Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0420-W/03
Säumniszuschlag, Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-W/03vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Saldowirksame Einzahlungen und Umsatzsteuergutschriften führen nicht zu einer Anspruchsverzinsung im Sinne des § 205 Abs. 1 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk und Großbetriebe in Wien
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk und Großbetriebe hat mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 7-9/ 2002
in der Höhe von € 116.314,31,-- einen ersten Säumniszuschlag in
der Höhe von € 1.542,81,-- vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage des
Säumniszuschlages stellte nicht die gesamte gemeldete Umsatzsteuerzahllast
dar, sondern lediglich der nicht bei Fälligkeit entrichtete Betrag, der
sohin um das auf dem Abgabenkonto im Zeitpunkt der Meldung bestehende Guthaben
zu vermindern war. Dem gemäß beträgt der, von dem nicht
entrichteten Betrag in Höhe von € 77.140,47,--, auszumessende erste
Säumniszuschlag € 1.542,81,--.
Die gegen den Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz am 16. Dezember 2002 erhobene Berufung wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2003 abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 19.
Februar 2002 führte der Bw. - wie auch bereits in der ursprünglichen
Berufung- aus, dass er eine Vorschreibung eines Säumniszuschlages als nicht
gerechtfertigt ansehe, da das zuvor auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben zu
keiner entsprechenden Verzinsung geführt habe. Bei gleichartiger Verzinsung
des Guthabens, hätte sich ein die gegenständliche Zahllast
übersteigendes Guthaben ergeben und Säumnisfolgen wäre nicht
eingetreten. Diese Vorgangsweise lediglich eine Verzinsung einer nicht
entrichteten Zahllast vorzunehmen, sowie die Festlegung eines fixen Zinssatzes
empfinde der Bw. als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Unstrittig ist, dass der Betrag
in Höhe von € 77.140,47,-- nicht zeitgerecht - Fälligkeit
15. November 2002, Entrichtung 4. Dezember 2002- entrichtet wurde und sohin nach
§ 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag vorzuschreiben
war.
Zu dem Einwand es wäre
eine Verzinsung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens vorzunehmen
gewesen ist auf die Bestimmung des § 205 BAO zu verweisen.
Gemäß
§ 205. Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Abs.2 Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs.3 Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Abs.4 Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen
zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3)
mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als
sie entrichtet sind.
Abs.5
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Eine Anspruchsverzinsung ist
demnach nur für im § 205 BAO näher ausgeführte
Fallkonstellation betreffend die Steuerarten Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer zulässig. Im gegenständlichen Fall resultierte
das angesprochene Guthaben aus einer Umsatzsteuergutschrift und saldowirksamen
Einzahlungen auf das Abgabenkonto. Eine Verzinsung war daher gesetzlich nicht
vorgesehen.
Der gegen einen fixen Zinssatz
gerichtete Anfechtungswille bekämpft eine unzweifelhaft auch von dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzuhaltende gesetzliche Bestimmung. Diesbezüglichen Begehren kann bei
einer, an bestehende Abgabengesetze gebundenen, Verwaltungsbehörde kein
Erfolg beschieden sein.
Lediglich zur Abrundung wird
informativ auf die seit 2002 geänderte Rechtslage zur Vorschreibung eines
zweiten und dritten Säumniszuschlages bei längerfristiger Unterlassung
entsprechender Abgabenzahlungen und die damit zum Ausdruck gebrachte Intention
des Gesetzgebers hartnäckige Steuerverweigerung stärker zu
pönalisieren verwiesen.
Die Berufung war
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-W/03
- Stammnummer
- 3402
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF