Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0824-W/06
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0824-W/06vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau M.D., vertreten durch
Procurator, Treuhand- und RevisionsgesmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1120 Wien, Altmannsdorferstraße 76A/Stg.
11, vom 19. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling vom 17. November 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2001 und 2002 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Baden Mödling jeweils vom 17. November 2005 wurden die Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2001 und 2002 der Berufungswerberin (Bw.) in einer
Höhe von € 167,15 sowie € 72,30 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 19. Dezember 2005, die sich auch gegen die Bescheide
über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2001 und 2002
sowie die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 richtet, wird ausgeführt,
dass die Bescheide wegen fehlender Wiederaufnahmegründe zur Gänze
aufzuheben wären. Es werden zwar Ausführungen zu den
Einkommensteuerbescheiden und den damit zusammenhängenden Bescheiden
über die Wiederaufnahme der Verfahren dargelegt, Ausführungen, die die
Anspruchszinsen betreffen, seien nur indirekt aus den Gründen gegen die
zugrunde liegenden Abgabenbescheide ableitbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamt Baden Mödling vom 13. Februar 2006 wurde die Berufung, soweit
sie die Festsetzung von Anspruchszinsen betrifft, als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe
der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
oder Gutschrift gebunden seien (Ritz, SWK 2001, S 27ff). Zinsenbescheide seien
daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende
Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 17.
März 2006 führt die Bw. allgemein aus, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz sich in ihrer Berufungsvorentscheidung mit dem Berufungsanbringen
der Bw. nicht auseinandergesetzt hätte. Detaillierte Aussagen zu den
ebenfalls bekämpften Bescheiden über die Anspruchszinsen 2001 und 2002
sind nicht zu ersehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 vom 17. November 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung von
€ 1.456,36 (ATS 20.040,00 ATS) sowie die im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 17. November 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung
von € 976,91 zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002 ausschließlich mit der
Begründung, dass die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 und
2002 rechtswidrig gewesen wären, ohne Gründe vorzubringen, die gegen
die Festsetzung von Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen
würden.
Wie bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt sind
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein
von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber
wirksam geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3), was nicht bestritten wurde.
Soweit die Bw. ausführt,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz sich in ihrer
Berufungsvorentscheidung mit dem Berufungsanbringen der Bw. nicht
auseinandergesetzt habe, sei erwähnt, dass die Bw. im Zusammenhang mit den
Anspruchszinsen eine über das die Stammabgabenbescheide betreffende
Vorbringen hinausgehende Berufungsdarstellung vermieden hat, sodass darauf
mangels entsprechender Ausführungen auch nicht eingegangen werden konnte.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen
worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt
berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend darf erneut
darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu
zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Die Entscheidung über die
weiters mit Berufung angefochtenen Bescheide wird zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen.
Wien, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0824-W/06
- Stammnummer
- 23785
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF