Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0025-I/04
Bindung des Anspruchszinsenbescheides an den Grundlagenbescheid; Bestand einer (bloß) formellen Abgabenzahlungsschuld als Voraussetzung für den Säumniszuschlag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-I/04vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
1. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y. vom 11. Juni 2003
betreffend Säumniszuschlag und 3. Juni 2003 betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung unter anderem den Bescheid vom 4. Juni
2003, mit welchem die Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis
August 2002 in Höhe von 39.419,37 € festgesetzt wurde. Weiters
erging mit Ausfertigungsdatum 3. Juni 2003 ein im wieder aufgenommenen
Verfahren geänderter Einkommensteuerbescheid für 2000, der zu einer
Nachforderung in Höhe von 10.844,68 € (149.226 S)
führte. Mit dem Bescheid vom 3. Juni 2003 setzte das Finanzamt von
dieser Einkommensteuernachforderung Anspruchszinsen in Höhe von
838,86 € fest. Mit dem weiteren Bescheid über die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages vom 11. Juni 2003 gelangte von der
Umsatzsteuernachforderung (3.213,97) ein Säumniszuschlag im Ausmaß
von 2 % der Bemessungsgrundlage (64,28 €) mit der Begründung zur
Vorschreibung, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis zum 15. Oktober 2002
entrichtet worden sei.
Die Berufung gegen den Säumniszuschlags- und
Anspruchszinsenbescheid wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen die
Stammabgabenbescheide begründet. Das Finanzamt legte das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Säumniszuschlag:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl.
I Nr. 142/2000).
Der
Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Die (teilweise)
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu dem sich hieraus ergebenden
Fälligkeitstermin wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Sie
meint bloß, dass kein Säumniszuschlag vorzuschreiben wäre, wenn
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid stattgegeben würde. Dazu ist
festzustellen, dass der Säumniszuschlag keine sachlich richtige
Abgabenschuld, sondern nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn
die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. zB VwGH
18. 9. 2003, 2002/16/0072). Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht
ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde
liegende Abgabenschuldigkeit zu Recht festgesetzt wurde, weil der
Säumniszuschlag nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld,
sondern von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld zu entrichten ist.
Da der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis August 2002 wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgabe
ungenützt verstrichen ist und kein gesetzlicher Aufschiebungsgrund
vorgelegen ist, erweist sich die Säumniszuschlagsvorschreibung als
rechtmäßig. Zur Information wird aber auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO verwiesen, wonach im Falle einer
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld, deren Nichtentrichtung zur
Verwirkung des Säumniszuschlages geführt hat, auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages erfolgt. Im
Falle eines Erfolges der Berufung gegen den Stammabgabenbescheid kann somit ein
diesbezüglicher Antrag gestellt werden.
2. Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der für den
Streitfall maßgeblichen Fassung betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten
des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer
jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Einkommensteuerbescheid vom
3. Juni 2003 - erfolgt. Dem Anspruchszinsenbescheid liegt die in
diesem Stammabgabenbescheid ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Der
Berufungswerber tritt der Zinsenvorschreibung ausschließlich mit
Argumenten gegen die sachliche Richtigkeit der Einkommensteuervorschreibung
entgegen. Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar, jedoch
findet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Stammabgabenbescheides im Verfahren über die Anspruchszinsen nicht statt.
Vielmehr ist der Zinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Wegen dieser
Bindung muss der Berufung gegen den Zinsenbescheid der Erfolg versagt bleiben.
Sollte sich allerdings der Einkommensteuerbescheid nachträglich als
rechwidrig erweisen und deshalb abgeändert oder aufgehoben werden, so
wäre ein neuer, an den Abänderungs- oder Aufhebungsbescheid gebundener
Zinsenbescheid zu erlassen. Eine Änderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 128).
Da der Berufung aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage
keine Berechtigung zukam, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-I/04
- Stammnummer
- 16476
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF