8. Körperschaftsteuer 8.1. Allgemeines Rz 130: Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der Gleichheitsgrundsatz gebieten, die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht (VwGH 20.10.2009, 2007/13…
…2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen, sind gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Sie sind daher nur insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie Betriebe unterhalten, die nach Maßgabe der…
26.4.428.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote 26.4.4.128.4.4.1 Allgemeines Rz 1533: In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht…
…beträgt: a) 20.000 Euro b) -20.000 Euro c) 10.000 Euro Für die beiden GmbH würde sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% eine Erfolgskörperschaftsteuer ab einem Einkommen von 14.000 Euro ergeben (1.750 x 4 x 2). Da dieser Betrag im Fall…
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht 4.1.3.1 Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 429: § 7 Abs. 2 KStG 1988 übernimmt die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Gewinnermittlung ins Körperschaftsteuerrecht. Entnahmen und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1…
4.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung 4.4.1 Er- und Ablebensversicherungen Rz 459: Zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören auch Er- und Ablebensversicherungen zur Besicherung betrieblicher Kredite, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter die Kapitalgesellschaft ist. Die versicherte Person ist nicht maßgeblich. 4.4.2 Grundsatz der…
Teil 1: Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Rechtsgrundlagen für inländische Stiftungen Rz 1: Die Österreichische Rechtsordnung kennt Stiftungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind jene Stiftungen, denen dieser Status vom jeweiligen Gesetzgeber verliehen wurde. Sie sind Körperschaften…
2.1.1.3. Körperschaftsteuer - Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) Rz 16: Betreibt eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB eine Gemeinde) eine Photovoltaikanlage, hat grundsätzlich die Beurteilung, ob eine privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit vorliegt, danach zu erfolgen, ob der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom der…
2.2.1.4. Körperschaftsteuer - Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) Rz 46: Betreibt eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB eine Gemeinde) eine Photovoltaikanlage, hat die Beurteilung, ob eine privatwirtschaftliche oder hoheitliche Tätigkeit vorliegt, danach zu erfolgen, ob der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom der Erfüllung…
…von Anträgen auf Feststellung gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988. 3.2.3. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 115: Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988 sowie der von diesen abzuführenden Kapitalertragsteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe (§ 61 Abs. 4 Z 4 BAO) zuständig…
5. Vorauszahlungen, Veranlagung, Tarifierung und Erhebung der Körperschaftsteuer (§§ 22 bis 24 KStG 1988) Rz 183: Hinsichtlich der Vorauszahlungen, der Veranlagung und Tarifierung siehe KStR 2001 Rz 1481 ff und Rz 1488 ff, hinsichtlich der Gutschrift der Zwischensteuer Rz 124 ff.
4.1.3. Körperschaftsteuerliche Sekundärberichtigungen 4.1.3.1. Verrechnungspreisforderungen Rz 507: Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 und § 5 EStG 1988 ist der steuerpflichtige Gewinn nach den Regeln der doppelten Buchhaltung durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Dies bedeutet, dass jede Gewinnkorrektur - nach oben und nach…
8.2.2. Auswirkungen der körperschaftsteuerlichen Liebhabereiqualifikation auf Ebene des Gesellschafters Rz 136: Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist die Ebene der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter unabhängig von der Ebene der Gesellschaft zu beurteilen; dementsprechend sind tatsächliche Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, deren Betrieb Liebhaberei…
…215.806,57 € | 3.791.393,27 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € Für die Jahre 2019 bis 2022 hat die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärungen eingereicht. Den Körperschaftsteuererklärungen (OZ 16…
…| 100 % | 810,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/7) | 12.12.2018 | 100 % | 520,00 € | | | Summe: | 4.140,00 € Hinzurechnungen Körperschaftsteuer: | | 2015 | 2016 | 2017 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt…
…Bf. bei der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung mündlich zur Empfängernennung gem. § 162 BAO aufgefordert. Da die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden konnten, konnte der Aufwand nicht anerkannt werden und ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem. § 22 Abs. 3 KStG wurde festgesetzt. Bei den anderen Leistungen wurde, da…
…BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind, soweit der Abgabepflichtige die gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigere. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer sei gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen die…
…€ | 441.769,34 € Zuschläge zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988: | | 2015 | 2016 | 2017 | Summe Aufwandskürzungen (§ 162 Abs. 2 BAO) | 112.594 € | 39.790 € | 52.940 € | Zuschläge zur Körperschaftsteuer (…
…37, 8430 Leibnitz, vom 30.04.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 16.04.2019 betreffend Körperschaftsteuer 2014 zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4…
…angeregt, gemäß der Bestimmung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 zusätzlich zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Rechnungsbeträge der ***VB-GmbH*** vorzuschreiben, nachdem die Abgabenpflichtige die wirklichen Gläubiger bzw. Empfänger der Beträge nicht bekannt gegeben habe. Abschließend…