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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100637/2021

Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100637/2021vom 15.11.2024Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Darstellung des Sachverhaltes im Vorlagebericht soll dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen. Die bloße Bekanntgabe der Streitpunkte oder der bloße Verweis auf irgendwelche Akteninhalte entspricht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes nicht (vgl. Ritz, BAO7, § 265 Tz 2a).
Sind bei einem sog. Scheinrechnungsfall dem Vorlagebericht weder die Namen der Rechnungsaussteller noch die betroffenen Rechnungen zu entnehmen, verletzt die Abgabenbehörde ihre gesetzliche Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO.
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z. B. VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2021, Ra 2019/13/0074, hat der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, wobei er auch auf das Erkenntnis vom 27.11.2020, Ra 2018/13/0059, verwiesen hat, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, welche Unterlagen üblicherweise bei derartigen "Bauvorhaben" beim Auftraggeber vorhanden sind und damit vorgelegt werden können. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, auch ausgesprochen, dass die Feststellung, dass vom Auftraggeber zu erwarten sei, dass er sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschaffe, ob die ihm bis dahin unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübten, nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange in der Begründung nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war. Die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelten nicht nur für die Baubranche, sondern für alle Branchen.
Soweit die Abgabenbehörde in ihren Begründungen darauf hinweist, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind, so ist auf das Erkenntnis vom 22.03.2006, 2002/13/0116, hinzuweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, (lediglich) geeignet sind, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung zu begründen. Solche Zweifel können Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden.
Bei § 162 BAO geht es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige an sich den Nachweis erbringt, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben, als dass eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden soll, dass der Steuerpflichtige den Namen des Zahlungsempfängers nennt und damit die Finanzverwaltung in die Lage setzt, die der Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers entsprechende Einnahme bei diesem zu versteuern (vgl. VwGH 15.11.1963, 0749/62).
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 16.03.1988, 87/13/0252).
Aus der Vernichtung der Grundaufzeichnungen über Arbeitseinteilungen – die "Schmierzettel" wurden weggeworfen – durfte die Abgabenbehörde den Schluss ziehen, dass die Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren.
Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 03.08.2004, 2000/13/0039, ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner – zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung – nicht auffindbar ist.
Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann.
Wie die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, ist auch die pauschale Abrechnung von Leistungen lediglich geeignet, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung (bzw. am Leistungserbringer) zu begründen. Auch solche Zweifel können (nur) Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden.
Die Begründungen der Abgabenbehörde enthalten keine (die steuerlichen Änderungen der Abgabenbehörde tragenden) Feststellungen zu einzelnen Leistungen oder zu Zahlungsflüssen. Insbesondere finden sich in diesen Begründungen und im Akt weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist (vgl. VwGH 19.12.2007, 2005/13/0030, wonach vermutete Rückflüsse solche Feststellungen nicht ersetzen können).
Ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, auf welchem § 162 BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, 1) vom 23.01.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 17.12.2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, 2) vom 07.01.2020 gegen den (an die Stelle des Bescheides des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29.11.2019 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2018 getretenen) Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.06.2024 betreffend Umsatzsteuer 2018 zu Recht erkannt: Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2017 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 werden abgeändert. Die Höhe dieser Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2018 wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine mit Erklärung vom 21.03.2011 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die das Einzelunternehmen des ***A*** ***X*** e.U. eingebracht wurde. Gesellschafter und Geschäftsführer sind ***A*** ***X*** sen. (Jg. 1959) und ***A*** ***X*** jun. (Jg. 1982). Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Blumen. Die Beschwerdeführerin verfügt über folgende Konzessionen: Blumenbinder (Floristen) verbunden mit Gärtner (verbundenes Handwerk) (seit 07.09.2012) Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen) (seit 07.09.2012) Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten, sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung (seit 07.09.2012) Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau (seit 21.01.2014) Der Blumenverkauf erfolgt in Wien in vier Geschäften (siehe Seite 9 des Anhangs zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, OZ 15/9): Geschäft ***Geschäftsadressse-1*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.) Geschäft ***Geschäftsadresse-2*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.) Geschäft ***Geschäftsadresse-3*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.) Geschäft ***Geschäftsadresse-4*** (Superädifikat im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin) Eine Halle in der ***Geschäftsadresse-5*** in Wien dient als Werk- und Garagenhalle und steht im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. In der Garage sind Traktoren für den Winterdienst abgestellt, die Gartengeräte für das Unternehmen gelagert und wird eine Werkstatt für Wartungsarbeiten der verwendeten Maschinen betrieben. Ebenfalls in der Halle befindet sich ein Büro, wo einerseits die laufenden Büroarbeiten durchgeführt werden und die Belege abgelegt werden. Die Ausgangsrechnungen werden im Büro im Geschäft ***Geschäftsadresse-2*** geschrieben (siehe Seite 9 des Anhangs zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, OZ 15/9). Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren Arbeitnehmer wie folgt: 2015 (OZ 40): 3 Angestellte (***A*** ***X*** jun., ***B*** ***X*** und eine weitere Person), 75 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen); 2016 (OZ 41): 3 Angestellte (***A*** ***X*** jun., ***B*** ***X*** und eine weitere Person), 108 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen); 2017 (OZ 42): 2 Angestellte (***A*** ***X*** jun. und zwei weitere Personen), 108 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen). Den Abgabenerklärungen (OZ 16-21) sind für die Streitjahre folgende Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu entnehmen: | | 2015 | 2016 | 2017 | Umsätze | 2.821.153,04 € | 3.215.806,57 € | 3.791.393,27 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € Für die Jahre 2019 bis 2022 hat die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärungen eingereicht. Den Körperschaftsteuererklärungen (OZ 16, 18 und 20) sind für die Streitjahre ua. folgende Aufwendungen zu entnehmen: | | 2015 | 2016 | 2017 | Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen (Kennzahl 9110) | 51.873,39 € | 41.818,05 € | 41.200,23 € | Personalaufwand ("eigenes Personal") (Kennzahl 9120) | 839.329,90 € | 1.082.323,25 € | 1.138.476,98 € Strittig ist die Abzugsfähigkeit der der Beschwerdeführerin von der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R***. Rechnungen für die Überlassung von Arbeitskräften an die Beschwerdeführerin für Gartenarbeiten (Beträge netto): | | Rechnungs-nummer | Rechnungs-datum | Leistungs-zeitraum | Betrag | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 134 | 10.07.2015 | 04-07/2015 | 26.019 € | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 233 | 21.12.2015 | 07-12/2015 | 19.175 € | ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 195 | 30.05.2016 | 01-05/2016 | 12.640 € Die Rechnungen wurden laut Beschwerdeführerin bar bezahlt (siehe Seite 4 und 21 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 [OZ 39]). Rechnungen für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Beschwerdeführerin (Beträge netto): | | Rechnungs-nummer | Rechnungs-datum | Leistungs-zeitraum | Betrag | Geschäftslokal ***Geschäftsadressse-1*** (Zentrale): | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 185 | 11.01.2016 | 11-12/2015 | 17.520 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 237 | 04.12.2017 | 09/2017 | 9.745 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/1) | 1031 | 04.12.2018 | 10/2018 | 3.000 € | Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-2***: | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 183 | 15.01.2016 | 11-12/2015 | 25.280 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 85 | 08.12.2016 | 10-11/2016 | 8.000 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/9 u 11) | 244 | 07.12.2017 | 11/2017 | 18.800 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/4) | 1034 | 05.12.2018 | 10/2018 | 3.000 € | Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-3***: | ***Rechnungsausstellerin-B*** OZ 57/1 | 181 | 11.01.2016 | 11-12/2015 | 16.950 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** OZ 35/5 | 235 | 01.12.2017 | 09/2017 | 12.665 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/2) | 1028 | 03.12.2018 | 10/2018 | 2.400 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/6) | 1042 | 07.12.2018 | 10/2018 | 2.000 € | Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-4***: | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 188 | 15.02.2016 | 12/2015-1/2016 | 15.300 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 243 | 07.12.2017 | 10/2017 | 5.330 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/3) | 1043 | 07.12.2018 | 10/2018 | 1.200 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/5) | 1057 | 10.12.2018 | 11/2018 | 2.450 € | Halle ***Geschäftsadresse-5***: | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 88 | 14.12.2016 | 10-11/2016 | 11.500 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/8) | 1059 | 11.12.2018 | 11/2018 | 4.050 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/7) | 1063 | 12.12.2018 | 11/2018 | 2.600 € Die Rechnungen wurden laut Beschwerdeführerin bar bezahlt (siehe Seite 8, 14 und 20 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 [OZ 39]). ***Rechnungsausstellerin-L*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.10.2014 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***NN***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-L-alt***; Geschäftszweig: "Trockenbau" TT.03.2015 (2): Löschung von ***NN*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***RT*** als Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer; Änderung der Firma in ***Rechnungsausstellerin-L***; Änderung des Geschäftszweiges in "Trockenbau, Personalbereitstellung, Handel mit Waren aller Art"; Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu*** TT.04.2015 (3): Eintragung von ***RT*** als Gesellschafter (100 %) TT.04.2016 (4) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.04.2016 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft TT.04.2016 (5) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 26.02.2016, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt TT.04.2017 (7) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 331): 07.08.2007 bis 04.03.2015 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***NN*** 08.08.2011 bis 04.03.2015 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***NN*** 23.04.2015 bis 28.04.2017 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***RT*** 12.06.2015 bis 28.04.2017 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Versiegeln von Holzfußböden; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***JP*** 13.07.2015 bis 04.02.2016 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten und anderen verwandten Bauten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***BD*** c) Ausgestellte Rechnungen: Rechnung mit der Nummer 2015-134 und dem Datum 10.07.2015 über 26.019 € (OZ 51/1) mit Barzahlungsbestätigung vom 01.09.2015 (OZ 51/2) Pos. 1) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten April 2015 3 Mann (300 Std.) Pos. 2) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Mai 2015 3 Mann (300 Std.) Pos. 3) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Juni 2015 3 Mann (300 Std.) Übergang der Steuerschuld lt § 19 Abs. 1a UStG an den Leistungsempfänger. Rechnung mit der Nummer 2015-233 und dem Datum 21.12.2015 über 19.175 € (OZ 51/3) mit Barzahlungsbestätigung vom 21.12.2015 (OZ 51/4) Pos. 1) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Juli 2015 3 Mann (270 Std.) Pos. 2) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten August 2015 3 Mann (100 Std.) Pos. 3) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten September 2015 2 Mann (60 Std.) Pos. 4) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Oktober 2015 2 Mann (100 Std.) Pos. 5) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten November 2015 2 Mann (120 Std.) Übergang der Steuerschuld lt § 19 Abs. 1a UStG an den Leistungsempfänger. d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen: Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 30.01.2015 (OZ 175/5) GISA-Ausdruck vom 04.02.2016 (OZ 188/OZ 209): "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" seit 23.04.2015 Ausdruck "Dienstgebersuche"/"Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" vom 24.03.2016 (OZ 173) waren bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** als Dienstgeber 85 Dienstnehmer im Zeitraum 14.11.2014 bis 09.03.2016 gemeldet. Niederschrift vom 13.10.2015 über die Einvernahme des ***RT*** (OZ 160/OZ 203): Niederschrift vom 16.12.2015 über die Einvernahme des ***RT*** (OZ 161): Aktenvermerk des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom 27.01.2016 (OZ 166): Begehung an der Firmenadresse Aktenvermerk des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom 09.02.2016 (OZ 165/OZ 217): über ein Telefonat des Finanzamtes mit dem Eigentümer der Büroräumlichkeiten, die die ***Rechnungsausstellerin-L*** im März 2015 gemietet hatte, geht hervor, dass die Mietzahlungen seit zwei Monaten ausständig sind und im Moment kein Kontakt (Kontaktpersonen: ***NN*** und ***RT***) möglich ist. Mitteilung vom 16.02.2016 über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 198; bildlicher Nachweis der physischen Zustellung OZ 178; Aktenvermerk über die physische Zustellung OZ 218). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben. Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 26.02.2016 (OZ 174/OZ 219): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet: Am Firmensitz ist keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch eine andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am 16.02.2016 am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Die Firmenadresse ist als Risikoadresse bekannt. Laut Auskunft des Vermieters bestehen Mietrückstände. Eine Kontaktaufnahme mit dem Mieter ist durch den Vermieter nicht mehr möglich. Der Geschäftsführer ***RT***, geb. am **** ist seit 06.11.2015 in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst. Ein Kontakt konnte nicht hergestellt werden. Weitere Betriebspersonen sind nicht bekannt. Am 13.10.2015 hat sich der ***RT*** gegenüber dem Finanzamt 2/20/21/22, BV 27 (SB K***) mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Adresse als Wohnsitz angegeben. Zwischenzeitlich ist ein beträchtlicher abgabenrechtlicher Rückstand entstanden. Weiters auch ein sozialversicherungsrechtlicher Beitragsrückstand iHv EUR 4.716,32 ab 09.02.2016 für den Beitragszeitraum 12/2015. Aktuell sind noch 19 DN unter der DG Nr. *** bei der WGKK gemeldet. Die UID Nummer wurde von Seiten des zuständigen Finanzamtes begrenzt. Der Kontakt mit der steuerlichen Vertretung, H*** S***, erfolgte per Email. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw Verhaltensweise, nämlich, dass der Firmensitz kein Tätigwerden des Unternehmens erkennen lässt, kein Kontakt am Firmensitz möglich ist, der Geschäftsführer nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, + Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, + Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, - Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, + Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, + Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 174/1). ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.08.2006 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***IE***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-Mi***; Geschäftszweig: keine Eintragung TT.08.2007 (3): Löschung von ***IE*** als Geschäftsführer und Gesellschafter; Eintragung von ***DN*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer TT.04.2016 (19): Eintragung von ***AS*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer TT.12.2016 (20) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.10.2016 über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft; Eintragung von ***AS*** als Liquidator TT.08.2018 (21) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 332): 01.10.2008 bis 15.04.2016 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk); Geschäftsführung (gewerberechtlich): Dipl. Ing. ***KN*** (TT.07.2015 bis TT.03.2016), ***DN*** (TT.04.2016 bis TT.04.2016) 19.10.2015 bis 15.04.2016 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst); Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***DN*** 16.03.2016 bis 11.11.2016 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baumeister; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***KK*** (TT.03.2016 bis TT.05.2016) c) Ausgestellte Rechnung: Rechnung mit der Nummer 195/2016 und dem Datum 30.05.2016 über 12.640 € (OZ 52/1) mit Barzahlungsbestätigung vom 06.06.2016 (OZ 52/2) Div. Bauvorhaben Jänner-Mai 2016 Pos 01 Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten lt Stundenliste Pos 02 3 Helfer und 1 Maurer 395 Std. ***Rechnungsausstellerin-B*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.11.2012 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***DJ***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-B***; Geschäftszweig: "Baumeistergewerbe, Handel" TT.04.2015 (5): Löschung von ***DJ*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***RB*** als Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer TT.04.2015 (6): Eintragung von ***RB*** als Gesellschafter (100 %) TT.09.2015 (7) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu*** TT.10.2015 (8) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 am 28.09.2015 TT.03.2016 (9) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.03.2016 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft TT.04.2016 (10) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 08.03.2016, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt TT.07.2016 (11) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.07.2016 über die Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger TT.10.2016 (12) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria ist folgende Gewerbeberechtigung zu entnehmen (OZ 334): 17.06.2015 bis 18.10.2016 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***RB*** c) Ausgestellte Rechnungen: Rechnung mit der Nummer 181 und dem Datum 11.01.2016 (OZ 57/3) über netto 17.520 € Leistungszeitraum November und Dezember 2015 Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-3***] Kühlhausboden-Sanieren: Altbelag entfernen, Untergrund reinigen, Abschleifen, Grundieren Anfallendes Materialentsorgen Wasserundurchlässigen Boden herstellen Farbe nach Wahl Innenwände reinigen, Verdampfer neu Montieren Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. Fliesenboden Verkaufsraum Sanieren ca 150m2: Fliesen abtragen, Untergrund reinigen, Grundieren, anfallendes Material entsorgen. Fliesen nach Wahl liefern und verlegen Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. Fassade Sanieren: Verunreinigungen entfernen, Leuchtschild Demontieren, Reinigen und Montieren, Sämtliche Röhren tauschen, Sockel reinigen und teilweise nachbessern Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. Rechnung mit der Nummer 185 und dem Datum 11.01.2016 (OZ 57/1) über netto 16.950 € Leistungszeitraum November und Dezember 2015 Bauvorhaben [***Geschäftsadressse-1***] Flachdach Sanieren: Gebrochene Abflussstütze ausbauen, Kühlgeräte abbauen und Zwischenlagen. 120m2 Desolate Rappe abtragen, anfallendes Material entsorgen Untergrund Reinigen. Abflussstützen Wiederherstellung, neue Rohre montieren 120m2 Pappe 2-Lagig flämmen Eisenkonstruktion Streichen: Gesamte Eisenkonstruktion entrosten, schleifen, grundieren, malen. Sämtliche rinnen putzen, Fallrohre reinigen, teilweise neue montieren. Flugdach teilweise nachschweißen Blechdach Herstellen: Desolate Dachpappe abtragen, Sämtliche Nägel und Pappenreste entfernen. 120m2 Dachpappe Liefern und verlegen. Blechdach herstellen inkl. Hochzug zum Nachbarhaus. Rechnung mit der Nummer 183 und dem Datum 15.01.2016 (OZ 57/5) über netto 30.336 € Leistungszeitraum November und Dezember 2015 Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-2***] Flachdach Sanieren: - 460m2 Desolate Pappe abträgen, Untergrund Reinigen; Waschbetonplatten Lagern. Voranstrich, gesamtes. Dach 2-Lagig Flämmen. Schutzanstrich weiß, Waschbetonplatten wieder Auflegen. Sämtliche Arbejten inkl. Arbeit und Material. Wassereintritt Sanieren: Desolate Decke (Übten Eingangsbereich) Abtragen. Wände Abschleifertund Reinigen.' Anfallenden Schutt entsorgen. Wände Verputzen und Malen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. Sanieren Wände Verkaufsraum: Sämtliche Späletten reinigen, Schimmel entfernen. Schutzanstrich Spaletten malen. Teilweise von der Decke Schimmel entfernt. Schutzanstrich & Malen Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. Rechnung mit der Nummer 188 und dem Datum 15.02.2016 (OZ 57/7) über netto 18.360 € Leistungszeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016 Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-4-tw_falsch***] 70m2 bereitgestellte Fließen verlegen: Alte Fließen abtragen, ausgleichen der Unebenheiten Bereitgestellte Fließen verlegen samt Sockelleisten Malerarbeiten: Gesamten Verkaufsraum samt Nebenräumen malen. Sämtliche Wände reinigen teilweise Abklopfen, grob Verputzen, fein Verputzen und Spachteln. Grundieren und malen mit bereitgestellten Material. Türstöcke schleifen, grundieren und malen mit bereitgestellten Material. d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen: GISA-Ausdruck vom 19.01.2016 (OZ 143): "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" seit 17.06.2015 Ausdruck "Dienstgebersuche"/"Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" vom 02.03.2016 (OZ 133) waren bei der ***Rechnungsausstellerin-B*** als Dienstgeber im Zeitraum 01.06.2015 bis 29.01.2016 (bzw. 1 Person "bis laufend") 56 Personen als Dienstnehmer gemeldet. Aktenvermerk vom 01.02.2016 (OZ 119) über eine Erhebung am Firmensitz am 29.01.2016 Aktenvermerk vom 16.02.2016 (OZ 153) über eine erneute Nachschau am Firmensitz, eine Befragung des Büroservice-Betreibers und eine Auskunft des Vermieters Aktenvermerk vom 19.02.2016 (OZ 154) zur Erhebung beim Lohnverrechner Aktenvermerk vom 25.02.2016 (OZ 158) über den erfolglosen Versuch, ***RB*** telefonisch zu erreichen Mitteilung vom 26.02.2016 über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 146). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben. Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 08.03.2016 (OZ 117/OZ 140): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet: Am Firmensitz ist keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch eine andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am 29.02.2016 am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Laut Auskunft des Eigentümers der angegeben Betriebsanschrift, ist die angeführte Adresse seit 2013 nicht mehr vermietet. Am TT.04.2015 kam es zu einem Geschäftsführerwechsel bei gegenständlichem Unternehmen und wurde ***RB***, geb. am TT.09.1968 zum Geschäftsführer bestellt. Dieser hatte zu keinem Zeitpunkt einen melderechtlichen Wohnsitz in Österreich und konnte im Zuge der Erhebungen nicht kontaktiert werden. Ober die beim zuständigen Finanzamt angegebene steuerliche Vertretung, die Firma P*** C*** KG wurde erhoben, dass diese von einer Vertretung der gegenständlichen Firma nicht beauftragt sind. Die Anmeldungen der Dienstnehmer zur Sozialversicherung wurden von der ***S-KG*** durchgeführt. Die von der ***S-KG*** bereitgestellten Telefonnummern brachten keine weiteren Ergebnisse. Eine Kontaktaufnahme mit verantwortlichen des Unternehmen konnte nicht stattfinden. Bisher sind bei der WGKK Beitragsrückstände iHv EUR 67.213,59 zum Stichtag 03.02.2016 entstanden. Zwischenzeitlich ist auch ein beträchtlicher abgabenrechtlicher Rückstand entstanden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw Verhaltensweise, nämlich, dass der Firmensitz kein Tätigwerden des Unternehmens erkennen lässt, kein Kontakt am Firmensitz möglich ist, der Geschäftsführer nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, + Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, + Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, - Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, - Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, + Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 140/1). ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.07.2015 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***RM***; Geschäftsführer: ***EK***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-Mo***; Geschäftszweig: "Bau- Haupt- und Nebengewerbe" TT.04.2016 (2) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 am 19.02.2016 TT.04.2016 (3): Löschung von ***RM*** als Gesellschafter; Eintragung von ***EK*** als Gesellschafter (100 %) TT.05.2016 (4) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu*** TT.08.2016 (5): Löschung von ***EK*** als Gesellschafter; Eintragung von ***PF*** als Gesellschafter (100 %) TT.11.2016 (6): Löschung von ***PF*** als Gesellschafter; Eintragung von ***RH*** als Gesellschafter (100 %) TT.02.2017 (7) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 03.02.2017, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt TT.04.2017 (8) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria ist folgende Gewerbeberechtigung zu entnehmen (OZ 333): 12.11.2016 bis 01.04.2017 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-1*** c) Ausgestellte Rechnungen: Rechnung mit der Nummer 085 und dem Datum 08.12.2016 (OZ 54/2) über netto 8.000 € Okt-Nov 2016 ***Geschäftsadresse-2-falscher_Name*** Fassaden Ausbessern 450 m2 Rechnung mit der Nummer 088 und dem Datum 14.12.2016 (OZ 54/1) über netto 11.500 € Okt-Nov 2016 ***Geschäftsadresse-5*** 1 Fassaden Netze, Kleben, Reibputz 200 m2 2 Div. Spenglerarbeiten 1 PA d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen: GISA-Ausdruck vom 30.11.2016 (OZ 238): "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" seit 12.11.2016 Niederschrift vom 01.12.2016 (OZ 255) mit ***MA*** als Zeuge Niederschrift vom 07.12.2016 (OZ 253) mit ***DB*** als Zeuge Niederschrift vom 07.12.2016 (OZ 254) mit ***AB-1*** als Zeuge Mitteilung vom 09.01.2016 über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 265 und OZ 266). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben. Niederschrift vom 19.01.2017 (OZ 252) mit ***PF*** Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 19.01.2017 (OZ 251/OZ 280): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet: Aufgrund Erhebungen der Finanzpolizei - Team 24 für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln am 29.11.2016 nach dem AuslBG, ASVG, AVRAG und § 89 Abs 3 EStG am Firmensitz der Firma ***Rechnungsausstellerin-Mo***, FN ***, *** wurde nachstehend angeführter Sachverhalt festgestellt. An der der Abgabenbehörde bekanntgegeben Adresse (Betriebssitz) wurden folgende Feststellungen getroffen: Es wurde ein Briefkasten mit der Firmenbezeichnung vorgefunden. Dieser ist komplett überfüllt und dürfte schon längere Zeit nicht geleert worden sein. Im Gebäudeinneren (sowohl EG als auch 1. Stock) ist kein Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** ersichtlich. Sämtliche Räumlichkeiten waren verschlossen. Firmenverantwortliche oder Mitarbeiter waren nicht vor Ort. Es wurde Kontakt mit dem Firmenchef des Nachbarunternehmens aufgenommen. Dieser erklärte telefonisch, dass ihm die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** unbekannt sei und gab den Beamten der Finanzpolizei den Vermieter des Betriebsareales bekannt. Es handelt sich dabei um die Bürogemeinschaft ***L*** mit Sitz in Wien. Telefonisch wurde ein Mitarbeiter der Bürogemeinschaft erreicht, dieser gab die Auskunft, dass das Mietverhältnis mit der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nach wie vor aufrecht wäre, die Mietzahlungen erfolgten bis inklusive Dezember 2016 mittels Einziehungsauftrag, der jedoch seit Jänner 2017 keine Gültigkeit mehr habe. Als Ansprechpartner gab die Bürogemeinschaft ***L*** einen gewissen ***PF*** (ehemaliger Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo***) bekannt. Dieser sei unter der Tel.Nr. 0650/******* erreichbar. Eine telefonische Kontaktaufnahme unter dieser Tel.Nr. blieb vorerst ergebnislos (Telefon abgeschaltet). Der Geschäftsführerwechsel, sowie der neue Geschäftsführer, ***RH***, geb. ***, war dem Vermieter nicht bekannt. In weiter Folge wurde der steuerliche Vertreter der ***Rechnungsausstellerin-Mo***, die E*** Stb OG telefonisch kontaktiert. Seitens der Steuerberatungskanzlei wurde den Beamten der Finanzpolizei die Auskunft erteilt, dass ***PF*** GF der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sei. Angesprochen auf den - auch bereits im Firmenbuch vollzogenen - GF-Wechsel (seit 07.11.16 ***RH***, geb. TT.12.1993 anstatt [***PF***]) konnte die Steuerberatungskanzlei keine Auskünfte erteilen. Ein Wechsel der Geschäftsführung war dem steuerlichen Vertreter nicht bekannt. Mit den fehlenden Umsatzsteuerbuchungen (letztmals für den Monat April 2016) auf dem Abgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (FA22 StNr. ***/****-23) konfrontiert, teilte der Steuerberater mit, dass laufend die Buchhaltungsunterlagen beim Klienten urgiert werden, jedoch nie dem Steuerberater übergeben werden. Durch den vormaligen GF [***PF***] wurde im Zuge der Erhebungen durch diesen Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen und eine Telefonnummer von [***RH***] bekanntgegeben. Eine Kontaktaufnahme konnte nicht erfolgen, da unter der angegebenen Telefonnummer konnte niemand erreicht werden. Da der vorgebliche GF über keine im Zentralenmelderegister erfasste Wohnanschrift verfügt, konnte auch sonst kein Kontakt zu diesem hergestellt werden. Im Firmenbuch (FN ***) wird [***RH***] mit der Adresse, *** 529/26, SVK-*** Bratislava-*** geführt. Derzeit sind seitens der Fa. ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sechs Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. (Bis dato keine Buchungen und Zahlungen der entsprechenden Lohnabgaben auf dem Abgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo***). Abgabenrechtliche Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Es werden weder Lohnabgaben noch Umsatzsteuervoranmeldungen entrichtet bzw. gemeldet. Ein sozialversicherungsrechtlicher Rückstand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entstanden, da es entsprechende Auftraggeberzahlungen (AGH) gegeben hat. Den Verpflichtungen nach dem BUAG wurden ebenfalls nicht nachgekommen. Der einzige bei einer Baustellenkontrolle angetroffene Dienstnehmer, ***MA***, geb. ***, konnte weder Angaben zu seinem Dienstgeber machen noch einen unterfertigten Arbeitsvertrag (Lehrlingsausbildungsvertrag) vorlegen. Der gewerberechtliche GF, ***AB-1***, geb. ****, konnte ebenfalls befragt werden, doch konnte diese ebenso keine näheren Angaben zu diesem Unternehmen machen. Der Dienstnehmer ***DB*** geb. ***, gab an, dass er noch für den "alten" GF [***PF***] gearbeitet habe und dieser auch die Lohnauszahlungen in bar vorgenommen habe. Ein Wechsel in der Unternehmensführung war ihm unbekannt. Der Kontakt zum Unternehmen sei in beiden Fällen via Kontaktinserat im Internet erfolgt und habe jeder weitere Kontakt mittels Telefon stattgefunden. Die anderen Dienstnehmer konnten mangels Wohnadresse in Österreich nicht kontaktiert werden. Aufgrund der getätigten Erhebungen steht aus Sicht der bescheiderlassenden Behörde fest, dass es sich bei gegenständlichem Rechtsträger seit dem Geschäftsführerwechsel am TT.11.2016 um ein Scheinunternehmen handelt. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, + Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, + Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, + Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 251/1). ***Rechnungsausstellerin-A*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.05.2008 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***ST-1*** und ***ST-2*** (jeweils 50 %); Geschäftsführer: ***ST-1***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-A***; Geschäftszweig: keine Eintragung TT.02.2014 (8): Löschung von ***ST-2*** als Gesellschafter; Eintragung von ***ST-1*** als Gesellschafter (100 %) TT.03.2016 (12) Löschung von ***ST-1*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***JS*** als Geschäftsführer TT.10.2016 (13) Eintragung von ***LN*** als Gesellschafter (50%) TT.07.2017 (15) Löschung von ***ST-1*** als Gesellschafter; Eintragung von ***IG*** als Gesellschafter (50%); Eintragung von ***IG*** als Geschäftsführer TT.09.2017 (16) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu*** TT.10.2017 (17) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 am 26.09.2017 TT.03.2018 (18) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.03.2018 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft TT.12.2019 (19) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.12.2019 über die Konkursaufhebung mangels Kostendeckung TT.03.2020 (20) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 330): 03.07.2009 bis 03.07.2017 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baumeister, für die Dauer der Bestellung des Herrn Ing. ***TT*** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit der Auflage, dass das Gewerbe nur im Umfang der Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf; Geschäftsführung (gewerberechtlich): Ing. ***TT*** 20.11.2017 bis 09.03.2018 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***MH*** c) Ausgestellte Rechnungen: Rechnung mit der Nummer R2017H235 und dem Datum 01.12.2017 (OZ 35/5) über netto 12.665 € BVH: Filiale: *** Wien, [***Geschäftsadresse-3***] LZR: September 2017 1) Malerarbeiten Fassade malen: Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern. Leuchtreklame demontieren und säubern. Defekte Leuchtstoffröhren tauschen. Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern. Gesamte Fläche 2 Mai malen (Farbe: weiß), Sockel (Farbe: pink) Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 2) Klimaservice Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern. Steuerung bei Kompressor tauschen. Funktionsprobe durchführen inkl. Entsorgung Altteile. 3) Elektrobeleuchtung unter Markise instand setzen Verschmorte Kabel entfernen, neu verkabeln. Vorhanden Scheinwerfer anschließen. 4) Innenbeleuchtung Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile. 5) Kühlung Service Tropftasse demontieren, ausrichten und wieder montieren. Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 6) Verkabelung Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und Videoüberwachung neu verlegen. Bereitgestelltes Kabel verlegen. Zuleitung bis gegenüberliegendes Stiegenhaus. Rechnung mit der Nummer R2017H237 und dem Datum 04.12.2017 (OZ 35/7) über netto 9.745 € BVH: Filiale *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***] LZR: September 2017 1) Eisenkonstruktion Flugdach Eisenkonstruktion Flugdach mittels Grundierung schützen. Stark rostende Teile abschleifen und grundieren. Inkl. Arbeit und Material. 2) Klimaservice Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern. Funktionsprobe durchführen. 3) Garagentor Bestehendes Garagentor reparieren. Sämtliche Halterungen nachziehen und einstellen. Spannseile erneuern. Antrieb tauschen. Inkl. Arbeit und Material. 4) Innenbeleuchtung Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile. 5) Kühlung Service 2 Kühlhäuser Service durchführen. Gas nachfüllen. 1 Kompressor tauschen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit, Material und Entsorgung. 6) Verkabelung Bestehende Verkabelung für Bankomat neu verlegen. Arbeiten inkl. Arbeitszeit und Material. 7) Glasbruch 3 Scheiben ISO-Glas liefern und montieren inkl. Altglasentsorgung. Rechnung mit der Nummer R2017H243 und dem Datum 07.12.2017 (OZ 35/10) über netto 5.330 € BVH: Filiale *** Wien, ***Geschäftsadresse-4*** LZR: Oktober 2017 1) Fassade malen: Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern. Leuchtreklame demontieren u säubern. Defekte Leuchtstoffröhren tauschen. Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern. Gesamte Fläche 2 Mal malen (Farbe: weiß), Sockel (Farbe: pink) Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 2) Klimaservice Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern. Funktionsprobe durchführen. 3) Innenbeleuchtung Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile. 4) Kühlung Service Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen. Funktionsprobe durchführen. 5) Verkabelung Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat Und Videoüberwachung Instand setzen. Rechnung mit der Nummer R2017H244 und dem Datum 07.12.2017 (OZ 35/9 und 11) über netto 18.800 € BVH: Filiale: *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***] LZR: November 2017 1) Malerarbeiten Fassade malen: Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern. Leuchtreklame demontieren und säubern. Defekte Leuchtstoffröhren tauschen. Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern. Gesamte Fläche 2 Mal malen (Farbe: weiß), Sockel (Farbe: pink) Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 2) Klimaservice Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern. Funktionsprobe durchführen. 3) Innenbeleuchtung Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoflröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Atfröhren und demontierte Teile. 4) Kühlung Service Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 5) Verkabelung Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und Videoüberwachung neu verlegen. Kabel verlegen bis Fassadenfront Postanschluss. 6) Kellerwände sanieren Sämtliche Wände begutachten, teilweise abscheren und isolieren. Fein verputzen und ausmalen, inkl. Arbeit und Material. 7) Abflüsse reinigen Abfluss Arbeitsraum EG mittels Feder freilegen. Abfluss WC/Keller mittels Feder freilegen. WC-Strang zerlegen; Dichtungen teilweise erneuern und montieren. Dichtheitsprobe durchführen. Alle Arbeiten inkf. Material. Rechnung mit der Nummer R2017H249 und dem Datum 12.12.2017 (OZ 35/12) über netto 6.400 € BVH: u.a LZR: Dezember 2017 Grundreinigunqen Alle Fenster (innen und außen); alle Böden. Alle Geräte und Sanitärräume. 1) *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***] 2) *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***] 3) *** Wien, [***Geschäftsadresse-3***] 4) *** Wien, ***Geschäftsadresse-4*** ***Rechnungsausstellerin-R*** (FN ***): a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen: TT.04.2015 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***IB***; Geschäftsführer: ***IB***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-R***; Geschäftszweig: "Schalldämmung, Wärmedämmung, Trockenbau" TT.02.2017 (2): Löschung von ***IB*** als Gesellschafter und Geschäftsführer; Eintragung von ***AB-2*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer TT.08.2018 (6): Löschung von ***AB-2*** als Gesellschafter und Geschäftsführer; Eintragung von ***GB*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer; Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu*** TT.05.2019 (7) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.05.2019 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft TT.07.2019 (8) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 am 13.10.2018 TT.07.2019 (9) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom 02.07.2019, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt TT.12.2019 (10) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.10.2019 über die Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger TT.04.2021 (11) Amtswegige Löschung b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 335): 16.04.2015 bis 08.11.2018 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk); Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***EK*** 14.02.2017 bis 08.11.2018 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-2*** 14.02.2017 bis 18.08.2020 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-2*** 10.10.2018 bis 28.03.2019 Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): Ing. ***TW*** (TT.10.2018 bis TT.03.2019) c) Ausgestellte Rechnungen: Rechnung mit der Nummer RE2018-1028 und dem Datum 03.12.2018 (OZ 59/2) über netto 2.400 € Projekt: [***Geschäftsadresse-3***], *** Wien Leistungszeitraum: Oktober 2018 1 Malerarbeiten Decke 2 x Malen inkl. Abklebearbeiten 2 Fensterfront sanieren, Flächen säubern und Schimmel entfernen Voranstrich, teilweise Schimmelblocker auftragen Gesamte Fläche 2 x malen inkl. Abklebearbeiten Rechnung mit der Nummer RE2018-1031 und dem Datum 04.12.2018 (OZ 59/1) über netto 3.000 € Projekt: [***Geschäftsadressse-1***], *** Wien Leistungszeitraum: Oktober 2018 1 Leuchtstoffröhrentausch Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern. Div. Starter täuschen. Sämtliche Röhren tauschen. Inkl. Arbeit und Material, und Schimmel entfernen. Rechnung mit der Nummer RE2018-1034 und dem Datum 05.12.2018 (OZ 59/4) über netto 3.000 € Projekt: [***Geschäftsadresse-2***], *** Wien Leistungszeitraum: Oktober 2018 1 Leuchtstoffröhrentausch Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern. Div. Starter tauschen. Sämtliche Röhren tauschen. Inkl. Arbeit und Material. und Schimmel entfernen. Rechnung mit der Nummer RE2018-1042 und dem Datum 07.12.2018 (OZ 59/6) über netto 2.000 € Projekt: [***Geschäftsadresse-3***], *** Wien Leistungszeitraum: Oktober 2018 1 Leuchtstoffröhrentausch Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern Div. Starter tauschen. Sämtliche Röhren tauschen. Inkl. Arbeit und Material. und Schimmel entfernen. Rechnung mit der Nummer RE2018-1043 und dem Datum 07.12.2018 (OZ 59/3) über netto 1.200 € Projekt: ***Geschäftsadresse-4-ohne_HN***, Wien Leistungszeitraum: Oktober 2018 1 Leuchtstoffröhrentausch Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern. Div. Starter tauschen. Sämtliche Röhren tauschen. Inkl. Arbeit und Material, und Schimmel entfernen. Rechnung mit der Nummer RE2018-1057 und dem Datum 10.12.2018 (OZ 59/5) über netto 2.450 € Projekt: ***Geschäftsadresse-4-ohne_HN***, Wien Leistungszeitraum: November 2018 1 Dach erneuern Flachdach ca. 50m2 säubern mittels Dampfreiniger. 2 Komplette Fläche ca. 50 m2 2-lagig flämmen, inkl. Arbeit und Material. Rechnung mit der Nummer RE2018-1059 und dem Datum 11.12.2018 (OZ 59/8) über netto 4.050 € Projekt: ***Geschäftsadresse-5***, *** Wien Leistungszeitraum: November 2018 1 Kaminverblechung herstellen Bestehende desolate Verblechung entfernen. Verblechung herstellen inkl. Arbeit und Material. 2 Dachfläche übersteigen Sämtliche lockeren Dachziegel ausrichten Gebrochen Ziegel Tauschen Div. Latten erneuern Inkl. Arbeit und Material Rechnung mit der Nummer RE2018-1063 und dem Datum 12.12.2018 (OZ 59/7) über netto 2.600 € Projekt: ***Geschäftsadresse-5***,*** Wien Leistungszeitraum: November 2018 1 Sanitärbereich sanieren Lose Mauerteile abklopfen, grob Verputzen. Fein Verputzen und Malen. Inkl. Arbeit und Material d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen: AJ-WEB Dienstnehmerauskunft (OZ 294 und OZ 297): 33 Dienstnehmer im Zeitraum 08.01.2018 bis 22.02.2019. Rückstandsaufstellung BUAK vom 17.05.2019 (OZ 312) Rückstandsausweis WGKK vom 19.06.2019 (OZ 311) Mitteilung vom 18.06.2019 über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 318 und OZ 319). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben. Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 02.07.2019 (OZ 297/OZ 298): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100637/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2021
Stammnummer
146289
Gültig
15.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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