Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0418-L/04
1. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist trotz Einbringen einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu verfügen. 2. Bei der Berechnung der Aussetzungszinsen ist ein verminderter Abgabenbetrag zu berücksichtigen. 3. Eine Berufung gegen Buchungsmitteilungen ist als unzulässig zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-L/04vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 29. März
2004 Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
vom 1. April 2004 Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 2. April 2004 Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
1. April 2004 Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2 und 3 vom 29. März 2004,
1. April 2004 bzw. 2. April 2004 entschieden: Die Berufung
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 29. März 2004, 1. April
2004 und 2. April 2004 wird als unbegründet abgewiesen.Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung betreffend Festsetzung
von Aussetzungszinsen vom 1. April 2004 wird teilweise stattgegeben. Die
Aussetzungszinsen werden mit 3.858,77 € (statt bisher
3.900,71 €) festgesetzt. Die Berufung gegen die
Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2 und 3 vom 29. März 2004, 1. April 2004 bzw.
2. April 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 brachte der Bw.
Vorlageantrag betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1988 bis 1995 sowie
Gewerbesteuer 1988 bis 1993 ein. Mit den Bescheiden des Finanzamtes Perg vom
20. Juni 2000 bzw. 21. Juni 2000 wurde die Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO betreffend Einkommensteuer 1988 bis 1995, Gewerbesteuer
1988 bis 1993 sowie Aussetzungszinsen 1998, 1999 und 2000 bewilligt. Am
18. März 2004 erließ der unabhängige Finanzsenat eine
Berufungsentscheidung hinsichtlich der mit Vorlageantrag vom 26. Dezember
1988 bekämpften Abgabenbescheide.
Mit den Bescheiden von 29. März 2004,
1. April 2004 und 2. April 2004 verfügte das Finanzamt Kirchdorf
Perg Steyr den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer
1988 bis1995, Gewerbesteuer 1988 bis 1993 sowie Aussetzungszinsen 1998, 1999 und
2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die für die
angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung in Folge
Berufungserledigung ablaufen würde.
Den Bescheiden über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung wurde jeweils die Buchungsmitteilung Nr. 1, 2 und 3 vom
29. März 2004, 1. April 2004 und 2. April 2004
beigelegt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
1. April 2004 wurden gem. § 212a Abs. 9 BAO für den
Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 1. April 2004 Aussetzungszinsen iHv.
3.900,71 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben wären,
für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. auf
Grund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten
sei. Die Berechnung der Aussetzungszinsen wurde auf einem Beiblatt
dargestellt:
|
BERECHNUNG
DER AUSSETZUNGSZINSEN
für
die Zeit
vom 19.06.2000 bis
01.04.2004
|
Datum
|
Anfangsbestand und Änderung
|
Aussetzungsbetrag
|
Anzahl der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
19.06.2000
|
25.849,79
|
25.849,79
|
9
|
4,75
|
0,0130
|
30,24
|
28.06.2000
|
707,03
|
26.556,82
|
100
|
4,75
|
0,0130
|
345,24
|
06.10.2000
|
0,00
|
26.556,82
|
329
|
5,25
|
0,0144
|
1258,16
|
31.08.2001
|
0,00
|
26.556,82
|
18
|
4,75
|
0,0130
|
62,14
|
18.09.2001
|
0,00
|
26.556,82
|
52
|
4,25
|
0,0116
|
160,19
|
09.11.2001
|
0,00
|
26.556,82
|
397
|
3,75
|
0,0103
|
1085,93
|
11.12.2002
|
0,00
|
26.556,82
|
180
|
3,20
|
0,0088
|
420,66
|
09.06.2003
|
0,00
|
26.556,82
|
298
|
2,47
|
0,0068
|
538,15
|
Aussetzungszinsen
|
3.900,71 €
Mit Schriftsatz vom 25. April 2004 brachte der Bw.
das Rechtsmittel der Berufung ein. Unter "Betreff" wurden folgende Punkte
angeführt: Bescheid über Aussetzung der Einhebung in Folge
Berufungserledigung, Einkommensteuer für 1992, 1993, 1994 und 1995 vom
29. März 2004 Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
in Folge Berufungserledigung, Einkommensteuer für 1988, 1989, 1990, 1991,
Gewerbesteuer für 1988, 1989, 1990, 1991, Aussetzungszinsen für 1998,
1999, 2000 vom 1. April 2004 Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 19. Juni 2000 bis 1. April
2004 vom 1. April 2004 Berechnung der Aussetzungszinsen für die
Zeit vom 19. Juni 2000 bis 1. April 2004 vom 1. April
2004 Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung in
Folge Berufungserledigung, Gewerbesteuer 1992, 1993 vom 2. April
2004 sowie die Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 29. März 2004,
Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 1. April 2004, Buchungsmitteilung
Nr. 3 vom 2. April 2004.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw.
eine Beschwerde beim VgH eingebracht habe. Derzeit liege beim VgH ein Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, Akt Nr. XX. Laut Auskunft von Frau
Mag. S. habe der Bw. diesen Einspruch eingebracht. Sollte es Unklarheiten geben,
bitte er dies unter einer neuerlichen Fristsetzung mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr gegenständliche Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1: Ablauf der Aussetzung der Einhebung:
§ 212a Abs. 5 BAO lautet: "(5) Die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahrens
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurde dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterung als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein." Daraus
ergibt sich, dass der Ablauf der Aussetzung gem. § 212a Abs. 5
BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der im
§ 212a Abs. 5 genannten Erledigungen der Berufung gegen die
Festsetzung der Abgabe zu verfügen ist. Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
ist daher im Recht, wenn es davon ausgegangen ist, dass gem. § 212a
Abs. 5 3. Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz
besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr entspricht daher dem Gesetz. Es gibt keine
gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden
Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Bw. gegen die Abweisung
seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgaben eingebrachte Beschwerde an den
VwGH) auszudehnen. Kraft Gesetzes war daher das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
verpflichtet, nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom 18. März 2004
den Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Die Berufung war in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2: Festsetzung der Aussetzungszinsen
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6 BAO) oder b) soweit in Folge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen iHv. 1 % über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 18. März 2004 wurden die aussetzungsanhängigen
Abgaben um einen Betrag von insgesamt 57.000,00 S vermindert. Dieser
Umstand wurde seitens des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr bereits bei der
Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Bescheid vom 1. April 2004
berücksichtigt. Von der Aussetzung der Einhebung waren jedoch auch die
Aussetzungszinsen 1998, 1999 und 2000 betroffen. Bei der Berechnung dieser
Aussetzungszinsen jeweils mit Bescheid vom 2. Dezember 1998,
2. Februar 1999 und 3. Mai 2000 war die später eingetretene
Verminderung der Abgabenfestsetzung nicht berücksichtigt worden. Die
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen war daher ebenfalls jeweils um einen
Betrag von 57.000,00 S bzw. in der Folge um die verminderten
Aussetzungszinsen zu vermindern. Die mit Bescheid vom 1. April 2004
festgesetzten Absetzungszinsen betragen daher nicht 3.900,71 € sondern
3.858,77 €. Der Berufung war im Ausmaß von 41,94 €
stattzugeben, im Übrigen war jedoch die Berufung im Hinblick auf
§ 212a Abs. 9 BAO als unbegründet abzuweisen.
|
Berechnung
der Aussetzungszinsen
|
1. Aussetzungszinsen
1998:
|
24.2.1998 - 2.12.1998
|
|
(262.000,00 -57.000,00)
|
x 282 Tage
|
x 0,0096 % =
|
5.549,76
S
(403,32
€)
|
2. Aussetzungszinsen
1999:
|
21.1.1999 - 2.2.1999
|
|
(535.333,00 -57.000,00 -1.543,00)
|
x 12 Tage
|
x 0,0096 % =
|
549,26
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.543,00)
|
x 1 Tag
|
x 0,0096 % =
|
52,74
|
|
|
|
602,00
S
(43,75
€)
|
3. Aussetzungszinsen
2000:
|
1.3.1999 - 3.5.2000
|
|
(535.333,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 9 Tage
|
x 0,0096 % =
|
411,88
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 30 Tage
|
x 0,0096 % =
|
1.581,85
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 210 Tage
|
x 0,0082 % =
|
9.458,15
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 133 Tage
|
x 0,0096 % =
|
7.012,88
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 48 Tage
|
x 0,0110 % =
|
2.900,06
|
|
|
|
21.364,82
S
(1.552,64
€)
|
|
bisher
|
neu
|
Differenz
|
Aussetzungszinsen 1998
|
515,47
|
403,32
|
112,14
|
Aussetzungszinsen 1999
|
49,05
|
43,75
|
5,30
|
Aussetzungszinsen 2000
|
1.720,67
|
1.552,64
|
168,01
|
|
|
|
285,45
|
4. Aussetzungszinsen
2004:
|
19.6.2004 - 1.4.2004
|
|
(25.849,79 -285,45)
|
x 9 Tage
|
x 0,0130 % =
|
29,91
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 100 Tage
|
x 0,0130 % =
|
341,53
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 329 Tage
|
x 0,0144 % =
|
1.244,63
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 18 Tage
|
x 0,0130 % =
|
61,47
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 52 Tage
|
x 0,0116 % =
|
158,47
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 397 Tage
|
x 0,0103 % =
|
1.074,26
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 180 Tage
|
x 0,0088 % =
|
416,14
|
(26.556,82 -285,45)
|
x 298 Tage
|
x 0,0068 % =
|
532,36
|
|
|
|
3.858,77
€
3. Buchungsmitteilungen:
§ 243 BAO normiert: "Gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörde erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird."
Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden.
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis
ergehender, normativer Verwaltungsakt. Als Rechtswirkungen von Bescheiden werden
in der Literatur die Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung
genannt. Buchungen sind nicht der Rechtskraft fähig (somit nicht mit
Berufung anfechtbar). Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen) sind keine
Bescheide, was auch für Kontonachrichten gilt. Berufungen gegen
Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind gem. § 273 Abs. 1
lit. a BAO zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ablauf der Aussetzung der EinhebungVerwaltungsgerichtshofbeschwerdeFestsetzung von Aussetzungszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-L/04
- Stammnummer
- 10882
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF