Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2979-W/07
Keine außergewöhnliche Belastung des Ehemannes, wenn Kosten von Ehefrau bezahlt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2979-W/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
22. August 2007 gegen den Bescheid des FA vom 8. August 2007
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der elektronisch eingereichten
Einkommensteuererklärung 2005 machte der Berufungswerber (Bw.)
Begräbniskosten von € 7.516,03 als außergewöhnliche
Belastung geltend. Laut FAX der steuerlichen Vertretung vom
24. November 2006 setzen sich die Kosten zusammen wie folgt
(AS 2):
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€
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Bescheid
Marktgemeinde f. Errichtung Grabdenkmal
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250,00
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Fundament,
Grabeinfassung, Grabstein Rechnung Steinmetz
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4.300,00
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Kosten
Bestattung und Überführung Ing. C
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2.843,93
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Bewirtung
Träger FFW im Gasthof
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80,80
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Bewirtung
Träger FFW im Gasthof
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41,30
|
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7.516,03
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 8. August 2007
(AS 30ff) versagte das FA der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung die Anerkennung mit der Begründung,
Aufwendungen für Begräbniskosten und Grabstein könnten nur vom
Erben beantragt werden. Da es sich bei den beantragten Begräbniskosten und
Grabsteinkosten um Aufwendungen betreffend die namentlich genannte
Schwiegermutter handle, könnten die Aufwendungen steuerlich nicht
berücksichtigt werden. Auf ein diesbezügliches Telefonat mit einer
Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung werde hingewiesen.
Dagegen erhob der Bw. die Berufung vom
22. August 2007 (AS 33f) und brachte vor, Begräbniskosten
würden eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als die
angefallenen Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Im
Todesfall der Schwiegermutter habe es mangels Vermögen keinen Nachlass
(wegen Armut keine Verlassenschaft) gegeben. Da sich der Bw. aber aus sittlichen
und rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, erwachse ihm die
Belastung zwangsläufig und belaste sein Einkommen. Die sittliche
Verpflichtung zur Kostentragung treffe in erster Linie die Erben. Eine
Einschränkung auf den Kreis der Erben sei nach Erachten des Bw. allerdings
abzulehnen. Soweit der Nachlass für die Begräbniskosten reiche, sei
der Erbe gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet. Reiche der Nachlass nicht
aus oder fehle Nachlassvermögen überhaupt, könne aus der
Erbenstellung alleine eine sittliche Verpflichtung nicht anders beurteilt werden
als für jeden anderen Nahestehenden. Die Einsetzung als Erbe sei bloß
ein Indiz für das Naheverhältnis, begründe aber keine andere
sittliche Verpflichtung als bei einem anderen nicht als Erben eingesetzten
Nahestehenden. Eine Einschränkung auf die Erben würde dazu
führen, dass die Übernahme der Begräbniskosten für jemanden,
der ohne Erben und ohne Vermögen versterbe, keinesfalls als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre. Eine sittliche
Verpflichtung komme in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen
(§ 25 BAO) in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses
Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Sowohl die Ehegattin als
auch die Schwiegermutter des Steuerpflichtigen seien als nahe Angehörige
gemäß
§ 25 BAO anzusehen. Das Einkommen der Ehegattin des
Bw. betrage im Jahr 2005 € 7.172,73. Die Kostentragung in Höhe
von € 7.516,03 sei daher nicht möglich gewesen. Der Bw. habe
durch die Kostenübernahme eine existenzbedrohende Notlage seiner Gattin
abwenden können. Der Bw. sei sowohl aus sittlichen Gründen
(Angehörigenzugehörigkeit gemäß
§ 25 BAO) als
auch aus rechtlichen Gründen (Verpflichtung gegenüber seiner Gattin)
zur Kostentragung verpflichtet gewesen.
In der Berufungsvorentscheidung vom
31. August 2007 wies das FA die Berufung ab und führte in der
dazu ergangenen Begründung (AS 40f) aus, gemäß
§ 34
EStG würden Begräbniskosten und Grabsteinkosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehören. Sie seien demnach vorrangig aus dem
vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Sei kein ausreichender
Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so würden
hierfür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten (die Erben),
haften. Laut Unterlagen des Bezirksgerichts seien die drei namentlich genannten
Kinder der Verstorbenen erbberechtigt. Da die Begräbniskosten von den Erben
(Unterhaltsverpflichteten) zu tragen seien, seien diese entstandenen Kosten auf
die drei Erben, eine davon die Ehefrau des Bw., aufzuteilen. Gemäß
§ 34 EStG sei die Absetzbarkeit der Begräbniskosten mit
höchstens € 3.000,00 und die Grabsteinkosten mit
€ 3.000,00 begrenzt. Laut vorgelegten Rechnungen seien Kosten von
gesamt € 7.516,03 belegt, gemäß
§ 34 EStG seien
demnach nur € 6.000,00 absetzbar. Bewirtungskosten seien
gemäß
§ 34 EStG nicht absetzbar. Aufteilung auf die Erben:
€ 6.000,00 : 3 = € 2.000,00. Laut vorliegendem Beschluss des
Bezirksgerichts sei mangels eines € 4.000,00 übersteigenden
Nachlassvermögens keine Verlassenschaft durchgeführt worden. Demnach
wären noch die vorhandenen Vermögensteile bis € 4.000,00 von
den Begräbniskosten und Grabsteinkosten abzuziehen. Das hieße bei der
Ehefrau des Bw. könnten höchstens € 2.000,00 als
Begräbniskosten und Grabsteinkosten geltend gemacht werden. Die
Begräbniskosten hätten somit steuerlich nicht berücksichtigt
werden können. Es werde noch darauf hingewiesen, dass die zumutbare
Mehrbelastung gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 beim Bw.
€ 2.038,70 betrage und somit unter diesem Betrag
außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Auswirkung
hätten.
Dagegen erhob der Bw. den Vorlageantrag vom
14. September 2007 (AS 44f) und brachte vor, laut
Berufungsvorentscheidung seien die Begräbniskosten auf die drei Erben
aufzuteilen und unter Berücksichtigung der Angemessenheit in Höhe von
max. € 6.000,00 seien dies € 2.000,00 pro Erben. Da der Bw.
aber für die gesamten Kosten aufgekommen sei, werde gebeten, diese
Betrachtungsweise im Hinblick der Steuergerechtigkeit in diesem Fall zu
überprüfen und beantrage der Bw., die Begräbniskosten in
Höhe von € 6.000,00 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Zur Begründung wiederholte der Bw. die Ausführungen aus
der Berufung.
Mit Vorhalt vom
27. Februar 2008 ersuchte der UFS den Bw. um schriftliche
Stellungnahme: Aus der in Kopie beiliegenden Todesfallsaufnahme gehe hervor,
dass die Begräbniskosten € 2.843,93 von der Ehefrau des
Berufungswerbers bezahlt worden seien. Aus den vorgelegten Zahlscheinen gehe
hervor, dass Zahlungen der anderen Ausgaben über ein gemeinsames Konto des
Berufungswerbers und der Ehefrau beglichen worden seien. Bei den beiden
Gasthauszetteln über € 41,30 und € 80,80 sei weder ein
Adressat noch der Name des Zahlenden angegeben. Der UFS ersuchte um schriftliche
Beantwortung binnen vier Wochen. Laut Rückschein wurde das Schreiben am
3. März 2008 an die steuerliche Vertretung des Bw. zugestellt. Eine
Antwort erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Der Bw. ist
verheiratet und lebt mit seiner Gattin an derselben Adresse. An dieser Adresse
war auch die am 6. Februar 2005 verstorbene Schwiegermutter wohnhaft.
Die Verstorbene hinterlässt drei Kinder, eines davon ist die Ehefrau des
Bw.
Im Beschluss
des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2007 (AS 11) wurde festgestellt,
dass trotz weiterer Erhebungen des Gerichtskommissärs kein weiteres
Nachlassvermögen hervorgekommen ist. Dem Beschluss ist weiters zu
entnehmen, dass mangels eines € 4.000,00 übersteigenden
Nachlassvermögens demnach eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt. Auf
Grund eines Rekurses von zwei der erblichen Kinder, darunter nicht die Ehefrau
des Bw., wurden dem Bezirksgericht weitere Erhebungen aufgetragen, ob bei Banken
Sparbücher vorhanden sind. Diesbezügliche Anfragen bei in Betracht
kommenden Banken verliefen jedoch negativ.
Betreffend
Zusammensetzung der berufungsgegenständlichen Kosten wird auf die
Aufstellung zu Beginn der Berufungsentscheidung verwiesen.
Der Bw. legte
dem FA zu den einzelnen Ausgaben Rechnungen, einen Abgabenbescheid
(Marktgemeinde Grabdenkmal), zwei Gasthauszettel und Zahlscheine vor
(AS 3ff). Die Rechnungen und der Abgabenbescheid sind an den Bw. und seine
Ehefrau gemeinsam gerichtet. Die vom Bw. vorgelegten Zahlscheine betreffen ein
gemeinsames Konto von Bw. und seiner Ehefrau (Steinmetz € 4.300,00 und
Marktgemeinde € 257,27 "Bewilligung Errichtung Grabdenkmal laut
Bescheid vom 28. Juni 2005). Bei den beiden Gasthauszetteln über
€ 41,30 und € 80,80 ist weder ein Adressat noch der Name des
Zahlenden angegeben.
Bei der
schriftlichen Todesfallsaufnahme beim Notar am 7. März 2005,
Punkt 28, gab die Ehefrau des Bw. an, dass sie die Begräbniskosten der
Bestattung € 2.843,93 bezahlte. Eine diesbezügliche
Originalrechnung des Bestattungsunternehmens vom 14. Februar 2005 liegt im
Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes, Aktenteil "Beilagen", ein. Die Ehefrau
stellte den Antrag, allfällige Kontoguthaben der Verstorbenen an Zahlungs
statt zu überweisen. Die schriftliche Todesfallsaufnahme ist von der
Ehefrau des Bw. unterfertigt.
Laut
Einkommensteuerbescheid vom 15. November 2006 bezog die Ehefrau des Bw. im
Jahr 2005 Einkünfte von gesamt € 8.000,73, und zwar aus
nichtselbständiger Arbeit von einer Pensionsversicherung und aus einer
gemeinsam mit dem Bw. ausgeübten Vermietung und Verpachtung (Aufteilung
1:1). Nach Abzug von Sonderausgaben für Kirchenbeitrag € 100,00
und Wohraumschaffung bzw. -sanierung mit dem Einschleifbetrag 730,00
(geltend gemacht wurden € 2.920,00) verbleibt ein Einkommen von
€ 7.172,73, für das bei der Ehefrau keine Einkommensteuer
anfällt.
2.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn sie
außergewöhnlich
sind,
zwangsweise
erwachsen und
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Alle drei
Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt es nur an einer
Tatbestandsvoraussetzung, liegt eine außergewöhnliche Belastung nicht
vor.
Grundvoraussetzung
ist jedoch, dass die Geldbeträge auch tatsächlich von jenem
Steuerpflichtigen bezahlt wurden, der die außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht.
Laut Angaben
der Ehefrau des Bw. beim Notar wurde das Bestattungsunternehmen
€ 2.843,93 von der Ehefrau bezahlt. Die beiden Zahlscheine
€ 4.300,00 und € 257,27 betreffen ein gemeinsames Konto von
Bw. und Ehefrau, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass
der Bw. diese Geldbeträge tatsächlich selbst bezahlte. Ein
diesbezüglicher Vorhalt des UFS blieb vom Bw. unbeantwortet. Auf den beiden
Gasthauszetteln über € 41,30 und € 80,80 ist nicht
angegeben, wer diese bezahlte
Da der Bw. die
berufungsgegenständlichen Beträge nicht selbst zahlte, war die
Berufung ohne weiteres Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen (der Bw. machte
Kosten geltend, die die Ehefrau betreffen) abzuweisen.
Die
Vorgangsweise des Bw. ist deutlich darauf gerichtet, eine
außergewöhnliche Belastung aus dem Todesfall der Schwiegermutter bei
ihm geltend zu machen, da die Zahlungen der Ehefrau sich bei letzterer
steuerlich nicht auswirken.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2979-W/07
- Stammnummer
- 34331
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF