Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0759-W/03
Zeitraum für die Berechnung der Anspruchszinsen, Verrechnungsweisung für Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-W/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Anspruchszinsen 2000 vom 16. Dezember 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
wird wie folgt abgeändert:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
|
entrichtete
Anzahlungen
|
Bemessungs-
grundlage
|
Tage
|
Zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001
- 08.11.2001
|
1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
39
|
0,0144
|
6,07
|
09.11.2001
- 18.11.2002
|
1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
375
|
0,0130
|
52,66
|
19.11.2002
- 16.12.2002
|
1080,14
|
500,00
|
580,14
|
27
|
0,0130
|
2,04
|
Anspruchszinsen:
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60,77
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit vorläufigem Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 11. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer 2000 mit
€ 988,57 festgesetzt. Dieser Abgabenbetrag wurde mit Bescheid vom
20. Dezember 2002 gemäß
§ 293 BAO auf
€ 1.080,14 berichtigt.
Mit Bescheid vom
16. Dezember 2002 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000
Anspruchszinsen in der Höhe von € 62,57 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass ihm am 16.12.02 der
Einkommensteuerbescheid 2000 zugestellt und die Einkommensteuer 2000
vorläufig mit € 988,57 festgesetzt worden sei, obwohl er seine
Einkommensteuererklärung für 2000 fristgerecht am 31.7.2001 abgegeben
habe.
Am 18.11.2002 habe der Bw. mit
Verrechnungsweisung entsprechend § 214 Abs. 4 BAO eine
Anzahlung von € 500,00 auf die Einkommensteuer 2000 bekanntgegeben und
entrichtet.
Am 25.11.2002 sei dem Bw. der
Einkommensteuerbescheid 2001 zugestellt worden, der die Einkommensteuer 2001
vorläufig mit einer Gutschrift in Höhe von € 553,77
festgesetzt habe.
Laut
§ 205 Abs. 3 BAO seien entrichtete Anzahlungen bzw.
vorliegende Gutschriften auf auf die Einkommensteuerschuld zu verrechnen. Die
Gutschrift werde mit Bekanntgabe des Anspruchszinsenbescheides wirksam. Diese
Verrechnung gehöre zum Spruch des Abgabenbescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14.02.2003 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die
Anspruchszinsen 2000 in der Höhe von bisher € 62,57 mit
€ 60,83 fest.
Die Berechnung stellt sich wie
folgt dar:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
|
entrichtete
Anzahlungen
|
Bemessungs-
grundlage
|
Tage
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Zinssatz
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Zinsen
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01.10.2001
- 08.11.2001
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1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
39
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0,0144
|
6,07
|
09.11.2001
- 18.11.2002
|
1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
375
|
0,0130
|
52,66
|
19.11.2002
- 16.12.2002
|
1080,14
|
500,00
|
580,14
|
28
|
0,0130
|
2,11
|
|
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|
|
|
60,83
Zur
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der
Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Abgabenerklärung für die
Bemessung der Anspruchszinsen weder bei den Nachforderungszinsen noch bei
Gutschriftszinsen zugunsten des Abgabepflichtigen von Bedeutung sei, Anzahlungen
würden die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nach Maßgabe
des § 205 Abs. 4 BAO mindern.
Die im Berufungsschreiben
angeführte Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000 am 21.7.2001
bleibe demnach ohne Auswirkung auf die Festsetzung von Anspruchszinsen, eine
Verminderung habe nur nach Maßgabe der geleisteten Anzahlungen vorgenommen
werden können.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. stellte den Antrag, den
Bescheid vom 16.12.02 bzw. die Berufungsvorentscheidung vom 14.2.03
gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und
die Anspruchszinsen für 2000 wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze
gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO mit € 0,00
festzusetzen.
Schon in der Berufung vom
20.01.03 habe der Bw. einen Antrag gemäß
§ 299 BAO
gestellt. Dies sei ohne Begründung ignoriert worden. Das sei rechtswidrig.
Das Finanzamt hätte den Antrag an die Oberbehörde zur Ausübung
des Aufsichtsrechtes weiterleiten müssen.
Gemäß
§ 311 BAO sei die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden und habe eine Frist von 1 Jahr zu beachten. Am 31.07.01
habe der Bw. fristgerecht die Einkommensteuererklärung für 2000
abgegeben. Da das Finanzamt die oben erwähnte Frist rechtswidrig ignoriert
habe, habe der Bw. am 16.09.02 einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO an die Finanzlandesdirektion gestellt.
Diesem Antrag sei mit Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 11.12.02
stattgegeben worden, da die gebotene Frist überschritten gewesen und die
Verspätung auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde
erster Instanz zurückzuführen gewesen sei. Daher habe die
Finanzlandesdirektion die Einkommensteuerveranlagung 2000 vorzunehmen
gehabt.
In der Bescheidbegründung
vom 14.02.03 werde die Behauptung aufgestellt, dass der Termin der Einreichung
der Einkommensteuererklärung 2000 am 31.07.01 ohne Auswirkung auf die
Festsetzung von Anspruchszinsen bleibe. Eine rechtliche Begründung fehle.
Das sei rechtswidrig.
Da seit 29.11.01 sämtliche
Veranlagungsbescheide zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vorgelegen seien, hätte das Finanzamt 8 Monate Zeit gehabt, um
die gebotene Frist von 1 Jahr einzuhalten. Bei Einhaltung dieser gesetzlichen
Frist lägen die ermittelten Anspruchszinsen unter der Bagatellgrenze
gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO.
Die Missachtung der laut
§ 311 BAO gebotenen Frist zur Bescheiderlassung habe die
rechtswidrige Überschreitung der Bagatellgrenze von € 50
ermöglicht und somit sei der Einreichtermin der
Einkommensteuererklärung 2000 vom 31.07.01 entgegen obiger
Bescheidbegründung sehr wohl von Bedeutung, da nur durch diese
rechtswidrige Missachtung des § 311 BAO die laut
§ 205 Abs. 2 BAO vorgesehene Bagatellgrenze
überschritten worden sei.
Da auch die weiteren Vorbringen
der Berufung vom 20.01.03 bezüglich Verrechnungsweisung vom 8.11.02
über eine Anzahlung von Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 500,00 und das Begehren auf Berücksichtigung der Gutschrift
für Einkommensteuer 2001 laut Bescheid vom 21.11.02 in Höhe von
€ 553,77 ohne irgendeine Begründung im Bescheid vom 14.02.03
unberücksichtigt geblieben seien, liege auch diesbezüglich eine
rechtswidrige Sachentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind für Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheide,
die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenden
Rückzahlungsbescheiden.
Die
Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen
(§ 205 Abs. 2 BAO).
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam.
Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht
verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben
(§ 205 Abs. 3 BAO).
Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs.3) mindern die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet
sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Anspruchszinsen gleichen die
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für einen Abgabepflichtigen
dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer
zum selben Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall für die veranlagte
Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 entsteht, die Festsetzung der
Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 16.
Dezember 2002, erfolgt.
Gemäß
§ 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den
Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches
folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur Bekanntgabe des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist.
Daher ist der Termin der
Einreichung der Einkommensteuererklärung für die Berechnung der
Anspruchszinsen ohne Bedeutung.
Bereits aus
§ 205 Abs. 2 zweiter Satz, BAO, wonach Aussetzungszinsen
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen sind, ergibt
sich, dass die Ansicht des Bw., wonach Anspruchszinsen nur für den Zeitraum
von einem Jahr vorzuschreiben wären, ins Leere geht. Dies auch deshalb, da
der Abgabenbehörde beim Vollzug des § 205 BAO kein Ermessen
eingeräumt ist. Aussetzungszinsen werden daher nicht deshalb rechtswidrig,
weil das Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat, sofern der
Bemessungszeitraum von 42 Monaten nicht überschritten wird.
Daher gehen die Einwendungen
bezüglich der Dauer des Verfahrens, Verschulden und Zinsvorteil ins
Leere.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde
auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu
verrechnen, soweit sie
a)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften
vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde,
oder
b) die in
Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen, oder
c)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt
wurden, oder
d) im
Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder
sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder
e) Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3)
betreffen.
Dies
gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit
sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Entgegen der Ansicht des Bw.
wurde der Betrag in der Höhe von € 500,00 in der Berechnung der
Berufungsvorentscheidung berücksichtigt. Da dieser Umstand aus der
Neuberechnung der Anspruchszinsen eindeutig ersichtlich war (ist), hat das
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf einen
diesbezüglichen Hinweis verzichtet.
Aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 214 Abs. 4 BAO ergibt sich, dass für die
Gutschrift aus der Einkommensteuer 2001 kein Weisungsrecht vorgesehen ist.
Die genannte Gutschrift war
gemäß
§ 214 Abs. 1 auf die dem
Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit zu
verrechnen. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber
festgestellt, dass per 18. November 2002 ein Rückstand in der
Höhe von € 5.221,75 aushaftete.
Weiters wird festgestellt, dass
seit dem 1. Jänner 2003 eine Aufhebung von Bescheiden der
Abgabenbehörde erster Instanz durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
außerhalb eines Berufungsverfahrens von Rechts wegen nicht mehr
möglich ist (Gemäß
§ 300 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur von ihr selbst erlassene, beim
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtene Bescheide
aufheben).
Im Übrigen hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Berufungen gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden
und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt
dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002
hinsichtlich des Einkommensteuerbetrages von € 988,57 auf
€ 1.080,14 auf Grund eines Schreibfehlers gemäß
§ 293 BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der
Anspruchszinsen war daher der Betrag von € 1.080,14 maßgeblich.
Der Einkommensteuerbescheid
wurde am 16. Dezember 2002 zugestellt. Der Zeitraum für die
Zinsenberechnung endet daher am 15. Dezember 2002.
Die Berechnung stellt sich
somit unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie unter
Berücksichtigung des Betrages von € 500,00 wie folgt
dar:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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entrichtete
Anzahlungen
|
Bemessungs-
grundlage
|
Tage
|
Zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001
- 08.11.2001
|
1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
39
|
0,0144
|
6,07
|
09.11.2001
- 18.11.2002
|
1.080,14
|
0,00
|
1.080,14
|
375
|
0,0130
|
52,66
|
19.11.2002
- 16.12.2002
|
1080,14
|
500,00
|
580,14
|
27
|
0,0130
|
2,04
|
Anspruchszinsen:
|
|
|
|
|
|
60,77
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 30.
Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-W/03
- Stammnummer
- 4703
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF