Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0417-L/04
Bei der Festsetzung der Aussetzungszinsen ist ein verminderter Abgabenbetrag zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-L/04vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juni 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Perg vom 3. Mai 2000 betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 1. März 1999
bis 3. Mai 2000 entschieden:
Der Berufung
wird insofern stattgegeben, als die Aussetzungszinsen statt bisher mit
1.720,67 € (23.677,00 S) nunmehr mit 1.552,64 €
(21.364,82 S) festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 1998 bewilligte das
Finanzamt Perg die Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer
1988 bis 1993 im Ausmaß von insgesamt 262.000,00 S. Mit Bescheid vom
2. Dezember 1998 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung in Folge
Berufungserledigung verfügt. Ebenfalls mit Bescheid vom 2. Dezember
1998 wurden für den Zeitraum vom 24. Februar 1998 bis 2. Dezember
1998 Aussetzungszinsen iHv. 7.093,00 S festgesetzt. Mit Schriftsatz vom
21. Dezember 1998 beantragte der Bw. die Vorlage der materiellrechtlichen
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig brachte er
einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein. Das Finanzamt wertete
diesen Antrag auf Aussetzung der Einhebung als Berufung und erließ am 2.
Februar 1999 eine abweisende Berufungsentscheidung. Gleichzeitig wurden für
den Zeitraum vom 21. Jänner 1999 bis 2. Februar 1999
Aussetzungszinsen iHv. 675,00 S vorge-schrieben. Mit Schriftsatz vom
23. Februar 1999 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung in
Zusammenhang mit der Abweisung der Aussetzung der Einhebung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Berufungsentscheidung vom
25. April 2000 wies die Geschäftsabteilung 10 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich den Aussetzungsantrag gem.
§ 212a Abs. 3 2. Satz zurück. Mit Bescheid vom
3. Mai 2000 setzte das Finanzamt Perg für den Zeitraum vom
1. März 1999 bis 3. Mai 2000 Aussetzungszinsen iHv.
23.677,00 S fest.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 brachte der Bw. einen
neuerlichen Aussetzungsantrag betreffend der Einhebung von Abgaben iHv.
insgesamt 603.525,00 S ein. Gleichzeitig wurde die Berufung gegen die
Einhebung (offensichtlich gemeint: Festsetzung) von Aussetzungszinsen für
den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 3. Mai 2000 eingebracht. Die
Zinsen seien wie folgt festgesetzt worden.
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BERECHNUNG
DER AUSSETZUNGSZINSEN
für
die Zeit
vom 01.03.1999 bis
03.05.2000
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Datum
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Anfangsbestand und
Änderung
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Aussetzungsbetrag
|
Anzahl der Tage
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Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
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Aussetzungszinsen
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01.03.1999
|
535.333,00
|
535.333,00
|
9
|
3,50
|
0,0096
|
462,53
|
10.03.1999
|
73.212,00
|
608.545,00
|
30
|
3,50
|
0,0096
|
1.752,61
|
09.04.1999
|
0,00
|
608.545,00
|
210
|
3,00
|
0,0082
|
10.479,14
|
05.11.1999
|
0,00
|
608.545,00
|
133
|
3,50
|
0,0096
|
7.769,90
|
17.03.1999
|
0,00
|
608.545,00
|
48
|
4,00
|
0,0110
|
3.213,12
|
Aussetzungszinsen
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
23.677,00
S
Es wurde ausgeführt, dass die Zinsen bis zur
Entscheidung der zweiten Instanz bezüglich des Gesamteinspruches
auszusetzen seien.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 legte das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr die Berufung vom 5. Juni 2000 gegen die Festsetzung der
Aussetzungszinsen (Bescheid vom 3. Mai 2000) dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht
auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer
Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist
das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im
Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen,
d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der
konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der der
Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel
ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht
ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit
nimmt. Daher ist davon auszugehen, dass der Bw. mit Punkt 2 seines
Schreibens vom 4. Juni 2000 zweierlei erreichen wollte. Einerseits wollte er die
Einhebung der Aussetzungszinsen 2000 bis zur Entscheidung über die
materiellrechtliche Berufung hinaus schieben. Diesem Begehren wurde mit dem
Bescheid des Finanzamtes Perg vom 21. Juni 2000 Rechnung getragen, mit dem
u. a. für die Aussetzungszinsen 2000 die Aussetzung der Einhebung bewilligt
wurde. Zum anderen ist das Schreiben des Bw. so zu verstehen, dass er die
Festsetzung der Aussetzungszinsen an sich bekämpft. In diesem Zusammenhang
ist auf § 212a Abs. 9 zu verweisen, der wie folgt lautet:
"Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages
auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit in Folge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt Aussetzungszinsen iHv.
1 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrages erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen."
Daraus ergibt sich, dass Aussetzungszinsen nicht nur
für die Dauer des sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden
Zahlungsaufschubes zu entrichten sind, sondern bereits für die Zeit, in der
nach § 230 Abs. 6 auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlichen in
Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a
Abs. 8 beendbaren) Zahlungsaufschub dar. Völlig zu Recht setzte daher
das Finanzamt Perg mit Bescheid vom 3. Mai 2000 für den Zeitraum vom
1. März 1999 bis 3. Mai 2000 Aussetzungszinsen fest.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 18. März 2004 wurden die aussetzungsanhängigen
Abgaben um einen Betrag von insgesamt 57.000,00 S vermindert. Dieser
Umstand wurde seitens des Finanzamtes Perg bei der Berechnung der
Aussetzungszinsen mit Bescheid vom 3. Mai 2000 nicht berücksichtigt. Die
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen war daher um einen Betrag von
57.000,00 S bzw. in der Folge um die verminderten Aussetzungszinsen zu
vermindern. Die mit Bescheid vom 3. Mai 2000 festgesetzten Absetzungszinsen
betragen daher nicht € 1.720,67 sondern € 1.552,64. Der Berufung war
im Ausmaß von 168,03 € stattzugeben, im Übrigen war jedoch
die Berufung im Hinblick auf § 212a Abs. 9 BAO als
unbegründet abzuweisen.
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Berechnung
der Aussetzungszinsen
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1. Aussetzungszinsen
1998:
|
24.2.1998 - 2.12.1998
|
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(262.000,00 -57.000,00)
|
x 282 Tage
|
x 0,0096 % =
|
5.549,76
S
(403,32
€)
|
2. Aussetzungszinsen
1999:
|
21.1.1999 - 2.2.1999
|
|
(535.333,00 -57.000,00 -1.543,00)
|
x 12 Tage
|
x 0,0096 % =
|
549,26
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.543,00)
|
x 1 Tag
|
x 0,0096 % =
|
52,74
|
|
|
|
602,00
S
(43,75
€)
|
3. Aussetzungszinsen
2000:
|
1.3.1999 - 3.5.2000
|
|
(535.333,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 9 Tage
|
x 0,0096 % =
|
411,88
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 30 Tage
|
x 0,0096 % =
|
1.581,85
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 210 Tage
|
x 0,0082 % =
|
9.458,15
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 133 Tage
|
x 0,0096 % =
|
7.012,88
|
(607.870,00 -57.000,00 -1.616,00)
|
x 48 Tage
|
x 0,0110 % =
|
2.900,06
|
|
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21.364,82
S
(1.552,64
€)
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-L/04
- Stammnummer
- 10883
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF