Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0022-G/03
Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder ohne Familienbeihilfenbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-G/03vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wurde, vermitteln zwar keinen Unterhaltsabsetzbetrag, können beim Unterhaltspflichtigen aber dennoch im Rahmen des § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn sie für Aufwendungen geleistet wurden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Kosten für notwendige, optische Sehbehelfe eines nicht haushaltszugehörigen, volljährigen Kindes sind beim unterhaltspflichtigen Vater auch dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn für das Kind im betreffenden Jahr keine Familienbeihilfe bezogen wurde, vorausgesetzt diese Kosten übersteigen dessen Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 (die zumutbare Mehrbelastung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommenstseuer für das
Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
unterhaltspflichtiger Vater von zwei nicht in seinem Haushalt lebenden,
volljährigen Söhnen, die beide im Berufungsjahr 2001 noch in
Ausbildung standen. Der ältere Sohn, Geburtsjahrgang 1976, studierte an der
FH Joanneum in Graz, der jüngere Sohn, geboren 1979, war Student an
der TU Graz.
Für beide Söhne war
im Jahr 2001 keine Familienbeihilfe (FB) bezogen worden. Beim älteren Sohn
waren nach einem Studienwechsel die Voraussetzungen für den Beihilfenbezug
ab 3/99 nicht mehr vorgelegen, der jüngere Sohn hatte den vorgeschriebenen
Studienerfolg im erforderlichen Zeitraum nicht nachgewiesen, weshalb der
Beihilfenbezug für ihn zwischen 2/00 und 5/02 geruht hatte.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 beanspruchte der Bw. einerseits die
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages (UAB) für seine beiden
Söhne und machte anderseits Alimentationszahlungen in Höhe von
57.200,- ATS/4.157,- € als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Das zuständige Finanzamt
(FA) berücksichtigte im korrespondierenden Veranlagungsbescheid vom 14.
Oktober 2002 beide Positionen nicht. Begründend führte es hinsichtlich
der Alimentationszahlungen aus, dass derartige Ausgaben nur dann eine
außergewöhnlichen Belastung darstellen könnten, wenn die
Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen würden. Bezüglich
des UAB verwies es auf den fehlenden FB-Bezug für die Söhne im Jahr
2001, der Voraussetzung für die Gewährung dieses Absetzbetrages
sei.
Seine fristgerecht eingebrachte
Berufung gegen diesen Bescheid richtete der Bw. nur mehr gegen die Verwehrung
des UAB. In der Rechtsmittelbegründung beschränkte er sich auf die
Darlegung der Gründe, die zum Wegfall des Beihilfenbezuges geführt
hatten (verspäteter Studienwechsel bzw. Überschreitung der
Mindeststudiendauer) bzw. verwies er auf seine aufrechte gesetzliche
Unterhaltspflicht mangels eigener Einkommen seiner Söhne.
Dazu ist festzuhalten, dass
nach den abgabenbehördlichen Unterlagen der ältere Sohn im Jahr 2001
eigene steuerpflichtige Einkünfte aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit in Höhe von rd. 110.000,- ATS bezogen hat. Für den
jüngeren Sohn liegen zum Jahr 2001 keine Daten über eigene
Einkünfte auf.
Mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 21. Jänner 2003 wies das FA die Berufung unter Hinweis auf die
Verfassungsbestimmung des § 34 Abs 7 Z. 5 EStG 1988 ab, nach welcher der
UAB für volljährige Kinder den FB-Bezug voraussetzt.
Im Vorlageantrag vom 24.
Februar 2003 ergänzte der Bw. seine Argumentation aus der Berufung um den
Hinweis, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen seinen Gewinn des
Jahres 2001 um mehr als 25% gemindert hätten.
Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren machte der Bw.
mittels Empfangsbestätigungen der Söhne tatsächliche
Bargeldzuwendungen in der geltend gemachten Höhe glaubhaft. Die Verwendung
dieser Gelder belegte er teilweise mit Ausgabenbelegen für allgemeine
Lebenshaltungskosten der Söhne (Belege für die Anschaffung von
Kleidung und Schuhen, für elektronische Geräte bzw. EDV-Ausstattung,
für Mobiliar , KFZ-Reparatur und -Zubehör u. dgl.) bzw. zum Teil
listete er weitere betraglich nicht näher ausgeführte Ausgaben
für vergleichbare Kosten (Verpflegung, Hygiene, Bücher usw.) auf.
Einer der vorgelegten
Ausgabenbelege betraf den Studienbeitrag des jüngeren Sohnes für
dessen Studium an der TU Graz. Weitere Belege wiesen den Ankauf von 2 optischen
Gläsern durch den jüngeren Sohn aus
(2.632,- ATS / 192,28 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das EStG 1988 normiert in
den §§ 34 und 35, dass bestimmte Aufwendungen, die weder
Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind, unter den in
diesen Paragraphen festgelegten Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig sind. Grundvoraussetzung ist demnach, dass es sich
um außergewöhnliche, zwangsläufig erwachsene Aufwendungen
handelt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen
wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 1 EStG 1988).
Kosten der allgemeinen
Lebensführung gehören demnach generell nicht zu derartigen
Aufwendungen, da es ihnen am Merkmal der Außergewöhnlichkeit
fehlt.
Eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nach
den Bestimmungen des § 34 EStG 1988 nur vor, soweit die
betreffenden Aufwendungen bestimmte Prozentsätze des, ggfs. nach Abs 4
bzw. Abs 5 leg. cit. zu adaptierenden, Jahreseinkommens
übersteigen.
Unterhaltsleistungen für
Kinder erfüllen grundsätzlich sowohl das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit als auch jenes der Zwangsläufigkeit. Der
Gesetzgeber hat sich allerdings entschieden, solche Aufwendungen dennoch nur
unter ganz bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen eines gesetzlich
festgelegten Ausmaßes als steuerlich relevante,
außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür
sind im Abs 7 des § 34 EStG 1988 normiert.
So legt
§ 34 Abs 7 EStG 1988 in seinen
Z 1 - 3 fest, dass Unterhaltsleistungen für Kinder
grundsätzlich durch die Familienbeihilfe sowie ggfs. durch den
Kinderabsetzbetrag bzw. aufgrund des BGBL I 1998/79 ab 1999 für
nicht haushaltszugehörige Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag gem.
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988
abgegolten sind.
Gem.
§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind
darüber hinaus "Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund
eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen."
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988
definiert als einen UAB-Anspruch vermittelnde Kinder solche, die einerseits iSd.
§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
nicht dem Haushalt des anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen angehören
und für welche anderseits weder diesem noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt
wird.
34 Abs 7 Z 5 EStG 1988
idF. des BGBL 1996/201 (StruktAnpG 1996) lautet:
"(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen."
Anzumerken ist , dass es nach
den ErläutRV zum
StruktAnpG 1996 (72 BlgNR 20. GP 268), das
deklarierte Ziel des (Verfassungs-)
Gesetzgebers gewesen ist, Unterhaltsleistungen an volljährige
Kinder, deren Ausbildungsfortgang nicht den im § 2 FLAG
vorgegebenen Richtlinien entspricht, von jeder Form einer steuerlichen
Abzugsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen - und damit von einer (auch nur
teilweisen) Überbindung dieser Kosten an die Allgemeinheit -
auszuschließen.
Im ggstl. Berufungsverfahren
steht außer Streit, dass die beiden volljährigen Söhne des Bw.
im Jahr 2001 nicht haushaltszugehörig im oa. Sinne waren und dass
für sie im maßgeblichen Zeitraum auch keine FB bezogen worden
war.
Wie dargestellt fallen Kosten
der allgemeinen Lebensführung mangels Außergewöhnlichkeit
generell nicht unter den in § 34 EStG 1988 normierten
Tatbestand, und zwar weder bei Unterhaltspflichtigen noch bei
Unterhaltsberechtigten. Dazu gehören auch die Kosten der eigenen
Ausbildung. Berufsausbildungskosten für Kinder stellen nach
§ 34 Abs 8 EStG 1988 dann
berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.S. des § 34 dar, wenn
es sich um Kosten einer zwangsläufig auswärtigen Berufsausbildung
handelt.
Aufwendungen für optische
Sehbehelfe gehören dem Grunde nach zu den außergewöhnlichen
Belastungen i.S. des § 34 EStG 1988, soweit es sich um
medizinisch notwendige und daher zwangsläufige Anschaffungen handelt. Sie
stellen somit Kosten dar, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
abzugsfähig i.S. des §
34 Abs 7 Z. 4 ESTG 1988 wären.
Im ggstl. Fall haben diese
Aufwendungen mit 192,28 € allerdings nicht jene Höhe erreicht,
die die sogen. "zumutbare Mehrbelastung" des Bw., das ist jener Betrag, der
sich aus dem im § 34 Abs 4 EStG 1988 normierten
Selbstbehalt ergibt und bis zu dem jeder Abgabepflichtige
außergewöhnliche Belastungen kraft Gesetzes selbst zu tragen hat,
überschreitet (10 % Selbstbehalt gem.
§ 34 Abs 4 leg. cit. bei Jahreseinkommen von mehr
als 14.600,- € bis 36.400,- €, d.h. im Falle des BW.:
10 % von 219.806,- ATS/15.973,92 € = steuerpflichtiges
Einkommen des Bw. lt. Einkommensteuerbescheid 2001 vom
14. Oktober 2002).
Eine darüber hinaus
gehende Verwendung der geleisteten Alimentationszahlungen für Kosten, die
bei den Unterhaltsberechtigten nach
§ 34 Abs 7 Z. 4 ESTG 1988 zu
berücksichtigen wären, hat das ggstl. Verfahren nicht
hervorgebracht.
Auf der Basis der oa.
Rechtslage und insbesondere aufgrund der Bestimmung des
§ 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988, die vom
Gesetzgeber in den Rang einer Verfassungsbestimmung gestellt wurde, konnte dem
Rechtsmittelbegehren somit kein Erfolg beschieden sein.
Die vom Bw. vorgebrachten
Gründe für den Wegfall des FB-Anspruches waren unter den gegebenen
Umständen ebenso wenig entscheidungsrelevant wie sein Hinweis, die
geleisteten Alimentationszahlungen hätten seinen Gewinn des
Jahres 2001 um mehr als 25 % gemindert.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
volljährige Kinderkein FB-Bezugkein UABUnterhaltszahlungenUnterhaltsberechtigteUnterhaltsabsetzbetragKosten für SehbehelfeSelbstbehalt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-G/03
- Stammnummer
- 5681
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF