Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100637/2021
Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100637/2021vom 15.11.2024Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fassade Sanieren: Verunreinigungen entfernen, Leuchtschild Demontieren, Reinigen und Montiern, Sämtliche Röhren Tauschen, Sockel reinigen und teilweise nachbessern, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 3.200,-
Ergibt in Summe € 17.520,- + 20 % UST € 3.504,- = € 21.024,-
*) Leistungen wurden in Pauschale abgerechnet.
*) Gesellschaftsgründung: TT.7.2012
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.4.2015, ***RB***, geb. TT.7.1968.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 1-2/16.
Nach Ansicht der Behörde ist dies nicht ausreichend, da bei Beauftragung eines Fremdleisters zu Beginn der malversiven Praktiken, meist, wie auch in diesem Fall, in Verbindung mit dem Eintritt neuer Gesellschafter, alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen vorhanden sind und Dauerbelege, wie Firmenbucheintragungen, Gewerbeberechtigungen, UID-Nummern-Abfragen und Aufscheinen in der HFU-Liste vorliegen.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.4.2015 ausgestellt
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. 8.3.2016, dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt.
***Rechnungsausstellerin-A***
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens.
-) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 1.12.2010 GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. 7.12.2017: Bauvorhaben Filiale *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***], Leistungszeitraum Nov. 2017.
1) Malerarbeiten, Fassade malen: Gesamte Fläche mittels Dampfeiniger säubern. Leuchtreklame demontieren und säubern. Defekte Leuchtstoffröhren tauschen. Lose Putzteile mittels Reibputz mittels Reibputz ausbessern. Geamte Fläche 2 Mal malen (Farbe : weiß), Sockel (Farbe: pink) Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 8.400,--
2) Klimaservice, Filter reinigen, Gas nachfüllen, Gerätekasten säubern. Funktionsprobe durchführen. 1 Pauschale € 720,--
3) lnnenbeleuchtung, Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile. 1 Pauschale € 1.900,--
4) Kühlung Service, Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 450,--
5) Verkabelung, Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und Video neu verlegen. Kabel verlegen bis Fassadefront Postanschluss. 1 Pauschale € 1.750,--
6)Kellerwände sanieren, Sämtliche Wände begutachten, teilweise abscheren und isolieren. Fein verputzen und ausmalen, inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 4.210,--
7) Abflüsse reinigen, Abfluss Arbeitsraum EG mittels Feder freilegen. Abfluss WC/Keller mittels Feder freilegen. WC-Strang zerlegen; Dichtungen teilweise erneuern und montieren. Dichtheitsprobe durchführen. Alle Arbeiten inkl. Material. 1 Pauschale € 1.450,--. Ergibt in Summe € 18.800,-- + 20 % USt = € 22.560,-
*) Sämtliche Arbeiten mit Pauschalabrechnung. Arbeitsaufzeichnungen sind weder von Auftraggeber noch Auftragnehmer vorhanden.
*) Gesellschaftsgründung: TT.4.2008
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.7.2017 - TT.3.2018 Konkurs, ***IG***, geb. TT.07.1962.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/17.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.7.2017 ausgestellt.
*) Am 7.10.2019 wurden Unterlagen betreffend Sorgfaltspflicht des Unternehmers vorgelegt. In diesen Unterlagen befanden sich zwei Rechnungen, Re v. 18.12.2017 i.H. v. € 46.608,00 für den Lohnzahlungszeitraum 8-12/2017 für Personalbereitstellung auf div. Baustellen, 1.942 Stunden á € 24,-- ergibt € 46.608,-- mit Kassabestätigung über € 46.608,00 und Re v. 1.11.2017 i.H.v. € 3.485,00 für Oktober 2017 für Personalbereitstellung /Mechanikerhelfer, 82 Stunden ä € 42,50 ergibt € 3.485,--mit Kassenbestätigung über € 3.485,00. Diese beiden Rechnungen wurden in der Buchhaltung nicht erfasst. Diese beiden Rechnungen hatten ein anderes Erscheinungsbild als die verbuchten Rechnungen. Weiters war in der Fußzeile dieser beiden Rechnungen eine falsche Firmenbuchnummer vermerkt. Die richtige lautet: FN ***, die auf den beiden Rechnungen vermerkte: FN ***FN-abweichend***.
Erscheinungsbild der zwei Rechnungen (nicht in der Buchhaltung erfasst) v. 18.12.2017 und v. 1.11.2017:
Briefkopf
***Firmenname-fehlerhaft***, ***Adresse-alt***, *** Wien, trugen.
In der Fußzeile
war als UID Nummer ATU*** (richtig) angegeben,
als Firmenbuchnummer FN ***FN-abweichend*** (falsch)
als DG-Nr. ***
als IBAN AT*** angegeben.
Die Merkmale der Rechnungen (1.12.2017, 4.12.2017.7.12.2017,7.12.2017,12.12.2017), die in der Buchhaltung erfasst wurden:
Briefkopf:
***Rechnungsausstellerin-A***, A-*** Wien, ***Adresse-neu***
Fußzeile:
Erste Bank: IBAN AT***
Raiffeisen: IBAN AT***
FN:***
UID: ATU***
DGNR: ***
Anmerkung der Betriebsprüfung:
Folgendes ist daraus zu entnehmen:
*) Lt. Firmenbuch wurde die Adresse am 21.9.2017 auf ***, ***Adresse-neu*** geändert. Die nicht verbuchten Rechnungen lauten allerdings noch auf ***, ***Adresse-alt***.
*) Die nicht verbuchten Rechnungen weisen eine falsche Firmenbuchnummer auf.
*) Die verbuchten und die nicht verbuchten Rechnungen weisen komplett andere Bankverbindungen auf.
Folgende Stellungnahme betreffend den nicht verbuchten Rechnungen mit anderem Erscheinungsbild, erfolgt von ***X*** jun. am 17.10.2019:
"Die Rechnungen waren überhöht. Die Stundenaufstellungen vom Unternehmen waren um 80% überhöht. Diese Rechnungen wurden nicht akzeptiert und daher auch nicht in die Buchhaltung übergeben. Die Gegenseite war nicht interessiert daran, dies aufzuklären und es hat sich keiner mehr gemeldet. Zahlung fand keine statt.
Auf den Rechnungskopf habe ich nicht geachtet. Weil die Rechnung nicht bezahlt worden ist habe ich diese daher nichts überprüft, ebenso die falsche Firmenbuchnummer auf der nicht verbuchten Rechnung. Am Tag der Zahlung werden die Rechnungsbestandteile von meiner Schwester überprüft.
Die Zahlungsbestätigung wird vorbereitet worden sein von der Firma. Das wurde nicht verbucht.
Es spricht für uns, dass die Rechnungen nicht verbucht sind."
[***Rechnungsausstellerin-R***]
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens.
-) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 1.12.2010 GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. 4.12.2018: Leistungszeitraum: Oktober 2018, Projekt *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***]:
Leuchtstoffröhrentausch, sämtliche Balkon (???) kontrollieren, zerlegen und säubern. Div. Starter tauschen, Sämtliche Röhren tauschen, Inkl. Arbeit und Material. Und Schimmel entfernen. 1 Pauschale € 3.000,--+20% USt = € 3.600,--
Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite.
*) Gesellschaftsgründung: TT.03.2015
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.8.2018, ***GB***, geb. TT.6.1957.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/18.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.8.2018 ausgestellt.
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. 2.7.2019, dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt.
[…]
Tz 5 : In Rechnung gestellte Leistungen der dubiosen Fremdleister
Zwei Arten von Leistungen wurden in diesen Rechnungen gestellt:
1) Leistung, welche auch durch das geprüfte Unternehmen ausgeführt wird. (Vorwiegend Gartenarbeit). Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen kann nicht überprüft werden, wer und ob tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Dieser Aufwand wurde auf Konto 5801 gebucht. (Tz 4)
2) Leistung, wo ersichtlich ist, dass sie erbracht wurde. (Instandhaltungsarbeiten in den Filialen)
Dieser Aufwand wurde auf Konto 7400 verbucht. (Tz4)
Tz 6: Rechtliche Würdigung:
Zu Tz 5 Pkt 1)
Aus der Judikatur zur Empfängernennung nach § 162 BAO iZm Scheinfirmen/Briefkastenfirmen geht hervor, dass mit der Namhaftmachung von Personen als Empfänger der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Leistungserbringer und somit die Zahlungsempfänger sind.
Nach der Judikatur des VwGH ist der Leistungsempfänger auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers geschützt (vgl. VwGH 1.6.2006, ZI. 2002/15/0174; 1.6.2006, ZI. 2004/15/0069).
Es gilt die Maßgeblichkeit der, auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Auftraggeber und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren (BFG vom 12.09.2018, RV/2100604/2016).
Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn, etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend, wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247).
Es liegt keine Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO vor, wenn - ungeachtet der Banküberweisung - begründete Zweifel vorliegen, dass es sich nicht um den tatsächlichen Empfänger im Sinn des §162 BAO handelt, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
Zur Aufforderung der Empfängernennung gem § 162 BAO vom 17.10.2019, die im Rahmen der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung nachweislich und unter Bekanntgabe der Streichung des Aufwandes bei Nichtnennung erfolgte, konnten am 8.11.2019 im Zuge der Schlussbesprechung die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden und keine Unterlagen vorgelegt werden.
Herrn [***A*** ***X***] sen. blieb bei seiner Aussage, dass die Firmen, die die Rechnungen geschrieben haben, die Empfänger sind. Es wäre nach der Aufforderung zum Empfängernennung gem. § 162 BAO vom 17.10.19 alles getan worden, diese Firmen zu erreichen, aber es konnte kein Kontakt mehr hergestellt werden.
[…]
Für den Prüfungszeitraum ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen.
Zu Tz.5 Pkt 2)
Es wurden Leistungen in Rechnung gestellt, die tatsächlich durchgeführt wurden, wie im Rahmen der Betriebsbesichtigung der Filialen durch die Finanz festgestellt wurden. Allerdings ist aufgrund der Ermittlungen und Feststellungen der Finanz betreffend die Rechnungsaussteller davon auszugehen, dass die Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern durchgeführt wurden.
Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2011, 98/13/0081).
Das gänzliche Fehlen von Unterlagen (wie Arbeitsaufzeichnungen,....) lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Die Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller konnte in keiner Weise glaubhaft gemacht werden. Vielmehr erhärtet sich der Verdacht, dass die Beauftragung des dubiosen Fremdleisters lediglich vorgetäuscht wurde und die Aufträge durch Arbeitskräfte erfolgten, für die keine Lohn- und Sozialabgaben abgeführt wurden.
Da die Leistungen jedoch unbestritten durchgeführt worden sind, wird im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ein fiktiver Lohnaufwand mit 50% des Bruttoaufwandes der dubiosen Firma angesetzt. Da die fraglichen Leistungen mit größter Wahrscheinlichkeit von Arbeitskräften durchgeführt wurden, für die keine Lohn- und Sozialabgaben geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die leistenden Personen für das Unternehmen ungleich kostengünstiger tätig wurden als Dienstnehmer für ein steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erfasstes Unternehmen, das entsprechende Abgaben zu leisten hat.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BA04 § 184 Rz. 12).
Im vorliegenden Fall erweist sich eine detaillierte Schätzung auf Basis der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen schon deshalb als undurchführbar, weil die fraglichen Rechnungen keine ausreichenden Angaben über den Umfang der Leistung enthalten. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. Ritz, BA04 § 184 Rz. 3).
Die Höhe des anerkannten Aufwandes von 50% der dubiosen Fremdleistungshonorare ergibt sich aus der Überlegung, dass die beschäftigten Personen ohne Berücksichtigung von ordnungsgemäßen Unternehmen üblicherweise treffende Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag, Kommunalsteuer), das sind ca. 27% der Arbeitskosten, tätig wurden. Weiters ist davon auszugehen, dass jemand, der nicht angemeldete Personen beschäftigt, diesen Personen keine adäquate Entlohnung die im Vergleich von regulär beschäftigten Personen als Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abgeführt werden, auszahlt (rund 18% der Arbeitskosten).
Die Betriebsprüfung stützt sich bei der Bemessung des steuerlich nicht anerkannten Aufwandes in der Höhe von 50% auf ein Erkenntnis des VwGFI vom 19.9.2007 (GZ 2003/13/0115). In diesem, dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt ging die bescheiderlassende Behörde ebenfalls von Scheinrechnungen, die von Scheinunternehmen dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt und von diesem als Betriebsausgabe abgezogen wurden, aus. Die bescheiderlassende Behörde schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an. Die "Schätzungsmethode mit 50%" beruhe auf Erfahrungswerten der Betriebsprüfung und dem Umstand, dass mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden könne.
Tz 7: Steuerliche Konsequenz
a) für Leistungen, die das geprüfte Unternehmen ausführt (Tz 5 Pkt. 1)
Zur Aufforderung der Empfängernennung gem § 162 BAO vom 17.10.201, die im Rahmen der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung nachweislich und unter Bekanntgabe der Streichung des Aufwandes bei Nichtnennung erfolgte, konnten am 8.11.2019 im Zuge der Schlussbesprechung die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden und keine Unterlagen vorgelegt werden.
Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs. 3 KStG 1988
Durch Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden.
Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag erfolgt für jene Beträge, die unter Tz4, in der Buchhaltung erfasst auf Konto 5801, ersichtlich sind.
b) für Leistung, wo ersichtlich ist, dass sie erbracht wurden (Tz 5 Pkt 2)
In diesem Fall wird der Aufwand zu 50 % gekürzt, die Vorsteuer wird nicht anerkannt, da die Leistung aufgrund den Ermittlungen der BP, nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden.
Beschwerden
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 07.01.2020 (OZ 1) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2018 und kündigte die Nachreichung einer Begründung an.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 23.01.2020 (OZ 2) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 und kündigte die Nachreichung einer Begründung an.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 13.02.2020 (OZ 3) ergänzte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerden, indem sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragte und zur Begründung vorbrachte:
Herr ***A*** ***X*** Senior ist der Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin]. Tatkräftig wird er durch seinen Sohn Herrn ***A*** ***X*** Junior unterstützt. Beide Gesellschafter sind für das Unternehmen im Einsatz und stehen unter einer großen Arbeitsbelastung. Vier Filialen (Blumengeschäfte) müssen auf dem Laufenden bleiben (Wareneinkauf, Warenverkauf, Präsentation der Waren, aber auch die Instandhaltung der Geschäftslokale obliegt den Gesellschaftern), der Fuhrpark muss funktionieren und die Gartengestaltung sowie die Schneeräumung sind ebenfalls Leistungen der [Beschwerdeführerin], die organisiert und durchgeführt werden müssen.
Im Prüfungszeitraum wurden mehrere Leistungen von Fremdfirmen in Anspruch genommen. Das ist immer dann nötig, wenn die vom Kunden ungefragten Leistungen mit eigenem Personal nicht möglich sind - aufgrund des Personal Standes einerseits und aufgrund der Tätigkeit andererseits. Es war aber auch dann nötig, als Sanierungsmaßnahmen in den eigenen Geschäftslokalen vorgenommen werden mussten.
Beide Herren ***X*** schauen immer in der Gegend welche Unternehmen welche Tätigkeiten ausüben. Sie knüpfen Kontakte um zum Zeitpunkt des Bedarfs von Fremdleistern schnell Anfragen bei mehreren Firmen stellen zu können. Wird mit einem Unternehmen dann zusammengearbeitet, wird die Leistung genau kontrolliert um zu sehen, ob dieser Fremdleister in Zukunft noch interessant sein kann.
Herr ***X*** Junior hatte meist den Kontakt zu diesen Fremdleistern. Er war stets bemüht die Dinge mündlich zu klären. Wenn etwas nicht gepasst hat, dann hat er dies auch mündlich geregelt und gleich die Rechnung angepasst oder - wenn die Leistung so schlecht war, dass zu viel nachgearbeitet werden musste - gar ganz bestritten und nicht bezahlt.
Herr ***X*** Junior hat immer den Firmenbuchauszug verlangt, hat dann von einem Angestellten im Büro, meist war das Frau ***B*** ***X***, die UID-Nummer überprüfen lassen und hat auch kontrolliert, ob die Baufirma auf der HFU-Liste zu finden ist. Wenn das der Fall war, dann war für Herrn ***X*** klar, dass es sich um eine seriöse Firma handelt, da ja das Finanzamt bei Scheinfirmen oder bei Betrügerfirmen die UID-Nummer begrenzen würde und die Krankenkasse die Firmen von der HFU-Liste streichen, sobald ein Rückstand am Krankenkassenkonto entsteht. Diese Annahme ist dadurch entstanden, da die [Beschwerdeführerin] selber einmal sehr schnell von der HFU-Liste gestrichen wurde (in diesem Fall für ein paar Tage), da ein Ratenansuchen von der WGKK im System nicht richtig erfasst war. Es kamen in diesem Fall auch sofort von eigenen Kunden Anrufe. Für Herrn ***X*** war das ein Zeichen, dass dieses System von der Krankenkasse gut und schnell funktioniert.
Die Fremdleister wurden nicht einfach aus dem Telefonbuch oder dem Internet herausgesucht. Herr ***X*** hat sehr wohl auf Mundpropaganda gehört. Das ist oft die beste Werbung. Ist ein Kunde zufrieden, dann erzählt er von den positiven Erfahrungen. Eine solche Firma ist dann auf der Liste von Herrn ***X***, um im Fall der Fälle auch ein Angebot einzuholen.
Da bei einem Unternehmen in der Größe der [Beschwerdeführerin] auch immer auf die Liquidität geachtet werden muss (laufenden Ausgaben wie Wareneinkauf, Personalkosten, Miete, Steuern und dergleichen] müssen bezahlt werden können. Außerdem sollen die Geschäfte immer einen freundlichen, hellen und sauberen Eindruck bei den Kunden hinterlassen. Gerade bei Blumengeschäften, in denen eher ein feuchtes Klima herrscht, ist eine Sanierung der Wände (ausmalen ist sehr wichtig!) öfter nötig, als in einem Bürogebäude. Insofern ist das auch ein kostenintensiver Bestandteil der Ausgaben. Daher ist die Auswahl des Angebotes natürlich auch eine Kostenfrage. Weiters handelt es sich bei diesen Aufträgen oft um "kleine" Aufträge für Baufirmen und daher gibt es schon eine Fülle an Unternehmen die für solche Aufträge kein Angebot legen. Die Auswahl der möglichen Fremdleister ist also immer begrenzt. Die Bauleistung muss aber vollbracht werden.
Beide Herren ***X*** haben nach bestem Wissen und Gewissen immer die Auswahl getroffen und haben die laufenden Arbeiten natürlich auch kontrolliert. Einerseits wurde bei Fremdleistungen im Gartengestaltungsbereich immer das Fremdpersonal mit eigenem Personal gemeinsam zu Kunden geschickt. So konnte vom eigenen Personal die Arbeit kontrolliert und die gearbeiteten Stunden nachgewiesen werden. Herr ***X*** Junior ist auch immer bei den unterschiedlichen Kunden vorbeigefahren um nach dem Rechten zu sehen.
Andererseits wurde bei Bauarbeiten diese Arbeiten von Herrn ***X*** Junior laufend überwacht. So hat er auch da eher die Qualität als die Dauer der Arbeit kontrolliert, da immer Pauschalpreise verhandelt wurden. So konnte Herr ***X*** sicher gehen, dass nicht langsam gearbeitet wird, um einfach mehr Stunden verrechnen zu können. Die Qualität der Arbeit lag im Vordergrund. Es gab natürlich einen vereinbarten Endtermin zu dem die Arbeiten dann auch fertig sein mussten und auch waren.
Alle Leistungen der durch die Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen wurden von den rechnungsausstellenden Firmen geleistet. Herr ***X*** hat zwar nicht alle Unterlagen behalten, jedoch hat er immer den persönlichen Kontakt zu diesen Fremdleistern gehabt. Er hat auch nicht genau kontrolliert, welche Dienstnehmer der Baufirmen bei den Sanierungsarbeiten tätig waren. Aber er hat diese Arbeiter gesehen. Die Unternehmen sind mit Firmenfahrzeugen gekommen, die Arbeiter hatten ein übliches Baugewand an. Der Anschein hat immer gepasst. Herr ***X*** wäre nie auf die Idee gekommen, dass es sich um Betrügerfirmen handeln könnte, wie dies die Betriebsprüfung unterstellt. Da Herr ***X*** bei der Aufklärung helfen wollte, hat er auch noch geschaut ob er die alten Kontakte noch herstellen konnte. Er hat die Handynummern kontrolliert und Leute gesucht. Jedoch leider ohne Erfolg. Gerade bei kleinen Baufirmen (generell bei kleinen Firmen) ist es nicht ganz verwunderlich, wenn diese nach ein paar Jahren nicht mehr existieren. Die Unternehmer können einerseits in Konkurs gehen oder das Geschäft schließen um dann in einem Dienstverhältnis wieder Fuß fassen zu können.
Für Herrn ***X*** ist es nicht erklärbar, warum er selber eine Betrügerfirma erkennen kann bevor das Finanzamt oder die Krankenkasse davon ausgeht. Behörden haben viel mehr Möglichkeiten der Überprüfung von Unternehmen. Herr ***X*** selber hat sich auf die Angaben seiner Kontaktpersonen aus diesen Unternehmen verlassen, hat wie schon erwähnt den Firmenbuchauszug kontrolliert, hat nach Möglichkeit auch geschaut, dass er mit dem Geschäftsführer reden kann, was nicht immer ging, und hat die UID-Nummer und die HFU-Liste kontrolliert. Außerdem hat er natürlich - seitdem es diese Seite gibt - die Liste der Scheinunternehmer vom BMF kontrolliert. Bei Vertragsabschluss/Bestellung waren diese Firmen nicht auf der Scheinunternehmer-Liste, die UID-Nummer war intakt, die Unternehmen befanden sich auf der HFU-Liste und der Firmenbuchauszug war vorhanden.
Die aus den erbrachten Leistungen hervorgegangen Rechnungen wurden von Herrn ***X*** kontrolliert. Ihm ist dabei nichts aufgefallen. Da Herr ***X*** nur die eigenen Rechnungen kennt, kann er nicht wissen, wenn andere Rechnungen dieser Unternehmen anders aussehen. Er hat auch nicht jedes Wort auf Rechtschreibfehler kontrolliert. Es handelt sich nämlich immer wieder um Unternehmer, die aus dem Ausland nach Österreich gezogen sind und hier ihre Existenz aufgebaut haben. Daher ist ein Rechtschreibfehler auf einer Rechnung auch schon mal möglich. Diese Tatsache ist für Herrn ***X*** erklärbar. Die Leistung war für ihn verständlich auf der Rechnung und die Beträge haben gepasst. Wenn ein Betrag einmal zu hoch war, dann wurde die Rechnung von Herrn ***X*** auch nicht vollständig bezahlt. Das ist ein normaler Vorgang bei Werkverträgen. Wenn die Leistung nicht vollständig erbracht wurde oder man selber noch nacharbeiten musste, dann ist eine Kürzung der vereinbarten Summe aus dem Vertrag ein normaler Vorgang zwischen zwei Unternehmern. Auch die [Beschwerdeführerin] ist in manchen Fällen mit verärgerten Kunden konfrontiert. Diese Situation kennt jeder Unternehmer. Und in solchen Fällen wird dann meist der Rechnungsbetrag nach unten korrigiert.
Beide Herren ***X*** sind immer von ordentlichen und gewissenhaften Unternehmern ausgegangen, wenn sie eine Fremdfirma beauftragt haben. Da sie beide schon viel Erfahrung im Geschäft haben konnten sie auch ein extrem günstiges Angebot, das einfach viel zu niedrig gewesen wäre, erkennen und haben so eines nicht genommen. Aber natürlich versucht man selber einen guten Preis auszuhandeln. Es war aber für die Gesellschafter immer ein Betrag bei dem eine ordnungsgemäße Arbeit der Fremdfirmen immer möglich war. Daher war auch das Ergebnis dieser Betriebsprüfung für beide Herren sehr erschütternd. Beide Herren ***X*** konnten bei Auftragserteilung nicht erkennen, dass es sich um Betrügerfirmen handelt.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.01.2021 (OZ 22-28) wies die Abgabenbehörde die Beschwerden gegen die Sachbescheide als unbegründet ab und führte dazu in der gesonderten Begründung vom 15.01.2021 (OZ 29) aus:
In der Beschwerde wird erläutert, dass aus der Sicht des Abgabepflichtigen die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der beauftragten Fremdleister im ausreichendem Maße nachgegangen wurde. Bezüglich der getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung zu diesem Thema wird auf den ausführlichen Bericht v. 3.12.2019 verwiesen.
In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass es für den Geschäftsführer nicht erklärbar ist, "warum er selber eine Betrügerfirma erkennen kann, bevor das Finanzamt oder die Krankenkasse davon ausgeht. Die Behörden haben viel mehr Möglichkeiten der Überprüfung von Unternehmen. Herr ***X*** selber hat sich auf die Angaben seiner Kontaktpersonen aus diesen Unternehmen verlassen, den Firmenbuchauszug kontrolliert, hat nach Möglichkeit auch geschaut, dass er mit dem Geschäftsführer reden kann, was nicht immer ging und hat die UID-Nummer und die HFU-Liste kontrolliert. Außerdem hat er natürlich - seitdem es diese Seite gibt- die Liste der Scheinunternehmer vom BMF kontrolliert. Bei Vertragsabschluss/Bestellung waren diese Firmen nicht auf der Scheinunternehmer-Liste, die UID-Nummer war intakt, die Unternehmer befanden sich auf der HFU-Liste und der Firmenbuchauszug war vorhanden."
Durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers soll die steuerliche Redlichkeit des Geschäftspartners sichergestellt werden. Diese hat vor der Auftragsvergabe durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu erfolgen. Dazu können nicht nur eine UID-Abfrage, eine Abfrage in der HFU-Liste und ein Firmenbuchauszug zählen, da diese Abfragen bei der Beauftragung eines Fremdleisters noch aus einer Zeit stammen können, in welcher die Voraussetzungen für die Erlangung der Berechtigungen und Unterlagen noch vorhanden waren. Aus diesem Grund ist es auch notwendig sich durch die Vorlage eines Lichtbildausweises des Ansprechpartners des vorgeblichen Fremdleisters zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um den maßgeblich Verantwortlichen der vorgeblichen Firma handelt. Weitere Möglichkeiten, die Redlichkeit eines noch unbekannten Geschäftspartners zu prüfen, wären das Aufsuchen des Betriebsortes und Recherchen im Internet. Gewinnt man beim Aufsuchen des Betriebsortes und den Recherchen im Internet den Eindruck, es handelt sich nicht um ein aktives Unternehmen (überfüllte Briefkästen, keine Firmenanschrift,...) handelt es sich höchst wahrscheinlich um malversive Praktiken von Personen.
Um Abgabengesetze, wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungendurch den Auftraggeber befolgen zu können, ist es notwendig, Dienstnehmeranmeldungen der eingesetzten Arbeitskräfte der Fremdleister zu überprüfen.
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Kontakte zu künftig benötigten Fremdleistern, aufgrund Beobachtungen ausgeführter Arbeiten in der Umgebung oder aufgrund Mundpropaganda, geknüpft wurden. Die später an das geprüfte Unternehmen erbrachte Leistungen der vermeintlichen Firmen, wurde von Herrn ***X*** jun. kontrolliert. Für den Abgabepflichtigen war die Leistungserbringung, ein entsprechender Preis und Qualität der ausgeführten Arbeiten für weitere Auftragserteilungen maßgeblich. Auf diese Entscheidungskriterien wird auch in der Beschwerde hingewiesen, dass Qualität der Arbeiten im Vordergrund stand.
In der Beschwerde wird betont, dass alle Leistungen der durch die Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen von den rechnungsaussteilenden Firmen geleistet wurden. Es wird weiters angeführt, dass die Dienstnehmer nicht genau kontrolliert wurden, aber man habe die Arbeiter gesehen. Sie trugen Baugewand und kamen mit Firmenfahrzeugen. Somit hatte der Anschein immer gepasst. Der Geschäftsführer der geprüften Firma wäre nie auf die Idee gekommen, dass es sich um Betrügerfirmen handeln könne. Um der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu entsprechen, ist es unumgänglich zu überprüfen, ob Arbeiter tatsächlich der vorgeblichen Fremdleistungsfirma zuzuordnen sind. Anhand der Dienstnehmeranmeldungen ist der Dienstgeber ersichtlich. Durch Ausweiskontrollen der Dienstnehmer stellt man sicher, dass die Identität aufgrund der Dienstnehmeranmeldung und dem Arbeiter übereinstimmt.
Ziel der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers ist es sicherzustellen, dass die Umsätze des Fremdleisters nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen sind. Aufgrund der Tatsache, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers nicht genügend durchgeführt wurde und die Geschäftspartner sich als dubiose Fremdleister erwiesen, fällt die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers in das Risiko des Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. (VwGH v. 25.4.2011, 98/13/0081). Da die Ermittlungen der Betriebsprüfung zum Ergebnis kamen, dass Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern durchgeführt wurden, wurden diese Rechnungsaussteller als dubiose Fremdleister qualifiziert und dieser Aufwand nicht anerkannt. Abschließend sei noch erwähnt, dass, sobald für die Betriebsprüfung feststand, dass die verrechneten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erfolgten, von Seiten der Betriebsprüfung die Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO erfolgte. Dem Geschäftsführer gelang es jedoch nicht, einen Kontakt zu den nicht anerkannten Fremdleistern, deren Rechnungen im Prüfungszeitraum aufwandsmäßig im Rechenwerk des Abgabepflichtigen erfasst wurden, herzustellen.
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2021 (OZ 33) wies die Abgabenbehörde auch die Beschwerden gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide als unbegründet ab und führte dazu aus:
Im BP-Bericht, auf den die Wiederaufnahmebescheide zur Begründung verweisen, auf Seite 4 wurde ausführlich dargelegt, aufgrund welcher neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt ist, dass die Kenntnis dieser Tatsachen im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt hätte und es wurde dargelegt, wie das diesbezügliche Ermessen ausgeübt wurde. In der Begründung der Beschwerden vom 13.02.2020 wurde den diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamts nicht entgegengetreten, sondern bloß allgemein ausgeführt, dass es aus Ihrer Sicht nicht möglich gewesen sei, Betrugsfirmen zu erkennen.
Vorlageanträge
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 18.02.2020 (OZ 34) beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Bescheidbeschwerden gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge).
Beschwerdevorlage
Mit Vorlagebericht vom 22.03.2021 (OZ 75) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin führte die Abgabenbehörde aus:
Sachverhalt:
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) fand eine Außenprüfung betr. die Jahre 2015-2017 sowie Nachschau betr. die Jahre 2018-2019 statt.
Dabei wurden Mängel bei den Grundaufzeichnungen sowie weiters dubiose Fremdleistungen in der Buchhaltung festgestellt. Bei Leistungen, die durch die Bf. auch ausgeführt werden, wurde der Vertreter der Bf. bei der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung mündlich zur Empfängernennung gem. § 162 BAO aufgefordert. Da die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden konnten, konnte der Aufwand nicht anerkannt werden und ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem. § 22 Abs. 3 KStG wurde festgesetzt. Bei den anderen Leistungen wurde, da diese Leistungen unbestritten durchgeführt wurden, im Schätzungsweg ein fiktiver Lohnaufwand von 50% des Bruttoaufwands der dubiosen Firma angesetzt. Weiters wurden Vorsteuern entsprechend gekürzt.
Für die Jahre 2015 und 2016 wurden in der Folge mit Bescheiden vom 17.12.2019 vom Finanzamt die Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren wiederaufgenommen und neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide erlassen. Für das Jahr 2017 wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Erstveranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer berücksichtigt. Für 12/2018 wurde die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 29.11.2019 festgesetzt.
In den dagegen eingebrachten Beschwerden (Beschwerde betr. FSU 12/2018 vom 07.01.2020, Beschwerde gegen die anderen angefochtenen Bescheide vom 23.01.2020, Begründung vom 13.02.2020) wurde ausgeführt, dass sämtliche Fremdleistungen von den rechnungsausstellenden Unternehmen geleistet wurden und für die Bf. nicht erklärbar sei, wie sie Betrugsfirmen erkennen hätte sollen. Es wurde in den Beschwerden auch nochmals angeführt, welche Überprüfungsmaßnahmen seitens der Bf. gesetzt wurden.
In der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 14.01.2021 wurde nochmals ausgeführt, inwiefern die Bf. ihre Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.
Betreffend Wiederaufnahmebescheide 2015-2016, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017 sowie Festsetzung Umsatzsteuer 12/2018 bzw. die entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen wurde mit 18.02.2021 ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Es wurden im Vorlageantrag keine neuen Argumente bzw. Beweisanträge vorgebracht. Das Finanzamt Österreich als belangte Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerden.
Mit Beschluss vom 24.03.2021 (OZ 76) forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, eine Darstellung des (steuerlichen) Sachverhaltes (ua. Auflistung der betroffenen Rechnungen unter Angabe des Rechnungsausstellers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer, der in Rechnung gestellten Leistung und des Rechnungsbetrages unter Bezugnahme auf OZ und Seitenzahl), die Nennung der Beweismittel (getrennt nach Streitpunkten unter Bezugnahme auf OZ und Seitenzahl) und eine Stellungnahme (getrennt nach Streitpunkten) nachzureichen.
Mit Schreiben vom 31.03.2021 (OZ 80) antwortete die Abgabenbehörde wie folgt:
Ad Darstellung des Sachverhaltes und Nennung der Beweismittel: Der steuerliche Sachverhalt wurde bereits im Vorlagebericht in entsprechend geraffter Form dargestellt. Eine detailliertere Darstellung hinsichtlich der Grundaufzeichnungen findet sich im Anhang zu Tz. 2 im mit dem Vorlagebericht mitübermittelten BP-Bericht (Dokument Nr. 15, PDF Seite 11 f.), eine detailliertere Darstellung der dubiosen Fremdleistungen bzw. deren Nichtanerkennung in den Anhängen zu Tz. 3ff. im BP-Bericht (Dokument Nr. 15, PDF-Seite 13ff.). Eine Auflistung der betroffenen Rechnungen mit Betrag und Datum findet sich ebenda im Anhang zu Tz. 4 (PDF-Seite 26 ff.). Sämtliche betroffenen Rechnungen finden sich unter der Bezeichnung des jeweils betroffenen Subunternehmens bei den vorgelegten Teilen des Arbeitsbogens (beispielhaft: Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-A***: Dateiname "*** Recherchen", Dokument Nr. 35, PDF-Seite 5 ff.; Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-G***: Dateiname "*** Rechnungen", Dokument Nr. 45, PDF Seite 1 f. etc.). Sämtliche übermittelten Beweismittel wurden mit einem Dateinamen versehen, der auf ihren Inhalt schließen lässt
Ad Stellungnahme: Da im Vorlageantrag keine neuen Argumente bzw. Beweisanträge vorgebracht wurden, wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Wie bereits im Vorlagebericht angeführt, beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Ergänzendes Vorbringen
Mit Schreiben ihres (neuen) steuerlichen Vertreters vom 28.07.2021 (OZ 87) brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor:
2. Einleitende Bemerkungen zur Geschäftstätigkeit und zum Geschäftsgebaren der [Beschwerdeführerin]
Die [Beschwerdeführerin] mit Sitz in Wien ist in den Bereichen Verkauf von Blumen / Floristik tätig, Anbieter von Abbruch- und Aushubarbeiten sowie in den Bereichen Gartengestaltung, Pflasterungen, Baumschnitte und -fällungen, Schneeräumung und Mäharbeiten tätig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beschäftigte die Gesellschaft im betriebsprüfungsgegenständlichen Zeitraum 2015-2017 etwa zwischen 40 und 50 Mitarbeiter.
Um auf das branchentypisch ungleichmäßige Auftragsaufkommen adäquat reagieren zu können, kauft die [Beschwerdeführerin] regelmäßig Leistungen von Fremdleistern zu. Die Herstellung des Kontaktes zu diversen Fremdleistern variiert, häufig geschieht dies durch Empfehlungen ("Mundpropaganda") oder das Kennenlernen bei gemeinsamen Projekten.
3. Ergänzendes Beschwerdevorbringen
Im Betriebsprüfungsbericht werden grundsätzlich zwei Arten von Aufwendungen unterschieden (vgl zB Anhang zu Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1).
Einerseits wird unterschieden in Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin] erbracht werden. Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen sei es nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht möglich zu überprüfen, wer die Leistungen erbracht habe bzw ob diese überhaupt erbracht worden sind. Andererseits wird unterschieden in Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist, dass diese erbracht wurden, jedoch die Betriebsprüfung der Meinung ist, diese seien nicht von den rechnungslegenden Unternehmern erbracht worden (Deckungsrechnungen).
a. Komplex Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin] erbracht werden
Bei den Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin] erbracht werden, handelt es sich um Aufwände, die auf Konto 5801 gebucht worden sind (siehe Anhang zu Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1). Betroffen sind Leistungen folgender Fremdleister (vgl Anhang zu Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1 ff):
- ***Rechnungsausstellerin-L*** (Rechnungsdatum 10.07.2015 und 21.12.2015)
- ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (30.05.2016)
i. Leistungen wurden erbracht
Betreffend der auf diesem Konto verbuchten Aufwendungen hält die Betriebsprüfung fest, es sei aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen nicht mehr überprüfbar, "wer und ob tatsächlich Leistungen erbracht wurden". Es gibt jedoch noch andere, von der Betriebsprüfung nicht berücksichtigte Indizien, woraus auf eine Erbringung der Leistung geschlossen werden kann.
Diesbezüglich ist insbesondere auf Rechnungen sowie Zahlungsbelege zu verweisen, die unzweifelhaft vorliegen. Der Vorwurf seitens der Betriebsprüfung, die tatsächliche Leistungserbringung sei nicht mehr überprüfbar, negiert dabei die Indizwirkung, die diesen Unterlagen zukommt. Die Rechnungen stammen von den Fremdleistern und indizieren gemeinsam mit den vorliegenden und einen Firmenstempel aufweisenden Zahlungsbelegen, dass es zur Erbringung der Leistungen gekommen ist. Wären die Leistungen nicht erbracht worden, hätte die [Beschwerdeführerin] dafür auch nicht bezahlt. Die Argumentation der Betriebsprüfung könnte nahelegen, dass diese Dokumente von der [Beschwerdeführerin] zu Täuschungszwecken selbst angefertigt worden sind. Dies ist nicht der Fall, für eine solche Vorgehensweise gibt es keine Indizien.
ii. Empfängerbenennung gem § 162 - Empfänger wurden benannt, diese waren keine Scheinunternehmen bzw Briefkastengesellschaften
Zur Nichtanerkennung von Betriebsausgaben betreffend erbrachter (siehe voriger Punkt i.) Leistungen kann es (ua) dann kommen, wenn die Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigen verlangt, den Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen und der Abgabepflichtige dem nicht (ausreichend) nachkommt (Empfängerbenennung, § 162 BAO). Als Empfänger ist derjenige zu bezeichnen, der die gegenständliche Leistung erbracht hat und die Gegenleistung (Bezahlung) empfangen hat, die die Steuerbemessungsgrundlage mindern soll. Wird eine falsche oder beliebige Person als Empfänger genannt, kommt es (trotz Nennung einer Person) zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Dies gilt auch dann, wenn eine Firma in einer Steueroase oder eine Briefkastengesellschaft genannt wird, worunter Unternehmen verstanden werden, die keinen geschäftlichen Betrieb haben und deswegen keine Leistungen erbringen können.2 Im Hinblick auf die Frage, ob dem Verlangen auf Empfängerbenennung ausreichend nachgekommen wurde, so ein (vermeintliches) "Scheinunternehmen'' genannt wird, ist festzuhalten, dass ein "Scheinunternehmen'' gem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (vgl § 8 SBBG) nicht mit einem "Scheinunternehmen" gem der Rsp zu § 162 BAO gleichzusetzen ist. Aus dem Hinweis seitens der Betriebsprüfung, bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** hätte es eine mit 05.04.2016 (sohin etwa ein halbes Jahr nach Leistungserbringung) eine Mitteilung der Finanzbehörde gem SBBG gegeben, es würde sich um ein Scheinunternehmen handeln, kann sohin für Zwecke der Empfängerbenennung noch nichts gewonnen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich betreffend ***Rechnungsausstellerin-Mi*** weder Feststellungen der Betriebsprüfung über das Vorliegen der Kriterien eines Scheinunternehmens gem § 162 BAO getroffen wurden, noch eine Mitteilung der Finanzbehörde gem SBBG vorliegt. Im Betriebsprüfungsbericht wird lediglich von "malversiven Praktiken" iZm mit einem Gesellschafterwechsel bzw Insolvenzeröffnung gesprochen. Wenn im Rahmen einer Aufforderung zur Empfängerbenennung ein Scheinunternehmen bzw eine Briefkastengesellschaft genannt wird, so ist die Empfängerbennungsverpflichtung nicht erfüllt und die Beträge können steuerlich nicht abgesetzt werden. Ein Scheinunternehmen bzw eine Briefkastengesellschaft iSd § 162 BAO liegt vor, wenn ein (in- oder ausländisches) Unternehmen i) über kein Büro und ii) über keinen auffindbaren Geschäftsführer oder sonstiges Personal verfügt sowie iii) das Unternehmen weder am Sitz noch an einem anderen Ort eine geschäftliche Tätigkeit ausübt.4 Diese Kriterien liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar können betreffend dem Vorliegen eines Büros keine Angaben mehr gemacht werden, da die Firmen heute nicht mehr existieren, jedoch haben die Gesellschaften jedenfalls über sonstiges Personal verfügt, was sich (ua) aus den Einträgen in der HFU Liste unzweifelhaft ergibt. Darüber hinaus bestand auch eine Geschäftstätigkeit, deren Vorliegen durch die existierenden Rechnungen und die erbrachten Leistungen (siehe vorheriger Punkt i.) indiziert wird. Es liegen sohin existente Unternehmen vor, weshalb nicht von Scheinunternehmen bzw Briefkastengesellschaften iSd § 162 BAO gesprochen werden kann.
Im Falle der Benennung von existenten Unternehmen im Rahmen einer Aufforderung gem § 162 BAO wird der Betriebsausgabenabzug nur dann vereitelt, wenn i) die Beträge an jemanden weitergeleitet wurden, der nicht an der Leistungserbringung beteiligt war oder ii) es sich um Scheinrechnungen handelt, dh überhaupt keine Leistungen erbracht wurden oder iii) es sich um Deckungsrechnungen handelt, dh die Leistungen nicht vom Empfänger der Beträge erbracht wurden. Diesbezügliche Feststellungen finden sich jedoch nicht im Betriebsprüfungsbericht. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser drei Gründe trifft die Behörde. Ein Versagen des Betriebsausgabenabzugs ist sohin unzulässig.
iii. Selbst wenn Empfänger Scheinunternehmer waren, wurden zumindest die Sorgfaltspflichten eingehalten
Selbst wenn man zum Ergebnis käme, die ***Rechnungsausstellerin-L*** bzw die ***Rechnungsausstellerin-Mi*** seien Scheinunternehmen iSd § 162 BAO, weshalb die Benennung dieser Gesellschaften im Rahmen einer Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht ausreichend wäre, führt dies alleine noch nicht dazu, den Betriebsausgabenabzug zu verneinen. Vielmehr ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die [Beschwerdeführerin] im Rahmen der Beauftragung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Hat der Abgabepflichtige seinen Sorgfaltsmaßstab durch notwendige Überprüfungsmaßnahmen eingehalten, wurde er jedoch (trotzdem) durch den (vermeintlichen) Scheinunternehmer getäuscht, so sind die betreffenden Betriebsausgaben anzuerkennen. 5 Nach Rsp des BFG käme es andernfalls zu einer "einseitigen Maßnahme" zu Lasten des Abgabepflichtigen.6
Fraglich ist, welche Nachforschungsobliegenheiten durch die [Beschwerdeführerin] im vorliegenden Fall zu erfüllen waren, damit dieser Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde. Maßgebend ist dafür grundsätzlich die Art sowie der Umfang der empfangenen Leistungen. Das konkrete Ausmaß erforderlicher Nachforschungspflichten ist weder gesetzlich noch auf dem Verordnungswege geregelt. Im Hinblick auf das Baugewerbe wurde seitens der Bundesinnung Bau der Wirtschaftskammer Österreich eine "Checkliste" herausgegeben, die dabei helfen soll, "Schwarzarbeit" und "Schwarzfirmen" zu erkennen und schließlich eine Auftragsvergabe an solche Unternehmen verhindern soll. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die [Beschwerdeführerin] bzw die von ihr beauftragten Leistungen nicht dem Baugewerbe zuzurechnen sind. Darüber hinaus ist fraglich und im Einzelfall zu klären, inwiefern diese (undatierte) "Checkliste" für einen konkreten Fall (im Baugewerbe) anzuwenden ist. Gem aktueller Rsp des BFG ist der Umfang der notwendigen Nachforschungspflichten jedenfalls vom Auftragsvolumen abhängig - so sind die im Erkenntnis vom 16.03.2021 dargelegten Pflichten bei "Kleinstaufträgen" nicht anzuwenden.
In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass die entsprechenden Rechnungsbeträge der Fremdleister im Verhältnis zu den jeweiligen jährlichen Umsätzen inkl. sonstigen Erträgen regelmäßig sehr gering ausgefallen sind, wie in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist:
[Tabelle]
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100637/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2021
- Stammnummer
- 146289
- Gültig
- 15.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF