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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100637/2021

Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100637/2021vom 15.11.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Erbracht wurden seitens der Fremdleister laut den Rechnungen "Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten" sowie "Gartenarbeiten". Laut Ausführungen der Betriebsprüfung (vgl zB Anhang zu Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1) sei es notwendig, sich vor Auftragsvergabe von der Redlichkeit seines Kontrahenten "durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten" zu überzeugen. Dazu zählen laut Aussagen der Betriebsprüfung (neben einer UID-Abfrage sowie einer Abfrage der HFU-Liste) ua Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners, das Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet, etc. Eine Begründung, warum diese Nachforschungspflichten im vorliegenden Fall angemessen gewesen wären bzw diese (in diesem Zeitpunkt) branchenüblich waren, bleibt die Betriebsprüfung schuldig. Ebenso wenig wird dargetan, inwiefern ein Aufsuchen des Betriebsortes der "dubiosen Fremdleister" dem Auftragsvolumen entsprechend angemessen bzw in der Branche der [Beschwerdeführerin] üblich wäre. Tatsächlich wurde der Sorgfaltsmaßstab seitens der [Beschwerdeführerin] eingehalten, da folgende Kontrollen durchgeführt wurden: [***Rechnungsausstellerin-L***] (siehe Beilage ./2): - HFU Abfragen mit Stichtagen 02.06.2015, 21.09.2015 und 21.12.2015 - Firmenbuchauszug zum 23.03.2015 - UID Abfragen am 21.09.2015 und 21.12.2015 - ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom 24.02.2015 - Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter - Bescheid des FA Wien 4/5/10 betreffend Erteilung einer Umsatzsteuernummer, datiert vom 30.12.2015 - Musterzeichnung Geschäftsführer vom 03.03.2015 ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (siehe Beilage. /3): - HFU Abfrage mit Stichtag 15.06.2016 - Firmenbuchauszüge vom 17.02.2016 und 20.04.2016 - Anmeldung von 7 Arbeitnehmern zur WGKK - Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter - Antrag auf Betriebshaftpflichtverletzung vom 18.03.2016 -Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom 11.03.2016 Insgesamt lässt sich sohin festhalten, dass die [Beschwerdeführerin] ihren Sorgfaltspflichten umfassend nachgekommen ist. b. Komplex Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist, dass sie erbracht worden sind (jedoch nicht geglaubt wird, dass sie von den Rechnungsausstellern erbracht worden sind (Deckungsrechnungen) Betreffend Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist, dass sie erbracht worden sind, ist die Betriebsprüfung der Meinung, dass die Leistungen nicht von den ausstellenden Unternehmern erbracht worden sind. Es handelt sich dabei um Aufwände, die auf Konto 7400 gebucht wurden. Der Vorwurf lautet, dass Deckungsrechnungen vorliegen. Das bedeutet, dass die Betriebsprüfung der Ansicht ist, die Leistungen seien zwar erbracht worden, jedoch nicht von den rechnungsausstellenden Unternehmen. Zudem wird der Vorwurf gemacht, die tatsächlichen Leistungen seien von Arbeitskräften durchgeführt worden, für die keine Lohn- und Sozialabgaben entrichtet worden sind. Betroffen sind Leistungen folgender Fremdleister (vgl Anhang zu Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1 ff): - ***Rechnungsausstellerin-B*** (Rechnungsdatum 11.01.2016, 11.01.2016, 15.01.2016 und 15.02.2016) - ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (08.12.2016 und 04.12.2016) - ***Rechnungsausstellerin-A*** (01.12.2017, 04.12.2017, 07.12.2017, 07.12.2017 und 12.12.2017) - ***Rechnungsausstellerin-R*** (03.12.2018, 04.12.2018, 05.12.2018, 07.12.2018, 07.12.2018, 10.12.2018, 11.12.2018 und 12.12.2018) Im Wesentlichen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (mit Ausnahme von i), da unstrittig ist, dass die Leistungen erbracht worden sind). Hinzuweisen ist darauf, dass es bei nachweislich erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit vermeintlichen Deckungsrechnungen nur dann zur Nichtanerkennung von den abgesetzten Beträgen kommen kann, wenn feststeht, dass der Abgabepflichtige Schwarzarbeiter beschäftigt hat (und daher nicht der rechnungsausstellende Unternehmer die Leistungen erbracht hat).9 Die Beweislast dafür trifft allerdings die Behörde, es liegt nicht am Abgabepflichtigen, unbewiesene Behauptungen der Behörde zu widerlegen, wonach es sich um Deckungsrechnungen gehandelt hat.10 Abgesehen von der Frage, welcher Seite die Beweislast obliegt, ist anzumerken, dass das Vorhandensein diverser Nachweise (Rechnungen, Zahlungsbelege, Anbote, Erkundigungen betreffend der Fremdleister) ein klares Indiz für die Leistungserbringung ist. Der geäußerte Verdacht seitens der Betriebsprüfung, die Arbeiten seien uU von Arbeitern erbracht worden, für die keine Lohn- und Sozialabgaben entrichtet worden wären ("Schwarzarbeit"), lässt sich zu Ende gedacht nur dann aufrechterhalten, wenn man davon ausgeht, die [Beschwerdeführerin] hätte diese Unterlagen zu Täuschungszwecken angefertigt. Diese Unterstellung ist klar zurückzuweisen und entspricht nicht der Realität. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungen von den Rechnungsausstellern tatsächlich erbracht worden sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Ausführungen der Betriebsprüfung im Wesentlichen darauf beschränken, auf angebliche "malversive Praktiken" hinzuweisen. Zudem habe es bei der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R*** (nicht jedoch bei der ***Rechnungsausstellerin-A***) Mitteilungen gem § 8 SBBG gegeben, wobei wiederum darauf hinzuweisen ist, dass daraus nicht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens bzw einer Briefkastengesellschaft gem § 162 BAO geschlossen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass der Zeitpunkt der Meldungen gem § 8 SBBG jeweils (deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liegt. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, die Unternehmen seien Scheinunternehmen, so ist festzuhalten, dass die [Beschwerdeführerin] durch ausreichende Nachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt hat. Anzuführen sind: ***Rechnungsausstellerin-A*** (siehe Beilage. /4: - HFU Abfragen mit Stichtagen 10.05.2017 und 05.09.2017 - Firmenbuchauszug vom 17.07.2017 - UID Abfragen am 10.05.2017 und 05.09.2017 - ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom 02.06.2017 - Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter - Ausweiskopie Gesellschafter -Unbedenklichkeitsbescheinigung WGKK vom 20.04.2017 - Abfrage Insolvenzdatei bezüglich "***Rechnungsausstellerin-A***" sowie Geschäftsführer /Gesellschafter sowie Gesellschafter vom 15.02.2018 ***Rechnungsausstellerin-R*** (siehe Beilage ./5): - HFU Abfragen mit Stichtag 23.10.2018 - Firmenbuchauszug vom 06.08.2018 - UID Abfrage vom 23.10.2018 - ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom 10. Juli 2018 - Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter - Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom 04.09.2018 Zudem möchten wir auch hier anmerken, dass die entsprechenden Rechnungsbeträge der Fremdleister im Verhältnis zu den jeweiligen jährlichen Umsätzen inkl. sonstigen Erträgen regelmäßig sehr gering ausgefallen sind, wie in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist: [Tabelle] Insgesamt lässt sich sohin festhalten, dass die [Beschwerdeführerin] ihren Sorgfaltspflichten umfassend nachgekommen ist, gerade im Hinblick auf das Auftragsvolumen der einzelnen Leistungen sowie den Umstand, dass die [Beschwerdeführerin] nicht im Baugewerbe tätig ist. Die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs ist sohin abzulehnen. Mit Bescheid vom 07.06.2024 (OZ 282) setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer 2018 mit 333.867 € fest, wobei sie die strittigen Vorsteuern im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-R*** nicht berücksichtigte. Vorhalt und Verlangen der Empfängerbenennung Mit Schreiben vom 03.07.2024 (OZ 325) brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Feststellungsbescheide gemäß § 9 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) der ***Rechnungsausstellerin-L***, der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-R*** zur Kenntnis. Gleichzeitig forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin gemäß § 162 Abs. 1 BAO auf, die Empfänger der im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäß § 162 Abs. 2 BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind, soweit der Abgabepflichtige die gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigere. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer sei gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichne. Das Bundesfinanzgericht räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Äußerung und für eine allfällige Akteneinsicht von sechs Wochen ein. Weiterer Vorhalt Mit Schreiben vom 28.08.2024 (OZ 337) hielt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin zum Vorbringen, sie habe durch ausreichende Nachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt, vor, dass es festgestellt habe, dass die Rechnungsaussteller (in dem im Schreiben spezifizierten - und im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses dargestellten - Ausmaß) keine Gewerbeberechtigungen für die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen gehabt hätten. Die Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung sei gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe eine Sorgfaltspflichtverletzung sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen sei) auch in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben seien und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen könne. Vorhaltbeantwortung Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2024 (OZ 347) teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht mit, dass bereits sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen im Zuge der Beschwerden sowie im ergänzenden Vorbringen vom 28.07.2021 der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht offengelegt worden und keine weiteren Unterlagen bzw. Stellungnahmen zu den Vorhalten in diesem Verfahren vorzubringen seien. Die Beschwerdeführerin hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Vorweg ist zur Beschwerdevorlage festzuhalten, dass die Darstellung des Sachverhaltes im Vorlagebericht dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen soll. Die bloße Bekanntgabe der Streitpunkte oder der bloße Verweis auf irgendwelche Akteninhalte entspricht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes nicht (vgl. Ritz, BAO7, § 265 Tz 2a). Im Beschwerdefall waren dem Vorlagebericht weder die Namen der Rechnungsaussteller noch die betroffenen Rechnungen entnehmen. Damit hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall ihre gesetzliche Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO verletzt. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, eine Darstellung des Sachverhaltes nachzureichen, ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen und hat die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO im Antwortschreiben mit der unzutreffenden Behauptung, der steuerliche Sachverhalt sei bereits im Vorlagebericht "in entsprechend geraffter Form" dargestellt worden, sogar ausdrücklich verweigert. Soweit die Abgabenbehörde im (den Vorlagebericht ergänzenden) Schreiben vom 31.03.2021 (OZ 80) Angaben zum Auffinden der Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-G*** macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder die Rechnungen dieser GmbH noch die Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-T*** entscheidungsgegenständlich sind, weil die damit zusammenhängend verbuchten Aufwendungen die Körperschaftsteuer 2018 betreffen (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 4 Nicht anerkannter Aufwand" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Die Abgabenbehörde hat jedoch den Körperschaftsteuerbescheid 2018 trotz eingegangener Abgabenerklärung entgegen seiner Ankündigung (siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom 26.06.2024 [OZ 323] zum Schreiben des BFG vom 22.05.2024 [OZ 109] und die E-Mail des BFG vom 22.05.2010 [OZ 110]) nicht erlassen. Soweit die Abgabenbehörde meint, der Prüfungsauftrag sei bei der Beschwerdevorlage nicht mit dem Akt zu übermitteln gewesen, weil er im Beschwerdefall "nicht entscheidungsrelevant" sei (siehe das Schreiben vom 31.03.2021 [OZ 80)), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht durch den Prüfungsauftrag über den Beginn der Außenprüfung gesichert in Kenntnis gesetzt wird, womit der zeitliche Rahmen für das aktenmäßige Vorhandensein von Schriftverkehr zwischen Prüfer und Partei sowie für abgabenbehördliche Ermittlungshandlungen nachvollziehbar gemacht wird. Somit handelt es sich beim Prüfungsauftrag in jedem Fall um ein verfahrenswesentliches Aktenstück, das bei der Beschwerdevorlage mit dem Akt zu übermitteln ist. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988). Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994). Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z. B. VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031). Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. § 303 Abs. 1 BAO). Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2015 und 2016 verweisen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 03.12.2019 (OZ 15), in dem als neue Tatsachen "fehlende Grundaufzeichnungen (Tz2)" (gemeint sind die weggeworfenen "Schmierzettel" mit der Einteilung des Arbeitspersonals) und "fehlende Empfängerbenennung (Tz6)" (für die Rechnungsaussteller ***Rechnungsausstellerin-L*** und ***Rechnungsausstellerin-Mi***) genannt werden. Weiters wird auf die Textziffern 3 und 4 sowie die Textziffer 9, die auf die dazugehörigen Anhänge weiterverweisen, verwiesen. Schließlich wird der Umstand, dass die Leistungserbringung nicht durch die Rechnungsaussteller erfolgt ist, genannt (siehe Seite 3 des "Anhang zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Zur ***Rechnungsausstellerin-B***, zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und zur ***Rechnungsausstellerin-A*** führt die Abgabenbehörde an, dass die Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern durchgeführt wurden (siehe Seite 1 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz. 6 Rechtliche Würdigung" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]). Es werden daher mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen (vgl. VwGH 22.04.2022, Ra 2020/13/0025). Im "Anhang zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister" wird von der Abgabenbehörde unter der Annahme einer Beweisvorsorgepflicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers hinsichtlich "Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners, Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet betreffend dem Auftragnehmers etc." sowie hinsichtlich Aufzeichnungen über die eingesetzten Arbeiter behauptet (in der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wird auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kontrolle der Dienstnehmeranmeldungen der eingesetzten Arbeitskräfte der Fremdleister sowie der Ausweiskontrollen bei den Dienstnehmern behauptet). Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2021, Ra 2019/13/0074, hat der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, wobei er auch auf das Erkenntnis vom 27.11.2020, Ra 2018/13/0059, verwiesen hat, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, welche Unterlagen üblicherweise bei derartigen "Bauvorhaben" beim Auftraggeber vorhanden sind und damit vorgelegt werden können. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, auch ausgesprochen, dass die Feststellung, dass vom Auftraggeber zu erwarten sei, dass er sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschaffe, ob die ihm bis dahin unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübten, nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange in der Begründung nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war. Die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelten nicht nur für die Baubranche, sondern für alle Branchen. Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde keine auf nachweislichen Gepflogenheiten (hier: der Gartenbaubranche) beruhenden Feststellungen zur erhöhten Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen (oder zur Führung und Aufbewahrung von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen) getroffen, sondern diesbezüglich bloß ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechende Behauptungen aufgestellt. Eine Rechtsfolge durfte sie daraus nicht ableiten. Soweit die Abgabenbehörde in ihren Begründungen darauf hinweist, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind, so ist auf das Erkenntnis vom 22.03.2006, 2002/13/0116, hinzuweisen, mit dem der des Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, (lediglich) geeignet sind, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung zu begründen. Solche Zweifel können Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden. Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (Überlassung von Arbeitskräften an die Beschwerdeführerin für Gartenarbeiten) Die Abgabenbehörde stützt die Versagung des Betriebsausgabenabzugs (100 %) bei den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom 26.02.2016 [OZ 174] festgestellt wurde) und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (deren Scheinunternehmereigenschaft nicht bescheidmäßig festgestellt wurde) - nach einem Verlangen zur genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge und Rechtsfolgenbelehrung (siehe Seite 18 der Niederschrift über die in Anwesenheit des Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin abgehaltene "Vorbesprechung" vom 17.10.2019 [OZ 55]) - auf die Bestimmung des § 162 BAO (siehe Tz. 6 "Rechtliche Würdigung" Unterpunkt "Zu Tz 5 Pkt 1"des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]). Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO). Bei § 162 BAO geht es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige an sich den Nachweis erbringt, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben, als dass eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden soll, dass der Steuerpflichtige den Namen des Zahlungsempfängers nennt und damit die Finanzverwaltung in die Lage setzt, die der Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers entsprechende Einnahme bei diesem zu versteuern (vgl. VwGH 15.11.1963, 0749/62). § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 16.03.1988, 87/13/0252). Aus der Vernichtung der Grundaufzeichnungen über Arbeitseinteilungen - die "Schmierzettel" wurden laut Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 (OZ 39) von seinem Sohn nach Ablauf der Woche weggeworfen (siehe Seite 2 der Niederschrift) - durfte die Abgabenbehörde den Schluss ziehen, dass die beiden Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren. Bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** wird diese Feststellung zusätzlich auch dadurch gestützt, dass bei einer Nachschau am Firmensitz am 27.01.2016 keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar war. Es konnten weder der Geschäftsführer noch andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am 16.02.2016 am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert (siehe Seite 1 des Feststellungsbescheides vom 26.02.2016 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 174/OZ 219]). Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 03.08.2004, 2000/13/0039, ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die Rechnung vom 21.12.2015 mit dem angeführten Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2015 [OZ 51/3]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, es sei immer der Firmenbuchauszug verlangt worden, dann sei die UID-Nummer überprüft und kontrolliert worden, ob die "Baufirma" auf der HFU-Liste zu finden sei (siehe Seite 3). Außerdem sei - seit es die Seite gebe- die BMF-Liste der Scheinunternehmer kontrolliert worden (siehe Seite 5 des Beschwerdeergänzungsschreibens vom 13.02.2020 [OZ 3]). Der "Sorgfaltsmaßstab" sei von der Beschwerdeführerin durch die angeführten Kontrollen eingehalten worden. Zur ***Rechnungsausstellerin-L*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfragen mit Stichtagen 02.06.2015, 21.09.2015 und 21.12.2015, den - Firmenbuchauszug zum 23.03.2015, die UID Abfragen am 21.09.2015 und 21.12.2015, die ZMR Abfrage Geschäftsführer/Gesellschafter vom 24.02.2015, die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, den Bescheid des FA Wien 4/5/10 betreffend Erteilung einer Umsatzsteuernummer, datiert vom 30.12.2015 und die Musterzeichnung Geschäftsführer vom 03.03.2015 hin. Zur ***Rechnungsausstellerin-Mi*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfrage mit Stichtag 15.06.2016, die Firmenbuchauszüge vom 17.02.2016 und 20.04.2016, die Anmeldung von 7 Arbeitnehmern zur WGKK, die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, den Antrag auf Betriebshaftpflichtverletzung vom 18.03.2016 und den Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom 11.03.2016 hin (Seite 6-7 des Schreibens vom 28.07.2021 [OZ 87]). Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 331) geht hervor, dass diese - soweit es die in den zwei Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 04-06/2015 und 07-11/2015 betrifft - bis 04.03.2015 das freie Gewerbe des Verspachtelns von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit und das freie Gewerbe der Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen angemeldet hatte. Ab 23.04.2015 hatte sie das freie Gewerbe des Handels mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe angemeldet. Ab 12.06.2015 hatte sie das reglementierte Gewerbe des Tischlers verbunden mit Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Versiegeln von Holzfußböden angemeldet. Somit hat die ***Rechnungsausstellerin-L*** nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellte Leistung verfügt. Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 332) geht hervor, dass diese - soweit es den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungszeitraum 01-05/2016 zeitlich betrifft - bis 15.04.2016 das reglementierte Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) und das freie Gewerbe der Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) angemeldet hatte. Somit hat die ***Rechnungsausstellerin-Mi*** nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellte Leistung verfügt. Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Äußerung zum Vorhalt des Fehlens der Gewerbeberechtigungen verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2024 [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom 28.08.2024 [OZ 337]). Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R*** (Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Beschwerdeführerin) Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten (Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Geschäftslokalen der Beschwerdeführerin) durchgeführt wurden, die Leistungserbringung jedoch nicht durch die Rechnungsaussteller erfolgt ist (siehe Seite 3 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz.3 Dubiose Fremdleister" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/15]; siehe auch Seite 1 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz. 6 Rechtliche Würdigung" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]), wobei sie den Betriebsausgabenabzug "im Schätzungsweg" jeweils zur Hälfte (50 %) versagt hat. Der Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Hälfte liegt denklogisch die Sachverhaltsannahme zugrunde, dass die eine Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge auf tatsächlich erhaltene (und bezahlte) Leistungen entfällt und die andere Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist ("überhöhte Deckungsrechnungen"). Zur Begründung dieser Änderungen stützt sich die Abgabenbehörde - jenseits der behaupteten, aber nicht festgestellten Verletzung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers und des Hinweises, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind (siehe oben) - bei der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** darauf, dass die Rechnung nur eine allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung ohne weiter Detailaufzeichnungen enthalte (siehe Seite 5 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"), bei der ***Rechnungsausstellerin-B*** darauf, dass die Leistungen "in Pauschale" abgerechnet worden seien, und bei der ***Rechnungsausstellerin-A*** darauf, dass sämtliche Arbeiten mit Pauschalabrechnung seien (siehe Seite 9 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Wie die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, ist auch die pauschale Abrechnung von Leistungen lediglich geeignet, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung (bzw. am Leistungserbringer) zu begründen. Auch solche Zweifel können (nur) Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden. Die Begründungen der Abgabenbehörde enthalten keine (die steuerlichen Änderungen der Abgabenbehörde tragenden) Feststellungen zu einzelnen Leistungen oder zu Zahlungsflüssen. Insbesondere finden sich in diesen Begründungen und im Akt weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist (vgl. VwGH 19.12.2007, 2005/13/0030, wonach vermutete Rückflüsse solche Feststellungen nicht ersetzen können). Da die Abgabenbehörde die Leistungserbringung als solches nicht bezweifelt und somit eine sachliche Berechtigung zum Betriebsausgabenabzug vorliegt, stellt sich auch bei den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** nur die Frage, ob diese Rechnungsaussteller die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren, was zur Anwendung des § 162 BAO führt (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH siehe oben). Ist die Anwendung des § 162 BAO aber zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, auf welchem § 162 BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040). Zur ***Rechnungsausstellerin-B*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom 08.03.2016 [OZ 140] festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass die Kontaktaufnahme als nicht erinnerlich angegeben worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und es sich bei der Gesellschaft um ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG handle (siehe Seite 8 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Meldung gemäß § 8 SBBG jeweils (deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liege (Seite 8 des Schreibens vom 28.07.2021 [OZ 87]). Wie aus dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes hervorgeht, waren bei einer Nachschau am Firmensitz am 29.01.2016 keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am 29.02.2016 am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Laut Auskunft des Eigentümers der angegebenen Betriebsanschrift, ist die angeführte Adresse seit 2013 nicht mehr vermietet. Am TT.04.2015 kam es zu einem Geschäftsführerwechsel bei gegenständlichem Unternehmen und wurde ***RB*** zum Geschäftsführer bestellt. Dieser hatte zu keinem Zeitpunkt einen melderechtlichen Wohnsitz in Österreich und konnte im Zuge der Erhebungen nicht kontaktiert werden (siehe Seite 1 des Feststellungsbescheides vom 08.03.2016 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 117/OZ 140]). Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 03.08.2004, 2000/13/0039 ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die beiden Rechnungen vom 11.01.2016 mit dem angeführten Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 [57/1 und OZ 57/3], die Rechnung vom 15.01.2016 mit dem angeführten Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 [OZ 57/5] und die Rechnung vom 15.02.2016 mit dem angeführten Leistungszeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 [OZ 57/7]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde und dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-B*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 12 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 [OZ 39]). Zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom 19.01.2017 [OZ 251] festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass als Ansprechperson nur "***RM***" genannt worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und es sich bei der Gesellschaft um ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG handle (siehe Seite 7 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Meldung gemäß § 8 SBBG jeweils (deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liege (Seite 8 des Schreibens vom 28.07.2021 [OZ 87]). Wie aus dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes hervorgeht, wurde bei Erhebungen am Betriebssitz am 29.11.2016 ein Briefkasten mit der Firmenbezeichnung vorgefunden. Dieser war komplett überfüllt und wurde schon längere Zeit nicht geleert. Im Gebäudeinneren (sowohl EG als auch 1. Stock) ist kein Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** ersichtlich. Sämtliche Räumlichkeiten waren verschlossen. Firmenverantwortliche oder Mitarbeiter waren nicht vor Ort. Es wurde Kontakt mit dem Firmenchef des Nachbarunternehmens aufgenommen. Dieser erklärte telefonisch, dass ihm die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** unbekannt sei und gab den Beamten der Finanzpolizei den Vermieter des Betriebsareales bekannt. Telefonisch wurde ein Mitarbeiter des Vermieters erreicht. Dieser gab die Auskunft, dass das Mietverhältnis mit der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nach wie vor aufrecht wäre, die Mietzahlungen erfolgten bis inklusive Dezember 2016 mittels Einziehungsauftrag, der jedoch seit Jänner 2017 keine Gültigkeit mehr habe. Als Ansprechpartner wurde ein gewisser ***PF*** (ehemaliger Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo***) bekanntgegeben. Eine telefonische Kontaktaufnahme unter der vom Vermieter genannten Telefonnummer blieb vorerst ergebnislos (Telefon abgeschaltet). Der Geschäftsführerwechsel sowie der neue Geschäftsführer ***RH*** war dem Vermieter nicht bekannt. In weiter Folge wurde der steuerliche Vertreter der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** telefonisch kontaktiert. Seitens des Steuerberaters wurde den Beamten der Finanzpolizei die Auskunft erteilt, dass ***PF*** der Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sei. Angesprochen auf den - auch bereits im Firmenbuch vollzogenen - Geschäftsführerwechsel (***RH*** anstatt ***PF***) konnte die Steuerberatungskanzlei keine Auskünfte erteilen. Ein Wechsel der Geschäftsführung war dem Steuerberater nicht bekannt. Mit den fehlenden Umsatzsteuerbuchungen (letztmals für den Monat April 2016) auf dem Abgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** konfrontiert, teilte der Steuerberater mit, dass laufend die Buchhaltungsunterlagen beim Klienten urgiert werden, jedoch nie dem Steuerberater übergeben werden. Durch den vormaligen Geschäftsführer ***PF*** wurde im Zuge der Erhebungen durch diesen Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen und eine Telefonnummer von ***RH*** bekanntgegeben. Eine Kontaktaufnahme konnte nicht erfolgen, da unter der angegebenen Telefonnummer niemand erreicht werden konnte. Da der vorgebliche Geschäftsführer über keine im Zentralenmelderegister erfasste Wohnanschrift verfügt, konnte auch sonst kein Kontakt zu ihm hergestellt werden (siehe Seite 1-2 des Feststellungsbescheides vom 19.01.2017 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 251/OZ 280]). Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 03.08.2004, 2000/13/0039 ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die Rechnung vom 08.12.2016 mit dem angeführten Leistungszeitraum Oktober bis November 2016 [OZ 54/2] und die Rechnung vom 14.12.2016 mit dem angeführten Leistungszeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 [OZ 54/1]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde und dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 8 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 [OZ 39]). Zur ***Rechnungsausstellerin-A*** (deren Scheinunternehmereigenschaft nicht bescheidmäßig festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass diese "von einem Arbeiter dieser Gesellschaft" empfohlen worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und dass zwei Eingangsrechnungen (Rechnung vom 18.12.2017 im Betrag von 46.608 € für Personalbereitstellung auf diversen Baustellen im Zeitraum August bis Dezember 2017 [OZ 65/1] und Rechnung vom 01.11.2017 im Betrag von 3.485 € für Personalbereitstellung/Mechanikerhelfer im Oktober 2017 [OZ 36/1]) mit "Kassabestätigungen" (OZ 65/2 und OZ 36/2) vorgelegt worden seien, die nicht in der Buchhaltung erfasst gewesen seien und ein anderes Erscheinungsbild als die verbuchten Rechnungen gehabt und eine falsche Firmenbuchnummer und die "alte" Firmenadresse aufgewiesen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, die Rechnungen seien nicht akzeptiert und verbucht worden, weil sie überhöht gewesen seien (siehe Seite 10 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Die Behauptung, die Rechnungen seien nicht akzeptiert und verbucht worden, weil sie überhöht gewesen seien, vermag die "Kassabestätigungen" (Bezahlbestätigungen) nicht zu erklären. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch über zwei nicht verbuchte Rechnungen, auf denen die ***Rechnungsausstellerin-A*** als Rechnungsaussteller angegeben ist, verfügt, vermag somit die Feststellung, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen dieses Rechnungsausstellers um Scheinrechnungen handelt, zu tragen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die ***Rechnungsausstellerin-A*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-A*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 20 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom 20.08.2019 [OZ 39]). Von Seiten der Beschwerdeführerin wird auch zu diesen Rechnungsausstellern vorgebracht, es sei immer der Firmenbuchauszug verlangt worden, dann sei die UID-Nummer überprüft und kontrolliert worden, ob die "Baufirma" auf der HFU-Liste zu finden sei (siehe Seite 3). Außerdem sei - seit es die Seite gebe- die BMF-Liste der Scheinunternehmer kontrolliert worden (siehe Seite 5 des Beschwerdeergänzungsschreibens vom 13.02.2020 [OZ 3]). Die Beschwerdeführerin habe durch ausreichende Nachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt. Zur ***Rechnungsausstellerin-A*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfragen mit Stichtagen 10.05.2017 und 05.09.2017, den Firmenbuchauszug vom 17.07.2017, die UID Abfragen am 10.05.2017 und 05.09.2017, die - ZMR Abfrage Geschäftsführer/Gesellschafter vom 02.06.2017, die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, die Ausweiskopie Gesellschafter, die Unbedenklichkeitsbescheinigung WGKK vom 20.04.2017 und die Abfrage Insolvenzdatei bezüglich ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie Geschäftsführer/Gesellschafter sowie Gesellschafter vom 15.02.2018 hin (Seite 8 des Schreibens vom 28.07.2021 [OZ 87]). Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 334) geht hervor, dass diese - soweit es die in den vier Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 12/2015 und 01/2016 betrifft - von 17.06.2015 bis 18.10.2016 nur das freie Gewerbe des Handels mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-B*** hat somit nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt. Für die ***Rechnungsausstellerin-B*** hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weder bei der Außenprüfung noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise über allfällige andere Abfragen (z.B. UID, HFU-Liste, BMF-Scheinunternehmerliste) offengelegt. Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 333) geht hervor, dass diese - soweit es den in den zwei Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraum 10-11/2016 betrifft - von 12.11.2016 bis 01.04.2017 das reglementierte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** hat somit bei Auftragsvergabe durch die Beschwerdeführerin nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt. Für die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weder bei der Außenprüfung noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise über allfällige andere Abfragen (z.B. UID, HFU-Liste, BMF-Scheinunternehmerliste) offengelegt. Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 330) geht hervor, dass diese - soweit es die in den fünf Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 09/2017 bis 12/2017 betrifft - nur bis 03.07.2017 das reglementierte Gewerbe des Baumeisters, für die Dauer der Bestellung des Ing. ***TT*** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit der Auflage, dass das Gewerbe nur im Umfang der Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf, und erst wieder von 20.11.2017 bis 09.03.2018 das reglementierte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-A*** hat somit bei Auftragsvergabe durch die Beschwerdeführerin nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt. Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Äußerung zum Vorhalt des Fehlens der Gewerbeberechtigungen verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2024 [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom 28.08.2024 [OZ 337]). Das Bundesfinanzgericht hat das Verlangen zur genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988 nachgeholt (siehe das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 03.07.2024 [OZ 325]). Die Beschwerdeführerin hat die Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnet, sondern hat auf eine Äußerung verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2024 [OZ 347]). Das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** bei der Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-R*** ist entfallen, weil die Beschwerdeführerin wissen musste (wenn sie jemand ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, was auch Abgabenhinterziehung naheliegend erscheinen lässt, mit den in Rechnung gestellten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden beauftragt), dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht (es erfolgte aufgrund Unbekanntheit keine Versteuerung beim wahren Empfänger der abgesetzten Beträge). Zur ***Rechnungsausstellerin-R*** (die im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung nicht auffindbar war und deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom 02.07.2019 [OZ 298] festgestellt wurde, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde) ist zu dieser Würdigung ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass (im Hinblick auf den in der ersten Rechnung angeführten Leistungszeitraum 10/2018) laut GISA-Abfrage (OZ 335) möglicherweise bei Auftragserteilung keine Gewerbeberechtigung (Gewerbeberechtigung als Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erst ab 10.10.2018) bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2024 [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom 28.08.2024 [OZ 337]), weshalb das Bundesfinanzgericht dies würdigend davon ausgeht, dass sie den Auftrag für die Arbeiten vor der Gewerbeberechtigung am 10.10.2018 erteilt hat. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2018 waren daher als unbegründet abzuweisen (wobei die Neufestsetzung der Umsatzsteuer nicht den Vorsteuerabzug betraf und keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabenschuld hatte und die Beschwerdeführer kein konkretes Änderungsbegehren äußerte). Die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 waren jedoch insoweit abzuändern, als darin im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 (25 % der abgesetzten Beträge) mit zu niedrigen Beträgen (25 % von 25 % der abgesetzten Beträge) berücksichtigt wurden (2015: 2.824,63 € statt 11.298,50 €; 2016: 790 € statt 3.160 €; siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom 26.06.2024 [OZ 323]). Die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 waren auch insoweit abzuändern, als im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** in Anwendung des § 162 Abs. 2 BAO die abgesetzten Beträge in voller Höhe nicht anzuerkennen waren und der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 (25 % der abgesetzten Beträge) zu berücksichtigen war. Aufwandskürzung 2015 gemäß § 162 Abs. 2 BAO: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 10.07.2015 | 100 % | 26.019 € | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 21.12.2015 | 100 % | 19.175 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 11.01.2016 | 100 % | 16.950 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 11.01.2016 | 100 % | 17.520 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 15.01.2016 | 100 % | 25.280 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 15.02.2016 | 100 % | 7.650 € | | | Summe: | 112.594 € Aufwandskürzung 2016 gemäß § 162 Abs. 2 BAO: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 15.02.2016 | 100 % | 7.650 € | ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 30.05.2016 | 100 % | 12.640 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 08.12.2016 | 100 % | 8.000 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 14.12.2016 | 100 % | 11.500 € | | | Summe: | 39.790 € Aufwandskürzung 2017 gemäß § 162 Abs. 2 BAO: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 01.12.2017 | 100 % | 12.655 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 04.12.2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100637/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2021
Stammnummer
146289
Gültig
15.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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