Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0542-W/06
Anspruchszinsen, Begründung richtet sich gegen Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-W/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma I-GmbH, vertreten durch Dkfm.
Dr. Wilhelm Szücs, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater,
1040 Wien, Frankenberggasse 14/16, vom 29. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 3. Februar 2004 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Mödling vom 3. Februar 2004 über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2001 wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer der
Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2001 in einer Höhe von
€ 4.609,93 festgesetzt.
Nachdem mit Schreiben vom 2.
März 2004 um Verlängerung der Berufungsfrist ersucht wurde, wurde im
Schreiben vom 29. März 2004 sowohl gegen den oben zitierten Bescheid als
auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 3. Februar 2004 Berufung
eingebracht und ausgeführt, dass im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung vom Prüfer die im Jahre 2001 vom geprüften
Unternehmen an die ehemaligen Eigentümer der I-AG (nunmehr K-GmbH)
geleisteten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden seien. Die Zahlungen seien
daher dem Jahresergebnis zugerechnet und im Rahmen des gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Körperschaftsteuerbescheides für
das Jahr 2001 der Körperschaftsteuer unterworfen worden. Für die sich
dadurch ergebende Nachforderung an Körperschaftsteuer seien vom Finanzamt
außerdem Anspruchszinsen in Rechnung gestellt worden, wogegen Berufung
erhoben werde.
Von der Bw. werden zwar
umfangreiche Ausführungen zu den Feststellungen der Betriebsprüfung
und den Verflechtungen innerhalb der Firmen dargelegt, doch beziehen sich die
Ausführungen auf den gleichzeitig angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid 2001, ohne auf den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen näher einzugehen. Die Bw. beantragt, dem
Berufungsbegehren dahingehend stattzugeben, dass die vom geprüften
Unternehmen an die ehemaligen Eigentümer der I-AG geleisteten Zahlungen als
das anzuerkennen, was sie ja auch wirklich gewesen seien, nämlich die
Abgeltung für geleistete Tätigkeiten und somit ihre Absetzbarkeit als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die Berufung wurde mit
Schreiben vom 15. März 2006 an den unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid 2001 vom 3. Februar 2004 liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 3. Februar 2004
ausgewiesene Abgabennachforderung von € 87.424,55 zugrunde. Die Bw.
bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001
zusammengefasst mit der Begründung, dass der zugrunde liegende
Abgabenbescheid unrichtig sein soll.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich,
dass der die Anspruchszinsen auslösende Körperschaftsteuerbescheid
2001 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid - dem auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen - zu Recht erlassen wurde.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs-
und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu
erlassender Gutschriftszinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit
Gutschrifts- und Nachforderungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers
egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt,
dass gegen die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werden wird.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-W/06
- Stammnummer
- 21828
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF