Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2332-W/05
Anspruchszinsen, Begründung nur gegen Stammabgabenbescheide gerichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2332-W/05vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Herrn A.G., vertreten durch Mag.
(FH) Sabine Brandner, Steuerberater Fortbetrieb Brandner Werner,
3340 Waidhofen/Ybbs, Hoher Markt 10, vom 9. Oktober 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 7. September 2005
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 sowie vom 27. April 2006
gegen die Bescheide des des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 22.
März 2006 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
vom 9. Oktober 2005 gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 sowie die Berufung vom 27. April 2006 gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und 2004 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Amstetten Melk Scheibbs vom 7. September 2005 wurden die Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2002 des Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.)
in einer Höhe von € 7.896,24 festgesetzt.
In der gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 fristgerecht eingebrachten
Berufung vom 9. Oktober 2005 wird zu den gleichfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1999, 2000 und 2002 zusammengefasst
ausgeführt, dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma M-GmbH
Geschäftsführerbezüge in Anspruch genommen habe. Es sei ihm
jedoch nicht möglich gewesen, in den entsprechenden Jahren des Anfalles die
Auszahlung vorzunehmen. In den Jahren, in denen es die finanzielle Lage
ermöglicht hätte, habe der Bw. Teile der offenen
Geschäftsführerbezüge ausgeglichen. In dem bei der
Betriebsprüfung verwiesenen Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1995, 95/13/0246
werde davon ausgegangen, dass die dort erwähnte Gesellschaft die
Bezüge der Geschäftsführung ohne weiteres ohne Auswirkung auf die
Liquidität des Unternehmens hätte auszahlen können. Der Bw. habe
jedoch in den letzten Jahren die Liquidität des Unternehmens bei Auszahlung
der Geschäftsführerbezüge sehr wohl gefährdet gesehen und
deshalb auf eine sofortige Auszahlung verzichtet und Teile des Bezuges nach
Möglichkeit der finanziellen Lage ausbezahlt.
Es werde daher beantragt, die
noch nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezüge nicht zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzuzurechnen, sondern erst im
Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Einkommensteuer zu
unterwerfen.
Mit weiteren Bescheiden des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs jeweils vom 22. März 2006 wurden die
Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2003 und 2004 des Bw. in einer
Höhe von € 720,65 bzw. € 581,30 festgesetzt.
In der gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und 2004 fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 27. April 2006 wird ausgeführt, dass sich die
durch das Finanzamt vorgenommenen Änderungen in den
Einkommensteuerbescheiden in den Ergebnissen der letzten Betriebsprüfung
begründen, gegen welche jedoch Berufungen eingereicht worden seien, die
noch nicht endgültig entschieden worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vom 7. September 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung von
€ 117.398,71 sowie die in den Einkommensteuerbescheiden für das
Jahr 2003 und 2004 vom 22. März 2006 ausgewiesenen Abgabennachforderungen
von € 14.100,00 (2003) bzw. € 35.369,35 (2004) zugrunde.
Der Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 bis 2004
zusammengefasst mit der Begründung, dass die noch nicht ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge noch nicht zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit hinzugerechnet werden sollten, sondern erst im
Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Einkommensteuer unterworfen
werden sollten, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen würden.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen oder Gutschriften
gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann die Einkommensteuerbescheide dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurden und von der Höhe der Nachforderungsbeträge
abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der - wie in
den Berufungen dargelegten - Begründung anfechtbar, die
Stammabgabenbescheide wären rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber
wirksam geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3).
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 nicht rechtswirksam erlassen
worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt
berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu
zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
egalisiert. Die bei allfälliger (allenfalls teilweiser) Stattgabe der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge
lösen (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als €
50,00 beträgt) somit Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei
Gesamtbetrachtung das in der Berufung gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen könnten.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2332-W/05
- Stammnummer
- 26775
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF