Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0212-S/06
Zwangsläufigkeit von höheren als von der Sozialversicherung ersetzbaren Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-S/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Beruf, Adresse, vom
14. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
3. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (BW) bezog in den Jahren 2003 und 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 und 2004 machte er erhöhte
Sonderausgaben geltend und wurde jeweils erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Mit einer Eingabe vom 2.2.2006 regte der BW die
Wiederaufnahme dieser Verfahren für die Jahre 2003 und 2004 an und
begründete dies damit, dass ihm aufgrund eines am 24. Mai 2003 erlittenen
schweren Unfalles Kosten entstanden seien, welche, wie ihm erst jetzt mitgeteilt
worden sei, seitens der zuständigen Sozialversicherung nicht ersetzt
würden. Die in der Folge näher ausgeführten Kostenaufstellungen
seien auch der zuständigen Amtsärztin vorgelegt worden. Laut deren
Auskunft könnten diese Kosten nicht, auch nicht teilweise, ersetzt
werden.
Diese Kostenaufstellungen enthielten für das Jahr 2003
neben diversen Krankenhaus- und sonstigen Behandlungskosten, die im
gegenständlichen Verfahren nicht strittig sind, die Kosten für die
Anschaffung von MBT-Schuhen in Höhe von € 190,00, die dem BW vom
Therapeuten empfohlen worden sei. Weiters enthielt die Aufstellung für das
Jahr 2003 die Kosten eines Einzelzimmerzuschlages im Zusammenhang mit einer im
Oktober 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung in Höhe von
€ 535,00.
Im Jahr 2004 enthielt diese Kostenaufstellung neben
verschiedenen nicht in Streit stehenden Kosten im Zusammenhang mit einer
Heilbehandlung bzw. der Rehabilitation wiederum einen Einzelzimmerzuschlag
für einen Rehabilitationsaufenthalt im November bzw. Dezember 2004 in
Höhe von € 560,00.
Das Finanzamt folgte der Anregung des BW auf Wiederaufnahme
der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2003 und 2004 und
berücksichtigte die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten mit
Ausnahme der Anschaffung der MBT-Schuhe sowie der Kosten für den
Einzelzimmerzuschlag bei der Rehabilitation im Jahr 2003. Im Jahr 2004 wurden
die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des
Einzelzimmerzuschlages im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsaufenthalt vom
Finanzamt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Aufgrund der anerkannten Kosten überstieg die
außergewöhnliche Belastung im Jahr 2003 die zumutbare Mehrbelastung
des BW, im Jahr 2004 überstiegen die Krankheitskosten des Berufungswerbers
die zumutbare Mehrbelastung nicht.
Gegen die nach Wiederaufnahme der Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheide erhob der BW binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung
und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2003
unverschuldet einen schweren Unfall erlitten habe. Bei diesem Unfall habe er
schwerste Verletzungen erlitten und zwar einen komplizierten
Unterschenkeltrümmerbruch, einen Schienbeinkopfbruch, schwere
Weichteilverletzungen am ganzen Unterschenkel, was beinahe eine Amputation
notwendig gemacht habe. Weiters habe er einen Abriss des hinteren Kreuzbandes,
einen Seitenbandabriss, eine Meniskusverletzung, eine schwere Knorpelverletzung
sowie einen Bruch des Daumengelenkes erlitten. Bei einer mehrstündigen
Operation im Jahr 2003 sei der Unterschenkel mit einem Marknagel,
Fixierungsbolzen und Fixierungsdrähten versorgt worden. Im Bereich des
gebrochenen Daumengelenkes seien ebenfalls Fixierungsdrähte eingebracht
worden. Dieser Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen hätten einen
22-tägigen Krankenhausaufenthalt nötig gemacht, davon sei er zwei Tage
in der Intensivstation gelegen. Er habe sich daraufhin zwei Monate nur mit
Achselstützkrücken und weitere drei Monate mit normalen
Stützkrücken fortbewegen können. Aufgrund der Schwere der
Verletzungen und des langwierigen und problematischen Heilungsprozesses (offene
Stellen im Bereich des Schienbeines) sei auch eine mehrwöchige Behandlung
durch einen plastischen Chirurgen erforderlich gewesen.
Im Oktober 2003 sei dann ein dreiwöchiger
Rehabilitationsaufenthalt erfolgt. Da sich aber auch nach der Rehabilitation
keine besondere Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben habe, seien in
weiterer Folge von Jänner bis Juli 2004 laufend ambulante
Rehabilitationsbehandlungen (zweimal wöchentlich Heilgymnastik) notwendig
gewesen.
Im Oktober 2004 sei dann der im Unterschenkel eingesetzte
Marknagel gebrochen, weil der Knochen aufgrund der Schwere der
Zertrümmerung einfach nicht verheilt und zusammengewachsen sei. Dies habe
dann im Oktober eine weitere Operation notwendig gemacht. Bei dieser
dreistündigen Operation seien die alten im Unterschenkel eingebrachten
Metallteile herausgenommen und durch neue ersetzt worden. Dazu sei es notwendig
gewesen, den Unterschenkel und im Bereich des Knies an zwölf Stellen
aufzuschneiden. Nach einem elftägigen Krankenhausaufenthalt habe er sich
wiederum sechs Wochen lang nur mit Stützkrücken fortbewegen
können. In weiterer Folge sei von Ende November bis Ende Dezember wiederum
ein vierwöchiger Rehabilitationsaufenthalt notwendig gewesen.
Sein Gesundheitszustand habe sich zwar nach der zweiten
großen Operation im Oktober 2004 verbessert, er sei aber nach wie vor im
alltäglichen Leben sehr eingeschränkt, da ein schmerzfreies Gehen fast
nicht möglich sei.
Vom Sachverständigen sei ihm eine 15%-ige
Invalidität bescheinigt worden, da sowohl im Kniegelenk als auch im
Sprunggelenk eine 20%-ige Einschränkung gegeben sei.
Aufgrund dieses Sachverhaltes seien ihm sehr hohe Kosten
seit dem Jahr 2003 entstanden, welche er auch bei der zuständigen
Sozialversicherung vorgelegt habe. Laut der zuständigen Chefärztin
könnten diese Kosten jedoch auch nicht teilweise von der Sozialversicherung
ersetzt werden.
Deswegen habe er beim Finanzamt den Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 beantragt, die Kostenaufstellungen vorgelegt und ersucht, seinem Antrag
stattzugeben. Er habe auch den Sachbearbeiter gebeten, ihn in Wahrung des
Parteiengehöres zu verständigen, bevor die neuen Bescheide erstellt
werden würden, sollten irgendwelche geltend gemachten Kosten nicht
anerkannt werden.
Als ihm dann am 7.2.2006 die neuen Bescheide für die
Jahre 2003 und 2004 ohne vorherige Kontaktierung zugestellt worden seien, habe
er feststellen müssen, dass die geltend gemachten Kosten für das
Einzelzimmer, bei den Rehabilitationsaufenthalten 2003 und 2004 (laut
Begründung keine Zwangsläufigkeit), sowie die Kosten für den
MBT-Schuh nicht anerkannt worden seien.
Die Gründe, warum er bei den
Rehabilitationsaufenthalten 2003 und 2004 ein Einzelzimmer in Anspruch genommen
habe und die dafür entstandenen hohen Kosten in Kauf genommen habe,
stellten sich wie folgt dar:
Anders als bei einem Kuraufenthalt werde bei einem
Rehabilitationsaufenthalt von der Kuranstalt grundsätzlich ein Einzelzimmer
angeboten, weil erfahrungsgemäß der Erfolg der Rehabilitation um ein
Vielfaches höher sei, wenn der Patient allein in einem Zimmer sei. In
seinem Fall lägen daher sehr wohl tatsächliche und sittliche
Gründe vor, die Kosten für das Einzelzimmer als
außergewöhnliche Belastung zu erkennen und zwar konkrete medizinische
Gründe, da sowohl der Hausarzt als auch die behandelnden Ärzte der
Krankenhäuser sowie die Therapeuten der Kuranstalt ihn eindringlich darauf
aufmerksam gemacht hätten, unbedingt ein Einzelzimmer bei der
Rehabilitation zu nehmen, da sich erfahrungsgemäß der Erfolg der
Rehabilitation vervielfache. Ansonsten hätte er aufgrund der hohen Kosten
auf keinen Fall ein Einzelzimmer genommen.
Zudem habe er konkrete physische und psychische Beschwerden
gehabt. Seit dem Unfall leide er nicht nur an teilweise unerträglichen
physischen Schmerzen, dazu komme auch noch, dass die psychische Belastung sehr,
sehr groß sei, was sich darin zeige, dass er an massiven
Schlafstörungen leide und durch die Schmerzen sehr oft nachts aufwache und
dann nicht mehr einschlafen könne.
Aus diesen Gründen wäre es für ihn
unzumutbar gewesen, bei den Rehabilitationsaufenthalten das Zimmer mit einem
zweiten Patienten (womöglich mit einem Kurgast) teilen zu
müssen.
Betreffend der Kosten des nicht anerkannten MBT-Schuhes
wolle er noch folgendes klarstellen: MBT stehe für
Masai-Barfuß-Technik und es handle sich dabei um einen speziellen Schuh,
der den richtigen Gang fördere, da man durch diesen automatisch gezwungen
werde, beim Gehen richtig abzurollen.
Er habe sich diesen Schuh nicht zum Spaß gekauft,
sondern einzig und allein aus dem Grund, weil ihm die behandelnden Ärzte
und Therapeuten den Kauf dieses Schuhes dringend angeraten hätten. Diesen
Schuh habe er sich zusätzlich zu den im Alltag verwendeten Schuhen gekauft.
Er könne und dürfe laut der Ärzte und Therapeuten diesen Schuh
maximal dreißig Minuten am Tag tragen.
Durch seine schweren Verletzungen sei er noch immer im
Sprung- und Kniegelenk zu 20 % an Beweglichkeit eingeschränkt. Dazu komme,
dass er im Unterschenkel auch heute noch an schwerwiegenden
Durchblutungsstörungen leide. Dieser MBT-Schuh trage dazu bei, dass er bei
den täglichen Therapieeinheiten unterstützt werde, um die
Beweglichkeit in den Gelenken zu verbessern und die Durchblutungsstörungen
soweit wie möglich zu beheben, um in der Folge vielleicht irgendwann in
seinem Leben wieder normal (ohne Hinken) gehen zu können. Des Weiteren
trage das 30-minütige Tragen des MBT-Schuhes dazu bei, weitere
Folgeschäden (Hüftgelenke und Rücken) vorzubeugen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. März 2006 als unbegründet ab und
führte dazu im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen nur dann als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten,
wenn sie zwangsläufig erwüchsen. Eine ärztliche Empfehlung oder
ein ärztliches Anraten sei im gegenständlichen Fall für eine
steuerliche Anerkennung nicht ausreichend. Die Mehraufwendungen für das
Einzelzimmer sowie die Kosten für die MBT-Schuhe hätten daher
steuerlich nicht anerkannt werden können, weil sie nicht aufgrund einer
ärztlichen Anordnung angefallen seien. Darauf beantragte der BW binnen
offener Frist die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag führte der BW in
Ergänzung zu seinen Ausführungen in der Berufung aus, dass nur im Jahr
2003 der Einzelzimmerzuschlag und der MBT-Schuh beantragt worden seien,
betreffend 2004 sei diese Begründung in der Berufungsvorentscheidung
dahingehend falsch, da er in diesem Jahr lediglich die Kosten für das
Einzelzimmer und keinen MBT-Schuh beantragt habe.
Weiters führte der BW zu den bereits in der Berufung
geltend gemachten medizinischen Gründen für die Inanspruchnahme eines
Einzelzimmers bei den Rehabilitationsaufenthalten an, dass er als ja nicht
gerade gut verdienender Beamter aufgrund der hohen Kosten keinesfalls ein
Einzelzimmer in Anspruch genommen hätte, wenn ihm die Ärzte seines
Vertrauens nicht so eindringlich die Inanspruchnahme des Einzelzimmers empfohlen
hätten. Für ihn sei es einfach nur wichtig gewesen, dass er nach
seinen schweren Verletzungen, unter welchen er nach wie vor massiv leide, wieder
ein halbwegs normales und schmerzfreies Leben führen
könne.
Zu den ebenfalls bereits in der Berufung angeführten
psychischen und physischen Beschwerden führte der BW ergänzend aus,
dass bei seinen Krankenhausaufenthalten in einem Doppelzimmer mit schnarchenden
Zimmerkollegen versucht worden sei, die Schlafstörungen durch die
Verabreichung von Schlafmitteln zu verhindern, was aber zu keinem Erfolg
geführt habe. Dazu komme noch, dass er neben den zahlreichen
Schmerzmitteln, die er einnehmen habe müssen, auch noch die Belastung durch
ein Schlafmittel gekommen sei, was in weiterer Folge zu unerträglichen
Magenproblemen geführt habe. Im Krankenhaus sei daraufhin das Schlafmittel
sofort wieder abgesetzt worden, weil es für ihn unzumutbar gewesen
wäre, noch weitere Schmerzmittel einzunehmen. Um wenigstens stundenweise
schlafen zu können, hätten ihn die Nachtschwestern mit dem Krankenbett
auf den Gang gebracht, um dort etwas ungestörter zu sein als im
Krankenzimmer.
Wenn er bei den Rehabilitationsaufenthalten die Kosten
für das Einzelzimmer nicht in Anspruch genommen hätte, hätte er
das Zimmer mit einem zweiten (möglicherweise schnarchenden) Patienten
teilen müssen. Die Ärzte seines Vertrauens und die Therapeuten
hätten schon gewusst, warum sie ihm die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers
angeraten hätten. Eine Rehabilitation sei ja kein Urlaub und schon gar kein
Spaß und Vergnügen. In seinem Fall hätte er täglich bis zu
sechs sehr anstrengende und langwierige Anwendungen gehabt, sodass er am Abend
sehr müde gewesen sei. Im Einzelzimmer habe er wenigstens dann die
Möglichkeit gehabt, wenn er schon einmal schlafen habe können, dies
auch ungestört zu tun. Dazu komme noch, dass bei der Rehabilitation keine
Schmerzmittel genommen werden dürften, außer dies sei unbedingt
erforderlich und unumgänglich.
Aus diesen Gründen wäre es für ihn absolut
unzumutbar gewesen, bei den Rehabilitationsaufenthalten das Zimmer mit einem
zweiten Patienten (womöglich einem Kurgast) teilen zu müssen. Anmerken
wolle er noch, das kein Mensch nachvollziehen könne, was er mitmachen und
erleiden habe müssen und noch immer erleiden müsse, der das nicht am
eigenen Leib erdulden habe müssen.
Ein Einzelzimmer sei also für den optimalen Erfolg der
Rehabilitation und den Heilungsprozess unbedingt erforderlich
gewesen.
Zu den Kosten der nicht anerkannten MBT-Schuhe führte
der BW ergänzend aus, dass es ihm dieser Schuh ermögliche, dass er die
täglich erforderlichen Rehabilitationsübungen halbwegs normal und
schmerzmildernd durchführen könne auch wenn die Schmerzen für ihn
wieder einmal unerträglich werden würden. Er könne wenigstens
für kurze Zeit am Tag halbwegs normal gehen. Dieser Schuh ermögliche
es ihm durch seine Beschaffenheit wieder ohne Hinken zu gehen.
Die von ihm als außergewöhnliche Belastung
beantragten Kosten seien aus den in der Berufung und dem Vorlageantrag
angeführten Gründen als eindeutig zwangsläufig anzusehen, weil er
als schwer verletzter Patient (es sei noch Wochen nach dem Unfall ernsthaft
darüber diskutiert worden, ob sein Unterschenkel amputiert werden
müsse oder nicht) nur dringende ärztliche Empfehlungen befolgt habe,
um wieder einigermaßen gehen zu können und um nicht sein ganzes
weiteres Leben als Krüppel verbringen zu müssen. Er könne jetzt
drei Jahre nach dem Unfall noch immer nicht normal gehen und leide nach wie vor
unter unangenehmen Schmerzen.
Die Begründung für die Nichtanerkennung als
außergewöhnliche Belastung in der Berufungsvorentscheidung, die
ausschließlich in der Meinung bestehe, dass eine ärztliche Empfehlung
oder ein ärztliches Anraten im gegenständlichen Fall für eine
steuerliche Anerkennung nicht ausreichend wären und dass die
Mehraufwendungen daher nicht anerkannt werden könnten, weil sie nicht durch
einen Arzt verordnet worden seien, sei nicht nur in Folge des Fehlens einer
konkreten Begründung, warum keine Zwangsläufigkeit vorliegen
würde, sie sei auch mangelhaft und unzureichend. Diese Begründung sei
darüber hinaus ganz einfach Unsinn. Eine ärztliche Verordnung sei
zweifellos Voraussetzung für den Erhalt von gewissen
Versicherungsvergütungen und die Gewährung von Kuraufenthalten usw.,
weil es dafür konkrete gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen gebe. Es
stehe auch außer Zweifel, dass eine ärztliche Verordnung im
Allgemeinen dafür spreche, dass es sich bei Aufwendungen, die aufgrund
einer solchen entstanden seien, um eine außergewöhnliche Belastung
handle.
Dies bedeute aber keineswegs, dass es sich bei allen
anderen Aufwendungen betreffend die Erhaltung oder Wiedererlangung der
Gesundheit, die nicht im Zusammenhang mit einer ärztlichen Verordnung
entstanden seien, nicht um außergewöhnliche Belastungen
handle.
Die Formulierung der Begründung "Eine ärztliche
Empfehlung oder ein ärztliches Anraten ist im gegenständlichen Fall
für eine steuerliche Anerkennung nicht ausreichend" sei ganz einfach an den
Haaren herbeigezogen und absurd, weil es bei der Beurteilung der Frage, ob
außergewöhnliche Belastungen vorlägen oder nicht,
ausschließlich darum gehe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des §
34 EStG erfüllt seien oder nicht. Ärztliche Empfehlungen sprächen
doch grundsätzlich für das Vorliegen dieser
Voraussetzungen.
Es sei milde formuliert geradezu abenteuerlich, dringende
ärztliche Empfehlungen, nach denen er im Interesse der Wiedererlangung
seiner Gesundheit Ausgaben für ein Einzelzimmer und einen MBT-Schuh tragen
solle, als einzigen Grund für die Nichtanerkennung seiner Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen heranzuziehen und auf alle in seiner
ersten Berufung angeführten Argumente ganz einfach mit keinem einzigen Wort
einzugehen. Er habe bereits die Gründe erläutert, warum für ihn
außergewöhnliche Belastungen entstanden seien und darüber hinaus
mitgeteilt, dass ihm kompetente Ärzte dringend geraten hätten, dass es
für den Heilungsprozess sehr förderlich sei, ein Einzelzimmer zu
nehmen. Er habe also die konkreten Gründe dargelegt und zusätzlich auf
die dringenden Empfehlungen der Ärzte verwiesen.
In der Berufungsvorentscheidung seien, wie bereits
erwähnt, die ärztlichen Empfehlungen als einziger Grund für die
Nichtanerkennung seiner Aufwendungen herangezogen worden. Auf eine dahingehende
Prüfung des von ihm mitgeteilten Sachverhaltes, ob die Voraussetzungen des
§ 34 EStG für die Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen vorliegen würden, sei in Missachtung der Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung vorsätzlich verzichtet worden.
Auf seine Ausführungen, warum sehr wohl
außergewöhnliche Belastungen entstanden seien, sei in der
Begründung der BVE mit keinem Satz eingegangen worden, offensichtlich
deshalb, weil kein konkreter Grund gefunden worden sei, der gegen die
Anerkennung seiner Kosten als außergewöhnliche Belastung spreche. Er
verweise auch noch auf die Lohnsteuerrichtlinien, laut denen Aufwendungen, die
durch eine Krankheit verursacht werden würden, außergewöhnlich
seien. Sie erwüchsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Unter Krankheit sei eine gesundheitliche
Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
erfordere. Liege eine Krankheit vor, so seien abzugsfähig Arzt- und
Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Heilbehelfe wie zB Gehbehelfe.
Da auch bei seinem Unfall eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Folge
gewesen sei und umfangreiche Heilbehandlungen und Heilbetreuungen notwendig
gewesen seien, seien diese Ausführungen auch auf seine Aufwendungen
anzuwenden. Er habe die ihn finanziell sehr belastenden hohen Aufwendungen
sicher nicht aus reinem Vergnügen getragen und in Kauf genommen. Seit dem
Unfall seien ihm bis dato Gesamtkosten von mehr als € 8.500,00
erwachsen.
Mit Bedenkenvorhalt vom 18.7.2006 ersuchte der UFS den BW
durch eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Facharztes
darzulegen, welche triftigen medizinischen Gründe für die
Unterbringung in einem Einzelzimmer während der Rehabilitation bzw.
für die Anschaffung des MBT-Schuhes vorgelegen seien.
Dabei wurde dargelegt, dass sich die triftigen
medizinischen Gründe aus Sicht des UFS nach der Rechtssprechung des VwGH in
feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen
Nachteilen manifestieren müssten, welche ohne die mit den höheren
Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der BW eine
ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vor, in der dieser
bestätigte, dass sich der BW nach seinem Unfall in einer psychischen
Ausnahmesituation befunden habe und daher ärztlicherseits ein Einzelzimmer
für den Heilungsprozess während der Rehabilitationsaufenthalte
notwendig gewesen sei. Die zweite Operation nach dem Marknagelbruch habe die
gesamte Problematik - drohende Amputation - noch einmal hervortreten
lassen. Auch der MBT-Schuh sei medizinisch indiziert, wegen des wesentlich
stärkeren Muskeltrainings beim Gehen. Der BW führte ergänzend
aus, dass die Bestätigung von seinem Hausarzt ausgestellt worden sei, weil
er mit diesem nach dem erlittenen Unfall 2003 und dem erfolgten Nagelbruch 2004
in jeder Situation, außer bei den Krankenhausaufenthalten, jede Behandlung
abgesprochen und koordiniert habe. In Folge der mehr als 100 Besuche beim
Hausarzt könne keiner seinen Gesundheitszustand und den Heilungsprozess so
gut beurteilen wie dieser.
Die geforderte fachärztliche Bestätigung
könne nicht vorgelegt werden, weil er bei den Krankenhausaufenthalten und
den Kontrolluntersuchungen ausschließlich von Chirurgen behandelt und
untersucht worden sei. Dazu sei anzumerken, dass es sich dabei nicht immer um
denselben Chirurgen gehandelt habe, sondern um den jeweils diensthabenden Arzt.
Nach den Untersuchungen und Behandlungen in den Krankenhäusern sei er von
den diesen immer an den Hausarzt weiter verwiesen worden, weil diese bei den
Untersuchungen gestellten Diagnosen übermittelt worden seien und er danach
mit ihm die weiteren Vorgangsweisen besprochen habe. Sein Hausarzt sei somit
für ihn derjenige gewesen, der am Ende sämtliche Entscheidungen
über seine Behandlungen und Rehabilitationen getroffen habe und der am
besten beurteilen könne, wie sein physischer und psychischer Zustand und
Heilungsprozess gewesen sei. Somit könne nur der Hausarzt beurteilen, ob
das Einzelzimmer bei den Rehabilitationsaufenthalten und die Anschaffung des
MBT-Schuhes medizinisch notwendig gewesen seien.
Außerdem sei es völlig irrelevant, ob diese
Bestätigung ein praktischer Arzt, ein Facharzt oder ein Chirurg ausstelle,
weil ein praktischer Arzt, der sich noch dazu auf schriftliche Diagnosen von
Fachärzten und Chirurgen stützen könne, sehr wohl in der Lage
sei, seinen Gesundheitszustand fundiert zu beurteilen und eine Entscheidung
über die Zweckmäßigkeit von Behandlungsschritten,
Rehabilitationsaufenthalten, auch unter welchen Umständen diese für
die Gesundung am förderlichsten seien, und die Anschaffung von
medizinischen Heilbehelfen zu treffen. Wenn nun von Seiten des UFS die
Bestätigung des Hausarztes nicht ausreichend sei weil er kein Facharzt sei,
dann würde der UFS dem Hausarzt die fachliche Kompetenz absprechen, obwohl
er und nur dieser am besten und sinnvollsten darüber befinden könne,
was für den BW und seinen Heilungsprozess am sinnvollsten und besten
gewesen sei.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des Berufungswerbers und ist als
solcher unbestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob
neben den vom Berufungswerber geltend gemachten und vom Finanzamt auch
anerkannten Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall angefallenen Krankheitskosten
sowie den in weiterer Folge angefallenen Rehabilitationskosten, auch die Kosten
für die Anschaffung des MBT-Schuhes und die Kosten für die
Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei den Rehabilitationsaufenthalten als
Krankheitskosten im Sinne der Bestimmungen des § 34 EStG 1988 anzusehen
sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ......
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Krankheitskosten erwachsen dabei aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig und umfassen beispielsweise die Kosten der Krankenpflege,
Kosten der Heilbehelfe und Kosten der Rehabilitation, die unmittelbar mit der
Erkrankung im Zusammenhang stehen und aus medizinischen Gründen notwendig
sind.
Das Vorliegen einer Erkrankung (der Unfall) im Sinne der
Bestimmungen des § 34 EStG ist im gegenständlichen Fall ebenso wenig
strittig wie die Notwendigkeit der an diese Erkrankung anschließenden
Rehabilitation.
Was nun den vom BW als Heilbehelf geltend gemachten MBT
Schuh betrifft, ist aus Sicht des UFS festzuhalten, dass die Kosten der
Heilbehelfe im Regelfall durch die gesetzliche Sozialversicherung, allenfalls
nach Abzug eines Selbstbehaltes ersetzt werden.
Fallen bei pflichtversicherten Personen höhere
Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen
werden, sind sie dann als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, wenn triftige medizinische Gründe (zB erwartete
medizinische Komplikationen) für die Anschaffung sprechen.
Kosten, die über die von den Krankenkassen ersetzten
Heilbehelfe hinaus anfallen, sind somit aus Sicht des UFS zB dann als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie zur
Abwehr eines konkreten medizinischen Nachteiles aufgewendet werden.
Der Berufungswerber führt nun an, dass der von ihm
angekaufte und bei den Therapien verwendete MBT-Schuh für ihn medizinisch
notwendig sei, da er die Therapie unterstütze, und die Durchblutung des
verletzten Beines fördere. Eine ärztliche Verordnung gäbe es
nicht, der Schuh sei von den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten empfohlen
worden. In seiner Bestätigung spricht der Hausarzt des BW davon, dass
dieser Schuh für den BW "medizinisch indiziert" gewesen
sei.
Diese Ausführungen reichen aus Sicht des UFS nicht
aus, um den Schuhen die Qualität eines Heilbehelfes im Sinne von
Krankheitskosten, bzw. einer daraus resultierenden außergewöhnlichen
Belastung zuerkennen zu können.
Derartige Heilbehelfe, die für die Gesundung aus
medizinischen Gründen notwendig sind, umfassen zB Hörgeräte,
Sehbehelfe, Prothesen, Gehbehelfe und Ähnliches mehr. Bei diesen
Heilbehelfen handelt es sich im Regelfall auch um Behelfe, die speziell für
die Problembereiche des einzelnen Patienten angefertigt oder angepasst werden,
um zB deren Probleme im Bereich der Beine unterstützen zu
können.
Der MBT-Schuh dagegen ist ein so genannter
Gesundheitsschuh, der als Serienprodukt in normalen Schuhgeschäften
verkauft wird, und der in verschiedenen Ausführungen angeboten wird.
("Sport, Casuals, Profession")
Auf der Homepage des Herstellers wird auf die vom
Berufungswerber dargestellten Vorteile in Bezug auf Verstärkung der
Durchblutung, Schonung des Rückens und dergleichen mehr hingewiesen wird.
Es handle sich damit um Schuhe, die in Summe einen "aufrechten,
natürlichen und biomechanisch korrekten Gang" für jedermann
unterstützen sollen, und "bei Problemen an Fuß-, Knie- und
Hüftgelenken sowie Rücken als auch bei Muskel-, Sehnen- und
Bänderbeschwerden hilfreich" sein sollen. "Diese Schuhe
können bei einer Reihe von Beschwerden wesentlich zur Linderung beitragen,
sie werden daher von vielen Ärzten und Physiotherapeuten gerne in der
Behandlung der Patienten eingesetzt."(alle Zitate aus der Homepage des
Herstellers www.swissmasai.at)
Das System dieser Schuhe ist es, ein instabiles
Gehgefühl zu produzieren, um die Muskulatur zu stärken.
Dabei handelt es sich nach der Beschreibung des Herstellers
um körperliche Effekte, die aus Sicht des UFS unterhalb einer medizinisch
bedeutsamen "Behandlung" liegen, da die Anwendung der Produkte
für jedermann, allenfalls nach einer "Einschulung" durch
Beauftragte des Herstellers, möglich ist und keine medizinische Betreuung
derartiger "Anwendungen" notwendig ist. Aus Sicht des UFS sind
derartige "Trainingseffekte" von einer medizinischen Wirksamkeit,
wie sie - möglicherweise für andere Problembereiche - durch
regelmäßiges Radfahren erreicht werden könnten.
Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass ein Arzt oder
Therapeut ein derartiges "Trainingsgerät" empfiehlt, so wie er
möglicherweise bei anderen Erkrankungen regelmäßiges Radfahren,
Laufen oder Bewegung an frischer Luft empfehlen würde. Damit handelt sich
aber nach Sicht des UFS bei den in Frage stehenden MBT Schuhen um
"Trainingsgeräte" deren Wirkungen sich zwar auf das
körperliche Wohlbefinden oder die Allgemeinkonstitution auswirken
können, wobei auch diese Aspekte offenbar nicht unbestritten sind, die
jedoch unmittelbar zur Rehabilitation keinen messbaren medizinischen Beitrag
liefern können.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber die Anschaffung
dieser Schuhe im Rahmen einer Rehabilitation nach einem Unfall nicht als
medizinische Notwendigkeit zur Erreichung der Genesung verstanden werden. Aus
den Darstellungen auf der Homepage des Herstellers ist - wie oben
dargestellt - ein nachhaltiger medizinischer Effekt nicht ableitbar. Weder
die Ausführungen des BW noch die Bestätigung seines Hausarztes weisen
in die Richtung, dass ohne die Verwendung des MBT Schuhes konkret medizinische
Nachteile für den BW gedroht hätten. Bei Kosten, die die gesetzliche
Sozialversicherung nicht ersetzt, ist dies aber eine unabdingbare Voraussetzung
um diese Schuhe als Heilbehelf im Sinne der Bestimmungen des § 34 EStG
ansehen zu können.
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten
Kosten für das Einzelzimmer beim Rehabilitationsaufenthalt. Derartige
Kosten sind aus Sicht des UFS dann als Kosten im Sinne einer
außergewöhnlichen Belastung zu sehen, wenn triftige medizinische
Gründe zur Abwehr eines konkreten medizinischen Nachteiles vorliegen
würden. Diese Gründe müssen sich als feststehende oder sich
konkret abzeichnende ernsthafte gesundheitliche Nachteile darstellen, welche im
gegenständlichen Fall sohin ohne die Inanspruchnahme des Einzelzimmers
eintreten würden. (so zB VwGH vom 13. Mai 1986,
Zl 85/14/0181)
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sieht der UFS jedoch
keine triftigen medizinischen Gründe, aus denen ein Einzelzimmer im
Zusammenhang mit dem Rehabilitationsaufenthalt einen konkreten medizinischen
Nachteil hätte abwenden können.
Der BW spricht in der Berufung bzw. im Vorlageantrag davon,
dass die Inanspruchnahme des Einzelzimmers wegen bestehender psychischen
Problemen aufgrund des schweren Verkehrsunfalls nötig gewesen sei und ihm
von seinen behandelnden Ärzten angeraten bzw. empfohlen worden sei.
Ärztliche Anordnungen dazu hat es ebenso wenig gegeben wie eine
ärztliche Verordnung, die Rehabilitation im Einzelzimmer zu verbringen.
In der Bestätigung des Hausarztes ist von einer
psychischen Ausnahmesituation in der Zeit, in der die Rehabilitationsaufenthalte
durchgeführt wurden, die Rede. Aus Sicht des UFS liegt bereits in den
Formulierungen des BW selbst sowie seines Hausarztes ein wesentlicher
Unterschied, wobei der UFS den Ausführungen des Hausarztes in Bezug auf die
medizinische Beurteilung des Zustandes des BW auf Grund seiner fachlichen
Vorbildung höheres Gewicht einräumt als den Ausführungen des
BW.
Eine psychische Ausnahmesituation des BW nach einem derart
schweren Unfall bzw. den wiederholten Operationen in der Folge dieses Unfalles
ist nur zu verständlich. Es ist auch glaubhaft, dass eine psychische
Ausnahmesituation aufgrund der Schwere des Unfalles, den der BW im Jahr 2003
erlitten hat, auch im Zeitpunkt der Rehabilitationen noch vorgelegen ist. Auch
das Bedürfnis des BW nach Ruhe ist unter diesen Voraussetzungen menschlich
verständlich. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein Einzelzimmer unter
diesen Umständen zu einer Hebung der Lebensqualität in einer für
den BW sehr schwierigen Situation beitragen kann.
Unter einer psychischen Ausnahmesituation ist eine
vorübergehende, durch äußere Ereignisse eingetretene Belastung
der Psyche eines Menschen zu verstehen, die wohl auch in anderen
Lebenssituationen durch andere äußere Ereignisse auftreten kann. Es
ist in der Bestätigung des Hausarztes keine Rede davon, dass eine
(drohende) psychische Erkrankung durch die Unterbringung in einem Doppelzimmer
ausgelöst werden würde.
Somit enthält die Bestätigung des Hausarztes aber
auch zu diesem Berufungspunkt keine Darstellung konkret drohender medizinischer
Nachteile, die aus der Inanspruchnahme eines Doppelzimmers resultieren
würden. Die Ausführungen des BW zu diesem Berufungspunkt bewegen sich
auf der Ebene des - durchaus verständlichen - Bemühens um
eine Hebung der Lebensqualität.
Dies ist aber aus Sicht des UFS nicht als ausreichend zu
betrachten, um als triftiger medizinischer Grund im Sinne der oben genannten
Judikatur des VwGH angesehen zu werden und erhöhte Kosten die von der
Sozialversicherung nicht anerkannt werden, als außergewöhnliche
Belastung anerkennen zu können. Die dargestellten Probleme sind wie oben
dargestellt zwar nachvollziehbar, bewegen sich aber nach dem Verständnis
des UFS ebenso wie beim ersten Berufungspunkt nicht auf der Ebene von triftigen
medizinischen Gründen, die die Unterbringung in einem Einzelzimmer
notwendig für die Genesung erscheinen lassen würden, weswegen die
Berufung aus den oben genannten Gründen als unbegründet abzuweisen
war.
Salzburg, am
23. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-S/06
- Stammnummer
- 25116
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF