Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1847-W/04
Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid, unabhängig vom Verschulden der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1847-W/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Groschedl, KR
Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin
Edith Madlberger über die Berufung der M-GmbH, Wien, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, vom 21. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1 vom 30. Juni 2004 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) nach der am 6. Oktober 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 30. Juni 2004 wurden die Anspruchszinsen für die
Körperschaftsteuer 2002 der Berufungswerberin (Bw.) in einer Höhe von
€ 1.662,71 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. Juli 2004 wird - soweit es die
Anspruchszinsen betrifft - ausgeführt, dass die Anspruchszinsen 2002
insoweit zu Unrecht festgesetzt worden seinen, als die
Mindestkörperschaftsteuer der Firma J-GmbH bei der M-GmbH (der
übernehmenden Gesellschaft) nicht berücksichtigt worden sei.
Aufgrund der gleichzeitig
eingebrachten Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. September 2004 der
Körperschaftsteuerbescheid 2002 geändert und der Abgabenbetrag mit
63.892,21 € statt bisher 65.626,77 € festgesetzt. Dadurch
erfolgte zwar eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.734,56 €, eine
Berechnung der Gutschriftszinsen ergab jedoch einen Betrag von
45,15 €, der somit unter der Bagatellgrenze blieb.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamt Wien 1/23 vom 28. September 2004 wurde die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruchszinsen gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO unter einem Betrag von 50 Euro nicht festzusetzen seien. Eine
Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes
maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden
des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge.
Jede Nachforderung oder
Gutschrift löse (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus.
Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid sei an die im
Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides
ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Die materielle Richtigkeit
des Stammabgabenbescheide werde für dien Zinsenbescheid nicht
vorausgesetzt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004
sei die Körperschaftsteuer für 2002 mit € 65.626,77 festgesetzt
worden. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag habe
sich eine Nachforderung von € 63.876,81 ergeben. Gemäß
§
205 BAO sei daher dieser Differenzbetrag wie im Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen vom 30. Juni 2004 zu verzinsen gewesen. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2004 sei die Körperschaftsteuer
2002 auf € 63.892,21 herabgesetzt worden, woraus eine Gutschrift von
€ 1.734,56 resultierte.
Da Anspruchszinsen nur
festgesetzt würden, wenn die Verzinsung mindesten 50 Euro betrage, sei im
gegenständlichen Fall kein neuer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen. Eine
Neuberechnung der Zinsen für die Gutschrift von € 1.734,56 habe
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 lediglich €
45,15 ergeben. Gutschriftszinsen seien nur insoweit festzusetzen, als keine
offenen Zahlungsansprüche für die betreffende Abgabe bestehen, eine
Zinsenberechnung sei daher nur bis 30. Juni 2004 erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 28. Oktober 2004 führt die Bw. aus, dass gemäß
§ 282 Abs. 1 Z. 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
beantragt werde.
Bei der Veranlagung der
Körperschaftsteuer 2002 der M-GmbH sei seitens des Finanzamtes
übersehen worden, die anlässlich der Verschmelzung der J-GmbH
übergegangene, anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von
€ 1.734,56 zu berücksichtigen. Mit Berufung vom 21. Juli
2004 sei das Finanzamt auf dieses Versehen hingewiesen worden und die
entsprechende Berichtigung des KöST-Bescheides sowie die Neufestsetzung der
Anspruchszinsen 2002 beantragt worden.
Der Argumentation der
Finanzverwaltung könne nicht gefolgt werden. Der für die Verzinsung
der KöST-Nachforderung maßgebende Differenzbetrag könne sich per
saldo wohl nur aus der Gegenüberstellung der geleisteten Vorauszahlungen
und der korrekt festgesetzten Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
ergeben. Es sei nicht einzusehen, warum ein Fehler der Abgabenbehörde
(Unterlassen der aktenkundigen anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer) zu
einem Nachteil für die Bw. führen solle.
Von der Abgabenbehörde
werde in der Bescheidbegründung die Unerheblichkeit des Verschuldens der
Abgabenbehörde an der Notwendigkeit einer neuerlichen Bescheiderlassung
angesprochen. Möglicherweise bezieht sich die Abgabenbehörde auf Punkt
4. des Erlasses des BMF vom 19. September 2001 (AÖF 2001/226), wo
ausgeführt werde, dass die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des
zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides bedeutungslos sei.
Nach Ansicht des BMF habe eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn
des Zinsenlaufes maßgebenden Termins unabhängig von einem Verschulden
des Abgabepflichtigen (z.B. an einer verspäteten Einreichung der
Abgabenerklärung) oder der Abgabenbehörde (z.B. bei schuldhafter
Verletzung der Entscheidungspflicht) das Anfallen von Zinsen zur Folge. Diese
Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung des
(abgeänderten) Bescheides - sie beziehe sich jedoch nicht auf eine
von der Abgabenbehörde verursachte inhaltliche Unrichtigkeit.
Zum selben Ergebnis komme
auch Ritz (Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO, SWK 2001, 27). Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig
davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder
des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt. Daher ist
unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil
eine Abgabenerklärung innerhalb bescheidmäßig verlängerter
Frist oder unter Missachtung der abgelaufenen Erklärungsfrist eingereicht
wird. Ebenso ist nicht ausschlaggebend, ob die Abgabenbehörde ihrer
Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub (§ 311 Abs. 1 BAO) über
die Abgabenerklärung zu entscheiden, nachgekommen ist.
Daraus könne jedoch kein
"Freibrief" für die Abgabenbehörde abgeleitet werden,
unrichtige Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. Für die Rechtsrichtigkeit
eines Anspruchszinsenbescheides sei natürlich von der materiellen
Richtigkeit des zugrunde liegenden Stammabgabenbescheides auszugehen.
Entsprechend den
erläuternden Bemerkungen zu § 205 BAO führe die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit (z.B. Im
Berufungsverfahren) der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden )
Abgabenfestsetzung dazu, dass der zu erlassende Gutschriftszinsenbescheid die
Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiere. Auch
Ritz schließe sich diese
Erläuterung des Gesetzgebers an und führe aus, das der Umstand, dass
aus verwaltungsökonomischen Gründen in § 205 BAO nicht die
Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw.
Aufhebung des Stammabgabenbescheides) vorgesehen sei, für den
Abgabenpflichtigen nur dann zu keinem Nachteil führe, wenn der
Gutschriftszinsenbescheid die ursprüngliche Vorschreibung von
Nachforderungen "egalisiere". Nach 311 BlgNr21.GP, 215, solle sich
die aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommene Konstruktion der
Anspruchszinsen als jeweils eine Abgabe nicht zu Lasten des Rechtschutzes des
Abgabepflichtigen auswirken (Ritz,
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO, SWK 2001,
27).
Zusammenfassend könne
daher festgestellt werden, dass die verfahrensrechtliche Abwicklung der
Anspruchs- bzw. Gutschriftszinsenbescheide nicht zu einer Belastung des
Abgabepflichtigen führen könne. Dies umso weniger, als der zugrunde
liegende KöST-Bescheid rechtswidrig gewesen sei und auch erfolgreich
bekämpft worden sei.
Es müsse nochmals
hervorgehoben werden, dass die Anspruchszinsen für das Jahr 2002 bei
ordnungsgemäßer Erst-Veranlagung unter Beachtung der aktenkundigen
Sachlage (anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer) € 1.617,56 betragen
hätten. Der Unterschiedsbetrag von € 45,15 sei nur durch die
fehlerhafte Veranlagung entstanden. Entsprechende der ständigen
Rechtsprechung des VwGH sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber
jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0071 u.a.). Eine Berichtigung des mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit
behafteten Anspruchszinsenbescheides sei somit auch iSd VwGH Judikatur
erforderlich.
Überdies werde auch der
erklärte Zweck der Norm - Ausgleich von (möglichen)
Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten
der Abgabenfestsetzung ergeben - durch eine stattgebende Erledigung nicht
gefährdet. Die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer iHv €
1.734,55 sei dem Finanzamt bereits seit geraumer Zeit zur Verfügung
gestanden - somit sei der Bw. kein wie auch immer gearteter Zinsvorteil
entstanden.
Es werde um stattgebende
Erledigung ersucht, wobei eine mündliche Verhandlung nicht beantragt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
§ 252 Abs.
1 BAO: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 2 BAO: Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1
sinngemäß.
Wie von der Abgabenbehörde
erster Instanz richtig ausgeführt löst jede Nachforderung bzw.
Gutschrift (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden ("Bindungswirkung"). Daher ist der
Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der "Stammabgaben"-Bescheid sei rechtswidrig und es würde
bei Stattgabe eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintreten.
Zwar kennt die
Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise
§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es
heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige
Regelung ist jedoch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen
nicht normiert worden. Erweist sich (wie hier im Berufungsverfahren)
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs-
und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert -
nach dem Willen des Gesetzgebers - der Gutschriftzinsen- bzw.
Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen.
Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung
bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde, daher geht auch das
Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von Anspruchszinsen
verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des darin angeführten
Nachforderungsbetrages abhängig ist. Entgegen den Ausführungen der Bw.
setzen Zinsenbescheide nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Die prozessuale Bindung eines
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Abgabenakt
sind Argumente ersichtlich, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2002 nicht
rechtwirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen zum damaligen Zeitpunkt nicht korrekt berechnet worden
wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Wenn die Bw. die Ansicht
vertritt, dass die verfahrensrechtliche Abwicklung der Anspruchs- bzw.
Gutschriftszinsenbescheide nicht zu einer Belastung des Abgabepflichtigen
führen könne, ist sie weiters auf die Bestimmung des § 205 Abs. 2
zweiter Satz BAO hinzuweisen, wonach Anspruchszinsen, die den Betrag von €
50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind, wobei hier kein Unterschied
zwischen Nachforderungszinsen oder Gutschriftszinsen besteht. Selbst nach
vollinhaltlicher Stattgabe des Berufungsbegehrens ist es aufgrund der zitierten
Bagatellregelung nicht möglich, einen "neuen" Anspruchszinsenbescheid zu
erlassen, da der relevante Zinsenbetrag in Höhe von € 45,15 unstrittig
den Betrag von € 50,00 nicht erreicht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt,
dass im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht über eine allfällige
(einen entsprechenden Antrag der Bw. voraussetzende) Nachsicht oder amtswegige
Löschung zu entscheiden war. Wie von der Bw. richtigerweise ausgeführt
soll sich - wie aus den Beilagen zur Regierungsvorlage abzuleiten ist
- die aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommene
Konstruktion der Anspruchszinsen als jeweils eine Abgabe nicht zu Lasten des
Rechtsschutzes des Abgabepflichtigen auswirken.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1847-W/04
- Stammnummer
- 18967
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF