Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0044-W/05
Keine Anpassung von Anspruchszinsen nach Berufung gegen Körperschaftsteuernachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-W/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma I-GmbH, vertreten durch Herrn
Dr. Fritz Riedel, Steuerberater, 2355 Wr. Neudorf, IZ Süd
Straße 7, Objekt 58 B, Top 5, vom 28. April 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Mödling jeweils vom 13. April 2004 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Baden Mödling jeweils vom 13. April 2004 wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin (Bw.) für das
Jahr 2001 in einer Höhe von € 6.212,87 bzw. für das Jahr
2002 in einer Höhe von € 873,43 festgesetzt.
In der gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 28. April 2004 werden Ausführungen zu dem
gleichzeitig angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid dargelegt, auf die
Erläuterungen der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 verwiesen und
zusammengefasst ausgeführt, dass sich nach Ansicht der Bw. anstatt der
Körperschaftsteuer in Höhe von € 104.628,68 eine
Körperschaftsteuer von € 30.656,76 ergebe.
Unter Würdigung dieser
Ausführungen werde auch die entsprechende Änderung des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 beantragt.
In der gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2002 fristgerecht
eingebrachten Berufung ebenfalls vom 28. April 2004 wird auf die
Ausführungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 verwiesen und
beantragt, die festgesetzten Anspruchszinsen gemäß der Berufung
anzupassen.
Die Berufungen wurden vom
Finanzamt Baden Mödling mit Schreiben vom 7. Jänner 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden
für das Jahr 2001 und 2002 vom 13. April 2004 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen von € 104.628,68 bzw. € 49.908,20
zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 und 2002 zusammengefasst mit der Begründung, dass die
zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig sein sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich,
dass die die Anspruchszinsen auslösenden Körperschaftsteuerbescheide
2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die
Höhe der Anspruchszinsen als Folge der (ebenfalls mit Berufung
angefochtenen) Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 nicht korrekt
berechnet wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch
keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Dem Wunsch der Bw., die
festgesetzten Anspruchszinsen gemäß den Berufungen anzupassen, ist zu
entgegnen, dass die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift zwar
Regelungen kennt, wie sie beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO
für Stundungszinsen vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige Regelung ist jedoch vom
Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht normiert worden.
Erweist sich (wie allenfalls hier im Berufungsverfahren) nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen
bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert - so sieht es der Wille des
Gesetzgebers vor - der Gutschriftzinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die
Belastung mit Gutschrifts- und Nachforderungszinsen. Die bei allfälliger
Stattgabe der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide errechneten
Abgabenbeträge lösen somit unter der Voraussetzung, dass der Betrag
jeweils € 50,00 übersteigt, Gutschriftszinsenbescheide aus, die
bei Gesamtbetrachtung das in den Berufungen gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen werden. Eine
Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw.
Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 ergeht zu
einem späteren Zeitpunkt.
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-W/05
- Stammnummer
- 20221
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF