Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0544-W/06
Anspruchszinsen mit Argumenten gegen Grundlagenbescheid bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-W/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma I-GmbH, vertreten durch Dkfm.
Wilhelm Szucs, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, 1040 Wien,
Frankenberggasse 14/16, vom 29. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling vom 4. Februar 2004 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Mödling vom 4. Februar 2004 über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2000 wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer der
Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2000 in einer Höhe von
€ 398,83 festgesetzt.
Nachdem mit Schreiben vom 2.
März 2004 um Verlängerung der Berufungsfrist ersucht wurde, wurde im
Schreiben vom 29. März 2004 sowohl gegen den oben zitierten Bescheid als
auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 und den Umsatzsteuerbescheid
2000 jeweils vom 4. Februar 2004 Berufung eingebracht und ausgeführt,
dass im Rahmen einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung vom
Prüfer Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vom geprüften
Unternehmen im Jahre 2000 durchgeführten Event-Marketing Veranstaltung nur
zur Hälfte als abzugsfähig anerkannt worden seien. Die in diesem
Zusammenhang mit diesen Aufwendungen stehenden Vorsteuern seien ebenfalls nur
zur Hälfte als abzugsfähig anerkannt worden. Dagegen werde Berufung
erhoben.
Von der Bw. werden zwar
umfangreiche Ausführungen zu den Feststellungen der Betriebsprüfung
und zum Thema Werbung und Event-Marketing dargelegt, doch beziehen sich die
Ausführungen auf die gleichzeitig angefochtenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 2000, ohne auf den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen näher einzugehen.
Die Bw. beantragt, die durch
die Veranstaltung des Marketing-Events entstandenen Aufwendungen in voller
Höhe als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen und den vollen
Vorsteuerabzug zu gewähren.
Die Berufung wurde mit
Schreiben vom 15. März 2006 an den unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid 2000 vom 4. Februar 2004 liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 4. Februar 2004
ausgewiesene Abgabennachforderung von € 3.955,87 zugrunde. Die Bw.
bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000
zusammengefasst mit der Begründung, dass der zugrunde liegende
Abgabenbescheid unrichtig sein soll.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich,
dass der die Anspruchszinsen auslösende Körperschaftsteuerbescheid
2000 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid - dem auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen - zu Recht erlassen wurde.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs-
und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu
erlassender Gutschriftszinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit
Gutschrifts- und Nachforderungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers
egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt,
dass gegen die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werden wird.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-W/06
- Stammnummer
- 21829
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF