…00 S vermindert. Dieser Umstand wurde seitens des Finanzamtes Perg bei der Berechnung der Aussetzungszinsen mit Bescheid vom 3. Mai 2000 nicht berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen war daher um einen Betrag von 57.000,00 S bzw. in der Folge um die verminderten Aussetzungszinsen…
…die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurde dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterung als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihren Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. " Daraus ergibt sich…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurde dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterung als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein." Daraus ergibt sich, dass der Ablauf der…
…die bescheidmäßig festgesetzten angefallen. Als Zinsenbemessungsgrundlage wurde laut Berechnungsblatt nicht der gesamte einhebungsausgesetzt gewesene ESt-Betrag von 24.305,85 €, sondern durchgehend nur ein verminderter Abgabenbetrag von 2.277,28 € zugrunde gelegt. Damit hat das Finanzamt dem Umstand Rechnung getragen, dass es infolge…
…März 2002 bis 8. Jänner 2003) als Bemessungsgrundlage nicht der aussetzungsantragsbetroffene und tatsächlich ausgesetzte ESt-Betrag 1999 von 14.982,52 €, sondern nur ein verminderter Abgabenbetrag von 2.120,81 € zu Grunde gelegt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es für ESt…
…Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid mit einem Abgabenbetrag an Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 572,52 bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 31. März 2009 wurden die Anspruchszinsen…
…Februar 2000, für KESt 1991 jedoch wegen Teilentrichtung vom 22. Februar 2000 (1,-- S) bloß auf verminderter Bemessungsgrundlage von 533.412,-- S. Am 22. März 2000 erhob Dr. C als steuerlicher Vertreter der Gesellschaft gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 1991 bis 1995, die Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1995…
…bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung…
…Gutschriftszinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei…
…Gutschriftszinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei…
…Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. September 2004 der Körperschaftsteuerbescheid 2002 geändert und der Abgabenbetrag mit 63.892,21 € statt bisher 65.626,77 € festgesetzt. Dadurch erfolgte zwar eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.734,56 €…
…der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer 2000 mit € 988,57 festgesetzt. Dieser Abgabenbetrag wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 gemäß § 293 BAO auf € 1.080,14 berichtigt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 setzte…
…Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit…
…bedingenden) Abgabenfestsetzungen erweist, ein jeweils neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Die bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit jeweils Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei Gesamtbetrachtung…
…so egalisiert - so sieht es der Wille des Gesetzgebers vor - ein weiterer Anspruchszinsenbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen. Die bei allfälliger Stattgabe der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen (unter Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit Gutschriftszinsenbescheide aus…
…bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Die bei allfälliger (allenfalls teilweiser) Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei…
…und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß …
…egalisiert - so sieht es der Wille des Gesetzgebers vor - der Gutschriftzinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen. Die bei allfälliger Stattgabe der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen somit unter der Voraussetzung, dass der Betrag jeweils € 50,00 übersteigt, Gutschriftszinsenbescheide aus…
…3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000). Der Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21…
… 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt…