.06.2007:
Angestellter Land Oberösterreich 01.04. bis 31.12.2007:
Alterspensionsbezug Pensionsversicherungsanstalt 01.07. bis 10.07.2007:
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Land Oberösterreich
Sowohl aus diesem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung als auch aus den im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Lohnzetteldaten ergibt sich also, dass
die Berufungswerberin im Kalenderjahr 2003
zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
bezogen hat, nämlich die Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung
(deren Lohnsteuerpflicht in § 67 Abs. 8 lit. d
EStG 1988 ausdrücklich normiert ist) und den Lohn als Angestellte beim
Land Oberösterreich bzw. den Alterspensionsbezug der
Pensionsversicherungsanstalt.
Nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 haben alle Arbeitgeber dem
Finanzamt der Betriebsstätte Lohnzettel aller Arbeitnehmer, die im
abgelaufenen Kalenderjahr (wenn auch nur für einen Teil dieses Jahres)
Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988 erhalten haben, zu
übermitteln. Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Vordruck auf
Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988)
auszustellen. Lohnzahlungszeitraum ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat
durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Ein- oder Austritt
eines Arbeitnehmers während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum
der Kalendertag (§ 77 Abs. 1 EStG 1988).
Selbst die Berufungswerberin führt in ihrem
Vorlageantrag vom 5. Dezember 2008 an, dass bei der bestehenden
Rechtslage allenfalls die Bezüge von 1.4. bis 20.4.2007 gewertet werden
können.
Damit ist aber auch bereits eine "Überschneidung" der
Bezüge gegeben. Auch wenn ein gleichzeitiger Bezug von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften nur an wenigen Tagen stattgefunden hat,
ist nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ein
Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung
durchzuführen war.
Wenn die Berufungswerberin anführt, dass
Urlaubsansprüche Dienstrecht seien und daher nicht als Zweiteinkommen zu
werden seien, so ist hierzu anzumerken, dass das Steuergesetz nicht an das
Dienstrecht anknüpft, sondern an tatsächlich bezogenes Einkommen. Der
Grund warum Zahlungen geleistet werden,
ist irrelevant. Wesentlich ist, dass
Zahlungen geleistet wurden. Und diese Zahlungen wurden jedenfalls
"überschneidend" geleistet.
Linz, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1472-L/08
- Stammnummer
- 39989
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF