Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2212-L/02
Säumniszuschlag bei behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2212-L/02vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der A-. GmbH, inW, vertreten durch ihren Geschäftsführer NN, inD, vom
22. März 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Q vom
10. März 2000 betreffend Säumniszuschläge 2000 für
Kapitalertragsteuer 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus Anlass einer bei der A- . GmbH (Steuernummer alt mmmm,
neu nnnn) für die Jahre 1991 bis 1996 durchgeführten
Betriebsprüfung wurden unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen
für 1991 von 552.958,-- S, 1992 von 2.133.652,-- S, 1993 von 1.483.639,--
S, 1994 von 1.586.813,-- S und für 1995 von 1.352.289,-- S
festgestellt (Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Q vom 16. Februar
2000, ABNr. bpbp). Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. Februar
2000 schrieb das Finanzamt oben genannter Gesellschaft deshalb
Kapitalertragsteuer (KESt) für 1991 bis 1995 von diesen verdeckten
Gewinnausschüttungen im Gesamtbetrag von 1.689.166,-- S vor und verwies
dabei im Bescheidspruch hinsichtlich zur Entrichtung dieser Abgabennachforderung
zustehender Fristen auf die gesondert zugehende Buchungsmitteilung. Laut
Abgabengebarungsdaten zum Gesellschaftskonto Steuernummer mmmm kam es im
Anschluss an die erwähnte Betriebsprüfung am 22. Februar 2000 vorerst
zu Buchungen von KESt 1992 in Höhe von 533.413,-- S, KESt 1993 von
370.910,-- S, KESt 1994 von 349.099,-- S, KESt 1995 von
297.504,-- S und von KESt 1991 im Betrag von 138.240,-- S (gesamt
1.689.166,-- S), wobei als Abgabenfälligkeitstag jeweils das Buchungsdatum
22. Februar 2000 und als Entrichtungsfrist jeweils der 29. März 2000
ausgewiesen sind.
Am 22. Februar 2000 wurden ferner auch die
Umsatzsteuerbescheide für die Gesellschaft für 1991 bis 1995 gebucht,
die die Jahre 1991 bis 1994 betreffend keine Änderungen gegenüber den
in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen erklärten Gutschriften,
für 1995 hingegen eine Abgabengutschrift von 1,-- S zur Folge hatten. Diese
Umsatzsteuergutschrift für 1995 wurde aktenkundig am Tag ihrer Wirksamkeit
(22. Februar 2000) auf die gleichzeitig angelastete, erstgebuchte
rückständige KESt 1992 (533.413,-- S) verrechnet, wodurch diese
KESt-Schuldigkeit am 22. Februar 2000 teilweise im Umfang von 1,-- S
entrichtet wurde. Weiters kam es im Gefolge der abgabenbehördlichen
Prüfung am 22. Februar 2000 auch zur Buchung der
Körperschaftsteuerbescheide für 1991 bis 1995 sowie der
Gewerbesteuerbescheide für 1991 bis 1993 und am 7. März 2000 zu jener
der Vermögensteuerbescheide für 1992 und 1993. Diese Bescheidbuchungen
führten aufgrund der Betriebsprüfungsfeststellungen jeweils zu
Abgabennachforderungen.
Mit Sammelbescheid vom 10. März 2000 schrieb das
Finanzamt der Gesellschaft wegen Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuern
für 1991 bis 1995 bis am Fälligkeitstag noch vor Ablauf der
hierfür bis 29. März 2000 eingeräumten Entrichtungsfrist
außerdem Säumniszuschläge von 10.668,-- S (für KESt 1992),
7.418,-- S (für KESt 1993), 6.982,-- S (für KESt 1994),
5.950,-- S (für KESt 1995) und 2.765,-- S (für KESt 1991) vor.
Diese Säumniszuschlagsfestsetzungen erfolgten damit im Hinblick auf die
KESt 1992 bis 1995 jeweils auf Basis des vollen Nachforderungsbetrages laut
Buchung und Festsetzung vom 22. bzw. 23. Februar 2000, für KESt 1991 jedoch
wegen Teilentrichtung vom 22. Februar 2000 (1,-- S) bloß auf verminderter
Bemessungsgrundlage von 533.412,-- S.
Am 22. März 2000 erhob Dr. C als steuerlicher
Vertreter der Gesellschaft gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 1991 bis 1995,
die Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1995 und die
Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993 je vom 22. Februar 2000 sowie weiters gegen
die Vermögensteuerbescheide 1992 und 1993 je vom 17. März 2000
(Anmerkung der Referentin: gemeint wohl vom 7. März 2000) Berufung und
beantragte sinngemäß zusammengefasst, sämtliche anlässlich
der Betriebsprüfung vorgenommenen Zurechnungen, insbesondere auch die der
verdeckten Gewinnausschüttungen, wegen unrichtiger rechtlicher
Würdigung des Sachverhaltes zu stornieren, und dem Rechtsmittel
demgemäß vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Faxeingaben gleichfalls je vom 22. März 2000
erhob NN als Gesellschafter-Geschäftsführer namens der A- . GmbH
Berufung und zwar zum einen gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
KESt 1991 bis 1995 vom 23. Februar 2000 und zum anderen gegen die in diesem
Zusammenhang ergangenen Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März
2000. In diesen beiden inhaltsgleichen Rechtsmitteleingaben wurde dabei
sinngemäß vorgebracht bzw. moniert, dass es im vorangegangenen
Betriebsprüfungsverfahren der Gesellschaft zu gravierenden
Verfahrensverstößen mit der Folge darauf basierender unzutreffender
Sachverhaltsverhaltsannahmen sowie darauf fußender unrichtiger rechtlicher
Beurteilungen gekommen wäre, und deshalb sämtliche aus Anlass dieser
abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenvorschreibungen
rechtswidrig seien.
Wegen am 23. März 2000 vom steuerlichen Vertreter
gemäß
§ 212a BAO gestellter Anträge setzte das Finanzamt
mit Bescheiden vom 17. November bzw. 20. November 2000 unter anderem die
berufungsverfangenen Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1995 und die davon
angelasteten Säumniszuschläge vom 10. März 2000 jeweils
antragsgemäß in voller Vorschreibungshöhe von der
Abgabeneinhebung aus. In der Folge legte es die Berufungen gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuern 1991 bis 1995, die
Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide 1991
bis 1993, die Vermögensteuerbescheide 1992 und 1993 und die
Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000 ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen unmittelbar der Finanzlandesdirektion für
Bundesland. als damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl I
2002/97, ging die Zuständigkeit zur Erledigung vorangeführter
Berufungen mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 auf den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Nach
interner Geschäftsverteilung sind vorstehende Berufungen in die
Erledigungskompetenz des Senates y der Außenstelle x gefallen.
Senatsintern wurden die Berufungen gegen die materiellrechtlichen Bescheide der
Gesellschaft einerseits und jene gegen die Säumniszuschlagsbescheide
andererseits zwei verschiedenen Referentinnen zur Bearbeitung zugeteilt.
Letztgenannte ist Gegenstand dieser Entscheidung.
Über die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1995, Gewerbesteuerbescheide 1991 bis
1993 und den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuern 1991
bis 1995 hat die hierfür zuständige Referentin des UFS inzwischen mit
Berufungsentscheidung vom 11. Juli 2006, GZ. RV/aaaa und RV/bbbb, abgesprochen
und dieser dabei aus den darin angeführten Gründen, auf die an dieser
Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insgesamt keine Folge
gegeben. Aufgrund dieser abweisenden Berufungserledigung haben die für das
gegenständliche Säumniszuschlagsberufungsverfahren interessierenden
Kapitalertragsteuern 1991 bis 1995 somit keine betragsmäßigen
Änderungen gegenüber den erstinstanzlichen Festsetzungen vom
23. Februar 2000 erfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, wurden
die gesetzlichen Bestimmungen zum Säumniszuschlag (bis dahin in den
§§ 217 bis 221a der Bundesabgabenordnung geregelt) geändert.
Aus der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8 BAO ergibt sich, dass die
novellierten Säumniszuschlagsbestimmungen in der Fassung des BGBl. I
2000/142 erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für bis zu diesem Zeitpunkt
entstandene Abgabenansprüche gelten mit einigen, auf den vorliegenden
Berufungsfall jedoch nicht zutreffenden Einschränkungen weiterhin die
Säumniszuschlagsnormen vor dem BudgetbegleitG 2001.
Den entscheidungsgegenständlichen
Säumniszuschlägen liegen auf verdeckten Gewinnausschüttungen
basierende Kapitalertragsteuern für die Jahre 1991 bis 1995 zugrunde.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
stellen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH sind
von diesem Tatbestand umfasst und daher ebenfalls Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 ist die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu erheben. § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO
normiert, dass der Abgabenanspruch bei der
Einkommensteuerfür
Steuerabzugsbeträgeim Zeitpunkt des
Zufließens der
steuerabzugspflichtigen Einkünfte entsteht. Unter Zugrundelegung dieser
Rechtslage ist somit der Kapitalertragsteueranspruch für die
anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Jahre 1991 bis 1995 nach Maßgabe ihres
Zufließens an die Gesellschafter laufend in den Jahren 1991, 1992, 1993,
1994 und 1995 entstanden. Da dies jeweils vor 1. Jänner 2002 war, hat auf
die strittigen, von den KESt 1991 bis 1995 angelasteten
Säumniszuschläge mit Rücksichtnahme auf § 323 Abs. 8
BAO daher noch die Rechtslage zum Säumniszuschlag vor dem BudgetbegleitG
2001 Anwendung zu finden. Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens bis am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein
(§ 217 Abs. 1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestehen - trotz
Nichtentrichtung einer Abgabe bis am Fälligkeitstag - nachstehende
Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst
hinausgeschoben wird (Punkt 1) oder von der Verhängung eines
Säumniszuschlages überhaupt abzusehen ist (Punkt 2 bis
5):
1. Die
Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung der § 217 Abs. 2 bis
Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die
Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) liegt unter 10.000,-- S (§ 221 Abs. 2
BAO),
3. die Abgabenentrichtung
erfolgte durch Postanweisung, Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck
(§ 211 Abs. 1 lit. c, lit. d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber
noch innerhalb der im § 211 Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten
dreitägigen
Respirofrist,
4. die
Säumnis währte nicht mehr als fünf Tage und stellte innerhalb der
letzten sechs Monate vor der konkreten Säumnis eine erstmalige und damit
ausnahmsweise Säumnis dar (§ 221 Abs. 1 BAO),
oder
5. die Säumnis
betrifft Nebengebühren (§ 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Im vorliegenden Fall wurden der Berufungswerberin mit
Sammelbescheid vom 10. März 2000 zweiprozentige Säumniszuschläge
von 2.765,-- S, 10.668,-- S, 7.418,-- S, 6.982,-- S und 5.950,-- S angelastet,
weil aus Anlass der Betriebsprüfung vorgeschriebene Kapitalertragsteuer
für 1991 von 138.240,-- S, 1992 von 533.412,-- S, 1993 von 370.910,-- S,
1994 von 349.099,-- S und 1995 von 297.504,-- S jeweils nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet worden wäre. Als maßgeblicher
Fälligkeitstag der KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1995 wurde dabei
im angefochtenen Nebengebührenbescheid jeweils der 22. Februar 2000
angeführt. Gegen diese Säumniszuschlagsfestsetzungen richtet sich
gegenständliche Berufung vom 22. März 2000.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
außer der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Absatz 1 lit. a leg.
cit.) eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
(Absatz 1 lit. b leg. cit.), weiters eine Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden (Absatz 1 lit. c leg. cit.), und schließlich auch eine
Begründung (Absatz 1 lit. d leg.cit.) enthalten. Normzweck dieser
Bestimmung ist, die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, eine
Entscheidung über die Berufung treffen zu können (VwGH v. 17.12.1998,
97/15/0130). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung
der Frage, ob eine Berufung den genannten gesetzlichen Inhaltserfordernissen
entspricht, zu berücksichtigen, dass der Rechtschutz als solcher nicht
durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ist
daher das Ziel eines Parteischritts wenn schon nicht aufgrund
ausdrücklicher Erklärungen, so doch aus dem Gesamtvorbringen
ausreichend bestimmt erschließbar, kann im allgemeinen von einer dem
§ 250 Abs. 1 BAO gerecht werdenden Berufung ausgegangen werden (VwGH v.
18.2.1999, 97/15/0163; VwGH v. 20.7.1999, 93/13/0312; VwGH v. 21.10.1999,
97/15/0094). Nimmt man die Säumniszuschlagsberufung vom 22.
März 2000 näher in Betrachtung, so ist aus der darin enthaltenen
Erklärung, "die Berufung richte sich gegen den
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2000 in allen einzelnen Punkten
auch jeweils einzeln", eindeutig abzuleiten, dass Anfechtungsgegenstand
derselben sämtliche im Sammelbescheid vom 10. März 2000
angelasteten Säumniszuschläge sind. Aus dem weiteren
Rechtsmittelvorbringen in dieser Berufungseingabe im Zusammenhalt mit dem
inhaltsgleichen Vorbringen in der Berufung vom 22. März 2000 gegen den KESt
- Haftungsbescheid für 1991 bis 1995 und weiters dem Rechtsmittelvorbringen
des steuerlichen Vertreters in dessen Berufung vom 22. März 2000 gegen
sämtliche aus Anlass der Betriebsprüfung ergangenen
Abgabenvorschreibungen ergibt sich in Gesamtschau, dass die Berufungswerberin
aufgrund der darin dem Betriebsprüfungsverfahren zugeschriebenen
Verfahrensmängel sowohl sämtliche anlässlich dieser
abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen und
vorgenommenen Zurechnungen als auch die daraus unmittelbar und mittelbar
erwachsenen Rechtsfolgen als rechtswidrig erachtet und im Berufungsweg beseitigt
wissen will. Wiewohl einzuräumen ist, dass die vorliegende
Säumniszuschlagsberufung weder eine dezidierte Anfechtungserklärung
noch einen ausdrücklichen Rechtsmittelantrag beinhaltet, geht nach Ansicht
der Berufungsbehörde schon aus der Gesamtheit der
Rechtsmittelausführungen in den vorgenannten Berufungseingaben doch mit
ausreichender Deutlichkeit hervor, dass die Einschreiterin wegen der von ihr dem
erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren zugeschriebenen Rechtswidrigkeiten
insgesamt nicht mit den darauf basierenden steuerlichen Folgen belastet sein
will, und sie deshalb auch die ersatzlose Beseitigung aller
Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 wünscht. Da
die Säumniszuschlagsberufung damit trotz Fehlens vorgenannter essenzieller
Berufungsbestandteile als für ihre Erledigung ausreichend bestimmt zu
qualifizieren ist, konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung eines
entsprechenden Mängelbehebungsverfahrens unbedenklich Abstand genommen
werden.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die
Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 ausschließlich
deshalb, weil ihrer Ansicht nach schon die Vorschreibung der zugrunde liegenden
Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1995 mit Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 23. Februar 2000 rechtswidrig gewesen, und deshalb auch gegen diesen
Bescheid Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Sie vertritt sinnfolgend also
den Rechtsstandpunkt, dass eine Säumniszuschlagsfestsetzung
zwangsläufig dann unrechtmäßig sei, wenn die Stammabgabe wegen
Berufungseinbringung noch strittig und nicht rechtskräftig festgesetzt sei.
Damit wird die geltende Rechtslage aber grundlegend verkannt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung
nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand
einer formellen Abgabenzahlungsschuld
voraus. Dass die säumniszuschlagsbetroffene Abgabe allenfalls sachlich
unrichtig bzw. noch nicht rechtskräftig, also berufungsverfangen, ist,
steht der Rechtmäßigkeit einer solchen Nebengebührenfestsetzung
somit nicht entgegen (VwGH v. 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH v. 8.3.1991,
90/17/0503; VwGH v. 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH v. 30.5.1995, 95/13/0130).
Abgabenzahlungsschuld bedeutet die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter
Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung
ergibt sich entweder aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§
198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben schon auf Grund des Abgabengesetzes
selbst bzw. aus der Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen (Stoll, BAO
Kommentar § 4 S 81ff). Werden Selbstbemessungsabgaben vom Abgabepflichtigen
oder Abzugs- und Abfuhrpflichtigen trotz bestehender Verpflichtung nicht selbst
berechnet und bekannt gegeben, liegt eine
formelle Abgabenzahlungsschuld erst
vor, wenn die bereits auf Grund Abgabengesetzes entstandene
Abgabenzahlungsschuld mittels Bescheidgeltend gemacht wird (VwGH v. 23.3.2001, 2000/16/0080). Bei der
Berufungswerberin wurden anlässlich einer Betriebsprüfung verdeckte
Gewinnausschüttungen für die Jahre 1991 bis 1995 festgestellt, die als
inländische Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterlagen.
Gemäß
§§ 95 Abs. 3 Z 1 und 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 war die
Berufungswerberin als Schuldnerin dieser Kapitalerträge zum Abzug und zur
Abfuhr der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer verpflichtet. Dieser
Verpflichtung ist sie jedoch nicht nachgekommen, sodass ihr mit auf §§
95 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 224 BAO gestützten Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 23. Februar 2000 Kapitalertragsteuer auf Basis der festgestellten
verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre 1991 bis 1995 von gesamt
1,689.166,-- S vorgeschrieben wurde. Mit Erlassung dieses Bescheides wurde der
für die selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern der Jahre 1991 bis 1995
bereits auf Grund Gesetzes entstandene Abgabenzahlungsanspruch somit auch
formalisiert. Da den strittigen Säumniszuschlägen im Zeitpunkt ihrer
Festsetzung am 10. März 2000 also für ihre Rechtmäßigkeit
geforderte formelle Abgabenzahlungsschuldigkeiten betreffend KESt 1991 bis 1995
zugrunde gelegen sind, und es aus den angeführten Gründen auch
unschädlich (gewesen) ist, dass diese KESt-Vorschreibungen wegen
behaupteter sachlicher Unrichtigkeit selbst mit Berufung bekämpft und damit
noch nicht rechtskräftig gewesen sind, erweisen sich die bekämpften
Säumniszuschläge jedenfalls aus vorstehendem Blickwinkel als
rechtmäßig. Den von der Berufungswerberin erhobenen
Einwänden ist der Boden gegenständlich aber auch deshalb völlig
entzogen, weil im Rahmen dieser Entscheidung auf seit erstinstanzlicher
Bescheiderlassung eingetretene Sachverhaltsänderungen zwingend Bedacht zu
nehmen und festzustellen ist, dass über die Berufung gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1995 mit Berufungsentscheidung des
UFS vom 11. Juli 2006, GZ. RV/aaaa und RV/bbbb , inzwischen abweisend
entschieden worden ist, die Kapitalertragsteuerfestsetzungen für 1991 bis
1995 vom 23. Februar 2000 damit insgesamt als rechtmäßig
bestätigt worden sind, und den strittigen Säumniszuschlägen
demnach auch bereits formell rechtskräftige Stammabgabenfestsetzungen
zugrunde liegen. Aus vorstehenden Gründen braucht damit aus Anlass dieser
Berufungsentscheidung auch nicht weiter auf das im gegenständlichen
Rechtsmittelschriftsatz gegen die Stammabgabenfestsetzungen erstattete
Parteivorbringen eingegangen werden.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die
Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 auch unter dem
Blickwinkel der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§
217 ff BAO in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2001 als rechtmäßig
erweisen. Nach den eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen ist ein
Säumniszuschlag verwirkt, wenn eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet wird, und auch keiner der im Gesetz taxativ
aufgezählten Aufschiebungsgründe (§§ 217 Abs. 2 bis 6 und
218 BAO) vorliegt. Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur Säumnis
gekommen, so ist gemäß
§ 219 BAO ein Säumniszuschlag in
Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages
festzusetzen. Diese Festsetzung ist zwingende gesetzliche Folge des
eingetretenen Säumnisfalles und somit nicht ins Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt der
Säumniszuschlag eine objektive, allein an die Erfüllung der im
§ 217 BAO genannten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
geknüpfte Rechtsfolge dar. Für seine Verwirkung sind daher
Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis gekommen ist, ebenso
unbeachtlich wie die Dauer des Zahlungsverzuges. Ein Säumniszuschlag ist
bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sohin selbst dann vorzuschreiben,
wenn den Abgabepflichtigen an der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein
Verschulden trifft.
Den bekämpften Säumniszuschlägen liegen
ausnahmslos Nachforderungen von laut Einkommensteuergesetz selbst zu
berechnender und abzuführender Kapitalertragsteuer zugrunde. Wie bereits
eingangs erwähnt stellen die bei der Berufungswerberin für die Jahre
1991 bis 1995 festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen
kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 2
Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Für solche Einkünfte ist die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben. Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1
iVm. Abs. 4 EStG 1988 war die Berufungswerberin als Schuldnerin dieser
Kapitalerträge bereits im jeweiligen Zuflusszeitpunkt von verdeckten
Gewinnausschüttungen an die Gläubiger (Gesellschafter), konkret also
in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995, zum Kapitalertragsteuerabzug im
gesetzlichen Ausmaß (§ 95 Abs. 1 EStG 1988) verpflichtet. § 96
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 normiert, dass bei inländischen Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 leg. cit. der zum KESt - Abzug Verpflichtete
die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge abzüglich
gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen
einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an das
zuständige Finanzamt abzuführen hat. Dieser
einkommensteuergesetzlichen Spezialnorm zufolge ist die auf inländische
Kapitalerträge entfallende
Kapitalertragsteuer somit
binnen einer Woche nach Zufluss der
Kapitalerträge fällig. Für den Berufungsfall
bedeutet das, dass aufgrund dieser spezialgesetzlich geregelten Fälligkeit
die auf die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der Jahre 1991
bis 1995 entfallenden Kapitalertragsteuern nach Maßgabe des
Zufließens von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter
bereits laufend in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 fällig waren.
Da die Berufungswerberin als Schuldnerin dieser Kapitalerträge ihrer KESt-
Abzugs- und Abfuhrpflicht zu den vorgenannten Fälligkeitszeitpunkten nicht
nachgekommen ist, und die Abgabenbehörde vom Bestand der
kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttungen erst Jahre
nach deren Zuflüssen an die Gesellschafter aufgrund einer
Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hat, konnten die darauf entfallenden
Kapitalertragsteuern erst aus Anlass dieser Betriebsprüfung mittels
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. Februar 2000 festgesetzt und nachgefordert
werden. Diese bescheidmäßige Festsetzung hat für die dabei
nachgeforderten KESt 1991 bis 1995, da diese wegen § 96 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 bereits in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994 bzw. 1995 fällig waren,
keine neue Fälligkeit mehr begründet. Es trifft zwar zu, dass bei
bescheidmäßiger Abgabenvorschreibung grundsätzlich § 210
Abs. 1 BAO zur Anwendung gelangt, demzufolge Abgaben erst mit Ablauf eines
Monats nach Bescheidbekanntgabe fällig werden, diese generelle
Fälligkeitsbestimmung gilt jedoch nicht, wenn in Abgabenvorschriften - wie
etwa im § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für die Kapitalertragsteuer -
spezielle Fälligkeitsregelungen getroffen sind. Solche gehen der
Generalnorm des § 210 Abs. 1 BAO nämlich regelmäßig vor.
Ebenso vermag im Berufungsfall auch die Tatsache, dass die
säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern mittels Haftungsbescheid
(§§ 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 224 BAO) festgesetzt wurden, und
§ 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO vorsieht, dass der Haftungsschuldner in
einem solchen Bescheid zur Entrichtung der Haftungsschuld binnen eines Monats
aufzufordern ist, nichts an vorstehender Fälligkeitsbeurteilung für
die KESt 1991 bis 1995 zu ändern, weil § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
auch vorrangig gegenüber der im § 224 Abs. 1 BAO enthaltenen
Fälligkeitsbestimmung ist (Ritz, BAO³ Kommentar § 224 Rz
9).
Zu untersuchen ist damit noch, ob im Berufungsfall
allenfalls dadurch, dass in der zum KESt - Haftungsbescheid vom 23. Februar 2000
ausgefertigten Buchungsmitteilung als Fälligkeitstag für die KESt 1991
bis 1995 jeweils der 22. Februar 2000, also das konkrete Abgabenbuchungsdatum,
angeführt wurde, neue Fälligkeiten für diese nachgeforderten
Kapitalertragsteuerschuldigkeiten begründet wurden. Dazu ist vorweg
festzuhalten, dass die Buchungsmitteilung per se kein Bescheid ist, und ihr
daher grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt. Wird jedoch im Spruch
eines Abgabenbescheides zur Fälligkeit der damit vorgeschriebenen Abgabe
auf eine noch gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen, dann wird die
Fälligkeitsangabe in der Buchungsmitteilung aufgrund dieser Verweisung
ebenfalls Spruchbestandteil des verweisenden Bescheides. Der Haftungs-
und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1995 enthält nun zwar eine
Verweisung auf eine noch gesondert zugehende Buchungsmitteilung, diese
beschränkt sich aktenkundig aber auf die Feststellung, "die für eine
Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist ist der gesonderten
Buchungsmitteilung zu entnehmen", und lässt somit die
Abgabenfälligkeit unerwähnt. Demzufolge wurde die
Fälligkeitsangabe zu den KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1995 in der
konkreten Buchungsmitteilung (22. Februar 2000) nicht Spruchbestandteil des
Haftungs- und Abgabenbescheides vom 23. Februar 2000 und daher auch dadurch
keine neue von § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abweichende Fälligkeit
für die konkreten KESt-Nachforderungen begründet. Im gegebenen
Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass die Verbuchung einer Vielzahl von in
der Vergangenheit gelegenen Fälligkeitszeitpunkten (laufende gesetzliche
Fälligkeit der KESt je nach Kapitalertragszufluss) aus EDV-technischen
Gründen unmöglich ist, und in solchen Fällen daher in der
Buchungsmitteilung wie auch am Abgabenkonto regelmäßig das
Buchungsdatum der Abgabennachforderung als Fälligkeitstag
aufscheint.
Indem die Säumnisfolge des § 217 BAO auf die
Abgabennichtentrichtung bis am Fälligkeitstag abstellt, die
KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1995 jedoch schon Jahre vor ihrer
bescheidmäßigen Festsetzung gesetzlich fällig waren und zu
diesen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet wurden, waren im
Berufungsfall davon bemessene Säumniszuschläge gar nicht und
insbesondere auch nicht mehr durch spätere Entrichtung innerhalb der bis
29. März 2000 eingeräumten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO zu
verhindern. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich aber der ebenfalls
bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1992
nicht als gesetzeskonform. Damit wurde nämlich lediglich der gesetzliche
Säumniszuschlag bemessen von KESt 1992 in Höhe von 533.412,-- S
vorgeschrieben, obwohl für die mittels Haftungs- und Abgabenbescheid
nachgeforderte KESt 1992 von 533.413,-- S wegen Nichtentrichtung dieses Betrages
bis zu den jeweiligen Fälligkeiten im Jahr 1992 ein Säumniszuschlag im
Jahr 1992 auf Basis von 533.413,-- S verwirkt war. Ursächlich für
diese unrichtige Säumniszuschlagsfestsetzung war, dass die am
22. Februar 2000 gebuchte Umsatzsteuergutschrift 1995 von 1,-- S auf die
gleichzeitig gebuchte KESt-Nachforderung 1992 verrechnet wurde, diese
KESt-Schuldigkeit gebarungsmäßig unzutreffenderweise die
Fälligkeit 22. Februar 2000 aufweist, und die Teilentrichtung der KESt 1992
vom 22. Februar 2000 daher anlässlich der automationsunterstützten
Säumniszuschlagsvorschreibung aufgrund dieses identen Fälligkeits- und
Entrichtungsdatums (22. Februar 2000) fälschlicherweise als
rechtzeitig qualifiziert wurde. Ausgehend von der gesetzlichen Fälligkeit
der KESt 1992 schon im Jahr 1992 wäre im Berufungsfall aber ohne
Bedachtnahme auf die Teilentrichtung vom 22. Februar 2000 richtigerweise ein
Säumniszuschlag für KESt 1992 auf Basis von 533.413,-- S festzusetzen
gewesen. Da sich der konkret betroffene Säumniszuschlag bei rechtskonformer
Bemessung nur äußert geringfügig erhöhen würde, und
die Berufungswerberin durch die aufgezeigte Bescheidunrichtigkeit auch nicht in
subjektiven Rechten verletzt ist, wird jedoch aus verfahrensökonomischen
Gründen von einer Abänderung bzw. Richtigstellung des
Säumniszuschlagsbescheides für KESt 1992 aus Anlass dieser
Berufungsentscheidung Abstand genommen.
Zur Entrichtung der festgesetzten KESt - Nachforderungen
für 1991 bis 1995 räumte das Finanzamt aktenkundig jeweils eine Frist
bis 29. März 2000 ein. Dabei handelt es sich um die Nachfrist des
§ 210 Abs. 4 BAO, die immer dann zu gewähren ist, wenn Abgaben
(ausgenommen Nebenansprüche) später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt werden. § 217 Abs. 3 BAO idF vor dem
BudgetbegleitG 2001 sieht vor, dass dann, wenn eine gesetzlich zustehende oder
durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des
Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist beginnt, die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden
Frist eintritt. Für ein Hinausschieben der Säumniszuschlagspflicht
nach § 217 Abs. 3 BAO ist es demnach erforderlich, dass
bescheidmäßig eingeräumte oder gesetzliche Fristen unmittelbar
an die Abgabenfälligkeit anschließen, dass also eine geschlossene
Fristenkette vorliegt. Ist dies nicht der Fall, vermag selbst eine spätere
Fristsetzung nichts mehr an der bereits zuvor entweder mit Ablauf des
Abgabenfälligkeitstages oder mit Ablauf einer daran unmittelbar
anschließenden Zahlungsfrist eingetretenen Säumniszuschlagspflicht zu
ändern. Die KESt - Vorschreibungen für 1991 bis 1995 waren in den
Jahren 1991 bis 1995 fällig. Unmittelbar an diese Fälligkeiten
anschließende Zahlungsfristen bis hin zur mit Haftungsbescheid vom 23.
Februar 2000 gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eingeräumten Nachfrist
liegen gegenständlich nicht vor. Damit wurde die Verpflichtung zur
Entrichtung von Säumniszuschlägen betreffend KESt 1991 bis 1995 im
Berufungsfall auch nicht gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO wirksam
hinausgeschoben. Der konkreten Nachfristsetzung kam dem § 230 Abs. 2 BAO
zufolge vielmehr nur einbringungshemmende Wirkung für die
Kapitalertragsteuernachforderungen zu.
Gemäß
§§ 218 Abs. 4 iVm. 212a
Abs. 7 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001 wird die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages im Falle der Bewilligung eines
Aussetzungsantrages wirksam bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Aussetzungsablauf- oder Widerrufsbescheides (212a Abs. 7 BAO) hinausgeschoben.
Dies allerdings nur dann, wenn der Aussetzungsantrag rechtzeitig im Sinne des
§ 218 Abs. 4 BAO, er also vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2
zweiter Satz BAO eingebracht wurde. Handelt es sich bei der für die
Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Frist allerdings um eine
Nachfrist, so gilt ein innerhalb einer solchen Frist eingebrachter
Einhebungsaussetzungsantrag nicht als zeitgerecht im Sinne vorgenannter
Bestimmung. Für die KESt - Nachforderungen 1991 bis 1995 wurde am
23. März 2000 aufgrund Berufungseinbringung gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 23. Februar 2000 auch ein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO gestellt, und dieser am 17. November 2000 vom Finanzamt
antragsgemäß bewilligt. Da dieser Aussetzungsantrag erst innerhalb
der bis 29. März 2000 eingeräumten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO
eingebracht wurde, war er aus Sicht des § 218 Abs. 4 BAO verspätet mit
der Rechtsfolge, dass auch ihm eine säumniszuschlagshinausschiebende
Wirkung nicht zugekommen ist (VwGH v. 29.1.1998, 97/15/0168).
Abschließend verbleibt zu prüfen, ob im
Berufungsfall aufgrund einer der eingangs angeführten Ausnahmebestimmungen
allenfalls überhaupt von der Verhängung von
Säumniszuschlägen abzusehen (gewesen) wäre. Auch für eine
solche Annahme bietet die vorliegende Aktenlage aber keinerlei Anhaltspunkte.
Bei den säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern handelt es sich
mit Rücksicht auf § 217 Abs. 1 BAO um keine Nebengebühren im
Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO. Die den strittigen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden KESt 1991 bis 1995 sind auch
betragsmäßig allesamt über der im § 221 Abs. 2 BAO
für ein Absehen von der Säumniszuschlagsfestsetzung normierten
Betragsgrenze von 10.000,-- S angesiedelt. Nach der Sachverhaltskonstellation
des Berufungsfalles liegt schließlich aber auch kein Anwendungsfall
für ein Absehen von der eingetretenen Säumniszuschlagspflicht wegen
Entrichtung säumniszuschlagsbetroffener Abgaben innerhalb der
dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) oder wegen
bloß kurzfristiger ausnahmsweiser Säumnis im Sinne des
§ 221 Abs. 2 BAO vor.
Die bekämpften Säumniszuschlagsbescheide vom 10.
März 2000 erweisen sich somit aus den dargestellten
Entscheidungsgründen abgesehen von der für den
Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1992
festgestellten, die Rechtsmittelwerberin aber in ihren Rechten nicht
verletzenden Unrichtigkeit insgesamt als rechtmäßig. Der dagegen
eingebrachten Berufung war deshalb spruchgemäß keine Folge zu
geben.
Linz, am 11. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagKapitalertragsteuerSelbstbemessungsabgabeformelle Abgabenzahlungsschuldsachliche Richtigkeit der StammabgabeBerufung gegen Stammabgaberechtskräftige Stammabgabegesetzliche FälligkeitFestsetzungsbescheidverspäteter Einhebungsaussetzungsantrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2212-L/02
- Stammnummer
- 25719
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF