Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1197-W/06
Geltendmachung von geschätzten Fahrtkosten zu den ca 180 km entfernt lebenden Großeltern zwecks Einkauf, Wohnungsreinigung, Zubereitung von Speisen auf Vorrat etc. als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-W/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., 1120 Wien, S.Gasse,
vertreten durch Sigrid Gruber-Guelfenburg, Steuerberaterin, 1010 Wien,
Bösendorferstraße 1, vom 9. Juni 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING,vom
21. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2000 bis 2004, Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 bis 2003 und betreffend Aufhebung
gem. § 299 Abs. 1 BAO mit Bescheid v. 16. Mai 2006
nach der am 27. September 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen die Abweisung des Antrages vom 03.11.2005 um Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 wird gem.
§ 303a Abs. 2 BAO in Verbindung mit
§ 275 BAO für zurückgenommen erklärt.
Infolge
Zurücknahme der Berufung gegen den gem.
§ 299 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid vom 16. Mai
2006 war die Berufung als gem. § 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Berufungszeitraum 2000 bis 2004 ausschließlich
nichtselbständig tätige Berufungswerberin (=Bw.) reichte jeweils am
19. Oktober 2005 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre
2001 bis 2004 ein. Darin beantragte sie für jedes Jahr einen Betrag von
€ 6.084,00 als außergewöhnliche Belastung. In den Akten
liegt weiters ein anscheinend erst kurz nach den genannten Erklärungen, und
zwar am 03.11.2005 beim Finanzamt eingelangter "Antrag auf Berücksichtigung
der außergewöhnlichen Belastung gem. § 34 EStG"
auf.
"Seit der Krankheit meiner Mutter (Jahr 2000 - verstorben
am 6. August 2001, nach einem Krebsleiden) war ich das einzige Familienmitglied,
das in der Lage war, meine Großeltern zu pflegen.
Die Geschwister meiner Großeltern sind selbst im
fortgeschrittenen Alter ( 1 Schwester 80 Jahre, sehbehindert, 1 Schwester lebt
in London).
Meine Großeltern K. und F. X. waren in Y. (B.)
F.Gasse wohnhaft. Sie sind im Alter von 88 und 90 Jahren. Beide sind stark
behindert, weil sie an Altersdemenz leiden. Die Krankheit ist so
ausgeprägt, dass bereits eine Entmündigung durchgeführt werden
musste.
Im Zeitraum 2000 - 2004 war folgender Sachverhalt gegeben:
Mein Großvater ist schwer zuckerkrank, und musste 2 mal täglich
Insulin gespritzt bekommen. Meine Großmutter ist schwer gehbehindert an
Kreislaufschwäche leidend. Beide haben jeden Lebenswillen verloren und
blieben oft tagelang im Bett liegen, weil ihnen die Kraft fehlte aufzustehen.
Obwohl ich versucht habe, sie durch meine Fürsorge in ihrer gewohnten
Umgebung zu belassen, war es im Jahr 2005 unerlässlich sie in einem
Pflegeheim unterzubringen. Fremde Personen, die meine Pflege übernehmen
hätten können, wurden nicht ins Haus gelassen. Also musste ich alles
Erforderliche tun, um die Versorgung zu gewährleisten. Vorkochen, putzen,
waschen, bügeln, einkaufen. Es war zum Großteil nicht einmal mehr
möglich, durch ein Gespräch Kontakt mit meinen Großeltern
aufzunehmen, weil die Altersdemenz ständig zunahm.
Infolge der Entfernung Wien - Y. (180 km hin /retour) war
die Betreuung nur 2 mal in der Woche möglich.
Ich musste im Zeitraum 2000 - 2004 mindestens 2 x
wöchentlich = 104 mal die Strecke von 180km = 18.720km bewältigen. Die
Fahrten wurden nach meinem anstrengenden Arbeitstag und zum Wochenende
durchgeführt. Ich war oft am Ende meiner Kraft.
Die Situation war nicht mehr zu bewältigen.
Mit dem Fortschritt der Krankheit war eine ständige
Überwachung und Pflege unerlässlich.
Das Pflegeheim war schlussendlich leider die letzte
Möglichkeit um dies zu gewährleisten.
Die Pflege meiner Großeltern war nicht nur psychisch
unglaublich belastend, da ich ohnmächtig den körperlichen und
geistigen Verfall miterleben musste und mir nahezu jeder persönliche
Freiraum für Erholung und Freizeit genommen wurde, sondern auch eine
außergewöhnliche Belastung in finanzieller Hinsicht.
Ich stelle daher den Antrag auf Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung in der Höhe von € 6.084,00
für die Jahre 2000 - 2004
PS: Frau Bw hatte im Jahr 2002 binnen 3 Monaten zweimal
Gürtelrose, leidet an chronischen Schlafstörungen und damit
verbundenen Konzentrationsstörungen und Kreislaufbeschwerden.
Sie musste jahrelang bei jedem Telefonat mit den
Großeltern damit rechnen, sofort einsatzbereit zu sein. Die nervliche
Belastung war so stark, dass sie kurz vor einem "burnout" stand."
In den Akten liegen außerdem Beschlüsse
über die Bestellung der Bw. als Sachwalterin ihrer Großeltern
"für alle Angelegenheiten gem. § 273 Abs. 3 Z 3 AGBG
vom 14. März 2005 auf.
Der Sachwalterbestellungsbeschluss für die
Großmutter wurde wie folgt begründet:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere aufgrund von Befund und Gutachten des Sachverständigen
für Psychiatrie und Neurologie Univ.Prof. Dr. Gerhard Kaiser vom 25.2.2005
wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Bei der 1917 geborenen Frau K. X.
besteht eine deutliche Geistesschwäche, die sich vornehmlich in der
Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses zeigt und auch
vermuten lässt, dass zeitweilig Verwirrtheitszustände vorhanden sind,
Frau K. X. ist zur Regelung ihrer Angelegenheiten, ohne dass ein Nachteil droht,
nicht in der Lage. Sie bedarf der Vertretung durch einen Sachwalter in allen
Angelegenheiten.
Der Sachwalterbestellungsbeschluss für den
Großvater wurde wie folgt begründet:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere aufgrund von Befund und Gutachten des Sachverständigen
für Psychiatrie und Neurologie Univ.Prof. Dr. Gerhard Kaiser vom 25.2.2005
wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Bei dem 1915 geborenen Herrn F. X.
besteht ein deutlicher geistiger Abbau, der sich vorwiegend in Desinteresse,
Gleichgültigkeit und einer Merk- und Gedächtnisbeeinträchtigung
äußert.
Der Betroffene bedarf der Vertretung durch einen Sachwalter
in allen seinen Angelegenheiten. Die Voraussetzungen für die Bestellung
eines Sachwalters gemäß
§ 273 ABGB liegen vor.
Für beide Großeltern finden sich ärztliche
Bestätigungen eines Arztes für Allgemeinmedizin, jeweils vom
21.04.2005, in den Akten:
"Obengenannte Patientin leidet an SDAT (Anmerkung: "DAT"
ist lt. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 260. Auflage, die
Abkürzung für Demenz Typ Alzheimer) sklerot. Myocardiopathie,
Osteoporose, Konvexitätsmeningeom, dadurch besteht eine
Pflegebedürftigkeit. Sie bedarf ständiger Pflege und Betreuung und ist
daher auf fremde Hilfe angewiesen. Auf Grund der zunehmenden Verschlechterung
des Allgemeinzustandes der Patientin in der letzten Zeit hat der Pflege und
Betreuungsaufwand massiv zugenommen. Die Unterbringung in einen Pflegeheim ist
zur Gewährleistung der notwendigen Pflege erforderlich.
Obengenannter Patient leidet an SDAT, sklerot.
Myocardiopathie, IDDMII, rez. Synkopen bei bradycarden Vorhofflimmern dadurch;
besteht eine Pflegebedürftigkelt. Er bedarf ständiger Pflege und
Betreuung und ist daher auf fremde Hilfe angewiesen. Auf Grund der zunehmenden
Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Patienten in der letzten Zeit hat
der Pflege- und Betreuungsaufwand massiv zugenommen. Die Unterbringung in einem
Pflegeheim ist zur Gewährleistung der notwendigen Pflege
erforderlich."
Den Erklärungen war die oben zitierte Eingabe nicht
angeschlossen; sie langte erst einige Tage später, und zwar am 3.11.2005,
am Finanzamt ein.
In den vom Finanzamt jeweils mit Datum 21.10.2005
erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 blieben
die beantragten außergewöhnlichen Belastungen mit dem Hinweis, dass
die jeweils ausgewiesene zumutbare Mehrbelastung nicht überschritten worden
sei, unberücksichtigt.
Das Finanzamt wertete den oben wiedergegebenen Antrag vom
3.11.2005 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 als Antrag auf Wiederaufnahme der
Verfahren und wies mit Bescheid, datiert vom 27.03.2006 die (vermeintlich
beantragte) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003
ab. Anstelle jedoch Gründe für die Abweisung der Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren anzuführen oder ein
Mängelbehebungsverfahren gem. § 303a BAO einzuleiten,
verwies das Finanzamt auf die (materielle) Begründung zur kurz zuvor
erlassenen (1.) Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für
2004, datiert mit 22.03.2006.
Die Bw. beantragte mit Eingabe vom 20.04.2006 die Vorlage
ihres als vom Finanzamt später als Berufung gewerteten Antrages vom
3.11.2005 (betreffend Berücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis
2004) an die Abgabenbehörde 2.Instanz.
Mit dem gem. § 299 Abs. 1 BAO
erlassenen Aufhebungsbescheid, datiert vom 16.05.2006 hob das Finanzamt den
Bescheid vom 22.03.2006 hinsichtlich Abweisung der (vermeintlich) beantragten
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2000 bis
2003 wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit (die als solche jedoch nicht dargestellt
wurde), auf.
Mit Bescheid, datiert mit 16.05.2006 wurde die vom
Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer des Jahres 2000 beurteilte Eingabe neuerlich abgewiesen.
Anstelle einer Begründung wurde auf die (materielle) Begründungen der
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001
bis 2004 verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 2001 bis 2003, jeweils vom 23.05.2006 - die
Bescheidbegründung weist als Datum den 16.05.2006 aus - wurde der nunmehr
von der Bw. und dem Finanzamt als Berufung gewertete Antrag vom 03.11.2005 als
unbegründet abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2004 vom 24.03.2006 - die Bescheidbegründung weist als
Datum den 22.03.2006 aus - wurde der nunmehr als Berufung gewertete Antrag vom
03.11.2005 ebenso als unbegründet abgewiesen.
Sowohl die Berufungsvorentscheidungen vom 16.05.2006
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 als auch die
für das Jahr 2004 wurden folgendermaßen begründet:
"Außergewöhnliche Belastungen
(§ 34 Einkommensteuergesetz 1988) sind bei der Ermittlung des
Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen, muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf
nicht unter ein Abzugsverbot (§ 20 EStG 88) fallen.
Aufwendungen sind nur insoweit
außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen. Es darf sich um keine im
täglichen Leben übliche Erscheinung handeln. Eine Belastung
erwächst zwangsläufig, wenn sich die steuerpflichtige Person ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die
unmittelbar die steuerpflichtige Person selbst betreffen (z.B. eigene
Krankheitskosten). Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus
dem Verhältnis der steuerpflichtigen Person zu anderen Personen erwachsen.
Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss
bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder
sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen (z.B. Krankheitskosten
unterhaltsberechtigter Personen). Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus
rechtlichen Gründen kann eine solche aus sittlichen Gründen nur aus
dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung
kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen
(§ 25 Bundesabgabenordnung) in Betracht. Eine sittliche
Verpflichtung liegt nur dann vor. wenn die Übernahme von Aufwendungen nach
dem Urteil gerecht und billig denkender Personen durch die Sittenordnung geboten
erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich die steuerpflichtige Person zur
Tätigkeit von Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Ebenso ist
nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich,
wünschens- oder lobenswert erscheinen mag. Es kommt darauf an, ob die
steuerpflichtige Person objektiv glauben darf, eine existenzbedrohende Notlage
eines Angehörigen abwenden zu können.
Die in Ihrem Schreiben um Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen für 2000 bis 2004 dargelegten
Umstände zwecks Besuch und Betreuung der Großeltern sind aus
menschlicher Sicht und menschlichen Gründen verständlich und
nachvollziehbar jedoch zählen die geltend gemachten Kilometergelder
für die Fahrten Wien - Y. - Wien nicht zu den außergewöhnlichen
Belastungen gemäß
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988. Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Seitens der steuerlichen Vertretung langte am 09.06.2006
eine mit "Berufung gegen die 2. Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006
über die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, Antrag Vorlage bei der
Finanzbehörde II. Instanz, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
(siehe auch Berufung vom 20. April 2006 ..." bezeichnete Eingabe ein.
Ebenso werde gegen den Bescheid über die Verweigerung
der Wiederaufnahme für das Jahr 2000 und den Aufhebungsbescheid gem.
§ 299 BAO das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die
Vorlage bei der Finanzbehörde II. Instanz beantragt. Es könne nicht
nachvollzogen werden, warum eine 2. Berufungsvorentscheidung und alle anderen
Bescheide ergangen sind.
Nach Vorlage der Berufungen erging seitens des UFS an die
Bw. zu Handen ihrer Vertreterin ein auf § 303a Abs. 1 BAO
gestützter Mängelbehebungsauftrag betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000. Innerhalb der gewährten Frist
von 2 Wochen ab Erhalt - lt. Rsb-Abschnitt war dies der 5.09.2007- langte keine
Mängelbehebung ein.
In der am 27. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Über Befragen des Referenten gab die steuerliche
Vertreterin an, dass keine Mängelbehebung hinsichtlich der Berufung gegen
den Wiederaufnahmebescheid (Einkommensteuer 2000) eingereicht wurde.
Nach Darlegung der verfahrensrechtlichen Situation durch
den Referenten und Rücksprache mit dem Vertreter des Finanzamtes zog die
steuerliche Vertreterin die gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.05. 2006
(Wiederaufnahme des Verfahrens) erhobene Berufung zurück.
Unter Verweis auf das bisherige Vorbringen legte die
steuerliche Vertreterin die Situation der beiden Großeltern dar.
Letztendlich habe ein Vorfall, bei dem der Großvater gegenüber der
Großmutter tätlich geworden war, den Ausschlag dafür gegeben,
Untersuchungen zu veranlassen, die dann letztlich zur Überweisung in ein
Pflegeheim geführt haben.
Über Befragen des Referenten gab die Vertreterin an,
dass die Großeltern Pflegegeld in unbekannter Höhe bezogen haben.
Nach Kenntnis der steuerlichen Vertreterin wurden der Berufungswerberin
bestenfalls die Lebensmittelrechnungen, nicht aber die Kosten für die
häufigen Fahrten erstattet. Grund dafür war offenbar ein durch die
Krankheit bzw. das Alter verursachtes Misstrauen bzw. Geiz.
Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass sich
das Finanzamt sehr wohl um den Bezug des Pflegegeldes informiert hatte. Die
menschliche Seite des Problems werde nicht in Abrede gestellt, allerdings habe
sich das Finanzamt durch die geltende Rechtslage nicht in der Lage gesehen, die
außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Zusammenfassend führte die steuerliche Vertretung
Folgendes aus: "Ich verweise auf die Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsentscheidung (Anmerkung: gemeint wohl: "Berufungsvorentscheidung") bzw.
im Judikat vom 9. September 1998, Zl. 94/14/0009. In diesem Judikat wird
ausgeführt, "es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Von diesem Hintergrund ist die Auffassung
der belangten Behörde, es sei nicht einzusehen, warum der
Beschwerdeführer sachlich verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber
seinem erst etwa 50 Jahre alten im Erwerb nicht durch Krankheit oder
Invalidität behinderten Bruder den gegenständlichen Aufwand
endgültig zu tragen, nicht als rechtswidrig zu erkennen."
Der gegebene Sachverhalt lt. Berufung und Ergänzung
zur Berufung ist ein vollkommen anderer. Es geht hier nicht um einen 50 Jahre
alten, im Erwerb nicht durch Krankheit behinderten Bruder, sondern um zwei alte,
(88 und 90 Jahre) geistig verwirrte Menschen, die nur durch den Einsatz ihrer
Enkelin ihre existenzbedrohende Notlage zumindest zum Teil verhindern konnte.
Dieser Hinweis ist auch in der Bescheidbegründung angeführt, "es kommt
darauf an, ob die steuerpflichtige Person objektiv glauben darf, eine
existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können".
Weiters wäre noch darauf hinzuweisen, dass in dieser
Bescheidbegründung auf die Sittenordnung hingewiesen wird. Sittenordnung
kann nur die Sitten mehrerer Menschen darstellen und Sittlichkeit =
Sittenordnung ist eine Entscheidung des persönlichen Gewissens. Was eine
Entscheidung des persönlichen Gewissens ist, ist sicherlich eine
Ermessensentscheidung. Rechtsprechung ist eine Meinung über Recht und wenn
es im Ermessen liegt, diese Meinung menschlich zu gestalten, dann müsste in
diesem Fall auf alle Fälle eine positive Erledigung meines Antrages
möglich sein.
Ergänzend wird angeführt, dass der
Großvater im Herbst 2005 in das Pflegeheim eingeliefert wurde und bereits
im März 2006 verstorben ist, weil er die Veränderung seiner
Lebensumstände nicht verkraftet hat, die Großmutter liegt derzeit im
Sterben.
Abschließend wird noch auf einen Artikel von Werner
Doralt über außergewöhnliche Belastungen in der Rechsprechung
verwiesen und ausgeführt, dass es eigentlich ungerecht erscheint, wenn z.B.
durch Alkoholismus Krankheitskosten entstehen und diese als
außergewöhnliche Belastung sehr wohl zum Abzug gelangen
können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2000
Fest steht, dass der im Jahr 2001 erlassene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in Rechtskraft erwuchs. Auf Grund
der dem Antrag vom 03.11.2005 um Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2000 fehlenden Angaben
über dessen Rechtzeitigkeit bzw. über das fehlende grobe Verschulden
an der Nichtgeltendmachung im seinerzeitigen Verfahren erging ein
Mängelbehebungsauftrag. Weder innerhalb der gewährten Frist von 2
Wochen ab Erhalt - lt. Rsb-Abschnitt war dies der 5.09.2007 - noch danach langte
eine Mängelbehebung ein.
Die Berufung gegen die mit Bescheid vom 16.05.2006 erfolgte
Abweisung der im Antrag vom 3. November 2005 sinngemäß
beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 war
infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gem.
§ 303a Abs. 2 BAO in Verbindung mit
§ 275 BAO als zurückgenommen zu erklären.
2. Bescheid vom 16.05.2006
über die Aufhebung gem. § 299 BAO
Im Zuge der Verhandlung zog die steuerliche Vertreterin die
Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung gem.
§ 299Abs.1 BAO der Bescheide über die Abweisung der (vom
Finanzamt irrtümlich unterstellten) beantragten Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 2001 bis 2003 zurück,
sodass über diese Berufung nicht mehr entschieden werden musste.
3. Geschätzte
Fahrtkosten in den Jahren 2001 bis 2004 als außergewöhnliche
Belastungen
Strittig ist die Geltendmachung von Kilometergeldern
für lt. Angabe der Bw. 2mal wöchentlich durchgeführte Fahrten von
Wien nach Y. und retour zwecks Betreuung der Großeltern durch die Bw. als
außergewöhnliche Belastung.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Die Kosten, welche die Bw. nicht anhand eines Fahrtenbuches
nachwies, sondern im Nachhinein mit 2 mal wöchentlich schätzte, wurden
durch die Besuche der Großeltern - nach dem 2001 erfolgten Ableben der
Mutter der Bw. verursacht. Wie sich aus den ärztlichen Attesten und dem
Sachwalterbestellungsbeschluss, alle aus dem Jahr 2005, ergibt, erreichte der
Grad der Pflegebedürftigkeit beider Großeltern in der ersten
Hälfte des Jahres 2005 einen derartigen Grad, der die Heimunterbringung
unerlässlich erscheinen ließ.
Aus den vom Finanzamt erhobenen Einkommensnachweisen der
Großeltern (z.B. 2004: Nettoeinkünfte (Lohnzettelkennzahl 245)
Großmutter € 8.573,72, Großvater € 16.410,96)
geht hervor, dass die Großeltern finanziell durchaus in der Lage waren,
nicht nur ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch die der Bw.
entstandenen Kosten zu ersetzen. Ob die Großeltern im Streitzeitraum
zusätzlich bereits Pflegegeld bzw. in welcher Höhe bezogen, geht aus
den Akten allerdings nicht hervor. Im Zuge der Berufungsverhandlung gab die
Vertreterin über Befragen an, dass die Großeltern in
Berufungszeitraum Pflegegeld bezogen hatten, konnte diesbezüglich jedoch
keine genauen Angaben über die Einstufung geben.
Zur Frage der
Außergewöhnlichkeit ist zu
bedenken, dass vielen Steuerpflichtige aus dem Umstand, dass sie ihre alten und
kranken Verwandten regelmäßig besuchen, mitunter nicht unerhebliche
Kosten entstehen (VwGH v. 01.03.1989, 85/13/0091). Die von der Bw. nicht
belegmäßig nachgewiesenen sondern bloß geschätzten Kosten
aus Fahrten nach Y. /B., die die Bw. ihrer Angabe nach 2mal wöchentlich
unternahm, um bei den Großeltern im Voraus zu kochen, zu putzen, zu
waschen, zu bügeln und einzukaufen, gehen wohl über das übliche
Maß hinaus.
Zwangsläufig
im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sind Kosten aber erst dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ohne damit
rechnen zu müssen, dass ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit
Missbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das objektive
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass
das Handeln des Steuerpflichtigen - hier die Tragung der Fahrtkosten durch die
Bw. statt wie auch hinsichtlich der übrigen Kosten deren Ersatz von den
nicht einkommenslosen Großeltern
zu verlangen - menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten (zitiert nach dem von der Bw. selbst
herangezogenen Erkenntnis vom 09.09.1998, 94/14/0009, ebenso die Erkenntnisse v.
24.09.1986, 85/13/0007, v. 19.01.1988, 87/14/0021, v. 24.01.1990, 87/13/0081, v.
16.01.1991, 90/13/0062, v. 02.05.1991, 90/13/0294, v. 27.09.1995, 92/15/0214 und
v. 09.09.1998, 94/14/0009 bzw. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerliches
Recht8, 139).
Da auch im zu beurteilenden Fall auf Grund der Aktenlage
keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Tragung der
Fahrtkosten durch die Bw. in Frage kommen, war daher nur auf die sittlichen
Gründe einzugehen.
Nach der im Berufungszeitraum herrschenden moralischen
Anschauung bzw. Sittenordnung war die Bw. wohl gehalten, sich um die Versorgung
der Großeltern zu kümmern, beispielsweise durch die Organisation der
Verpflegung durch Dritte - sei es durch eigens dafür eingerichtete
Großküchen bzw. lokale Gasthäuser - oder die Besorgung der
Wäsche, Reinigung, Körperpflege etc. durch mobile Pflegedienste bzw.
mit der Pflege befasste Organisationen (beispielweise Caritas).
Die persönliche Erbringung der aufgezählten
Leistungen von der 180 km von den Großeltern entfernt wohnhaften und und
vollzeitlich arbeitenden Bw. wurde jedenfalls durch die Sittenordnung nicht
verlangt.
Stellten schon die zweimal pro Woche oder auch öfter
erfolgten Fahrten zu den Großeltern eine enorme und auf Dauer nicht
zumutbare physische und psychische Belastung dar, die schließlich zur
Zerrüttung der Gesundheit bzw. lt. den Berufungsausführungen auch zum
Verlust der Arbeitsstelle führten, und daher von der Bw. auf Dauer seitens
der Gesellschaft nicht erwartet werden konnte, so erfolgte die zusätzliche
Tragung der hohen Fahrtkosten durch die ganztägig berufstätige Bw.
keineswegs auf Grund der geltende Sittenordnung; dies auch unter Bedachtnahme
auf den Umstand, dass die Großeltern auf Grund deren Einkommen samt
Pflegegeld durchaus in der Lage gewesen wären, der Bw. die Fahrtspesen zu
ersetzen.
Die Tragung der Fahrtkosten durch die Bw. erfolgte somit im
Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988
nicht zwangsläufig, weshalb diese
Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung das Einkommen der Bw.
mindern konnten. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2001 bis 2004 war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-W/06
- Stammnummer
- 30787
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF