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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100637/2021

Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100637/2021vom 15.11.2024Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vorweg ist festzuhalten, dass bereits am 10.04.2019 vom Erhebungsdienst Finanzamt 03 versucht wurde, mit dem am TT.07.2018 im Firmenbuch eingetragenen handelsrechtlichen Geschäftsführer (in der Folge kurz handelsrechtlicher GR) der ***Rechnungsausstellerin-R*** mit selbständiger Vertretungsbefugnis nach außen hin, ***GB***, Kontakt aufzunehmen. Vom Erhebungsdienst wurde konkret festgestellt, dass sich am Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** zirka 30 kleinere Büroräumlichkeiten von verschiedenen Gewerbebetrieben befinden. Das Büro der ***Rechnungsausstellerin-R*** sei im *** Stock, Tür ***, gelegen. Es wurde vor Ort vom Erhebungsdienst niemand angetroffen. An der Bürotüre wurde ein auf den Namen des handelsrechtlichen GF ausgestellter Abholschein der Post, mit Datum November 2018 wahrgenommen. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach ist somit anzunehmen, dass bereits seit längerer Zeit keine Post mehr behoben wurde bzw niemand in den Büroräumlichkeiten der ***Rechnungsausstellerin-R*** aufhältig war und wurde dies auch durch Mitarbeiter des benachbarten Büros bestätigt. Auch an der Wohnadresse des handelsrechtlichen GF in *** Wien, *** konnte niemand angetroffen werden. Der Briefkasten für die entsprechende Wohnung wurde augenscheinlich überfüllt vorgefunden und wurden offensichtlich alle Poststücke seit Längeren nicht mehr behoben. Am 15.04.2019 wurde von der Abgabensicherung wiederum am Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** versucht mit dem handelsrechtlichen GF in Kontakt zu treten, wobei auch diesmal jedwede Erhebungen negativ verliefen. Durch die Finanzpolizei, FPT 01, anfänglich eingeholte Datenbankabfragen ergaben, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** am TT.04.2015 mit der Firmenbuchnummer *** und ursprünglichem Sitz in der ***straße ***, *** Wien im Firmenbuch eingetragen wurde. Seit der Gründung erfolgten mehrere Wechsel des handelsrechtlichen GF sowie alleinigen Gesellschafters und vertritt der alleinige Gesellschafter ***GB*** die ***Rechnungsausstellerin-R*** seit TT.07.2018 selbstständig nach außen hin. Darüber hinaus erfolgte mit TT.08.2018 die letztmalige Verlegung des Firmensitzes der ***Rechnungsausstellerin-R*** an die Adresse ***Adresse-neu***, *** Wien. Gemäß dem Firmenbuch besteht der Geschäftszweig der ***Rechnungsausstellerin-R*** aus "Schalldämmung, Wärmedämmung, Trockenbau". Der durch die Finanzpolizei eingeholten Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Folge verfügt die ***Rechnungsausstellerin-R*** seit 14.02.2017 lediglich über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten", wobei als Gewerbestandort noch der zwischenzeitige - sohin nicht mehr aktuelle - Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** an der Adresse ***Adresse-alt***, *** Wien aufscheint. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert ***AB-2***. Zwei weitere Gewerbeberechtigungen wurden mit 08.11.2018 zurückgelegt. Der handelsrechtliche GF ***GB*** ist laut Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ab 25.07.2018 (Wechsel zum handelsrechtlichen GF im Firmenbuch am 24.07.2019) bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet und hat den Abfragen im Zentralen Melderegister zur Folge einen aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.05.2019 zu *** wurde über die Masse der ***Rechnungsausstellerin-R*** das Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.05.2019 die Schließung des Unternehmens angeordnet, zumal der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Am 19.06.2019 erfolgte die Zustellung der Verdachtsmitteilung iSd § 8 Abs. 4 SBBG an die ***Rechnungsausstellerin-R*** durch die Organe der Finanzpolizei an der zuletzt der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Adresse ***Adresse-neu***, *** Wien und an den Masseverwalter RA Mag *** und wurden durch die Organe der Finanzpolizei weitere Erhebungen vor Ort durchgeführt. Die Organe der Finanzpolizei weder an der Gegensprechanlage, noch an der Hausbrieffachanlage (123A) einen Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-R*** wahrnehmen. Es wurde lediglich ein Briefkasten mit an die ***Rechnungsausstellerin-R*** adressierten Poststücken vorgefunden, welcher jedoch seit Längerem nicht mehr behoben worden ist. Weiter konnte eine "Firmentafel" der ***Rechnungsausstellerin-R*** vorgefunden werden und wurde seitens der Finanzpolizei erfolglos versucht, über die darauf befindliche Mobilfunknummer einen Kontakt zum handelsrechtlichen GF bzw zu der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörigen Personen herzustellen, zumal den Anruf stets auf die Mailbox weitergeleitet wurde. Auch war es den Organen der Finanzpolizei nicht möglich den handelsrechtlichen GF der ***Rechnungsausstellerin-R*** oder der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörige Personen am Firmenstandort anzutreffen. Bei der Suche nach einer Auskunftsperson von einem anderen vor Ort angesiedelten Unternehmen, konnte der handelsrechtliche GF der Firma *** KG (Büro 132) angetroffen werden und beauskunftete dieser gegenüber der Finanzpolizei, dass er nie eine der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörige Person wahrgenommen oder gesehen habe. Weiterführende Erhebungen bei der zuständigen Hausverwaltung *** ergaben, dass kein aufrechtes Mietverhältnis zur ***Rechnungsausstellerin-R*** besteht, zumal ***GB*** der Mieter sei und lediglich die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Arbeitgeber angegeben habe. Allerding wurden die Mietzinszahlungen von der ***Rechnungsausstellerin-R*** überwiesen und wurde die letzte Mietzinszahlung im Jänner 2019 geleistet. Weitere Zahlungen langten nicht mehr ein. Abschließende Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge kurz "WGKK") ergaben, dass mit Stand vom 19.06.2019 auf dem Beitragskonto der ***Rechnungsausstellerin-R*** ein Beitragsrückstand idHv EUR 14.874,70 aushaftet. Abfragen bei der BUAK ergaben, dass der Gesamtrückstand der ***Rechnungsausstellerin-R*** bei der BUAK EUR 26.599,35 beträgt. Die steuerliche Vertretung der ***Rechnungsausstellerin-R***, INTERTAX Wirtschaftstreuhand GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 29, teilte auf Anfrage der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (in der Folge kurz "BUA/C) am 08.05.2019 mit, dass sie die Vollmacht zurückgelegt worden sei, da die Mandantin nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Grund der aufgezeigten Vorgangs- bzw. Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme am Firmensitz des Unternehmens, keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen GF ***GB*** sowie das Entstehen von nicht bloß geringen Beitragsrückständen idHv EUR 14.874,70 bei der WGKK und EUR 26.599,35 bei der BUAK, ein Scheinunternehmen vorliegt und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehörde evident, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, + Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, + Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, + Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, + Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 298/1). Außenprüfung Prüfungsaufträge Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 28.06.2019 (OZ 78/4) führte die Abgabenbehörde gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 durch. Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 13.08.2019 (OZ 78/1) führte die Abgabenbehörde gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 FinStrG eine Außenprüfung der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 durch. Aus der Belegsammlung hat die Abgabenbehörde nach der Aktenlage folgende Belege fotografisch oder mit Kopierer abgelichtet: Zur ***Rechnungsausstellerin-L*** Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum 21.12.2015 (OZ 51/5); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 21.12.2015 (OZ 51/6); Kopie Reisepass unleserlich - schlechte Ablichtung (OZ 51/7); Firmenbuchauszug mit dem Datum 23.03.2015 (OZ 51/8); Bestätigung der Meldung des ***RT*** aus dem ZMR mit Datum 24.02.2015 (OZ 51/9); Bescheid über die Erteilung einer UID-Nummer mit Datum 30.01.2015 (OZ 51/10); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 02.06.2015 (OZ 51/11). Zur ***Rechnungsausstellerin-Mi*** Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 09.03.2016 (OZ 52/3); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 10.03.2016 (OZ 52/4); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit unleserlichem Datum - schlechte Ablichtung (OZ 52/5); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 09.03.2016 - schlechte Ablichtung (OZ 52/6); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 15.03.2016 - schlechte Ablichtung (OZ 52/7); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 15.03.2016 (OZ 52/8); Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum 15.03.2016 (OZ 52/9); Kopien von Führerschein und Reisepass von ***AS*** (OZ 52/11); Firmenbuchauszug mit dem Datum 17.02.2016 (OZ 52/12). Zur ***Rechnungsausstellerin-A*** Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 04.12.2017 (OZ 64/1); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 04.12.2017 (OZ 64/2); Firmenbuchauszug mit dem Datum 17.07.2017 (OZ 64/4 und OZ 64/22); Kopie des Reisepasses von ***IG*** (OZ 64/7 und OZ 64/30); Bestätigung der Meldung des ***IG*** aus dem ZMR mit Datum 02.06.2017 (OZ 64/8 und OZ 64/29)); Bescheid der Stadt Wien vom 27.06.2017 (OZ 64/9); Kopie eines Ausweises des ***LN*** (OZ 64/12 und OZ 64/26); Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum 10.05.2017 (OZ 64/14); Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.04.2017 (OZ 64/16 und OZ 64/28); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 01.11.2017 (OZ 64/18); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 13.12.2017 (OZ 64/21); Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum 05.09.2017 (OZ 64/24); Abfrage HFU-Liste mit dem Datum 05.09.2017 (OZ 64/25); Beschluss des Firmenbuchgerichts (OZ 64/31); Abfrage der Insolvenzdatei betreffend die ***Rechnungsausstellerin-A*** mit Datum 15.02.2018 (OZ 64/32); Abfrage der Insolvenzdatei betreffend "JL" mit Datum 15.02.2018 (OZ 64/33); Abfrage der Insolvenzdatei betreffend die ***IG*** mit Datum 15.02.2018 (OZ 64/34). Einvernahme ***A*** ***X*** sen. Der Niederschrift über die Einvernahme des ***A*** ***X*** sen. als Beschuldigter vom 20.08.2019 (OZ 39) ist - soweit es die Aussteller der hier strittigen Rechnungen betrifft - zu entnehmen: F: Welche Dienste werden angeboten? A: Blumenverkauf, Schneeräumung, Erdbewegung, Pflasterungen, Mäharbeiten, Gartengestaltung, Baumschnitt, Baumfällungen, Rodungen F: Wie erfolgt die Arbeitseinteilung? A: Die macht mein Sohn. In der Früh werden die jeweiligen Partien eingeteilt. Zw. ca. 7-8 Uhr. Die Partie ist ca. 2-3 Mann groß .5-6 Partien pro Tag sind unterwegs. Umkreis ist Wien und Umgebung. Erreichbar ca. in einer Stunde. Die Arbeiter wissen am Vortag nicht, was den nächsten Tag zu erledigen ist. Die Arbeiten erfolgen It. Anbot. Die Arbeiter fahren mit den Firmenauto zu den Baustellen und bringen am gleichen Tag das Fahrzeug zurück. Grund dafür sind die Arbeitsmittel die sich im Auto befinden, teilweise im Wert von ca. 10.000,--. Zwei Kletterern sind fix. ***H***, ***BM***. Es gibt Gruppen fürs Rasenmähen, fürs Piastern im Zuge der Gartengestaltung. F: Welche Standorte gibt es? A: Eigentum von ***A*** ***X*** sen.: [***Geschäftsadressse-1***], [***Geschäftsadresse-2***], [***Geschäftsadresse-3***], im Betriebsvermögen der GmbH (Superädifikat): [***Geschäftsadresse-4***], Halle in der [***Geschäftsadresse-5***]. F: Stehen auch Betriebsfahrzeuge im Eigentum des Unternehmens oder wird ausschließlich geleast? A: Ursprünglich wurden ca. 50 Fahrzeuge, LKW, Bagger, Traktoren, Pritschenwägen, Schneepflüge, ....geleast, teilweise wurden schon Fahrzeuge ausbezahlt. Die monatliche Leasingrate beträgt ca. 15.000 - 20.000,-- Euro / Monat. F: Gibt es Auftraggeber für laufende Gartenbetreuung? A: Ja, meistens dort, wo auch die Schneeräumung ausgeführt wird. Dort gibt es auch die Gartenbetreuung. Es wird eine Liste für Winterdienst/ Gartendienst vorgelegt. F: Bitte um Vorlage der Arbeitspläne für 5.7.19, 8.7.19, 13.7.19, 31.7.19 A: Darüber gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen, es kann von Hrn. ***X*** aufgrund der Rechnungsinhalte nur rekonstruiert werden. Es wird am Freitag für die kommende nächste Woche von Hrn ***X*** jun. ein Arbeitplan erstellt. Wenn die Woche vorbei ist, wird dieser "Schmierzettel" von Hrn. ***X*** jun. weggeworfen. Wenn die Arbeiten von diesem Arbeitsplan "Schmierzettel" erledigt sind, wird die Rechnung von Fr. [***B*** ***X***] (Tochter des GF) geschrieben. Rechnung wird aufgrund des Anbots oder vorgeschriebener Rechnung von Hr. ***X*** jun. von Fr. ***B*** ***X*** geschrieben. Für jede Partie gibt es so einen "Schmierzettel". Zw. 13 und 15 Personen sind voll beschäftigt und für die Gartengestaltung zuständig. Die meisten sind schon mehrjährig beschäftigt. Geringingfügig beschäftigt sind eher die Blumenverkäuferinnen und Männer im Winterdienst. […] [***Rechnungsausstellerin-L***] (Gartenarbeiten) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: Tragearbeiten nach Baumschnitt F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A Junior: *** ist an Junior herangetreten. Telefonisch. F: Wer war der Ansprechpartner? A: Junior hat immer *** gesagt. F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: Nein Die Arbeitszeit und der Namen der Arbeiter ist nicht bekannt, Arbeitszeit, die von [Beschwerdeführerin] bezahlt wurde, passt so ca. mit Dienstnehmern von [Beschwerdeführerin], die immer mit anwesend waren. F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: Nein F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern. A: UID, HFU-Liste, F: Wie wurde Preis vereinbart? A: Mündlich im Vorfeld. F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: ***X*** junior gab "***" bekannt, wo die Leute von *** arbeiten sollen. Der Vorarbeiter von [Beschwerdeführerin] gab auf der Baustelle die weiteren Anweisungen. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: gab es keine F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: die Arbeiter von [Beschwerdeführerin] F: Wann und wo wurden die Arbeiter eingesetzt? A: Es gibt keine Einsatzpläne F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: nein F: Wie wurde [***Rechnungsausstellerin-L***] gezahlt? A: bar. Es wurde keine Inkassovollmacht abverlangt. […] [***Rechnungsausstellerin-Mo***] (Instandhaltung) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: in der Halle *** wurde die Fassade instandgesetzt. Das Gebäude ist über 100 Jahre alt. F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A: von einer Baustelle, wir hatten eine gemeinsame Baustelle gehabt. F: Wer war der Ansprechpartner? A: mit dem Chef selbst, der Herr [***RM***], den kenne ich von einer Baustelle F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: Anbot hat es sicher gegeben, wurde nicht aufbewahrt. F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: nein, F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissert A: Arbeit war in Ordnung, Firma aufrecht, dann wurden keine weiteren Überprüfungen durchgeführt und bezahlt. F: Wie wurde Preis vereinbart? A: It. Anbot F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: [***Rechnungsausstellerin-Mo***] Chef gab die Anweisungen seinen Leuten. F. Gibt es zu der Rechnung, mit Angabe "Div" noch genauere Aufzeichnungen? A: Nein F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: Von Seiten [Beschwerdeführerin] wurden keine geführt. F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: Senior oder Junior ***X*** F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: Nein. F: Wie wurde die Leistung gezahlt? A: bar F: Was wurde geleistet? Material und Leistung? A: Sowohl als auch. F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von ***RM*** A: Kamen seriös mit eigenem Fahrzeug F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift? A: nicht bekannt F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung A: weißes Maurergewand. F: Hatte diese eine Firmenaufschrift? A: nein F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter? A: keine Inländer, sprachen aber Deutsch. Wahrscheinlich Jugoslawen oder Polen. Der Chef sprach perfekt Deutsch. Ausweis wurde nicht verlangt. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? Es gibt keine, es wurde in Pauschale abgerechnet. [***Rechnungsausstellerin-R***] (Instandhaltung) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: Im 19. Bezirk wurde das Dach geflämmt ausgemalt, [***Geschäftsadresse-2***] Malerarbeiten innen, fensterseitig [***Geschäftsadresse-3***] Malerarbeiten innen. Fassaden gemalt. Leuchtschilder und Leuchtröhren, Starter F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A: Wahrscheinlich eine Flugpost oder Mundpropaganda F: Wer war der Ansprechpartner? A: Alexander. Kein Österreicher 0664 ******* F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: Nein, Anbot hat es gegeben. Nicht aufbewahrt. F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: Nein F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern. A: Anbot. UID Abfrage beim Bezahlen. F: Wie wurde Preis vereinbart? A: lt. Anbot , Zusatzarbeiten mündlich F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: ***X*** junior sprach mit Alexander. Der brachte das Anbot. Alexander war aber offensichtlich nicht der Chef, Alexander sprach von ca. 10-15 Mitarbeitern. Die kamen mit weißen Gewand. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: Wahrscheinlich der Chef selber. F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: Das Endergebnis wurde von ***X*** junior kontrolliert. F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: nein F: Wie wurde die Leistung gezahlt? A: bar F: Was wurde geleistet? Material und Leistung? A: beides F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von [***Rechnungsausstellerin-R***]? A: Maurerpritschen, saubere Autos F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift? A: nicht bekannt F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung A: Maurergewand F: Hatte diese eine Firmenaufschrift? A: nicht bekannt F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter? A: Es war immer einer dabei, den ich verstanden habe F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: Wie vorgenannte Firmen F: Wie haben Sie die Richtigkeit kontrolliert? A: Wie vorgenannte Firmen ***Rechnungsausstellerin-B*** (Instandhaltung) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: Maler, Verkabelungen für Bankomat, Ifd. Sanierungen Vermerk der Bp: Die Leistungen It. Rechnungen dürften stimmen. F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A: Nicht erinnerlich F: Wer war der Ansprechpartner? A: Nicht erinnerlich F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: Anbot. Nicht mehr aufbewahrt. F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: nein F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern A: wie vorgehende Firmen F: Wie wurde Preis vereinbart? A: lt. Anbot F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: wie bei vorgehenden Firmen. Arbeiten wurden gemeinsam besprochen, Anbot gelegt, Arbeit durchgeführt, Bezahlung erfolgte. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: wie bei vorgenannten Firmen F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: wie bei vorgenannten Firmen F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: nein F: Wie wurde die Leistung gezahlt? A: bar F: Was wurde geleistet? Material und Leistung? A: großteils beides F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von [***Rechnungsausstellerin-B***]? A: eigene KFZ F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift? A: nicht erinnerlich F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung A: normales Arbeitsgewand F: Hatte diese eine Firmenaufschrift? A: nein F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter? A: waren Ausländer F: Waren Sie alle der deutschen Sprache mächtig? A: nur die Ansprechpartner. Die Kontaktperson dürfte ein Österreicher gewesen sein. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: Der Chef von [***Rechnungsausstellerin-B***] F: Wie haben Sie die Richtigkeit kontrolliert? A: Hr. ***X*** junior kontrollierte die fertigen Arbeiten. […] ***Rechnungsausstellerin-A*** (Instandhaltung) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: Verkabelungen für Bankomate und jährliche Sanierung an den Betriebsorten F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A Hr. ***X*** Junior kann sich nur vage erinnern. Der Kontakt ging von Hr. ***X*** Junior auf Empfehlung eines Arbeiters von [***Rechnungsausstellerin-A***] F: Wer war der Ansprechpartner? A: Nicht erinnerlich F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: Anbot F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: nein F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern A: nur Anbot, nicht aufbewahrt. F: Wie wurde Preis vereinbart? A: über Anbot F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: Hr. ***X*** junior mit Ansprechpartner des Fremdleisters, der gab Anweisungen weiter F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: es wird angenommen, dass der Chef des Leisters die Arbeitsaufzeichnung führte. F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: Nach Fertigstellung durch Hr. ***X*** junior kontrolliert. F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: nein F: Wie wurde gezahlt? A: bar [***Rechnungsausstellerin-Mi***] (Personalbereitstellung für Sanierung) F: Welche Leistungen wurden durchgeführt? A: Personal für vermutlich Tragearbeiten. F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen? A: nicht erinnerlich F: Wer war der Ansprechpartner? A: ist namentlich nicht bekannt F: Ist ein Vertrag vorhanden? A: nein F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht? A: nein F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern A: nein, Dienstnehmeranmeldungen wurden nie verlangt, manchmal aber mitgeschickt. F: Wie wurde Preis vereinbart? A: mündlich vereinbart F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist? A: Hr. ***X*** junior mit dem Ansprechpartner und dann wurde die Anweisungen von dieser Person Auf den Baustellen weitergegeben. F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen? A: wie oben genannt F: Wer kontrollierte die Arbeiten? A: Wie oben genannt F: Wann und wo eingesetzt? A: div. Baustellen F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben? A: nein F: Wie wurde gezahlt? A: bar F: Was wurde geleistet? Material und Leistung? A: Leistung Aufforderungen und Verlangen der Abgabenbehörde Der als "Niederschrift zur Vorbesprechung der Schlussbesprechung" bezeichneten Niederschrift vom 17.10.2019 (OZ 55), die inhaltlich weitestgehend der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung samt Anhängen zu den Textziffern entspricht, ist zu entnehmen (Seite 18): Es ergibt sich folgende steuerliche Konsequenz: Es ist zu unterscheiden, welche Leistung in Rechnung gestellt wurde: 1) Leistung, welche auch durch das geprüfte Unternehmen ausgeführt wird - vorwiegend Gartenarbeit. Die in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Geschäftsfeld des geprüften Unternehmens waren aufgrund fehlender Einsatzpläne sowohl auf Auftraggeber, als auch auf Auftragsnehmerseite, von der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Hier wird im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, die Empfänger, gemeinsam mit den für die Vorschreibung der SV-Beträge notwendigen Angaben zu nennen. 2) Leistung, wo ersichtlich ist, dass gearbeitet wurde. (Instandhaltungsarbeiten in den Filialen) Steuerliche Konsequenz für Leistung It. Pkt. 1) Hier wird im Zuge des Parteiengehörs auf Nennung der Empfänger (§ 162 BAO) unter Angabe des Namens, der Adresse, der Sozialversicherungsnummer, ausgeführte Tätigkeit und den jeweiligen Einsatzort, eine Frist eingeräumt. Sollte die Empfängernennung nicht erfolgen, wird der Aufwand zu 100 % nicht anerkannt. Ergänzung im Rahmen der Besprechung vom 17.10.2019: Anmerkung der Finanz: Herr ***X*** jun gibt zur Empfängernennung bekannt, dass keine weiteren Personen genannt werden können, und daher im Rahmen des Parteiengehörs keine weitere Frist nötig ist. Als weitere Konsequenz für die nicht erfolgte Empfängernennung erfolgt ein. Nach nochmaliger Überlegung wird im Zuge des Parteiengehörs zur Vorlage etwaiger Unterlagen zur Aufklärung des oa. Sachverhaltes (Empfängernennung) beitragen wird eine Frist bis 4.11.2019 eingeräumt. Schlussbesprechung Am 08.11.2019 fand die Schlussbesprechung. über die eine (dem späteren Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung fast wörtlich entsprechende) Niederschrift (OZ 56) angefertigt wurde, statt. Aufwandskürzung 2015 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 10.07.2015 | 100 % | 26.019 € | ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 21.12.2015 | 100 % | 19.175 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 11.01.2016 | 50 % | 8.475 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 11.01.2016 | 50 % | 8.760 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 15.01.2016 | 50 % | 12.640 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 15.02.2016 | 50 % | 3.825 € | | | Summe: | 78.894 € Aufwandskürzung 2016 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 15.02.2016 | 50 % | 3.825 € | ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 30.05.2016 | 100 % | 12.640 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 08.12.2016 | 50 % | 4.000 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 14.12.2016 | 50 % | 5.750 € | | | Summe: | 26.215 € Aufwandskürzung 2017 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 01.12.2017 | 50 % | 6.332,50 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 04.12.2017 | 50 % | 4.872,50 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 07.12.2017 | 50 % | 2.665 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/ 9 und 11) | 07.12.2017 | 50 % | 9.400 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/12) | 12.12.2017 | 50 % | 3.200 € | | | Summe: | 26.470 € Vorsteuerkürzung 2015 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | - | - | - | - Vorsteuerkürzung 2016 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 11.01.2016 | 100% | 3.390 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 11.01.2016 | 100% | 3.504 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 15.01.2016 | 100% | 5.056 € | ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 15.02.2016 | 100% | 3.060 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 08.12.2016 | 100 % | 1.600 € | ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 14.12.2016 | 100 % | 2.300 € | | | Summe: | 18.910 € Vorsteuerkürzung 2017 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 01.12.2017 | 100 % | 2.533 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 04.12.2017 | 100 % | 1.949 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/9 und 11) | 07.12.2017 | 100 % | 3.760 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 07.12.2017 | 100 % | 1.066 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/12) | 12.12.2017 | 100 % | 1.280 € | | | Summe: | 10.588 € Vorsteuerkürzung 2018 lt. BP: | Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/2) | 03.12.2018 | 100 % | 480,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/1) | 04.12.2018 | 100 % | 600,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/4) | 05.12.2018 | 100 % | 600,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/6) | 07.12.2018 | 100 % | 400,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/3) | 07.12.2018 | 100 % | 240,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/5) | 10.12.2018 | 100 % | 490,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/8) | 11.12.2018 | 100 % | 810,00 € | ***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/7) | 12.12.2018 | 100 % | 520,00 € | | | Summe: | 4.140,00 € Hinzurechnungen Körperschaftsteuer: | | 2015 | 2016 | 2017 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkl./Erstbescheid | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € | Aufwandskürzung gesamt | 78.894 € | 26.215 € | 26.470 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BP | 198.126,44 € | 12.248,36 € | 415.299,34 € Kürzung Vorsteuerabzug (Kennzahl 060): | | 2015 | 2016 | 2017 | Vorsteuern laut Erstbescheid/Erklärung | -201.012,66 € | -273.309,63 € | -266.623,30 | Vorsteuerkürzung gesamt | 0 € | 18.910 € | 10.588 € | Vorsteuern lt. BP | -201.012,66 € | -254.399,63 € | -256.035,30 € Bescheide Mit Bescheid vom 29.11.2019 (OZ 4) setzte die Abgabenbehörde die die Umsatzsteuer für 12/2018 unter Berücksichtigung der dargestellten Vorsteuerkürzung mit 45.288.27 € fest (Nachforderung: 4.140,00 €). Mit Bescheiden vom 17.12.2019 (OZ 5-6, 9-14 und 79) verfügte die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 und setzte die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Hinzurechnungen und Vorsteuerkürzungen fest. Übersicht Körperschaftsteuer: | | 2015 | 2016 | 2017 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 0 € | 3.849,00 € | 103.821,00 € | Körperschaftsteuer-nachforderung | 22.548,00 € | 2.103,00 € | 19.389,00 € Übersicht Umsatzsteuer: | | 2015 | 2016 | 2017 | Festgesetzte Umsatzsteuer | 205.406,40 € | 260.220.54 € | 346.900,27 € | Umsatzsteuer-nachforderung/gutschrift | 0 € | 18.910,00 € | -3.398,88 €*) *) Differenz zu Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 03.12.2019 (OZ 15/1), der ansonsten auf Anhänge zu den Textziffern verweist, ist zur Versagung des Vorsteuerabzugs zu entnehmen (Seite 2): Tz. 9 Vorsteuerkürzung 2016, 2017, […] Im Jahr 2016 wurde Vorsteuer aufgrund den Rechnungen des Rechnungsausstellers ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (Tz4) und ***Rechnungsausstellerin-B*** (Tz4) insgesamt i.H.v. € 18.910,-- geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung aufgrund der Ermittlungen davon ausgeht, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung waren (Tz3), wird die diesbezügliche Vorsteuer i.H.v. € 18.910,-- nicht anerkannt. Im Jahr 2017 wurde Vorsteuer aufgrund den Rechnungen des Rechnungsausstellers ***Rechnungsausstellerin-A*** (Tz4) insgesamt i.H.v. € 10.588,-- geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung aufgrund der Ermittlungen davon ausgeht, dass der Rechnungsaussteller nicht der Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung war (Tz3), wird die diesbezügliche Vorsteuer i.H.v. € 10.588,--,-- nicht anerkannt. Den Anhängen zu den Textziffern des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 15/9) ist zu entnehmen: Tz 1: Allgemein Die Geschäftsabwicklung für Arbeiten im Freien gestaltet sich It. Beantwortung durch ***A*** ***X*** sen. und ***A*** ***X*** jun. in der Niederschrift vom 20.8.2019 folgermaßen: Die Arbeitseinteilung erfolgt durch ***A*** ***X*** jun. meist am Freitag für die darauffolgende Woche. Die von den einzelnen Partien in der Woche durchzuführenden Arbeiten werden von ***X*** jun auf einem "Schmierzettel" notiert. Die nach Arbeitsbereichen zusammengestellten Partien starten mit den Firmenfahrzeugen von ***, [***Geschäftsadresse-2***] zu den jeweiligen Einsatzorten. Nach Erledigung der Arbeiten werden die "Schmierzettel" von ***X*** ***A*** jun. nicht aufbewahrt und die Erstellung der Ausgangsrechnung veranlasst. Anhand einer, aufgrund des Anbots von ***X*** ***A*** jun. geschriebenen Vorlage, wird die Ausgangsrechnung von Conelia ***X*** geschrieben. Tz 2:Grundaufzeichnungen: Im Zuge der Niederschrift v. 20.8.2019 wurde festgestellt und schriftlich festgehalten, dass Grundaufzeichnungen, die als Beweisvorsorge und zur Glaubhaftmachung dargestellter Sachverhalte dienlich gewesen wären, nicht geführt, bzw. nicht aufbewahrt wurden. Von Seiten der Betriebsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass Grundaufzeichnungen aufzubewahren sind. Folgende Grundaufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt, bzw. nicht geführt: -) Schmierzetteln": Die auf Schmierzetteln von [***A*** ***X***] jun. für künftige Kalenderwochen durchzuführenden Arbeiten, wurden nicht aufbewahrt. -) Verträge mit Subunternehmen konnten nicht vorgelegt werden. Falls es welche gab, wurde diese nicht aufbewahrt. -) Einsatzpläne für eigene Arbeiter und für Arbeiter von Fremdleistern wurden nicht geführt. (…) Tz 3 : Dubiose Fremdleister Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung und die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, ist der ermittelte Sachverhalt durch die Betriebsprüfung (BP), der sich einerseits auf die vorgelegten Grundaufzeichnungen (wie Einsatzpläne,..), die Sorgfaltspflicht des Unternehmers (wie Überprüfung der Identität der für den Fremdleister auftretende Person....) und die Überprüfung zur Glaubhaftmachung betreffend der Leistungserbringung durch die Subunternehmer (wie genaue Leistungsbeschreibung in der Rechnung),....stützt. Das geprüfte Unternehmen führt Tätigkeiten aus, welche auch arbeitsintensive Leistungsbereiche betrifft (Gartenarbeiten wie Mäharbeiten, Heckenschnitt etc.) An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 1.12.2010 GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge. Als Nachweis der Sorgfaltspflicht betreffend der Kontrolle der Redlichkeit seines vorgeblichen Geschäftspartners wurden vom geprüften Unternehmen eine UID-Abfrage und eine Abfrage in der HFU-Liste durchgeführt. Nach Ansicht der Behörde ist dies nicht ausreichend, da bei Beauftragung eines Fremdleisters zu Beginn der malversiven Praktiken, meist, wie auch in diesem Fall in Verbindung mit dem Eintritt neuer Gesellschafter, alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen noch vorhanden sind und Firmenbucheintragungen, Gewerbeberechtigungen noch bestehen und UID-Nummern-Abfragen und Aufscheinen in der HFU-Liste noch ein positives Ergebnis bringen. Im Fall des geprüften Unternehmens ergab die UID-Abfrage und die Abfrage in der HFU-Liste ein positives Ergebnis, auffällig ist allerdings, dass der Geschäftskontakt des geprüften Unternehmens zu den dubiosen Fremdleistern meist nach einem Gesellschafterwechsel beim Rechnungsaussteller begann und mit dem Konkurs des Rechnungsausstellers endete. Aufgrund von Erfahrungswerten ist bekannt, dass tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert werden, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden. Es ist daher jedem Geschäftspartner zumutbar und fällt in die Pflicht eines ordentlichen Kaufmannes, sich vor Auftragsvergabe von der Redlichkeit seines Kontrahenten durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu überzeugen. Dazu zählen unter anderem Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners, Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet betreffend dem Auftragnehmers, etc. Wenn für den Auftraggeber lediglich die Leistungserbringung, Preistreue und Qualität der ausgeführten Arbeit für die Auftragserteilung maßgeblich ist, jedoch von den zahlreichen Chancen zur Überprüfung und Dokumentation, nicht oder unzureichend Gebrauch gemacht wird, der Geschäftspartner sich als unehrlich erweist, so fällt dies unter das Unternehmerwagnis. Durch Vorlage bestimmter Unterlagen des Fremdleisters hat sich der Geschäftsführer (GF) des geprüften Unternehmens darauf verlassen, die Ansprüche der Behörden auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Firmenunterlagen zufrieden zu stellen. Insbesondere bei ungewöhnlichen geschäftlichen Kontaktaufnahmen müssten alle zumutbaren Maßnahmen, über eine Firmenbuch-Abfrage und eine UID-Nummern-Auskunft hinausgehend getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen seien. Es wurden weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber Aufzeichnungen über die eingesetzten Arbeiter geführt, bzw. zu den Eingangsrechnungen beigelegt. Vielmehr wurde mit Pauschalen abgerechnet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Leistungsempfänger auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmens geschützt (vgl. VwGH 1.6.2006, ZI. 2002/15/0174; 1.6.2006, ZI. 2004/15/0069) Wer nach der Rechtsprechung des VwGH undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften liegende Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen, (vgl. VwGH 10.5.1963, ZI 1736/62; 21,.11.1985, ZI. 85/16/0092). Im Normalfall wird es im eigenem Interesse des Leistungsempfängers sein, ein gewisses Maß der Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung des beauftragten Fremdleister walten zu lassen, um dem Risiko der Ungreifbarkeit des Leistungserbringers zu entgehen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2011, 98/13/0081). Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge. Der Namhaftmachung der eingesetzten Arbeiter der Fremdleister, welche für Gartenarbeiten (verbucht auf Kto 5801) eingesetzt wurden, konnte nicht nachgekommen werden. Von einer Überprüfung (Dienstnehmeranmeldung, Arbeitserlaubnis,...) und Dokumentation der eingesetzten Arbeiter der Rechnungsaussteller wurde durch den Auftraggeber nicht oder unzureichend Gebrauch gemacht. Im Zuge der Prüfung befanden sich auf folgenden Aufwandskonten, Aufwände dubioser Fremdleister: 5801 Fremdleistungen Bauleistungen 7400 Reparatur und Instandhaltung Die Konten wurden für den Prüfungszeitraum 2015-2017 und den Nachschauzeitraum 2018-2019 überprüft. Dabei handelt es sich auf dem Kto 5801 um: -) [***Rechnungsausstellerin-L***], *** -) ***Rechnungsausstellerin-Mi***, *** -) [GmbH nicht entscheidungsrelevant] -) [GmbH nicht entscheidungsrelevant] Auf dem Kto 7400 wurden Rechnungen folgender dubiosen Fremdleister verbucht: -) ***Rechnungsausstellerin-Mo***, *** -) [***Rechnungsausstellerin-B***], *** -) ***Rechnungsausstellerin-A***, *** Ab 21.9.2017: *** Wien, ***Adresse-neu***, FN *** -) ***Rechnungsausstellerin-R***, *** Wien, ***Adresse-neu***, FN *** In der Niederschrift vom 20.8.2019 wurde betreffend der Kontaktanbahnung, Geschäftsabwicklung und durchgeführten Überprüfungen zu den als dubios einzustufenden Fremdleistern meist das Gleiche bekannt gegeben: -) Die Kontaktaufnahme erfolgte teils telefonisch von Seiten des Fremdleisters, oder bei einem Kennenlernern auf einer gemeinsamen Baustelle. Bei dem Fremdleister *** konnte als Ansprechperson nur vage Soleman oder Solmann angegeben werden, bei ***Rechnungsausstellerin-Mo*** wurde ***RM*** genannt. Bei [***Rechnungsausstellerin-R***] wurde die Kontaktaufnahme mittels Flugpost oder durch Mundpropaganda bekannt gegeben. Im Zusammenhang mit [***Rechnungsausstellerin-R***] wurde von Seiten des geprüften Unternehmens mit einem Alexander gesprochen. Allerdings dürfte es sich hiebei nicht um den Chef It. Aussage von ***X*** jun. handeln. Unter einer von ***X*** jun. bekanntgegebene Telefonnummer, 0664 ***, konnte "***" kein Kontakt hergestellt werden. Die Kontaktaufnahme zu ***Rechnungsausstellerin-B***, ***Rechnungsausstellerin-A*** und [***Rechnungsausstellerin-Mi***] wurde entweder als nicht erinnerlich bekannt gegeben, bzw. bei ***Rechnungsausstellerin-A*** wurde der Fremdleister It. Aussage von ***X*** jun. von einem Arbeiter der ***Rechnungsausstellerin-A*** empfohlen. -) Die Frage, ob es Verträge zu den Fremdleistern gab, wurde verneint, bzw. Anbote It. Niedeschrift v. 20.8.2019 nicht aufbewahrt. Die meisten Rechnungen weisen eine Pauschalabrechnung, ohne weitere Details zu den Rechnungen auf. -) Betriebsort der dubiosen Fremdleister wurden vom Auftraggebern nicht aufgesucht. -) Inkassovollmacht bei Barzahlung konnte kein einziges Mal vorgelegt werden. Die Instandhaltungsarbeiten in den 4 Filialen des geprüften Unternehmens wurden überwiegend von dubiosen Fremdleistern ausgeführt. Wie bei der Betriebsbesichtigung ersichtlich, wurden die in Rechnung gestellten Arbeiten durchgeführt, jedoch ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringung nicht durch die vorliegenden Rechnungsaussteller erfolgte. Folgende Indizien betreffend den dubiosen Fremdleistern liegen der Betriebsprüfung vor, aus denen geschlossen werden kann, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden: [***Rechnungsausstellerin-L***]: -) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Gartenarbeit -) Allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, ohne weitere Detailaufzeichnungen. Beispiel: Re v. 10.7.2015: Leistungszeitraum: April-Juli 2015: "Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten im April 2015, 3 Mann ä 100 Stunden ergibt 300 Std. zu 29,50 € / Stunde ergibt € 8.850,00" Ebenso wurde in dieser Rechnung der Mai 2015 und der Juni 2015 angeführt. Anmerkung Betriebsprüfung: In oberer Zeile der Rechnung ist als Leistungszeitraum April - Juli 2015 angeführt. In der Rechnung scheinen die Monate April, Mai und Juni 2015 auf. Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite. -) Beginn der malversiven Praktiken offensichtlich nach Gesellschafterwechsel. *) Gesellschaftsgründung: TT.9.2014 *) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.3.2015 - bis Insolvenzeröffnung am TT.4.2016 auf [***RT***] geb. TT.8.1975 *) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpungsgesetz v. 5.4.2016, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. *) Das Ausstellungdatum der Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens umfassen 7-12/2015. -) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen. Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden. Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.3.2015 ausgestellt. ***Rechnungsausstellerin-Mi*** -) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten auf div. Baustellen. -) Allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, ohne weitere Detailaufzeichnungen. Beispiel: Re v. 30.5.2016: Leistungszeitraum: Jänner bis Mai 2016: "Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten It. Stundenliste, 3 Helfer und 1 Maurer ergibt 395 Std. á € 32,-- ist gesamt € 12.640,-- " auf div. Baustellen Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite. -) Beginn der malversiven Praktiken offensichtlich nach Gesellschafterwechsel. *) Gesellschaftsgründung: 4.8.2006 *) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.4.2016 - bis Insolvenzeröffnung am TT.12.2016 auf ***AS***, geb. TT.4.1978 (Vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug vom 17.2.2016, wo noch ***DN***, geb. TT.10.1979 Gesellschafter/Geschäftsführer war) *) Die Rechnung in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens ist datiert v. 5/16. -) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen. Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden. Die Rechnung wurde nach dem Gesellschafterwechsel, TT.4.2016 ausgestellt. […] ***Rechnungsausstellerin-Mo*** -) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens. -) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 1.12.2010 GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge. Beispiel: Re v. 14.12.2016: Leistungszeitraum: Okt. - Nov. 2016: "Fassaden, Netzen, Kleben, Reibputz, 200 m2 ergibt € 8.000,-- und div. Spenglerarbeiten 1 PA € 3.500,--, ergibt in Summe 11.500,- + 20 % UST = € 13.800,- *) Gesellschaftsgründung: 19.06.2015 *) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.11.2016, ***RH***, geb. TT.12.1993. *) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/18. -) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen. Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden. Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.11.2016 ausgestellt. *) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. 3.2.2017, dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt. [***Rechnungsausstellerin-B***] -) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens. -) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 1.12.2010 GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge. Beispiel: Re v. 11.1.2016: Leistungszeitraum: Nov& Dez. 2015, BVH [***Geschäftsadresse-3***]: Kühlhausboden Sanieren: Altbelag entfernen, Untergrund Reinigen, Abschleifen, Grundieren, Anfallendes Material entsorgen, Wasserundurchlässigen Boden hersteilen, Farbe nach Wahl, Innenwände reinigen, Verdampfer neu Montieren, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 2.820,- Fliesenboden Verkaufsraum Sanieren ca. 150 m2: Fliesenabtragen, Untergrund reinigen, Grundieren, anfallendes Material entsorgen. Fliesen nach Wahl Liefern und Verlegen, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 11.500,-

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100637/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2021
Stammnummer
146289
Gültig
15.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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